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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2442

BGBl. 2018 I S. 2442 · 3.759 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
                                         Fünfte Verordnung
                        zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

                                               Vom 6. Dezember 2018
   Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes, von denen
§ 32 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:

                                                        Artikel 1
   Die Anlage 5 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Düsseldorf
   (DUS) wird wie folgt gefasst:

                               „Dienst gemäß Anlage 1
   3     Gepäckabfertigung
   4     Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
         Flugzeug)
   4.1   in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb
   4.2   in Bezug auf Post

   5.1   Lotsen
   5.2   Unterstützen beim Parken
   5.3   Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
   5.4   Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
         Beförderung Besatzung
   5.5   Anlassen/Triebwerke
   5.6   Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
   5.7   Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
   7     Betankungsdienste
   7.1   Be- und Enttanken
   7.2   Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten

      Zahl                Zahl
 Selbstabfertiger    Drittabfertiger
        2                  3

        2                  3
Postabfertigung     Postabfertigung
    entfällt            entfällt
        2                  2
  unbegrenzt          unbegrenzt
  unbegrenzt               6
      2                   3
  unbegrenzt          unbegrenzt
        2                  3
        2                  3
        2                  4

        2                  4
  unbegrenzt         unbegrenzt“.
2. Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Berlin-
   Schönefeld (SXF) wird wie folgt gefasst:

                               „Dienst gemäß Anlage 1
   3     Gepäckabfertigung
   4     Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
         Flugzeug)
   5.1   Lotsen
   5.2   Unterstützen beim Parken
   5.3   Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
   5.4   Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
         Beförderung Besatzung

     Zahl                Zahl
Selbstabfertiger    Drittabfertiger
       3                  3
       3                  3

       3                  3
       3                  3
       3                  3
     3                   3
 unbegrenzt          unbegrenzt
BGBl. 2018, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
                            „Dienst gemäß Anlage 1
5.5   Anlassen/Triebwerke
5.6   Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter
      Werftschlepps)
5.7   Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
7     Betankungsdienste

                                                     Artikel 2

     Zahl               Zahl
Selbstabfertiger   Drittabfertiger
       3                 3
       3                 3

 unbegrenzt        unbegrenzt
 unbegrenzt        unbegrenzt“.
                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                Berlin, den 6. Dezember 2018

                                       Der Bundesminister
                              für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                        Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2442. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3884112eb536ec8c….