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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 478

BGBl. 2018 I S. 478 · 2.897 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 478




                                      Erstes Gesetz
                           zur Änderung des Konsulargesetzes1
                                               Vom 18. April 2018


             Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                      Artikel 1
                                                Änderung des
                                               Konsulargesetzes
           Nach § 9 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317),
        das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
        S. 1666) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt:

                                                        „§ 9a
                                     Anwendung auf im Drittland nicht
                             vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
          (1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2
        und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwen-
        den, die im Drittland nicht vertreten sind.
           (2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik
        Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitglied-
        staat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen
        Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch
        nehmen.
           (3) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem
        Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundes-
        republik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. Der deutsche
        Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen
        verpflichtet.“

                                                      Artikel 2
                                                   Inkrafttreten
             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




        1
            Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April
            2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen
            Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses
            95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1).

BGBl. 2018, Seite 479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 479

    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
  blatt zu verkünden.


    Berlin, den 18. April 2018

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                Der Bundesminister des Auswärtigen
                           Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 478. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f540ee04dc5b3bda….