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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2442
BGBl. 2018 I S. 2442 · 3.759 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Vom 6. Dezember 2018
Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes, von denen
§ 32 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die Anlage 5 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Düsseldorf
(DUS) wird wie folgt gefasst:
„Dienst gemäß Anlage 1
3 Gepäckabfertigung
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
Flugzeug)
4.1 in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb
4.2 in Bezug auf Post
5.1 Lotsen
5.2 Unterstützen beim Parken
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
5.5 Anlassen/Triebwerke
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
7 Betankungsdienste
7.1 Be- und Enttanken
7.2 Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten
Zahl Zahl
Selbstabfertiger Drittabfertiger
2 3
2 3
Postabfertigung Postabfertigung
entfällt entfällt
2 2
unbegrenzt unbegrenzt
unbegrenzt 6
2 3
unbegrenzt unbegrenzt
2 3
2 3
2 4
2 4
unbegrenzt unbegrenzt“.
2. Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Berlin-
Schönefeld (SXF) wird wie folgt gefasst:
„Dienst gemäß Anlage 1
3 Gepäckabfertigung
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
Flugzeug)
5.1 Lotsen
5.2 Unterstützen beim Parken
5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
Zahl Zahl
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 3
3 3
3 3
3 3
3 3
3 3
unbegrenzt unbegrenzt

„Dienst gemäß Anlage 1
5.5 Anlassen/Triebwerke
5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter
Werftschlepps)
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
7 Betankungsdienste
Artikel 2
Zahl Zahl
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 3
3 3
unbegrenzt unbegrenzt
unbegrenzt unbegrenzt“.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2442. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3884112eb536ec8c….