Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2010

BGBl. 2018 I S. 2010 · 6.079 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
                                    Gesetz
              zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
    und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
                                           Vom 27. November 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
         Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
   Nach § 9 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) wird folgender § 9a
eingefügt:

                        „§ 9a
                    Datenübermittlung,
       Qualitätsprüfung und Programmentwicklung
   (1) Zur Prüfung der Übermittlungswege und der
Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten
aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiter-
entwicklung der Programme für die Durchführung des
Zensus 2021 übermitteln die nach Landesrecht für das
Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Äm-
tern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektro-
nisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf
den Stichtag folgenden vier Wochen. Umfasst sind die
Daten
1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen,

2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am
   13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind
   und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im

   Melderegister eingetragen war, sowie

3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am
   13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und
   deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im
   Melderegister eingetragen war.

  (2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abge-
meldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden
Merkmalen:
 1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,
 2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor-
    namen vor Änderung, Doktorgrad,
 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-
    schriftenzusätze, Vorname und Name des Woh-
    nungsinhabers,

 4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-
    schlüssel,

 5. Geburtsdatum,
 6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörig-
    keitsbezeichnungen,

 7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

 8. Geschlecht,

 9. Staatsangehörigkeiten,
10. Familienstand,

11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder
    Nebenwohnung),

12. Datum des Beziehens der Wohnung,

13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
14. Datum der Anmeldung,

15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung
    der letzten Lebenspartnerschaft,
17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letz-
    ten Lebenspartnerschaft,

18. Information über freiwillige Anmeldung im Melde-
    register,
19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,

20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-
    chen Religionsgesellschaft.
  (3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person
zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zuge-
   zogen ist,

2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht

   und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des
   Lebenspartners,

4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht
   und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder
   sowie

5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ord-
   nungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.
   (4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeit-
raums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemel-
dete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:
1. Sterbedatum,

2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,

3. Datum der Abmeldung.

   (5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen
die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundes-
amt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in
Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbei-
tung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genann-

ten Zwecken ist ausgeschlossen.

   (6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit
sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei
Jahre nach dem Stichtag.“
BGBl. 2018, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
                      Artikel 2
                 Änderung des
        Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes

   Das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz vom 28. Juni
2016 (BGBl. I S. 1546), das durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Millionen
   Euro“ durch die Wörter „13,65 Millionen Euro“ er-
   setzt.

2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018“

   durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.

                      Artikel 3
                  Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes
  In Anlage I, Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 10“ des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird nach der Angabe

„Ministerialdirektor
   – als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-
     mationsamtes der Bundesregierung –
   – als Stellvertretender Sprecher der Bundesre-
     gierung –“

die Angabe

   „– als der leitende Beamte beim Beauftragten der

      Bundesregierung für Kultur und Medien –“
eingefügt.

                         Artikel 4
                       Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 27. November
verkünden.

2018
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fde1f1f5464f545e….