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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 134
BGBl. 2018 I S. 134 · 18.780 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Vom 16. Januar 2018
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund
– des § 68 Absatz 8 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbin-
dung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Über-
tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert
worden ist,
– des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesen-
gesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 2 durch
Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April
2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank:
Artikel 1
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 32
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht
mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweili-
gen Jahresabschlusses abweichen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „25n“ durch die
Angabe „25m“ und werden die Wörter „Ver-
ordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
15. November 2006 über die Übermittlung
von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-
transfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1)“
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von
Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006
(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für
1. Wertpapierhandelsunternehmen, die
a) nicht befugt sind, sich Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, und
b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanz-
instrumenten handeln,
sowie
2. Institute, die ausschließlich das Finanzie-
rungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 10 des Kreditwesengesetzes be-
treiben.“
2. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Darstellung und
Beurteilung der getroffenen
Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkeh-
rungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im
Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonsti-

gen strafbaren Handlungen getroffen hat. Die Aus-
führungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im
Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflich-
ten erstrecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat
der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:
a) deren Angemessenheit und
b) deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7
Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Ab-
satz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmens-
gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen
nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu
beurteilen, ob
a) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-
wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzufüh-
ren, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegeset-
zes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirk-
same Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3
des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-
gesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffen-
den Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen
Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
um dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung wirksam zu begegnen, und die
Bundesanstalt über die insoweit getroffenen
Maßnahmen informiert wurde.
(4) Der Prüfer hat
a) bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3
auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse,
die das Institut im Rahmen des Risikomanage-
ments zur Verhinderung von Geldwäsche und
von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geld-
wäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen
Risikosituation des Instituts entspricht und
b) bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf
einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen
des Risikomanagements zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1
des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tat-
sächlichen Risikosituation des Instituts ent-
spricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts
im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf
von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwe-
sengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach
Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die
vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten ein-
gesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der
jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit
richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto,
Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleis-
ten.
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-
pflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz
oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getrof-
fen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten
des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und
von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber
im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu be-
richten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das
verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungs-
gemäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrun-
gen zur Verhinderung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen straf-
baren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurtei-
lung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6
hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen
der internen Revision zu berücksichtigen, die im Be-
richtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden
sind.
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des
Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen
und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die fol-
genden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:
1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisiko-
produkte,
2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozen-
tualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und
den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden
sowie die Anzahl der politisch exponierten Perso-
nen unter den Kunden,
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts
im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäsche-
gesetzes:
a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des
Instituts mit Instituten, die in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig
sind, sowie
b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des
Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat
ansässig sind, und von diesen Korrespondenz-
beziehungen die Anzahl der Korrespondenzbe-
ziehungen, die das Institut mit Instituten hat,
die in einem Hochrisikostaat im Sinne des
§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des
Geldwäschegesetzes ansässig sind,
4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen
und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen
des Instituts:
a) deren Anzahl im Inland,
b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum,
c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sons-
tigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl
der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und
sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die
in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegeset-
zes ansässig sind, sowie
5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das
Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der
gebundenen Vermittler, die für das Institut im
Ausland tätig sind.

(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse
seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen
nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und
dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den
Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu
verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden
Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäfts-
tätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der
Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken.
Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts
und vollständig auszufüllen. Er ist ungeachtet des
§ 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in
jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzu-
reichen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Ab-
satz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unbe-
rührt.“
Bonn, den 16. Januar 2018
Der Präsident
3. Dem § 71 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem
24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals
auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwen-
den, der am 26. September 2017 oder später endet,
es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem
24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht
worden.“
4. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4)
Anlage 5
(zu § 27)
Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27
Abs. 8 PrüfbV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2. Anzahl der Kunden:
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko
II. Anteil der Hochrisikokunden
III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
I. EU/EWR-Staaten
II. Drittstaaten
Hochrisikostaaten
4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
I. im Inland
II. im EU-/EWR-Ausland
III. in Drittstaaten
5. Anzahl der für das Institut tätigen
gebundenen Vermittler:
I. im Inland
II. im Ausland
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
___________________
____,____ %
____,____ %
________
________
________ davon in
________
________
________
________ davon in Hochrisikostaaten ________
________
________
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die
Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des
Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

Nr. Vorschrift
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG
2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4,
Abs. 5 GwG
Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Ak-
tualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
wäsche und auf Terrorismusfinanzierung
Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen
in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinan-
zierung
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwä-
GwG
4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG
5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG
6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG
7. § 25h Abs. 2 KWG
8. § 6 Abs. 7 GwG
schebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)
Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
Durchführung von Schulungen und Unterrichtung
von Mitarbeiter/-innen
Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevi-
sion in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-
Systems
Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14
Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2
GwG
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m.
§§ 11 bis 13 GwG, § 25j
KWG), § 10 Abs. 9 GwG
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5
GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Durchführung von Risikobewertungen von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen
Identifizierung des Vertragspartners und der für die-
sen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchfüh-
rungs-/Beendigungsverpflichtung)
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich
Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendi-
gungsverpflichtung)
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der
Abs. 9 GwG Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigen-
Abs. 9 GwG schaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungs-
verpflichtung)
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1
GwG
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2
GwG
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,
§ 25k KWG
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG
19. § 25i KWG
Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen
(sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)
Durchführung von Aktualisierungen
Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und
vertragliche Auslagerung
Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld

Nr. Vorschrift
20. § 6 Abs. 6 GwG
21. § 8 GwG
22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG
23. § 43 GwG i. V. m. § 47
Abs. 1 bis 4 GwG
Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
III. Sonstige Pflichten
Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflich-
tung
Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewah-
rung
Durchführung von gruppenweiten Pflichten
Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (ein-
schließlich Beachtung des Verbots der Informations-
weitergabe)
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, Befolgung von Anordnungen
§ 9 Abs. 3 Satz 3, § 15
Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a
KWG, § 25h Abs. 5 KWG,
§ 25i Abs. 4 KWG
25. § 25m KWG
Einhaltung von Geschäftsverboten
B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26. § 25h Abs. 1 KWG
27. § 25h Abs. 1 KWG
28. § 25h Abs. 1 KWG
29. § 25h Abs. 2 KWG
30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2
KWG i. V. m. § 8 GwG
31. § 25h Abs. 4 KWG
32. § 25h Abs. 5 KWG
33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m.
§ 7 GwG
Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Ak-
tualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sons-
tige strafbare Handlungen
Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen
in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevi-
sion in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung
von sonstigen strafbaren Handlungen
Betreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-
Systemen
Durchführung der Untersuchungspflicht
Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
Befolgung von Anordnungen
Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen
Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34. Verordnung (EU) 2015/847
35. § 25g Abs. 3 KWG
Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten
aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 24c KWG
Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit
dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 134. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b5bd53bdfab34774….