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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 134

BGBl. 2018 I S. 134 · 18.780 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 134
                                             Verordnung
                             zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
                                              Vom 16. Januar 2018

  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund
– des § 68 Absatz 8 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
  buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbin-
  dung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Über-
  tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-
  ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
  leistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
  setzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert
  worden ist,

– des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesen-
  gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2
  Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. No-
  vember 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 2 durch
  Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes
  vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden
  ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
  zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von

  Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-

  dienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1

  Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April
  2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
  für Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen
  Bundesbank:

                       Artikel 1
                   Änderung der
            Prüfungsberichtsverordnung
  Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 32
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht
      mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweili-
      gen Jahresabschlusses abweichen.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „25n“ durch die
         Angabe „25m“ und werden die Wörter „Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         15. November 2006 über die Übermittlung
         von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-
         transfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1)“
         durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von
         Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhe-
         bung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006
         (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Gleiches gilt für
         1. Wertpapierhandelsunternehmen, die

            a) nicht befugt sind, sich Eigentum oder

               Besitz an Geldern oder Wertpapieren

               von Kunden zu verschaffen, und

            b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-
               instrumenten handeln,
            sowie

         2. Institute, die ausschließlich das Finanzie-
            rungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2
            Nummer 10 des Kreditwesengesetzes be-
            treiben.“
2. § 27 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 27
                    Darstellung und
               Beurteilung der getroffenen
             Vorkehrungen zur Verhinderung
      von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
       sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

    (1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkeh-
  rungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im
  Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche
  und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonsti-
BGBl. 2018, Seite 135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 135
gen strafbaren Handlungen getroffen hat. Die Aus-
führungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im
Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflich-
ten erstrecken.
  (2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat
der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:
a) deren Angemessenheit und

b) deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7

   Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Ab-

   satz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der

   Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

  (3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmens-
gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen
nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu
beurteilen, ob

a) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-
   wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzufüh-
   ren, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen
   nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegeset-
   zes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirk-
   same Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3
   des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-
   gesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffen-
   den Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen
   Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
   um dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris-
   musfinanzierung wirksam zu begegnen, und die
   Bundesanstalt über die insoweit getroffenen
   Maßnahmen informiert wurde.

  (4) Der Prüfer hat

a) bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3
   auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse,
   die das Institut im Rahmen des Risikomanage-
   ments zur Verhinderung von Geldwäsche und
   von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geld-
   wäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen
   Risikosituation des Instituts entspricht und

b) bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf
   einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen
   des Risikomanagements zur Verhinderung von
   strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1
   des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tat-
   sächlichen Risikosituation des Instituts ent-
   spricht.
   (5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts
im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf
von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwe-
sengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach
Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die
vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten ein-
gesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der
jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit
richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto,
Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleis-
ten.

   (6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-

pflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz

oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getrof-
fen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten
des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und
von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber

im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu be-
richten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das
verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungs-
gemäß befolgt hat.
   (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrun-
gen zur Verhinderung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen straf-
baren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurtei-

lung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6

hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen

der internen Revision zu berücksichtigen, die im Be-

richtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden
sind.

   (8) Bei der Darstellung der Risikosituation des
Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen
und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die fol-
genden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:

1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisiko-
   produkte,
2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozen-
   tualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und
   den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden
   sowie die Anzahl der politisch exponierten Perso-
   nen unter den Kunden,
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts
   im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäsche-
   gesetzes:

   a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des
      Instituts mit Instituten, die in einem Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder in einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig
      sind, sowie

   b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des
      Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat
      ansässig sind, und von diesen Korrespondenz-
      beziehungen die Anzahl der Korrespondenzbe-
      ziehungen, die das Institut mit Instituten hat,
      die in einem Hochrisikostaat im Sinne des
      § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des
      Geldwäschegesetzes ansässig sind,

4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen
   und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen
   des Instituts:
   a) deren Anzahl im Inland,
   b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union und Vertragsstaaten
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum,

   c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
      Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sons-
      tigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl
      der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und
      sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die
      in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3

      Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegeset-

      zes ansässig sind, sowie

5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das
   Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der
   gebundenen Vermittler, die für das Institut im
   Ausland tätig sind.
BGBl. 2018, Seite 136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 136
     (9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse
  seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen

  nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und

  dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den

  Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu

  verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden

  Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäfts-

  tätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der

  Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken.
  Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts
  und vollständig auszufüllen. Er ist ungeachtet des
  § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in
  jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzu-
  reichen.

    (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Ab-
  satz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unbe-
  rührt.“

                               Bonn, den 16. Januar 2018

                                       Der Präsident

3. Dem § 71 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem

  24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals

  auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwen-

  den, der am 26. September 2017 oder später endet,

  es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem

  24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht

  worden.“

4. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser
   Verordnung ersichtliche Fassung.

                      Artikel 2

                   Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                           Hufeld
BGBl. 2018, Seite 137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 137
                                         Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4)
Anlage 5
(zu § 27)
                                            Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A.    Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27
      Abs. 8 PrüfbV):
      1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):

      2. Anzahl der Kunden:
            I.    Anteil der Kunden mit geringem Risiko
            II.   Anteil der Hochrisikokunden
            III. Anzahl von politisch exponierten Personen
                 (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
      3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
         Unternehmen mit Sitz in:
            I.    EU/EWR-Staaten
            II.   Drittstaaten
                  Hochrisikostaaten
      4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
         nachgeordneten Unternehmen:
            I.    im Inland
            II.   im EU-/EWR-Ausland
            III. in Drittstaaten
      5. Anzahl der für das Institut tätigen
         gebundenen Vermittler:
            I.    im Inland
            II.   im Ausland
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

___________________
            ____,____ %
            ____,____ %

________

________
________   davon in
________

________
________
________   davon in Hochrisikostaaten ________

________
________
     Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
     Feststellung F 0 – keine Mängel
     Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
     Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
     Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
     Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
     Feststellung F 5 – nicht anwendbar
     Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
     Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
     ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
     Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
     Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
     Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
     Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
     Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die

Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
     Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
     Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des
Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
BGBl. 2018, Seite 138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 138
 Nr.           Vorschrift

 1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG

 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4,
    Abs. 5 GwG

                  Prüfungspflichten                     Feststellung   Fundstelle

 A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung

I. Interne Sicherungsmaßnahmen

Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Ak-
tualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
wäsche und auf Terrorismusfinanzierung

Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen
in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinan-
zierung
 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwä-
    GwG

 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG

 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG

 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG

 7. § 25h Abs. 2 KWG

 8. § 6 Abs. 7 GwG
schebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)

 Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen

 Durchführung von Schulungen und Unterrichtung
 von Mitarbeiter/-innen

 Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevi-
 sion in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung
 von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

 Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-
 Systems

 Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs-
 maßnahmen
                              II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14
    Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2
    GwG

10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m.
    §§ 11 bis 13 GwG, § 25j
    KWG), § 10 Abs. 9 GwG

11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
    (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5
    GwG), § 10 Abs. 9 GwG

Durchführung von Risikobewertungen von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen

Identifizierung des Vertragspartners und der für die-
sen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchfüh-
rungs-/Beendigungsverpflichtung)

Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich
Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendi-
gungsverpflichtung)
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der
    Abs. 9 GwG                  Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/
                                Beendigungsverpflichtung)
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigen-
    Abs. 9 GwG                  schaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungs-
                                verpflichtung)

14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1
    GwG

15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2
    GwG

16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG

17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
    i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,
    § 25k KWG

18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG

19. § 25i KWG

Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen
(sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)

Durchführung von Aktualisierungen

Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und
vertragliche Auslagerung

Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
BGBl. 2018, Seite 139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 139
Nr.           Vorschrift

20. § 6 Abs. 6 GwG

21. § 8 GwG

22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG
23. § 43 GwG i. V. m. § 47
    Abs. 1 bis 4 GwG

                    Prüfungspflichten                   Feststellung   Fundstelle
         III. Sonstige Pflichten
  Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflich-
  tung
  Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewah-
  rung
Durchführung von gruppenweiten Pflichten
  Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (ein-
  schließlich Beachtung des Verbots der Informations-
  weitergabe)
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, Befolgung von Anordnungen
    § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15
    Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
    Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a
    KWG, § 25h Abs. 5 KWG,
    § 25i Abs. 4 KWG
25. § 25m KWG

Einhaltung von Geschäftsverboten
                           B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26. § 25h Abs. 1 KWG

27. § 25h Abs. 1 KWG

28. § 25h Abs. 1 KWG

29. § 25h Abs. 2 KWG

30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2
    KWG i. V. m. § 8 GwG
31. § 25h Abs. 4 KWG

32. § 25h Abs. 5 KWG
33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m.
    § 7 GwG
Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Ak-
tualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sons-
tige strafbare Handlungen
Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen
in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevi-
sion in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung
von sonstigen strafbaren Handlungen
Betreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-
Systemen
Durchführung der Untersuchungspflicht

Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
Befolgung von Anordnungen
Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen
Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
            C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34. Verordnung (EU) 2015/847
35. § 25g Abs. 3 KWG
Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten
aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
                               D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 24c KWG
Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit
dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 134. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5bd53bdfab34774….