Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 478
BGBl. 2018 I S. 478 · 2.897 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Konsulargesetzes1
Vom 18. April 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Konsulargesetzes
Nach § 9 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Anwendung auf im Drittland nicht
vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
(1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2
und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwen-
den, die im Drittland nicht vertreten sind.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik
Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitglied-
staat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch
nehmen.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem
Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundes-
republik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. Der deutsche
Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen
verpflichtet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April
2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen
Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses
95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1).

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. April 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 478. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f540ee04dc5b3bda….