Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2666
BGBl. 2018 I S. 2666 · 30.059 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11b wird durch folgende Anga-
ben zu den §§ 11b und 11c ersetzt:
„§ 11b Bewacherregister
§ 11c Übermittlung personenbezogener Daten
innerhalb der Europäischen Union und
des Europäischen Wirtschaftsraums bei
reglementierten Berufen“.
b) Die Angabe zu § 159 wird wie folgt gefasst:
„§ 159 Übergangsregelung zu § 34a“.
2. § 11b wird wie folgt gefasst:
„§ 11b
Bewacherregister
(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (Registerbehörde) wird ein Bewacherregis-
ter eingerichtet und geführt, in dem zum Zweck der
Unterstützung der für den Vollzug des § 34a zustän-
digen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach
§ 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen nach § 34a
Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Perso-
nen elektronisch auswertbar zu erfassen sind.
(2) Die Registerbehörde darf folgende Daten ver-
arbeiten:
1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des
Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1,
bei juristischen Personen der nach Gesetz, Sat-
zung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder
mit anderen zur Vertretung berufenen Personen,
sowie der mit der Leitung des Betriebes oder ei-
ner Zweigniederlassung beauftragten Personen:
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,
d) Staatsangehörigkeiten,
e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
f) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus-
nummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat
und Regionalschlüssel,
g) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend
aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land
und Staat,
h) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender
Behörde, ausstellendem Staat, Datum der
Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum,
soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen
sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
i) sofern der Gewerbetreibende eine juristische
Person ist:
aa) Rechtsform, Registerart, soweit vorhan-
den im Register eingetragener Name
nebst Registernummer, Registergericht
oder ausländische Registernummer und
Registerbehörde,
bb) Betriebliche Anschrift des Sitzes der juris-
tischen Person,
cc) Telefonnummer und E-Mail-Adresse der
juristischen Person,
2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des
Gewerbebetriebes:
a) Geschäftsbezeichnung,
b) Rechtsform, Registerart, soweit vorhanden im
Register eingetragener Name nebst Register-
nummer, Registergericht oder ausländische
Registernummer und Registerbehörde,
c) Betriebliche Anschrift von Hauptniederlas-
sung und sonstigen Betriebsstätten,
d) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
3. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von
Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1:
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
d) Staatsangehörigkeiten,
e) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Haus-
nummer, Postleitzahl, Ort, Zusatz, Land, Staat
und Regionalschlüssel,
f) Wohnorte der letzten fünf Jahre bestehend
aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Land
und Staat,
g) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender
Behörde, ausstellendem Staat, Datum der
Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum,
soweit vorhanden maschinenlesbarem Namen
sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
4. den Umfang und das Erlöschen der Erlaubnis
nach § 34a Absatz 1 Satz 1 einschließlich des
Datums der Erlaubniserteilung und des Erlö-
schens, der Angabe der Kontaktdaten der zu-

ständigen Erlaubnisbehörde sowie den Stand
des Erlaubnisverfahrens,
5. die Anzeige eines Gewerbetreibenden nach
§ 13a über die vorübergehende Erbringung von
Bewachungstätigkeiten in Deutschland nebst
den Daten nach den Nummern 1 bis 3, soweit
diese Daten mit der Anzeige zu übermitteln sind,
6. die Angabe der Tätigkeit der Wachperson nach
§ 34a Absatz 1a Satz 2 und 5,
7. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Ab-
satz 4,
8. Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach
§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1:
a) Datum, Art und Ergebnis der Überprüfung,
b) Stand des Überprüfungsprozesses der Zuver-
lässigkeit,
c) Datum der Bestands- oder Rechtskraft der
Entscheidung,
9. die in Nummer 1 genannten Daten des Gewer-
betreibenden, der eine Wachperson zur Über-
prüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,
10. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnach-
weisen der Industrie- und Handelskammern:
a) Art der erworbenen Qualifikation,
b) bei Unterrichtungsnachweisen der Unterrich-
tungszeitraum, bei Sachkundenachweisen
das Datum der Sachkundeprüfung,
c) Ausstellungsdatum des Qualifikationsnach-
weises, Angabe der Identifikationsnummer der
ausstellenden Industrie- und Handelskammer,
auf dem Qualifikationsnachweis angegebener
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und
Geburtsort,
d) soweit vorhanden ein Validierungscode der
Industrie- und Handelskammer,
e) Datum und Inhalt der Rückmeldung aus der
elektronischen Abfrage über die Schnittstelle
zu der in § 32 des Umweltauditgesetzes be-
zeichneten gemeinsamen Stelle,
11. Daten zu Qualifikationsnachweisen von Gewer-
betreibenden, bei juristischen Personen der
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung
berufenen Personen, der mit der Leitung des Be-
triebes oder einer Zweigniederlassung beauf-
tragten Personen sowie Wachpersonen, die
dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis
gleichgestellt wurden:
a) Art der erworbenen Qualifikation,
b) Unterrichtungszeitraum,
c) Ausstellungsdatum des Qualifikationsnach-
weises, Angabe der Kontaktdaten der aus-
stellenden Stelle, auf dem Qualifikationsnach-
weis angegebener Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort,
d) Bescheinigungen des Gewerbetreibenden
nach § 17 der Bewachungsverordnung,
12. Daten aus der Schnittstelle des Bewacherregis-
ters zum Bundesamt für Verfassungsschutz
nach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4:
a) meldendes Landesamt für Verfassungsschutz,
b) Datum der Meldung sowie
c) Angabe, ob Erkenntnisse vorliegen,
13. Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der
für den Vollzug des § 34a zuständigen Behör-
den:
a) Name,
b) Anschrift,
c) Kurzbezeichnung,
d) Land,
e) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
f) Regionalschlüssel.
(3) Die Registerbehörde darf Statusangaben zum
Ablauf der Verfahren sowie die für den Vollzug des
§ 34a notwendigen Verknüpfungen aus den Daten
nach Absatz 2 und die durch das Register vergebe-
nen Identifikationsnummern für die Datenobjekte
speichern. Die Identifikationsnummern enthalten
keine personenbezogenen Angaben und werden
den Datensätzen zugeordnet.
(4) Die Industrie- und Handelskammern stellen
Daten nach Absatz 2 Nummer 10 in Bezug auf Qua-
lifikationsnachweise, die nach dem 1. Januar 2009
ausgestellt wurden, über die in § 32 Absatz 2 Satz 1
des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame
Stelle elektronisch zum Abruf für die Registerbe-
hörde bereit. Die Industrie- und Handelskammern
dürfen Daten nach Absatz 2 Nummer 10 in Bezug
auf Qualifikationsnachweise, die vor dem 1. Januar
2009 ausgestellt wurden, elektronisch zum Abruf be-
reitstellen. Bei Abfragen durch das Bewacherregis-
ter, die sich auf Qualifikationsnachweise vor dem
1. Januar 2009 beziehen, müssen die Daten nach-
erfasst werden. Dabei üben die zuständigen obers-
ten Landesbehörden die Aufsicht über die Industrie-
und Handelskammern aus.
(5) Zum Zweck der Anmeldung von Wachperso-
nen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen hat der
Gewerbetreibende die Vorder- und Rückseite des
Ausweisdokuments der anzumeldenden Person in
gut lesbarer Fassung vollständig optisch digital
erfasst im Onlineportal des Registers hochzuladen.
Zu diesem Zweck darf der Gewerbetreibende eine
Kopie des Ausweisdokuments anfertigen. Der Ge-
werbetreibende ist verpflichtet, die Kopie, auch in
digitaler Form, unverzüglich nach dem Hochladen
in das Register zu vernichten. Die in das Register
hochgeladene optisch digital erfasste Kopie wird
nach Prüfung durch die für den Vollzug des § 34a
zuständigen Behörden, spätestens nach Bestands-
oder Rechtskraft der Entscheidung über die Zuver-
lässigkeit, von der Registerbehörde gelöscht.
(6) Die für den Vollzug des § 34a zuständigen Be-
hörden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2
der Registerbehörde im Anschluss an ein in Absatz 7
bezeichnetes die Speicherung begründendes Ereig-
nis unverzüglich die nach Absatz 2 zu speichernden
oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra-

gung im Register führenden Daten zu übermitteln.
Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende der an
seinem Betriebssitz für den Vollzug des § 34a zu-
ständigen Behörde Änderungen der Daten nach Ab-
satz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, ausgenommen die
Daten zu den mit der Leitung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen,
unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erlan-
gen der Kenntnis der Änderungen, mitzuteilen. Än-
derungen betreffend Daten zu Wachpersonen nach
Absatz 2 Nummer 3, 6, 10 und 11 sowie zu den mit
der Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-
lassung beauftragten Personen nach Absatz 2 Num-
mer 1, 10 und 11 hat der Gewerbetreibende unver-
züglich, spätestens 14 Tage nach dem Erlangen der
Kenntnis der Änderungen, über das Bewacherregis-
ter mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbe-
treibende berechtigt, Änderungen betreffend Daten
nach den Sätzen 2 und 3 zu erheben und
1. im Falle des Satzes 2 an die für den Vollzug des
§ 34a zuständige Behörde und
2. im Falle des Satzes 3 an die Registerbehörde
zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln.
Der Gewerbetreibende hat Wachpersonen und mit
der Leitung eines Betriebes oder einer Zweignieder-
lassung beauftragte Personen sechs Wochen nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über
das Bewacherregister bei der für den Vollzug des
§ 34a zuständigen Behörde abzumelden.
(7) Im Bewacherregister sind die Daten aus den
folgenden Anlässen zu speichern:
1. Beantragen oder Erteilen einer Erlaubnis nach
§ 34a Absatz 1 Satz 1,
2. Versagen oder Erlöschen einer Erlaubnis nach
§ 34a Absatz 1 Satz 1,
3. Untersagen der Beschäftigung nach § 34a Ab-
satz 4,
4. Anmelden und Abmelden von Wachpersonen und
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
niederlassung beauftragter Personen,
5. Melden von Datenänderungen durch den Gewer-
betreibenden gegenüber der für den Vollzug des
§ 34a zuständigen Behörde nach Absatz 6 Satz 2
oder dem Bewacherregister nach Absatz 6
Satz 3,
6. Überprüfen der Zuverlässigkeit im Rahmen der
Regelüberprüfung nach spätestens fünf Jahren
von Gewerbetreibenden und gesetzlichen Vertre-
tern juristischer Personen nach § 34a Absatz 1
Satz 10 sowie Wachpersonen nach § 34a Ab-
satz 1a Satz 7 und mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragter Per-
sonen,
7. Überprüfen aufgrund eines Nachberichts durch
die zuständigen Verfassungsschutzbehörden und
Polizeibehörden nach § 34a Absatz 1b Satz 1.
(8) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung
der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden
die im Bewacherregister gespeicherten Daten:
1. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 bei ein-
getragener Beantragung der Erlaubnis und be-
gonnener Prüfung, sechs Monate nach Rück-
nahme des Antrags auf Erlaubnis,
2. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 2 betref-
fend eine versagte oder zurückgenommene oder
widerrufene Erlaubnis durch Überschreibung der
Daten bei erneuter Beantragung und Erteilung
der Erlaubnis, spätestens nach fünf Jahren; bei
Erlöschen der Erlaubnis durch Verzicht oder Tod
oder Untergang der juristischen Person, sechs
Monate nach Erlöschen der Erlaubnis; bei Ver-
zicht während eines Rücknahmeverfahrens oder
Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit,
wenn der Verzicht durch eine spätere Entschei-
dung gegenstandslos wird,
3. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 3 durch
Überschreiben der Daten bei einer zeitlich nach-
folgenden Feststellung der Zuverlässigkeit,
4. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei An-
meldungen betreffend Wachpersonen oder mit
der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
derlassung beauftragten Personen die Wohnorte
der letzten fünf Jahre nach der Entscheidung
über die Zuverlässigkeit der Wachpersonen oder
der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen,
5. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 4 bei Ab-
meldungen betreffend Wachpersonen und mit der
Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas-
sung beauftragten Personen ein Jahr nach Ab-
meldung des letzten für die natürliche Person
gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses im Re-
gister,
6. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 bei Mel-
dung von Änderungen betreffend Daten nach Ab-
satz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 10 und 11 durch Über-
schreiben der bisherigen Einträge im Register,
7. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 6 bei Un-
zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, gesetz-
licher Vertreter bei juristischen Personen, von
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
niederlassung beauftragten Personen sowie
Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten
nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststel-
lung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen
Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens
nach fünf Jahren, und
8. in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 7 bei Un-
zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, der ge-
setzlichen Vertreter juristischer Personen, von
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-
niederlassung beauftragten Personen sowie
Wachpersonen, durch Überschreiben der Daten
nach Absatz 2 Nummer 7 bei späterer Feststel-
lung der Zuverlässigkeit im Rahmen eines neuen
Erlaubnis- oder Anmeldeverfahrens, spätestens
nach fünf Jahren.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Inneren, für Bau und Heimat und dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
zu regeln:

1. zu den Datensätzen, die nach Absatz 2 gespei-
chert werden, sowie zur Datenverarbeitung,
2. zur Einrichtung und Führung des Registers,
3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Re-
gisterbehörde, insbesondere durch die für den
Vollzug des § 34a zuständigen Behörden und
durch die Gewerbetreibenden, sowie der Daten-
übermittlung durch die Registerbehörde, insbe-
sondere an die für den Vollzug des § 34a zustän-
digen Behörden,
4. zur Verwendung elektronischer Schnittstellen des
Registers, der Schnittstelle zum Verfassungs-
schutz, zum Deutschen Industrie- und Handels-
kammertag e. V. und zu Fachverfahren der für
den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden,
5. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs
aus dem Register,
6. zum Datenschutz und der Datensicherheit nebst
Protokollierungspflicht der Registerbehörde.“
3. Der bisherige § 11b wird § 11c.
4. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Antragsteller“ die Wörter „oder eine
der mit der Leitung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten
Personen“ eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Antragsteller oder eine mit der
Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragte Per-
son nicht durch eine vor der Indus-
trie- und Handelskammer erfolgreich
abgelegte Prüfung nachweist, dass
er die für die Ausübung des Bewa-
chungsgewerbes notwendige Sach-
kunde über die rechtlichen und
fachlichen Grundlagen besitzt; für
juristische Personen gilt dies für die
gesetzlichen Vertreter, soweit sie
mit der Durchführung von Bewa-
chungsaufgaben direkt befasst sind
oder keine mit der Leitung des Be-
triebes oder einer Zweigniederlas-
sung beauftragte Person einen
Sachkundenachweis hat, oder“.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Antragstel-
ler“ die Wörter „oder eine der mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Person“ eingefügt.
cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Zur Überprüfung der Zuver-
lässigkeit holt die Behörde mindestens
ein“ werden durch die Wörter „Zur Über-
prüfung der Zuverlässigkeit hat die Be-
hörde mindestens einzuholen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. über die Schnittstelle des Bewa-
cherregisters zum Bundesamt für
Verfassungsschutz nach § 11b eine
Stellungnahme der für den Sitz der
zuständigen Behörde zuständigen
Landesbehörde für Verfassungs-
schutz zu Erkenntnissen, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit von
Bedeutung sein können.“
dd) Die Sätze 6 bis 8 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die zuständige Behörde darf die übermittel-
ten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwa-
chung der Gewerbetreibenden erforderlich
ist. Übermittlungsregelungen nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicher-
heitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2732) geändert worden ist, bleibt unbe-
rührt. Haben sich der Antragsteller oder eine
der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen
während der letzten drei Jahre vor der Über-
prüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland
oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum aufgehalten und
kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder
nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt
werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1
zu versagen. Die zuständige Behörde hat
den Gewerbetreibenden und die mit der Lei-
tung des Betriebes oder einer Zweignieder-
lassung beauftragten Personen in regelmäßi-
gen Abständen, spätestens jedoch nach Ab-
lauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit
zu überprüfen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Personen“ das
Wort „(Wachpersonen)“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil nach
dem Wort „ist“ die Wörter „zusätzlich zu den
Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1“ ein-
gefügt.
cc) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer
Wachperson und einer mit der Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung be-
auftragten Person hat die am Hauptwohnsitz
der natürlichen Person für den Vollzug nach
Landesrecht zuständige Behörde mindestens
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Ab-
satz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregister-
gesetzes sowie eine Stellungnahme der für
den Wohnort zuständigen Behörde der Lan-
despolizei, einer zentralen Polizeidienststelle
oder dem jeweils zuständigen Landeskrimi-
nalamt einzuholen, ob und welche tatsäch-

lichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Be-
denken gegen die Zuverlässigkeit begründen
können, soweit Zwecke der Strafverfolgung
oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der
tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen
stehen. Bei Wachpersonen und mit der
Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
derlassung beauftragten Personen ohne ei-
nen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die
für den Vollzug zuständige Behörde am Be-
triebssitz des Gewerbetreibenden, welcher
die natürliche Person als erster anmeldet, zu
überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist
entsprechend anzuwenden bei Wachperso-
nen, die eine der folgenden Aufgaben wahr-
nehmen sollen:
1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4
und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum
bei Objekten, von denen im Fall eines kri-
minellen Eingriffs eine besondere Gefahr
für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit
einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10
ist entsprechend anzuwenden.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde
für Verfassungsschutz im Nachhinein Informa-
tionen bekannt, die für die Beurteilung der Zuver-
lässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a
Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen
von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zu-
ständigen Behörde nach den für die Informations-
übermittlung geltenden Regelungen der Verfas-
sungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem
Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Na-
me, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum,
Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort
und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Dop-
pel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der be-
troffenen Person sowie die Aktenfundstelle verar-
beiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer
Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien
nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung
der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezo-
genen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5
Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spä-
testens nach fünf Jahren von der Verfassungs-
schutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfas-
sungsschutzbehörde vorher von einer Versagung,
Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der
Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis
erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung
der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezo-
genen Daten der in Absatz 1 genannten Personen
spätestens sechs Monate nach Kenntniserlan-
gung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entspre-
chend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5
Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Poli-
zeibehörden.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende
Nummer 1 eingefügt:
„1. die für die Entscheidung über eine Erlaub-
nis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
vom Antragsteller bei der Antragsstellung
anzugebenden Daten und beizufügenden
Unterlagen bestimmen,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4.
cc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Gewerbe-
behörden“ durch die Wörter „für den
Vollzug des § 34a zuständigen Behör-
den“ ersetzt.
bbb) Buchstabe d wird aufgehoben.
dd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. zum Schutz der Allgemeinheit und der
Auftraggeber Vorschriften erlassen über
die Unterrichtung der für den Vollzug des
§ 34a zuständigen Behörden durch Ge-
richte und Staatsanwaltschaften über
rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbe-
treibende und ihre Wachpersonen“.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6.
ff) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
gg) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
gefügt:
„7. Einzelheiten der regelmäßigen Überprü-
fung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1
Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a
Satz 7, festlegen,
8. Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit
für den Vollzug regeln, insbesondere die
Zuständigkeit für die Überprüfung der Zu-
verlässigkeit und erforderlichen Qualifika-
tion.“
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach Einholung der unbeschränkten Aus-
künfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bun-
deszentralregistergesetzes zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit können die zuständigen Behör-
den das Ergebnis der Überprüfung einschließlich
der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfor-
derlichen Daten an den Gewerbetreibenden über-
mitteln.“
f) In Absatz 4 werden nach dem Wort „ist,“ die Wör-
ter „oder einer mit der Leitung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten Person“
eingefügt.
g) Absatz 6 wird aufgehoben.
5. In § 146 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 11b Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht,“.
6. § 159 wird wie folgt gefasst:

„§ 159
Übergangsregelung zu § 34a
(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Ab-
satz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum
Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Num-
mer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der
Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas-
sung beauftragten Personen und zu den in § 11b
Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten
zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zu-
ständigen Behörde über das Bewacherregister mit-
zuteilen.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von
Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufga-
ben nach § 34a Absatz 1a Satz 5 beauftragt sind
oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde
bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stel-
lungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 5 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur
Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur
Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) § 34a Absatz 1
Satz 9 der Gewerbeordnung und der Artikel 3 Ab-
satz 1 des Gesetzes zur Änderung bewachungs-
rechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016
(BGBl. I S. 2456),
2. der Artikel 2 und der Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes
zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456).
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 29. November
verkünden.
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bf54c41372e06f4e….