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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2666

BGBl. 2018 I S. 2666 · 30.059 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2666
                                       Zweites Gesetz
                        zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
                                             Vom 29. November 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                      Änderung der
                     Gewerbeordnung

   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 11b wird durch folgende Anga-

     ben zu den §§ 11b und 11c ersetzt:

       „§ 11b Bewacherregister
       § 11c    Übermittlung personenbezogener Daten
                innerhalb der Europäischen Union und
                des Europäischen Wirtschaftsraums bei
                reglementierten Berufen“.
  b) Die Angabe zu § 159 wird wie folgt gefasst:
       „§ 159 Übergangsregelung zu § 34a“.
2. § 11b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11b
                      Bewacherregister

     (1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
  kontrolle (Registerbehörde) wird ein Bewacherregis-
  ter eingerichtet und geführt, in dem zum Zweck der
  Unterstützung der für den Vollzug des § 34a zustän-
  digen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach
  § 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen nach § 34a
  Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes
  oder einer Zweigniederlassung beauftragten Perso-
  nen elektronisch auswertbar zu erfassen sind.

    (2) Die Registerbehörde darf folgende Daten ver-
  arbeiten:
    1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des
       Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1,
       bei juristischen Personen der nach Gesetz, Sat-
       zung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder
       mit anderen zur Vertretung berufenen Personen,

       sowie der mit der Leitung des Betriebes oder ei-

       ner Zweigniederlassung beauftragten Personen:

       a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,

       b) Geschlecht,
       c) Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,

       d) Staatsangehörigkeiten,
       e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
       f) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus-
          nummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat
          und Regionalschlüssel,

   g) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend
      aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land
      und Staat,
   h) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender
      Behörde, ausstellendem Staat, Datum der
      Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum,

      soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen

      sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,

   i) sofern der Gewerbetreibende eine juristische
      Person ist:
     aa) Rechtsform, Registerart, soweit vorhan-
         den im Register eingetragener Name

         nebst Registernummer, Registergericht

         oder ausländische Registernummer und
         Registerbehörde,
     bb) Betriebliche Anschrift des Sitzes der juris-
         tischen Person,
     cc) Telefonnummer und E-Mail-Adresse der
         juristischen Person,
2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des
   Gewerbebetriebes:
   a) Geschäftsbezeichnung,
   b) Rechtsform, Registerart, soweit vorhanden im
      Register eingetragener Name nebst Register-
      nummer, Registergericht oder ausländische
      Registernummer und Registerbehörde,

   c) Betriebliche Anschrift von Hauptniederlas-
      sung und sonstigen Betriebsstätten,
   d) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
3. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von
   Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1:

   a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
   b) Geschlecht,

   c) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
   d) Staatsangehörigkeiten,
   e) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus-
      nummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat
      und Regionalschlüssel,

   f) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend

      aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land

      und Staat,

   g) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender
      Behörde, ausstellendem Staat, Datum der
      Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum,
      soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen
      sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
4. den Umfang und das Erlöschen der Erlaubnis
   nach § 34a Absatz 1 Satz 1 einschließlich des
   Datums der Erlaubniserteilung und des Erlö-
   schens, der Angabe der Kontaktdaten der zu-
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   ständigen Erlaubnisbehörde sowie den Stand
   des Erlaubnisverfahrens,

 5. die Anzeige eines Gewerbetreibenden nach
    § 13a über die vorübergehende Erbringung von
    Bewachungstätigkeiten in Deutschland nebst
    den Daten nach den Nummern 1 bis 3, soweit

    diese Daten mit der Anzeige zu übermitteln sind,

 6. die Angabe der Tätigkeit der Wachperson nach
    § 34a Absatz 1a Satz 2 und 5,
 7. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Ab-
    satz 4,

 8. Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach
    § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Ver-
    bindung mit § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1:

   a) Datum, Art und Ergebnis der Überprüfung,

   b) Stand des Überprüfungsprozesses der Zuver-
      lässigkeit,

   c) Datum der Bestands- oder Rechtskraft der
      Entscheidung,
 9. die in Nummer 1 genannten Daten des Gewer-
    betreibenden, der eine Wachperson zur Über-
    prüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,

10. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnach-
    weisen der Industrie- und Handelskammern:

   a) Art der erworbenen Qualifikation,
   b) bei Unterrichtungsnachweisen der Unterrich-
      tungszeitraum, bei Sachkundenachweisen
      das Datum der Sachkundeprüfung,

   c) Ausstellungsdatum des Qualifikationsnach-

      weises, Angabe der Identifikationsnummer der

      ausstellenden Industrie- und Handelskammer,

      auf dem Qualifikationsnachweis angegebener

      Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und

      Geburtsort,

   d) soweit vorhanden ein Validierungscode der
      Industrie- und Handelskammer,

   e) Datum und Inhalt der Rückmeldung aus der
      elektronischen Abfrage über die Schnittstelle
      zu der in § 32 des Umweltauditgesetzes be-
      zeichneten gemeinsamen Stelle,

11. Daten zu Qualifikationsnachweisen von Gewer-

    betreibenden, bei juristischen Personen der

    nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag

    jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung

    berufenen Personen, der mit der Leitung des Be-

    triebes oder einer Zweigniederlassung beauf-

    tragten Personen sowie Wachpersonen, die

    dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis

    gleichgestellt wurden:

   a) Art der erworbenen Qualifikation,

   b) Unterrichtungszeitraum,

   c) Ausstellungsdatum des Qualifikationsnach-
      weises, Angabe der Kontaktdaten der aus-

      stellenden Stelle, auf dem Qualifikationsnach-

      weis angegebener Familienname, Vornamen,

      Geburtsdatum und Geburtsort,

   d) Bescheinigungen des Gewerbetreibenden
      nach § 17 der Bewachungsverordnung,

12. Daten aus der Schnittstelle des Bewacherregis-
    ters zum Bundesamt für Verfassungsschutz
    nach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4:

    a) meldendes Landesamt für Verfassungsschutz,
    b) Datum der Meldung sowie

    c) Angabe, ob Erkenntnisse vorliegen,

13. Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der
    für den Vollzug des § 34a zuständigen Behör-
    den:
    a) Name,

    b) Anschrift,
    c) Kurzbezeichnung,

    d) Land,

    e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
    f) Regionalschlüssel.

  (3) Die Registerbehörde darf Statusangaben zum
Ablauf der Verfahren sowie die für den Vollzug des
§ 34a notwendigen Verknüpfungen aus den Daten
nach Absatz 2 und die durch das Register vergebe-
nen Identifikationsnummern für die Datenobjekte
speichern. Die Identifikationsnummern enthalten
keine personenbezogenen Angaben und werden
den Datensätzen zugeordnet.

    (4) Die Industrie- und Handelskammern stellen
Daten nach Absatz 2 Nummer 10 in Bezug auf Qua-
lifikationsnachweise, die nach dem 1. Januar 2009
ausgestellt wurden, über die in § 32 Absatz 2 Satz 1
des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame
Stelle elektronisch zum Abruf für die Registerbe-
hörde bereit. Die Industrie- und Handelskammern

dürfen Daten nach Absatz 2 Nummer 10 in Bezug

auf Qualifikationsnachweise, die vor dem 1. Januar

2009 ausgestellt wurden, elektronisch zum Abruf be-

reitstellen. Bei Abfragen durch das Bewacherregis-

ter, die sich auf Qualifikationsnachweise vor dem

1. Januar 2009 beziehen, müssen die Daten nach-
erfasst werden. Dabei üben die zuständigen obers-
ten Landesbehörden die Aufsicht über die Industrie-
und Handelskammern aus.

   (5) Zum Zweck der Anmeldung von Wachperso-
nen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen hat der
Gewerbetreibende die Vorder- und Rückseite des

Ausweisdokuments der anzumeldenden Person in

gut lesbarer Fassung vollständig optisch digital

erfasst im Onlineportal des Registers hochzuladen.

Zu diesem Zweck darf der Gewerbetreibende eine

Kopie des Ausweisdokuments anfertigen. Der Ge-

werbetreibende ist verpflichtet, die Kopie, auch in

digitaler Form, unverzüglich nach dem Hochladen

in das Register zu vernichten. Die in das Register

hochgeladene optisch digital erfasste Kopie wird
nach Prüfung durch die für den Vollzug des § 34a
zuständigen Behörden, spätestens nach Bestands-

oder Rechtskraft der Entscheidung über die Zuver-
lässigkeit, von der Registerbehörde gelöscht.

   (6) Die für den Vollzug des § 34a zuständigen Be-

hörden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2

der Registerbehörde im Anschluss an ein in Absatz 7

bezeichnetes die Speicherung begründendes Ereig-
nis unverzüglich die nach Absatz 2 zu speichernden
oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra-
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  gung im Register führenden Daten zu übermitteln.
  Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende der an
  seinem Betriebssitz für den Vollzug des § 34a zu-
  ständigen Behörde Änderungen der Daten nach Ab-
  satz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, ausgenommen die
  Daten zu den mit der Leitung des Betriebes oder
  einer Zweigniederlassung beauftragten Personen,
  unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erlan-
  gen der Kenntnis der Änderungen, mitzuteilen. Än-
  derungen betreffend Daten zu Wachpersonen nach
  Absatz 2 Nummer 3, 6, 10 und 11 sowie zu den mit
  der Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-
  lassung beauftragten Personen nach Absatz 2 Num-
  mer 1, 10 und 11 hat der Gewerbetreibende unver-
  züglich, spätestens 14 Tage nach dem Erlangen der
  Kenntnis der Änderungen, über das Bewacherregis-
  ter mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbe-
  treibende berechtigt, Änderungen betreffend Daten
  nach den Sätzen 2 und 3 zu erheben und
  1. im Falle des Satzes 2 an die für den Vollzug des
     § 34a zuständige Behörde und

  2. im Falle des Satzes 3 an die Registerbehörde

  zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln.
  Der Gewerbetreibende hat Wachpersonen und mit
  der Leitung eines Betriebes oder einer Zweignieder-
  lassung beauftragte Personen sechs Wochen nach
  Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über
  das Bewacherregister bei der für den Vollzug des
  § 34a zuständigen Behörde abzumelden.
     (7) Im Bewacherregister sind die Daten aus den
  folgenden Anlässen zu speichern:

  1. Beantragen oder Erteilen einer Erlaubnis nach
     § 34a Absatz 1 Satz 1,

  2. Versagen oder Erlöschen einer Erlaubnis nach
     § 34a Absatz 1 Satz 1,
  3. Untersagen der Beschäftigung nach § 34a Ab-

     satz 4,

  4. Anmelden und Abmelden von Wachpersonen und
     mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
     niederlassung beauftragter Personen,
  5. Melden von Datenänderungen durch den Gewer-
     betreibenden gegenüber der für den Vollzug des
     § 34a zuständigen Behörde nach Absatz 6 Satz 2
     oder dem Bewacherregister nach Absatz 6
     Satz 3,
  6. Überprüfen der Zuverlässigkeit im Rahmen der
     Regelüberprüfung nach spätestens fünf Jahren
     von Gewerbetreibenden und gesetzlichen Vertre-
     tern juristischer Personen nach § 34a Absatz 1
     Satz 10 sowie Wachpersonen nach § 34a Ab-
     satz 1a Satz 7 und mit der Leitung des Betriebes
     oder einer Zweigniederlassung beauftragter Per-
     sonen,

  7. Überprüfen aufgrund eines Nachberichts durch
     die zuständigen Verfassungsschutzbehörden und
     Polizeibehörden nach § 34a Absatz 1b Satz 1.

     (8) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung
  der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden
  die im Bewacherregister gespeicherten Daten:
  1. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 bei ein-
     getragener Beantragung der Erlaubnis und be-

   gonnener Prüfung, sechs Monate nach Rück-
   nahme des Antrags auf Erlaubnis,
2. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 2 betref-
   fend eine versagte oder zurückgenommene oder
   widerrufene Erlaubnis durch Überschreibung der
   Daten bei erneuter Beantragung und Erteilung
   der Erlaubnis, spätestens nach fünf Jahren; bei
   Erlöschen der Erlaubnis durch Verzicht oder Tod
   oder Untergang der juristischen Person, sechs
   Monate nach Erlöschen der Erlaubnis; bei Ver-
   zicht während eines Rücknahmeverfahrens oder
   Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit,
   wenn der Verzicht durch eine spätere Entschei-
   dung gegenstandslos wird,

3. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 3 durch
   Überschreiben der Daten bei einer zeitlich nach-
   folgenden Feststellung der Zuverlässigkeit,
4. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei An-
   meldungen betreffend Wachpersonen oder mit
   der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
   derlassung beauftragten Personen die Wohnorte

   der letzten fünf Jahre nach der Entscheidung
   über die Zuverlässigkeit der Wachpersonen oder
   der mit der Leitung des Betriebes oder einer
   Zweigniederlassung beauftragten Personen,
5. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei Ab-
   meldungen betreffend Wachpersonen und mit der
   Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas-
   sung beauftragten Personen ein Jahr nach Ab-
   meldung des letzten für die natürliche Person
   gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses im Re-
   gister,

6. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 bei Mel-
   dung von Änderungen betreffend Daten nach Ab-
   satz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 10 und 11 durch Über-
   schreiben der bisherigen Einträge im Register,

7. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 6 bei Un-

   zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, gesetz-
   licher Vertreter bei juristischen Personen, von
   mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
   niederlassung beauftragten Personen sowie
   Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten
   nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststel-
   lung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen
   Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens
   nach fünf Jahren, und
8. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 7 bei Un-
   zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, der ge-
   setzlichen Vertreter juristischer Personen, von
   mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
   niederlassung beauftragten Personen sowie
   Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten
   nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststel-
   lung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen
   Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens
   nach fünf Jahren.

   (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Inneren, für Bau und Heimat und dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
zu regeln:
BGBl. 2018, Seite 2669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2669
  1. zu den Datensätzen, die nach Absatz 2 gespei-
     chert werden, sowie zur Datenverarbeitung,
  2. zur Einrichtung und Führung des Registers,
  3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Re-
     gisterbehörde, insbesondere durch die für den
     Vollzug des § 34a zuständigen Behörden und
     durch die Gewerbetreibenden, sowie der Daten-
     übermittlung durch die Registerbehörde, insbe-
     sondere an die für den Vollzug des § 34a zustän-
     digen Behörden,
  4. zur Verwendung elektronischer Schnittstellen des
     Registers, der Schnittstelle zum Verfassungs-
     schutz, zum Deutschen Industrie- und Handels-
     kammertag e. V. und zu Fachverfahren der für
     den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden,
  5. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs
     aus dem Register,
  6. zum Datenschutz und der Datensicherheit nebst
     Protokollierungspflicht der Registerbehörde.“

3. Der bisherige § 11b wird § 11c.
4. § 34a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
              „Antragsteller“ die Wörter „oder eine
              der mit der Leitung des Betriebes oder
              einer Zweigniederlassung beauftragten
              Personen“ eingefügt.
         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

               „3. der Antragsteller oder eine mit der

                   Leitung des Betriebes oder einer

                   Zweigniederlassung beauftragte Per-

                   son nicht durch eine vor der Indus-

                   trie- und Handelskammer erfolgreich

                   abgelegte Prüfung nachweist, dass

                   er die für die Ausübung des Bewa-

                   chungsgewerbes notwendige Sach-

                   kunde über die rechtlichen und

                   fachlichen Grundlagen besitzt; für
                   juristische Personen gilt dies für die
                   gesetzlichen Vertreter, soweit sie
                   mit der Durchführung von Bewa-
                   chungsaufgaben direkt befasst sind
                   oder keine mit der Leitung des Be-
                   triebes oder einer Zweigniederlas-
                   sung beauftragte Person einen
                   Sachkundenachweis hat, oder“.
     bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Antragstel-
         ler“ die Wörter „oder eine der mit der Leitung
         des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
         beauftragten Person“ eingefügt.
     cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „Zur Überprüfung der Zuver-
              lässigkeit holt die Behörde mindestens
              ein“ werden durch die Wörter „Zur Über-
              prüfung der Zuverlässigkeit hat die Be-
              hörde mindestens einzuholen“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
              durch ein Komma ersetzt.
         ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
              durch das Wort „und“ ersetzt.

      ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
           „4. über die Schnittstelle des Bewa-
               cherregisters zum Bundesamt für
               Verfassungsschutz nach § 11b eine
               Stellungnahme der für den Sitz der
               zuständigen Behörde zuständigen
               Landesbehörde für Verfassungs-
               schutz zu Erkenntnissen, die für die
               Beurteilung der Zuverlässigkeit von
               Bedeutung sein können.“
  dd) Die Sätze 6 bis 8 werden durch folgende
      Sätze ersetzt:
      „Die zuständige Behörde darf die übermittel-
      ten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfül-
      lung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwa-
      chung der Gewerbetreibenden erforderlich
      ist. Übermittlungsregelungen nach anderen
      Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicher-
      heitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April
      1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Arti-
      kel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
      S. 2732) geändert worden ist, bleibt unbe-
      rührt. Haben sich der Antragsteller oder eine
      der mit der Leitung des Betriebes oder einer

      Zweigniederlassung beauftragten Personen
      während der letzten drei Jahre vor der Über-
      prüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland
      oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union oder einem anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum aufgehalten und
      kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder

      nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt

      werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1

      zu versagen. Die zuständige Behörde hat

      den Gewerbetreibenden und die mit der Lei-

      tung des Betriebes oder einer Zweignieder-

      lassung beauftragten Personen in regelmäßi-

      gen Abständen, spätestens jedoch nach Ab-

      lauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit

      zu überprüfen.“

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Personen“ das
      Wort „(Wachpersonen)“ eingefügt.

  bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil nach
      dem Wort „ist“ die Wörter „zusätzlich zu den
      Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1“ ein-
      gefügt.
  cc) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende
      Sätze ersetzt:
      „Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer
      Wachperson und einer mit der Leitung des
      Betriebes oder einer Zweigniederlassung be-
      auftragten Person hat die am Hauptwohnsitz
      der natürlichen Person für den Vollzug nach
      Landesrecht zuständige Behörde mindestens
      eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Ab-
      satz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregister-
      gesetzes sowie eine Stellungnahme der für
      den Wohnort zuständigen Behörde der Lan-
      despolizei, einer zentralen Polizeidienststelle
      oder dem jeweils zuständigen Landeskrimi-
      nalamt einzuholen, ob und welche tatsäch-
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           lichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Be-
           denken gegen die Zuverlässigkeit begründen
           können, soweit Zwecke der Strafverfolgung
           oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der
           tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen
           stehen. Bei Wachpersonen und mit der
           Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
           derlassung beauftragten Personen ohne ei-
           nen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik
           Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die
           für den Vollzug zuständige Behörde am Be-
           triebssitz des Gewerbetreibenden, welcher

           die natürliche Person als erster anmeldet, zu

           überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist

           entsprechend anzuwenden bei Wachperso-

           nen, die eine der folgenden Aufgaben wahr-
           nehmen sollen:
           1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4
              und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
           2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum
              bei Objekten, von denen im Fall eines kri-
              minellen Eingriffs eine besondere Gefahr
              für die Allgemeinheit ausgehen kann.

           Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit

           einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10

           ist entsprechend anzuwenden.“

  c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
     fügt:

          „(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde
       für Verfassungsschutz im Nachhinein Informa-
       tionen bekannt, die für die Beurteilung der Zuver-
       lässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a
       Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen
       von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zu-
       ständigen Behörde nach den für die Informations-
       übermittlung geltenden Regelungen der Verfas-
       sungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem
       Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Na-
       me, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum,
       Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort
       und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Dop-
       pel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der be-
       troffenen Person sowie die Aktenfundstelle verar-

       beiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer

       Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien

       nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungs-

       schutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung

       der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezo-

       genen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5

       Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spä-

       testens nach fünf Jahren von der Verfassungs-
       schutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfas-
       sungsschutzbehörde vorher von einer Versagung,
       Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der
       Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis
       erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung
       der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezo-
       genen Daten der in Absatz 1 genannten Personen
       spätestens sechs Monate nach Kenntniserlan-
       gung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entspre-
       chend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5
       Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Poli-
       zeibehörden.“
  d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende
         Nummer 1 eingefügt:
         „1. die für die Entscheidung über eine Erlaub-
             nis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
             vom Antragsteller bei der Antragsstellung
             anzugebenden Daten und beizufügenden
             Unterlagen bestimmen,“.

     bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
         Nummern 2 bis 4.
     cc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Gewerbe-

              behörden“ durch die Wörter „für den

              Vollzug des § 34a zuständigen Behör-

              den“ ersetzt.

         bbb) Buchstabe d wird aufgehoben.
     dd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende
         Nummer 5 eingefügt:
         „5. zum Schutz der Allgemeinheit und der
             Auftraggeber Vorschriften erlassen über
             die Unterrichtung der für den Vollzug des
             § 34a zuständigen Behörden durch Ge-
             richte und Staatsanwaltschaften über

             rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbe-

             treibende und ihre Wachpersonen“.

     ee) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6.

     ff) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am
         Ende durch ein Komma ersetzt.

     gg) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
         gefügt:
         „7. Einzelheiten der regelmäßigen Überprü-
             fung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1
             Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a
             Satz 7, festlegen,

         8. Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit
            für den Vollzug regeln, insbesondere die
            Zuständigkeit für die Überprüfung der Zu-
            verlässigkeit und erforderlichen Qualifika-
            tion.“
  e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Nach Einholung der unbeschränkten Aus-

     künfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bun-

     deszentralregistergesetzes zur Überprüfung der

     Zuverlässigkeit können die zuständigen Behör-

     den das Ergebnis der Überprüfung einschließlich

     der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfor-

     derlichen Daten an den Gewerbetreibenden über-

     mitteln.“

  f) In Absatz 4 werden nach dem Wort „ist,“ die Wör-
     ter „oder einer mit der Leitung des Betriebes oder
     einer Zweigniederlassung beauftragten Person“
     eingefügt.
  g) Absatz 6 wird aufgehoben.

5. In § 146 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
   Nummer 1a eingefügt:
  „1a. entgegen § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine
       Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
       nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
       rechtzeitig macht,“.
6. § 159 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2018, Seite 2671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2671
                      „§ 159
           Übergangsregelung zu § 34a
  (1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Ab-
satz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung anzuwenden.
   (2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum
Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Num-
mer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der
Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas-
sung beauftragten Personen und zu den in § 11b
Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten
zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zu-
ständigen Behörde über das Bewacherregister mit-
zuteilen.
   (3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von
Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufga-
ben nach § 34a Absatz 1a Satz 5 beauftragt sind
oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde

bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stel-
lungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 5 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.“

                       Artikel 2
           Änderung des Gesetzes zur
   Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
   Es werden aufgehoben:

1. in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur
   Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom
   4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) § 34a Absatz 1
   Satz 9 der Gewerbeordnung und der Artikel 3 Ab-
   satz 1 des Gesetzes zur Änderung bewachungs-
   rechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016
   (BGBl. I S. 2456),
2. der Artikel 2 und der Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes
   zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
   vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456).

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu

                            Berlin, den 29. November
verkünden.

2018
                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Energie
                                         Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bf54c41372e06f4e….