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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 522

BGBl. 2017 I S. 522 · 121.484 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
                                                 Dritte Verordnung
                                 zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                                und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1
                                                         Vom 23. März 2017

     Es verordnen

– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

  struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-

  stabe a bis d, f, k bis m und s bis v, Nummer 12

  Buchstabe b und Nummer 20, des § 6a Absatz 2, 3, 5

  und 8 Satz 2 Nummer 1, des § 6g Absatz 4 Satz 1
  Nummer 2 und 10, des § 26a Absatz 1 Nummer 1
  und 2 und des § 47 Nummer 1, Nummer 1a, 3, 4
  und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005
  (BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l
  und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a
  Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
  vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Ab-
  satz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Ge-
  setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 6a
  Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
  vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und
  § 26a sowie § 47 im einleitenden Satzteil jeweils
  durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-
  vember 2014 (BGBl. I S. 1802) zuletzt geändert und
  § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 10 sowie § 47
  Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 5 und 22 des
  Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)

  eingefügt worden sind, § 6a Absatz 2, 3, 5 und 8

  Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in
  Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
  kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-
  turschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der

    – Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Über-
      wachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und
      zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom
      29.4.2014, S. 51) in Teilen sowie
    – Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG
      des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127
      vom 29.4.2014, S. 129).

  § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a
  des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der

  Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I

  S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 Num-

  mer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 2011

  (BGBl. I S. 1124),

– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur und das Bundesministerium des Innern auf
  Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 12 Buch-
  stabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenver-
  kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):

                       Artikel 1
                  Änderung der
          Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

                        „Abschnitt 2a
                 Internetbasierte Zulassung

      § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-

            verfahren

      § 15b Gemeinsame Regelungen für internetba-
            sierte Zulassungsverfahren
      § 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und
            Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Stra-
            ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
      § 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung

      § 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf den-

            selben Halter im selben Zulassungs-
            bezirk“.

   b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

      „§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten
            über Hauptuntersuchungen und Sicher-
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            heitsprüfungen im Zentralen Fahrzeug-
            register“.
  c) Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 4a Stempelplaketten      und      Plaketten-
                träger“.
  d) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende
     Angaben eingefügt:

     „Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer

     Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der
               Daten für die internetbasierte Wie-
               derzulassung“.
2. § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
  „25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung
       des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch
       zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.“
3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahr-
   zeug“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
4. § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze
   ersetzt:

  „Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zu-

  geteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur

  1. in Betrieb gesetzt oder
  2. abgestellt

  werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen
  vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil
  und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
  Der Halter darf
  1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
  2. dessen Abstellen
  auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulas-
  sen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorlie-
  gen.“
5. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und
     grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als
     Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“

  b) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze
     ersetzt:

     „Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur
     während des angegebenen Betriebszeitraums
     1. in Betrieb genommen oder

     2. abgestellt

     werden. Der Halter darf

     1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
     2. dessen Abstellen

     auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-

     lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5

     vorliegen.“

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Normblatt
     DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die Wörter
     „Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Ab-
     schnitt 1 bis 8“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 5 werden die Wörter „der Anlage 4a“
         durch die Wörter „des Abschnitts B der An-
         lage 4a“ ersetzt.
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:
         „Ist die Stempelplakette auf einem Plaket-
         tenträger angebracht, richtet sich die Aus-
         gestaltung des Plakettenträgers nach Ab-

         schnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette
         und Plakettenträger müssen dem Normblatt
         DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entspre-
         chen.“
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches
     zugeteilt hat“ die Wörter „oder eine Reservierung
     nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht“ eingefügt.
  d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Die Zeichen „CD“ und „CC“ dürfen an einem
     Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt
     werden, wenn die Berechtigung in der Zulas-

     sungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der

     Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
     auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
     lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3
     vorliegen.“

  e) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
     Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
     setzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Vordrucke der Zulassungsbeschei-
     nigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
     1. auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
     2. auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Aus-
        füllung an

        a) die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für
           Fahrzeuge,
        b) die Inhaber einer nationalen Typgeneh-
           migung für Fahrzeuge oder

        c) die von den Personen nach Nummer 1
           oder 2 bevollmächtigten Vertreter

     ausgegeben.“
  b) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze
     eingefügt:

     „Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag

     stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben
     des Halters geändert haben und diese Angaben
     ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenba-
     rungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungs-

     verbot begründenden Tatsachen sind auf Verlan-

     gen nachzuweisen.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug-
     oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde
     zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugre-
     gister und der Zulassungsbescheinigung unter
     Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I,
     des Anhängerverzeichnisses und bei Änderun-
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      gen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungs-
      bescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
       1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei
          bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zu-
          lassungsbescheinigung Teil II nicht vorzule-
          gen ist,
       2. Änderung der Fahrzeugklasse nach An-
          lage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-
          Ordnung,

       3. Änderung von Hubraum, Nennleistung,
          Kraftstoffart oder Energiequelle,

       4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstge-
          schwindigkeit,
       5. Verringerung der bauartbedingten Höchst-
          geschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis-
          relevant oder zulassungsrelevant ist,
       6. Änderung der zulässigen Achslasten, der
          Gesamtmasse, der Stützlast oder der An-
          hängelast,
       7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, aus-
          genommen bei Personenkraftwagen und
          Krafträdern,
       8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei
          Kraftomnibussen,

       9. Änderungen der Abgas- oder Geräusch-
          werte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeug-
          steuer oder Verkehrsverbote auswirken,
      10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmi-
          gung nach § 47 erfordern, und
      11. Änderungen, deren unverzügliche Eintra-
          gung in die Zulassungsbescheinigung auf
          Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Ab-
          satz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
          sungs-Ordnung erforderlich ist.

      Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halter-
      daten sind der Zulassungsbehörde bei deren
      nächster Befassung mit der Zulassungsbeschei-
      nigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist
      der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigen-
      tümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht,
      bis der Behörde durch einen der Verpflichteten
      die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kom-
      men die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei-
      lungspflicht nicht nach, kann die Zulassungs-
      behörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Ver-
      pflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffent-
      lichen Straßen untersagen. Der Halter darf die
      Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Be-
      trieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anord-
      nen oder zulassen.“

  b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
     Wörter „unverzüglich schriftlich anzuzeigen“
     durch die Wörter „unverzüglich schriftlich oder
     elektronisch anzuzeigen“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
     gefügt:

      „Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-
      zeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist,
      nicht anordnen oder zulassen.“
  d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

     „Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungs-
     behörde auch eine Anordnung nach Absatz 1
     Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach
     Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“
  e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 14

         Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

     (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zu-
  lassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zu-
  geteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der
  Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der
  Zulassungsbehörde
  1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der
     Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vor-
     handen, der Anhängerverzeichnisse,
  2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage
     des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-
     chens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
  zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstem-
  pelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist
  der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette
  trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein wei-
  teres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemein-
  same Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzu-
  legen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außer-
  betriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des
  Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I
  und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeich-
  nissen und händigt die vorgelegten Unterlagen so-
  wie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder
  aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum
  Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1
  bis 3 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine
  Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab
  dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren las-
  sen und erhält dafür eine schriftliche oder elektro-
  nische Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das
  Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
  in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt
  wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

      (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Be-
  trieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zuge-
  lassen oder ein solches zulassungsfreies kennzei-
  chenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genom-
  men werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I
  und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit
  § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Das Fahr-
  zeug muss vor der Wiederzulassung oder der er-
  neuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung
  nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
  nung unterzogen werden, wenn bei Anwendung
  der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zu-
  lassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersu-
  chung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt ent-
  sprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29
  der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind
  die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen
  Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann
  die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbe-
  stätigung oder die Bescheinigung über die Einzel-
  genehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht
  anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßen-
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   verkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzu-
   wenden.“
10. § 15 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15
                   Verwertungsnachweis
      (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e
   einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Alt-
   fahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen
   worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses
   Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachwei-

   ses nach dem Muster in Anlage 8 zur Speicherung
   in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbe-
   hörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulas-
   sungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Voll-
   ständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum
   Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zu-
   rück.

       (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahr-
   zeug zur Entsorgung in einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem Fall
   tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises
   der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie
   2000/53/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 18. September 2000 über Altfahr-
   zeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbin-
   dung mit der Entscheidung der Kommission vom
   19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für
   den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie
   2000/53/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwer-
   tungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94)
   ausgestellte Verwertungsnachweis.
      (3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen
   Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach,
   hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbeschei-
   nigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wo-
   chen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit erfolglo-
   sem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung
   des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das
   Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder
   Eigentümer mit.
     (4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1
   oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so
   hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies
   gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und
   das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.

      (5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer

   des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde

   bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des

   Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht

   als Abfall zu entsorgen ist.

      (6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zutei-
   lung eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die
   Zulassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das
   Fahrzeug
   1. einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der
      Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlas-
      sen oder
   2. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union oder in einem anderen Vertrags-

      staat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum als Altfahrzeug gemäß der
      Richtlinie 2000/53/EG behandelt

   wurde.“
11. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
                      „Abschnitt 2a

               Internetbasierte Zulassung

                          § 15a

                       Zulässigkeit
          internetbasierter Zulassungsverfahren

      (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließ-
   lich der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie
   Fahrzeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach
   Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durch-
   geführt werden (internetbasierte Zulassungsverfah-
   ren).

      (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulas-
   sungsbehörden haben bei internetbasierten Zulas-
   sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,
   Speicherung und Übermittlung der Druckstück-
   nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-
   ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I
   dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
   technische und organisatorische Maßnahmen zur
   Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-
   sicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-
   lichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleis-
   ten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze
   sind dem Stand der Technik entsprechende sichere
   Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
   anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich
   der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der
   Druckstücknummern und Sicherheitscodes von
   Stempelplaketten und der Zulassungsbescheini-
   gung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten
   Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.
      (3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf in-
   formationstechnische Systembestandteile zurück-
   gegriffen wird, die einen Zugang zu den beim
   Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermög-
   lichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festge-
   legten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich
   im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die
   Datenübermittlung und für die Mindestsicherheits-
   anforderungen an die beteiligten informationstech-

   nischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten sind

   durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde

   Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu

   schützen und nach sechs Monaten automatisiert zu

   löschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für
   eine längere Speicherung zum Zwecke der Daten-
   schutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Lö-
   schung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs
   zu erfolgen.
      (4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik
   eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger be-
   kanntgemachten Technischen Richtlinien des Bun-
   desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
   eingehalten werden.
BGBl. 2017, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 526
                          § 15b
                Gemeinsame Regelungen
        für internetbasierte Zulassungsverfahren

     (1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher An-
  trag ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über
  das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerich-
  tete informationstechnische System (Portal) zu stel-
  len. Stellt die antragstellende Person nach Eingabe
  der erforderlichen Daten in das Portal der Zulas-
  sungsbehörde den Antrag, werden die in das Portal
  eingegebenen und vom Portal erstellten Daten in
  die Bearbeitung der Zulassungsbehörde übertra-
  gen, indem sie aus dem Portal über ein vom Kraft-
  fahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren elektro-
  nisch an die Zulassungsbehörde übermittelt wer-
  den. Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespei-
  cherten Daten sind nach ihrer Übermittlung an die
  Zulassungsbehörde oder nach einem Abbruch des
  Vorgangs unverzüglich zu löschen.
      (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen
  1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 so-
     wie

  2. die Datenübermittlung
      a) zur Verifizierung der elektronischen Versiche-
         rungsbestätigung,
      b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung
         und
      c) zur Verifizierung der Bankverbindung.

  Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in
  Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung
  zu sein, sind nicht an die Standards für die Daten-
  übermittlung, jedoch ungeschmälert an die Stan-
  dards für die Mindestsicherheitsanforderungen an
  die beteiligten informationstechnischen Systeme
  nach § 15a Absatz 3 gebunden. Werden im Falle
  des Satzes 2 die Standards für die Datenübermitt-
  lung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch
  die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese
  Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen
  Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet
  werden können.
     (3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1
  Satz 1 setzt eine sichere Identifizierung der antrag-
  stellenden Person
  1. anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-
     ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes
     oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-
     zes oder

  2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-
     ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-
     zierung

  voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Ver-
  fahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom
  Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
  nik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt-
  gegebenen Verfahren genügt. Soweit in einem inter-
  netbasierten Zulassungsverfahren die antragstel-
  lende Person eine juristische Person oder ein Ver-
  treter einer natürlichen oder juristischen Person
  sein kann, richtet sich deren Identifizierung nach
  den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen

über die Teilnahme solcher Personen an elektro-
nischen Verwaltungsverfahren, soweit das zustän-
dige Land deren Teilnahme ermöglicht.

  (4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internet-
basierten Zulassungsverfahren werden
1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach
   § 10 Absatz 3 Satz 3,
2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-
   gung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4

verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen
Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist,
gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des
§ 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.
   (5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag
nach Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist
für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, erfolgt
deren Nachweis nach Maßgabe des § 15c.
   (6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig
sind, sind die Gebühren durch die antragstellende
Person vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2
zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei
der Antragstellung nachzuweisen.
   (7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zu-
lassungsverfahren abschließenden Zulassungsent-
scheidung an den Halter bewirkt die Zulassungsbe-
hörde

1. im Falle der internetbasierten Außerbetriebset-
   zung
   a) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht im
      Sinne des De-Mail-Gesetzes, soweit der Hal-
      ter in seinem elektronischen Antrag ein auf
      seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto
      benennt und den elektronischen Kommunika-
      tionsweg eröffnet,
   b) durch Übermittlung eines qualifiziert gesie-
      gelten Dokumentes im Sinne des Artikels 35
      Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifi-
      zierung und Vertrauensdienste für elektro-
      nische Transaktionen im Binnenmarkt und
      zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
      (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ABl. L 23
      vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155 vom
      14.6.2016, S. 44), soweit der Halter den elek-
      tronischen Kommunikationsweg eröffnet,

   c) durch sonstige sichere Verfahren, welche die
      Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 4
      Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensge-
      setzes erfüllen, soweit der Halter den elektro-
      nischen Kommunikationsweg eröffnet oder

   d) durch Übersendung eines schriftlichen Be-
      scheides,
2. im Falle der internetbasierten Wiederzulassung
   durch die Übersendung einer schriftlichen Zulas-
   sungsentscheidung, der die neu ausgefertigte
   Zulassungsbescheinigung Teil I, der Plaketten-
   träger und Vorgaben über die zulässigen Abmes-
   sungen und die Schriftart der Kennzeichenschil-
BGBl. 2017, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
   der einschließlich Hinweisen über die Verwen-
   dung dieser Unterlagen beigefügt sind.

                       § 15c
                 Nachweis der
              Hauptuntersuchungen
      und Sicherheitsprüfungen nach § 29
    der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   (1) Der Nachweis der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
folgt in internetbasierten Zulassungsverfahren
1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die
   nächste Hauptuntersuchung und Sicherheits-
   prüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister
   oder
2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts
   über die letzte Hauptuntersuchung oder des
   Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmar-
ken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die Anbrin-
gung einer Prüfplakette auf einem Kennzeichen-
schild und die Anbringung einer Prüfmarke auf
einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug erfolgen
darf, das außer Betrieb gesetzt worden ist, wenn
das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und
die dafür erforderliche Reservierung des bisherigen
Kennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachge-
wiesen wird.

   (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersu-

chungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten
Personen können für die Zwecke internetbasierter
Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf
ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen
aufbringen, soweit
1. die jeweilige Technische Prüfstelle,

2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-
   tion,

3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit
   sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder

4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person
   angehört,
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer je-
weils unterschiedslos jedermann angeboten wird;
die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter
Weise darüber zu unterrichten.
  (3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffern-
verfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie-
rung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus
der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung verwendet:
1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2. Monat und Jahr der Erstzulassung,

3. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-
   heitsprüfung,
4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
   nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
   prüfung,

5. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-
   kette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüf-
   marke nach einer Sicherheitsprüfung,
6. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
   der anerkannten Überwachungsorganisation
   oder der mit der Datenübermittlung beauftragten
   Gemeinschaftseinrichtung    der    anerkannten
   Kraftfahrzeugwerkstätten.
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen
zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe
der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Stan-
dards zu erfolgen.
   (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten
in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
1. Prüfziffer,
2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-
   heitsprüfung,
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
   nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
   prüfung,
4. Technische Prüfstelle, anerkannte Überwa-
   chungsorganisation oder mit der Datenübermitt-
   lung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der
   anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-
sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu er-
folgen.
   (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zu-
lassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung

im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-

Bundesamt:

1. Angabe über die Verwendung des Nachweisver-
   fahrens der Hauptuntersuchung oder Sicher-
   heitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2,
2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-
   heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
   nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
   prüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,

4. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
   anerkannten Überwachungsorganisation oder
   mit der Datenübermittlung beauftragten Gemein-
   schaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahr-
   zeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Num-
   mer 4.
   (6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermitt-
lung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Haupt-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht recht-
zeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die
Zulassungsbehörde.

                       § 15d

        Internetbasierte Außerbetriebsetzung
   (1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte
eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulas-
sungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zuge-
teilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließ-
lich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Ab-
BGBl. 2017, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528
  satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5,
  elektronisch beantragen (internetbasierte Außerbe-
  triebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzei-
  chenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3
  Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I
  die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.
     (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung
  Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Ab-
  satz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische
  Übermittlung
  1. des Kennzeichens,
  2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach
     § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
  3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-
     gung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Num-
     mer 2.
  Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt
  Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich
  der Sicherheitscode der Stempelplakette des ge-
  meinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden
  muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen
  bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaket-
  ten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu ma-
  chen, darf die den Sicherheitscode verdeckende
  Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzei-
  chenschildern durch den Halter des Fahrzeugs oder
  den Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um
  den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung
  Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetrieb-
  setzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I
  sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der
  Aufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“
  vom Halter des Fahrzeugs oder vom Verfügungs-
  berechtigten entfernt werden, damit der Schriftzug
  „Außer Betrieb gesetzt“ in der Zulassungsbeschei-
  nigung Teil I sichtbar wird.

    (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises
  nach § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher aus-
  gestellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische
  Übermittlung

  1. des Datums der Ausstellung des Verwertungs-
     nachweises und
  2. der Betriebsnummer des inländischen Demonta-
     gebetriebes oder im Falle des § 15 Absatz 2 des
     Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz
     hat.
      (4) Ist die elektronische Übermittlung der Anga-
  ben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt
  und liegen die Voraussetzungen für die Außerbe-
  triebsetzung vor, entscheidet die Zulassungsbe-
  hörde antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulas-
  sungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung
  der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14
  Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der
  freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4
  Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
    (5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe
  der Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als
  Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der ab-
  schließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehör-
  de. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem
  Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu
  geben. Wird der Antrag von einem Verfügungs-

berechtigten gestellt, soll dieser eine De-Mail- oder
E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich
über die Außerbetriebsetzung einschließlich des
Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.

                       § 15e
                  Internetbasierte
         Wiederzulassung auf denselben
        Halter im selben Zulassungsbezirk
  (1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach
§ 14 Absatz 2 elektronisch beantragen (internet-
basierte Wiederzulassung), wenn
1. er eine natürliche Person und Inhaber eines Giro-
   kontos ist, von dem die Kraftfahrzeugsteuer ein-
   gezogen werden kann,
2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversiche-
   rungsgesetzes von der Versicherungspflicht be-
   freit ist,
3. das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung auf
   ihn zugelassen war,
4. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den
   Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus-
   genommen ist,

5. das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4 re-
   serviert wurde und die Reservierungsfrist nicht
   abgelaufen ist,
6. das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde wie-
   der zugelassen werden soll, die das reservierte
   Kennzeichen zugeteilt hatte,
7. das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen
   nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4
   Abschnitt 2 zugeteilt war und als solches wieder
   zugeteilt werden soll und

8. der Halter den Besitz der zur Außerbetriebset-
   zung verwendeten Zulassungsbescheinigung
   Teil I durch Eingabe des dort vermerkten Sicher-
   heitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Num-
   mer 2 nachweisen kann.

  (2) Bei der elektronischen Antragstellung nach
Absatz 1 hat die antragstellende Person folgende
Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzu-
geben:
1. das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Iden-
   tifizierungsnummer und den Sicherheitscode der
   zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulas-
   sungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4
   Satz 1 Nummer 2,
2. die Nummer der elektronischen Versicherungs-
   bestätigung,

3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-
   Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
   und, soweit vorhanden, ein Merkmal zur be-
   absichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeug-
   steuervergünstigung,
4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruktur-
   abgabengesetzes erforderlichen Daten zum Ein-
   zug der Infrastrukturabgabe,
5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für
   die nächste Hauptuntersuchung und, soweit er-
   forderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung
   sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15c
BGBl. 2017, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt,
   die weiteren Angaben nach § 15c Absatz 4
   Satz 1 und
6. die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Verwer-
   tungsnachweis ausgestellt worden ist.

Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss keine
Angabe über die Zulassungsbescheinigung Teil II
übermittelt werden.
  (3) Die eingegebenen Daten werden durch das
Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der
Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbeitet.
  (4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach
Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzulas-
sung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten
Dialog der antragstellenden Person anzuzeigen. Die
antragstellende Person kann in diesem Fall
1. die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal kor-
   rigieren, worauf jeweils ein erneuter Abgleich er-
   folgt,

2. den internetbasierten Dialog zur elektronischen

   Antragstellung abbrechen oder

3. mit den unveränderten Angaben den Antrag
   elektronisch stellen.
Die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 werden
von der Zulassungsbehörde an die für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
ständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz
nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zu-
lassungsdaten weiter übermittelt.

  (5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1
Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2
Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3 Ab-
   satz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruchnahme
   des reservierten Kennzeichens und die Ausstel-
   lung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I
   ersetzt.

2. Die Vorlage der Kennzeichenschilder und ihre
   Abstempelung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wer-
   den durch das Aufbringen der Stempelplaketten
   auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3
   Satz 6 und deren Übersendung an den Halter
   ersetzt.
3. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver-
   wendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach
   § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Eingabe
   und Verifizierung des Sicherheitscodes nach Ab-
   satz 3 in Verbindung mit § 15b Absatz 4 Satz 1
   Nummer 2 ersetzt.
4. Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug wie-
   der zu, indem sie die Bekanntgabe der Zulas-
   sungsentscheidung nach § 15b Absatz 7 Num-
   mer 2 veranlasst.
Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die
Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten
Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe
nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird,
fest.
   (6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zu-
lassungsbehörde übersandten Plakettenträger un-
verzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf

   einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest
   anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem
   Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteil-
   ten Kennzeichen angebracht werden. Ein Fahrzeug
   darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
   werden, wenn die dafür übersandten Plaketten-
   träger auf den Kennzeichenschildern mit dem zuge-
   teilten Kennzeichen fest angebracht worden sind.
   Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs
   nur anordnen oder zulassen, wenn die Vorausset-
   zungen des Satzes 3 vorliegen.“
12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der
   Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine
   EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung
   oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder
   Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden,
   wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-
   sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
   besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a
   ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem

   rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.

   Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken
   und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten
   nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum
   Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffen-
   den Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Ab-
   satz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf au-
   ßerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1
   und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saison-
   kennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein
   Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechsel-
   kennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1
   und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wech-
   selkennzeichen weder vollständig noch in Teilen
   gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Stra-
   ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unbe-
   rührt.“
13. § 16a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 16a

                   Probefahrten und
      Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
      (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des
   Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Über-
   führungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
   1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine
      Einzelgenehmigung erteilt ist,
   2. gültige Nachweise über eine bestandene Haupt-
      untersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit
      diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
      sungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
   3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-
      chende    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      besteht und
   4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
   Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saison-
   kennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außer-
   halb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt wer-
   den, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleich-
   zeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenver-
   kehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b
   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht
   anzuwenden.
BGBl. 2017, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
     (2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas-
  sungsbehörde oder die für den Standort des Fahr-
  zeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeit-
  kennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen
  und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahr-
  zeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
  nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf
  Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der An-
  tragsteller
  1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6
     Absatz 1 Satz 2,
  2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
     rung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das
     Ende des Versicherungsschutzes,
  3. die Angaben über einen Empfangsbevollmäch-
     tigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,

  4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1
     und 3,
  5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelge-
     nehmigung unter entsprechender Anwendung
     des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des
     § 14 Absatz 2 Satz 4 und
  6. den Ablauf der Frist für die nächste Hauptunter-
     suchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese
     nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
     nung erforderlich sind,

  zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzutei-
  len und auf Verlangen nachzuweisen.
      (3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf
  1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne
     des Absatzes 1 unter Beachtung der Beschrän-
     kungen nach den Absätzen 6 und 7 und

  2. nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt wor-
     den ist,
  verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach
  § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7,
  in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 aus-
  zugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch
  nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurz-
  zeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maß-
  gabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genom-
  men werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme
  eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
  die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen.
      (4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem
  Unterscheidungszeichen und einer Erkennungs-
  nummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1,
  jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus
  Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurz-
  zeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum,
  das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu
  bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurz-
  zeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffent-
  lichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt wer-
  den. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbe-
  triebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zu-
  lassen.
     (5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurz-
  zeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10
  auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Ab-
  sätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermer-
  ken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzu-

   führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
   Prüfung auszuhändigen.
       (6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend
   von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zu-
   sammenhang mit der Erlangung einer neuen Be-
   triebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungs-
   behörde, die für den Standort des Fahrzeugs zu-
   ständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und
   zurück durchgeführt werden.
      (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf
   der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder
   Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
   kehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der
   Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abwei-
   chend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der
   durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicher-
   heitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungs-
   stelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den
   Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem
   angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt wer-
   den. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2,
   3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenver-
   kehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersu-
   chung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Stra-
   ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängel-
   freiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Ab-
   satz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur
   festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrich-
   tung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den
   Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem
   angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt wer-
   den. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder
   3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulas-
   sungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder ver-
   kehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die
   Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
      (8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die
   Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für
   die eine Übereinstimmungsbescheinigung für un-
   vollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit
   deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen
   von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis
   oder durch ein entsprechendes Gutachten eines
   amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
   fers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfinge-
   nieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsor-
   ganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-
   Zulassungs-Ordnung belegt wird.“
14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „vorbehalt-
      lich des § 16“ durch die Wörter „vorbehaltlich
      der §§ 16 und 16a“ ersetzt.
   b) Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Das Kennzeichen ist nach § 10, ausgenommen
      Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit
      Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und
      anzubringen.“
15. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum
      Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mit-
BGBl. 2017, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
      gliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland
      befunden hat.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
      ropäischen Union oder einem anderen Vertrags-
      staat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dür-
      fen vorübergehend am Verkehr im Inland teilneh-

      men, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen
      werden, das im selben Mitgliedstaat oder im sel-
      ben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland
      kein regelmäßiger Standort begründet ist.“
   c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum
      Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im
      Inland befunden hat.“

16. In § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „zugelassene Anhänger“ die Wörter „oder Anhän-
    ger im Sinne des § 20 Absatz 1a“ eingefügt.

17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 16a
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 16a
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

18. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Norm-
    blattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die
    Wörter „Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai
    2016“ ersetzt.
19. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Num-
          mern 5 und 5a ersetzt:
          „5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung
              der Zulassungsbescheinigung folgenden
              Ablaufs der Frist für die nächste Haupt-
              untersuchung oder Sicherheitsprüfung
              nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
              sungs-Ordnung,
          5a. bei Verwendung des Nachweisverfah-
              rens der Hauptuntersuchung oder Si-
              cherheitsprüfung mittels Verifizierung
              der Prüfziffer nach § 15c Absatz 1 Satz 1

              Nummer 2 die nach § 15c Absatz 5 von
              den Zulassungsbehörden übermittelten
              Daten,“.

      bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-
          gefügt:
          „wobei im Falle der internetbasierten Wie-
          derzulassung das Datum der Aushändigung
          entfällt,“.
      cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
          „27. folgende Daten über den Verwertungs-
               nachweis und die Abgabe von Erklärun-
               gen nach § 15:
               a) das Datum der Ausstellung des Ver-
                  wertungsnachweises sowie
                  aa) die Betriebsnummer des inländi-
                      schen Demontagebetriebes oder
                  bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der
                      Staat, in dem die Verwertungs-
                      anlage ihren Sitz hat,

                  oder
               b) ein Hinweis auf die Angabe, dass
                  das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-
                  sorgung in einem Drittstaat verbleibt,
                  oder
               c) ein Hinweis auf die Angabe, dass
                  das Fahrzeug nicht als Abfall ent-
                  sorgt wird.“

   b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-
          satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2
          Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
          „2. das Unterscheidungszeichen und die Er-
              kennungsnummer,“.

      cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
          Nummern 3 bis 5.

      dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
          „§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe
          „§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

      ee) In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird
          die Angabe „§ 16a Absatz 3“ durch die An-
          gabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ er-
          setzt.

20. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung
              der Zulassungsbescheinigung folgenden
              Ablaufs der Frist für die nächste Haupt-
              untersuchung oder Sicherheitsprüfung
              nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
              sungs-Ordnung,“.
      bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-
          gefügt:
          „wobei im Falle der internetbasierten Wie-
          derzulassung das Datum der Aushändigung
          entfällt,“.

      cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

          „27. folgende Daten über den Verwertungs-
               nachweis und die Abgabe von Erklärun-
               gen nach § 15:

               a) das Datum der Ausstellung des Ver-
                  wertungsnachweises sowie
                  aa) die Betriebsnummer des inländi-
                      schen Demontagebetriebes oder
                  bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der
                      Staat, in dem die Verwertungs-
                      anlage ihren Sitz hat,
                  oder
               b) ein Hinweis auf die Angabe, dass
                  das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-
                  sorgung in einem Drittstaat verbleibt,
                  oder
               c) ein Hinweis auf die Angabe, dass
                  das Fahrzeug nicht als Abfall ent-
                  sorgt wird.“
BGBl. 2017, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
   b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-
           satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2
           Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
           „2. das Unterscheidungszeichen und die Er-
               kennungsnummer,“.
       cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
           Nummern 3 bis 5.

       dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
           „§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe
           „§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

       ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a

                Absatz 3“ durch die Angabe „§ 16a Ab-

                satz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

           bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab-
                satz 1 Nummer 19 Buchstabe b“ durch
                die Wörter „Absatz 1 Nummer 19
                Buchstabe b bis e“ ersetzt.
21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

                           „§ 34

                      Übermittlung

             und Speicherung der Daten über

          Hauptuntersuchungen und Sicherheits-

         prüfungen im Zentralen Fahrzeugregister

     (1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen
   und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahr-
   zeugregister zu speichern:

      1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
         der anerkannten Überwachungsorganisation
         oder der mit der Datenübermittlung beauftrag-
         ten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten
         Kraftfahrzeugwerkstätten,
      2. bei Sicherheitsprüfungen, die von einer aner-
         kannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt
         wurden: die Kontrollnummer der anerkannten
         Kraftfahrzeugwerkstatt,
      3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
      4. Hersteller-Schlüsselnummer,
      5. Herstellerbezeichnung,
      6. Monat und Jahr der Erstzulassung,
      7. Kennzeichen des Fahrzeugs,

      8. Nummer des Untersuchungsberichts oder des
         Prüfprotokolls,

      9. Angabe über die Untersuchung als Hauptunter-
         suchung oder Sicherheitsprüfung,

   10. Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersu-
       chung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprü-
       fung,

   11. Datum der Durchführung und Uhrzeit des En-

       des der Hauptuntersuchung oder der Sicher-

       heitsprüfung,

   12. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-
       kette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüf-
       marke nach einer Sicherheitsprüfung,
   13. bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat
       und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

    Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich,
    für die nächste Sicherheitsprüfung,
14. bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und
    Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
    Sicherheitsprüfung,
15. Ergebnis
    a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe
       „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Män-
       gel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsun-
       sicher“ oder

    b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe
       „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder
       „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“.

Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchfüh-

rung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheits-

prüfungen nach § 29 berechtigten Personen an

das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe
des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15
als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe
„verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung
die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende
Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein
Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bun-

desamt dies der Zulassungsbehörde mit.

  (2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersu-

chungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu

speichern, soweit sie von den zur Durchführung

von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten
Personen übermittelt worden sind:

 1. Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaa-
    tes,

 2. Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,
 3. Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,
 4. Variante und Version oder Ausführung ein-
    schließlich ihrer Codes oder Schlüsselnum-
    mern,
 5. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahr-
    zeugen und, soweit vorhanden, bei Anhän-
    gern,
 6. für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Ge-
    samtmasse,
 7. Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung
    vorangegangenen Hauptuntersuchung,
 8. Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüssel-
    nummer des Ortes,

 9. Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüf-
    stützpunkt oder Prüfplatz,

10. Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung
    durchgeführt wurde,

11. Dokumentation der gemessenen Bremswerte
    mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwer-
    ten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht

    vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und

    Feststellbremse und die daraus ermittelten Ab-

    bremsungen,

12. Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
13. Entgelte und Gebühren,
14. Kennnummer des für die Hauptuntersuchung
    verantwortlichen amtlich anerkannten Sachver-
BGBl. 2017, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533
       ständigen oder Prüfers oder des mit der Haupt-
       untersuchung betrauten Prüfingenieurs,
   15. für Krafträder: Messdrehzahl und Standge-
       räuschvergleichswert von Standgeräuschmes-
       sungen, soweit Messwerte erhoben wurden,
   16. im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der
       Untersuchung, längstens jedoch während eines
       Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das
       Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der An-
       gabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“
       oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der
       Feststellung der Mängelbeseitigung,

   17. bei Durchführung der Untersuchung der Um-
       weltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraft-
       fahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der aner-
       kannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Da-
       tum der Untersuchung,
   18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Män-
       gel und ihre Einstufung einschließlich der Män-
       gelcodes aus der für die Hauptuntersuchung
       verwendeten Version des Mangelbaums,
   19. Versionsnummer des verwendeten Mangel-
       baums,
   20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Ver-
       schleiß, Korrosion oder andere Umstände ab-
       zeichnende Mängel, soweit vorhanden.
   Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a
   Absatz 3.“
22. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben
    „§ 13 Absatz 4,“ und „24,“ gestrichen.
23. § 36a wird aufgehoben.
24. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „§ 36 Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3“
      durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 1 und 2, Absatz 2a und 3“ ersetzt.
   b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17
          und 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21
          Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27,
          Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2a Num-
          mer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Ab-
          satz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1
          bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahr-
          zeugdaten und“.
25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Empfangs-
    berechtigter“ durch das Wort „Empfangsbevoll-
    mächtigter“ ersetzt.
26. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „1. entgegen
          a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8
             Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3
             Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12
             Satz 1,

          b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit
             § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3
             Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12
             Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung
             mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Ab-

         satz 1 Nummer 3 Satz 5 in Verbindung mit
         § 10 Absatz 12 Satz 1,
      c) § 15e Absatz 6 Satz 3, § 16a Absatz 4
         Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
         oder § 27 Absatz 7 oder
      d) § 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Ab-
         satz 7,
      ein Fahrzeug in Betrieb setzt,

   2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Ab-
      satz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Num-
      mer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10
      Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13
      Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Ab-
      satz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e
      Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a
      Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17
      Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Num-
      mer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die In-
      betriebnahme      eines    Fahrzeugs     auf
      öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
   Satz 1“ durch die Wörter „§16a Absatz 5 Satz 3“
   ersetzt.
c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1
   Satz 5“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 5,
   auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder
   Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
   „8. entgegen
      a) § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder
      b) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
         mit Absatz 2 Satz 1,
      ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsge-
      mäß außer Betrieb setzen lässt,“.
e) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9,
   9a und 9b ersetzt:
   „9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2
       oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein
       Fahrzeug abstellt,
   9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8
       Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3
       Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,

   9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kenn-
       zeichen führt,“.
f) In Nummer 13 werden die Wörter „oder § 15 Ab-
   satz 1 Satz 1“ gestrichen.
g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-
   mern 14 und 14a ersetzt:
   „14. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 1 einen Pla-
        kettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder
        nicht ordnungsgemäß anbringt,
   14a. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 2 einen Pla-
        kettenträger anbringt,“.

h) Die Nummern 15a, 15b und 16 werden aufgeho-
   ben.

i) In Nummer 18 wird am Ende das Wort „oder“
   durch ein Komma ersetzt.
j) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
   eingefügt:
BGBl. 2017, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534
      „18a. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurz-
            zeitkennzeichen verwendet oder“.

27. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      bb) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
          angefügt:
          „10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die
               dem Muster in Anlage 5 in der bis zum
               30. September 2017 geltenden Fas-
               sung dieser Verordnung entsprechen
               und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt
               worden sind,

          11. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit
              Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster
              in Anlage 10 in der bis zum 30. Septem-
              ber 2017 geltenden Fassung dieser
              Verordnung entsprechen und bis zum

              19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind.“
   b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
28. In Anlage 3 werden in der Bezeichnung der Anlage
    im Klammerzusatz die Wörter „zu § 8 Absatz 1
    Satz 5“ durch die Wörter „zu § 8 Absatz 1 Satz 6“
    ersetzt.

29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) In der Bezeichnung der Anlage wird der Klam-
      merzusatz wie folgt gefasst:

      „(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a
      Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1
      Nummer 3)“.

   b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „verklei-
          nerte zweizeilige Kennzeichen“ durch die
          Wörter „Kraftradkennzeichen und verklei-
          nerte zweizeilige Kennzeichen“ ersetzt.

      bb) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
          „Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen
          dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buch-

          stabe c auch oben zwischen dem Unter-
          scheidungszeichen und der Plakette nach
          Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.“

   c) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:
      aa) Die Einleitung wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 werden die Wörter „und Ab-
               schnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a“ durch
               die Wörter „, Abschnitt 4 Nummer 1, 2
               und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1“
               ersetzt.

          bbb) In Satz 3 der Einleitung wird das Wort
               „geprägte“ gestrichen.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
               ersetzt:

                „Mehr als acht Stellen (Buchstaben des
                Unterscheidungszeichens sowie Buch-

            staben und Ziffern der Erkennungs-
            nummer – ohne Kennzeichnung „W“)
            auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil

            und dem fahrzeugbezogenen Teil zu-
            sammen sind unzulässig. Abschnitt 4
            Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimer-
            kennzeichen als Wechselkennzeichen
            und in Verbindung mit Abschnitt 5a
            Nummer 1 auch für Kennzeichen für
            Elektrofahrzeuge als Wechselkennzei-
            chen entsprechend. Bei Oldtimerkenn-
            zeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und
            bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
            der Kennbuchstabe „E“ jeweils der
            letzten Ziffer der Erkennungsnummer
            auf dem fahrzeugbezogenen Teil des
            Wechselkennzeichens anzufügen.“

       bbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter
            „; sie muss einen Durchmesser von
            45 mm haben“ gestrichen.

d) Abschnitt 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Mehr als

       a) sieben Stellen (Buchstaben des Unter-
          scheidungszeichens sowie Buchstaben
          und Ziffern der Erkennungsnummer –
          ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem
          Kennzeichen nach Nummer 1,

       b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer
          (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-
          buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen
          nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von
          340 mm oder auf einem Kennzeichen

          nach Nummer 3 oder

       c) vier Stellen in der Erkennungsnummer
          (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-
          buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen
          nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von
          280 mm oder einem Kennzeichen nach
          Nummer 2a

       sind unzulässig.“

   bb) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

       „Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkenn-
       zeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6
       entsprechend.“
e) Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge-
   fasst:

   „Mehr als

   a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterschei-
      dungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern
      der Erkennungsnummer) auf einem Kennzei-
      chen nach Nummer 1 oder

   b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buch-
      staben und Ziffern) auf einem Kennzeichen
      nach Nummer 2, 2a oder 3

   sind unzulässig.“
BGBl. 2017, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535

f) Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

                                                    „Abschnitt 5a
                                          Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
  1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.
  2. einzeiliges Saisonkennzeichen




     *     Mindestmaß 8 mm
     **    8 mm bis 10 mm

     Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.

  3. zweizeiliges Saisonkennzeichen




     *     Mindestmaß 8 mm
     **    8 mm bis 10 mm
     ***   20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
     **** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

     Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2.

BGBl. 2017, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536

      4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen




        *      8 mm bis 10 mm
        **     14 bis 18 mm

        Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2a.
      5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen




        *      8 mm bis 10 mm
        **     15 mm bis 18 mm
        ***    Mindestmaß 8 mm

        Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3.
      6. Ergänzungsbestimmungen
        Der Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen.
        Mehr als
        a) sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erken-
           nungsnummer – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,
        b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem
           Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder
        c) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem
           Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den
           Nummern 4 oder 5
        sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2
        entsprechend.“
  g) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.

BGBl. 2017, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537

      bbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
           „Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.“
  bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016
         Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, wird
         verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung
         seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.“
h) Abschnitt 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung.“
  bb) Satz 5 wird gestrichen.
  cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.

BGBl. 2017, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538

30. Anlage 4a wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 4a
   (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7)
                                        Stempelplaketten und Plakettenträger

                                                   Abschnitt A
                                               Vo r b e m e r k u n g e n
   1. Objektsicherung und Fertigungskontrolle
      Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten
      und Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen
      ist. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten,
      die folgenden Anforderungen genügen müssen:
      a) Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert werden, ist ein erhöhter
         mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster
         sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für
         ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem neuesten Stand der
         Technik sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme
         und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen
         ist sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und Plakettenträger, sondern außer-
         halb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt
         werden.
      b) Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der Stempelplaketten und Plakettenträger
         dürfen nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangs-
         kontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
      c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die eine besondere Verpflich-
         tungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Produkten abgegeben haben.
      d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jeder einzelnen Stempel-
         plakette anhand der angebrachten Druckstücknummerierung sicherstellt.
      e) Zudem ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jedes einzelnen Pla-
         kettenträgers sicherstellt.
      f) Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger an die Zulassungsbehör-
         den müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des Verbleibs möglich ist und die Besteller und
         Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert sind.
      g) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die vertretungsberechtigten oder mit
         der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der La-
         gerung und Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für die Herstel-
         lung und Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als unzuverlässig erscheinen lassen.
         Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 ist eine Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflich-
         ten gröblich verletzt hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen.
      Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die Einhaltung der vorgenannten
      Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die
      Einhaltung und erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die Zulas-
      sungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestim-
      mungen verstößt; die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben
      im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die Unternehmen den mit der Über-
      wachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten
      Zutritt zu ihren Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort Besichtigungen,
      Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu ermöglichen.
   2. Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger
      Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, Ausgabe Mai
      2016, entsprechen.

BGBl. 2017, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539

                                                          Abschnitt B
                                                    Stempelplaketten

1. Ausgestaltung der Stempelplaketten
  a) D r u c k s t ü c k n u m m e r d e r S t e m p e l p l a k e t t e
     Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der ma-
     schinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5 x 5 mm). Die Druckstücknummer der Stempel-
     plakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt
     – schwarz – rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-
     Bold 6 Punkt – schwarz – jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom
     äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes und die Anordnung der Klarschriftnum-
     mer über dieser Codierung beträgt zum Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuch-
     staben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von
     0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette herstellende Institu-
     tion eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das
     achte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüf-
     ziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berech-
     nungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den
     Modifikationen möglich.

  b) S i c h e r h e i t s c o d e d e r S t e m p e l p l a k e t t e
     Der Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in ma-
     schinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch
     aus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. Der DataMatrix-
     Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwen-
     den. Der Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen
     Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die Zeichen I, i, l, O
     und o –, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung
     aller Kombinationen zufällig zu verteilen.

2. Schematische Abbildungen der Stempelplakette
  a) Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeich-
     nung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer:
     aa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:




          Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette

BGBl. 2017, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540

              oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt:




              Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette

         bb) Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28 x 19 mm (Höhe x Breite) darzustellen. Die Be-
             zeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der Schrift Times New Roman oder in einer in
             der Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum
             umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in
             der Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufen-
             den schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm.
         cc) Hintergrund
              Der Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und beinhaltet ein fälschungserschwerendes
              Muster, eine Herstellerkennzeichnung und einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem
              maximalen Durchmesser von 8 mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landes-
              rechtlichen Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist herstellerindividuell
              insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und der Dienststempel in einem zum silber-
              grauen Hintergrund der Plakette eindeutig unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt
              sein müssen. DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen.
      b) S t e m p e l p l a k e t t e m i t s i c h t b a r e m S i c h e r h e i t s c o d e
         aa) Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart für den Sicherheitscode ist
             für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Die Anordnung
             kann über, unter oder neben dem DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der
             Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige Be-
             messung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet.
         bb) Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:
              aaa) Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempel-
                   plakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die
                   Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar werden. Näheres ist in der DIN 5340
                   (Bezugssehweite) geregelt.
              bbb) Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare,
                   echtheitserkennbare Merkmale.

BGBl. 2017, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541

                                                           Abschnitt C
                                                       Plakettenträger
1. Sicherheitsmerkmale
  a) Der Plakettenträger ist transparent.
  b) Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen“ und die letzten sechs Ziffern der Fahrzeug-Identifizie-
     rungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als Klarschriftnummer mit der Schrift – schwarz –
     Arial Narrow 6 Punkt auf dem Plakettenträger darzustellen.
  c) Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf dem Plakettenträger dargestellt
     und ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.
  d) Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein irreversibles herstellerspezifisches Zer-
     störungsbild bei physischer Manipulation zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer Manipu-
     lation mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette irreversibel
     zerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend
     unumkehrbar sichtbar machen.
  e) Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU-Plakette muss beim Ausstan-
     zen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine Kennzeichnung aufweisen, anhand derer erkennbar ist,
     dass diese bereits auf einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn verwendet werden
     kann.
2. Schematische Abbildungen der Plakettenträger
  a) P l a k e t t e n t r ä g e r f ü r d i e S t e m p e l p l a k e t t e
     Die schematische Darstellung des Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die
     auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“, „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungs-
     nummer“ und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal.
     aa) Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:




          Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers
     bb) Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der Stempelplakette und dem um-
         laufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt ma-
         ximal 3,5 mm.

BGBl. 2017, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542

         cc) Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht – beginnend 2 mm
             vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
         dd) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers
             senkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und links neben dem Kennzeichen – darzu-
             stellen.
         ee) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke des Plakettenträgers so
             darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteck-
             diagonalen zu platzieren ist.
         ff) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:




              Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild
      b) P l a k e t t e n t r ä g e r f ü r d i e H U - P l a k e t t e
         Die schematische Darstellung des HU-Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Stra-
         ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem Plakettenträger auf-
         gebrachten Merkmale „Kennzeichen“ und „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ und das herstel-
         lerspezifische Merkmal.
         aa) Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:




              Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers

BGBl. 2017, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543

bb) Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht – endend 2 mm vom
    äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
cc) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers
    senkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links vom eingedruckten „Kennzeichen“
    nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
dd) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke des Plakettenträgers so
    darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteck-
    diagonalen zu platzieren ist.
ee) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:




   Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild“.

BGBl. 2017, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544

31. In Anlage 5 werden die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt gefasst:
   „Vorderseite

BGBl. 2017, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545

Rückseite




                                                                                “.

BGBl. 2017, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546

32. In Anlage 6 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter „zu § 11 Absatz 3“ durch die
    Wörter „zu § 11 Absatz 4“ ersetzt.
33. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird dem einleitenden Wortlaut folgender Satz 3 angefügt:
      „Sie finden mit Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungsnachweis
      mit Ausnahme von Unterschrift und Stempel vollständig computergestützt erstellt wird.“
   b) In Abschnitt 2 wird das Muster des Verwertungsnachweises wie folgt gefasst:

BGBl. 2017, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017                                                                                                547

„
                                                                             Passer für EDV                          Seite 1 von 2                                                      Verwertungsnachweis (VN)

                                                                        Verwertungsnachweis

                                                                        Blatt 1:

Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Datum                                                 lfd. Nr.

Betriebsnummer 1)                                     Kfz-Kennzeichen
                                                                        Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.                                       Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

                                                                        1       Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer

Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle bzw. Demontagebetrieb
                                                                        1.1 Name, Vorname, Geburtsdatum / Firma / Körperschaft

                                                                        1.2 Straße

                                                                        1.3 PLZ                      Ort

                                                                        1.4 Staatsangehörigkeit

Hausnr.
                                                                        1.5 Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer ganz oder teilweise nicht verfügbar 

                                                                        2       Angaben zum Fahrzeug

                                                                        2.1 Fahrzeugklasse           Fahrzeugmarke

                                                                        2.2 Fahrzeug-Ident.-Nr.
    Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
     Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben

Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle bzw. Demontagebetrieb

                                                               Fahrzeugmodell

          letztes amtliches Kennzeichen
                                                                        2.3 Tag der ersten Zulassung                   Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 23 AltfahrzeugV                        Unterscheidungszeichen
                                                                        2.4 Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise nicht verfügbar 

                                                                        3
                                                                               Angaben zur Annahme-/Rücknahmestelle

                                                                        3.1 Name

                                                                        3.2 Straße

                                                                        3.3 PLZ                      Ort

                                                                        3.4 Telefon

                                                                        3.5 Anerkannt von: Name

                                                                        3.6 Straße

                                                                        3.7 PLZ                      Ort

                                                                        3.8 Telefon
                                               BARCODEFELD 75 x 15 mm

                                                                        3.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung

   Angaben entfallen, wenn das Fahrzeug unmittelbar bei
   einem Demontagebetrieb abgegeben wird.                 Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle

                                                                                     Hausnr.

         Fax

                                                                                     Hausnr.

         Fax

Ablaufdatum der Bescheinigung
                                                                        3.10 Zeigt die Annahme-/Rücknahmestelle der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?

                                                                                ja            nein
                                                                               Erfolgt die Anzeige durch die Annahme-/Rücknahmestelle, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und
                                                                               den Verwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.

                                                                               Ort, Datum

                                                                        1)
                                                                             von der zuständigen Behörde erteilte Nummer

                               Stempel, Unterschrift

gemäß § 28 der Nachweisverordnung
BGBl. 2017, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
548                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
                                                                                 Passer für EDV                           Seite 2 von 2                                         Verwertungsnachweis (VN)

                                                                            Verwertungsnachweis

                                                                            Blatt 1:

Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Datum                                       lfd. Nr.

                 1)
Betriebsnummer                              Kfz-Kennzeichen
                                                                            Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.                          Zutreffendes bitte ankreuzen  oder ausfüllen!

                                                                            4        Angaben zum Demontagebetrieb

                                                                            4.1 Name

                                                                            4.2 Straße

                                                                            4.3 Land 2)                    PLZ

                                                                            4.4 Telefon

                                                                            4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name

                                                                            4.6 Straße

                                                                            4.7 Land 2)                    PLZ
      Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
       Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben

                                                                            4.8 Telefon

                                                                            4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung

                                    Auszufüllen vom Demontagebetrieb

                                                                       Hausnr.

Ort

       Fax

                                                                       Hausnr.

Ort

       Fax

Ablaufdatum der Bescheinigung
                                                                            4.10 Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde

                                                                            4.11 Straße

                                                                            4.12 PLZ                       Ort

Hausnr.
                                                                            4.13 Zeigt der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?

                                                                                    ja             nein
                                                                                   Erfolgt die Anzeige durch den Demontagebetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und den
                                                                                   Verwertungsnachweis danach unverzüglich

                                                                                   Ort, Datum

                                                                            5        Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs

                                                                                   Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o.
                                                                                   Ort, Datum
                                                 BARCODEFELD 75 x 15 mm

                                                                            6        Vorlage des Verwertungsnachweises

                                                                            6.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:
dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.

                            Stempel, Unterschrift

                                         Auszufüllen vom Letzthalter

a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen zu haben.
                            Stempel, Unterschrift

                                         Auszufüllen von Zulassungsbehörde
                                                                                          Fahrzeughalter             Fahrzeugeigentümer             Annahme-/Rücknahmestelle              Demontagebetrieb
                                                                            6.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/-eigentümer treffen zu/treffen nicht zu.
                                                                                   Ort, Datum

                                                                            1)
Stempel, Unterschrift
                                                                                 von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung
                                                                            2)
                                                                                 Unterscheidungszeichen im internationalen

Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A

                                                                                                      “.
BGBl. 2017, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549

34. Nach Anlage 8 werden die folgenden Anlagen 8a und 8b eingefügt:
                                                                                                      „Anlage 8a
                                                                                              (zu § 15c Absatz 4)
                                            Verifizierung der Prüfziffer
   Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Haupt-
   untersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasier-
   ten Zulassungsverfahren nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbe-
   hörde in folgender Art und Weise:
   1. Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
      Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:
      a) Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatz-
         ziffer und dem Antragsdatum generiert wird,
      b) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
      c) Monat und Jahr der Erstzulassung,
      d) Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
      e) Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit
         der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstät-
         ten.
   2. Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach
      dem Verfahren des § 15c Absatz 3 errechnet.
   3. Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten
      Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als
      erbracht.

BGBl. 2017, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550

  Anlage 8b
  (zu § 15e Absatz 3)
                                      Verifizierung und Verarbeitung
                            der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung
  1. Das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode nach § 15b
     Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen.
     Die zuständige Zulassungsbehörde wird festgestellt und die in § 30 und § 32 genannten Daten werden dem
     Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.
  2. Die nach § 15e Absatz 2 und § 15b Absatz 3 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach
     Nummer 1 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.
  3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung
     der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an
     das Portal übermittelt.
  4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden über
     das Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert.
  5. Das Portal erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Der antragstellen-
     den Person wird durch das Portal die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-
     Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken.
  6. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach
     § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15c.
  7. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 wird vom Portal eine automatisierte
     Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraft-
     fahrzeugsteuerrückstände im Sinne von § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt.
  8. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 kann vom Portal eine automatisierte
     Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren
     oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landes-
     rechtlich im Rahmen des § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.
  Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal hinzugefügt.“

BGBl. 2017, Seite 551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 551

35. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
   a) In der Bezeichnung der Anlage werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 16a Absatz 2 Satz 1“ durch die
      Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
   b) Die Vordrucke für die Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden wie folgt gefasst:
      „Vorderseite

BGBl. 2017, Seite 552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 552

      Rückseite




                                                                                 “.

BGBl. 2017, Seite 553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 553
                         Artikel 2
                 Weitere Änderung
        der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

   In § 34 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die
zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „, so-
weit sie von den zur Durchführung von Hauptunter-
suchungen nach § 29 berechtigten Personen übermit-
telt worden sind“ gestrichen.

                         Artikel 3
                   Änderung der
        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  Die     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt II nach der
   Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 29a Datenübermittlung“.

2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5“ durch
      die Wörter „Sätze 3 bis 6“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „oder Kurzzeitkenn-
      zeichen“ gestrichen.

   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe
      des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungs-
      verordnung verwendet werden.“
3. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter „nach
      den §§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsver-
      ordnung“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
          „Kurzzeitkennzeichen“ die Wörter „oder Aus-
          fuhrkennzeichen“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
          und 4 eingefügt:
          „Prüfplaketten in Verbindung mit Plaketten-
          trägern sind von der nach Landesrecht zu-

          ständigen Behörde zuzuteilen und von dem

          Halter oder seinem Beauftragten auf dem hin-
          teren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und
          gegen Missbrauch gesichert anzubringen.
          Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenen-
          falls vorhandene Plakettenträger sind vor An-
          bringung neuer Prüfplaketten oder neuer

         Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträ-
         gern zu entfernen.“
4. In Abschnitt II wird nach § 29 folgender § 29a einge-
   fügt:

                          „§ 29a
                    Datenübermittlung
     Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
  oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten
  Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer
  Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
  die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsver-
  ordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bun-
  desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugre-
  gister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen die zur
  Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29
  berechtigten Personen nach Abschluss einer Haupt-
  untersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zu-
  lassungsverordnung genannten Daten an das Kraft-
  fahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen
  Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Über-
  mittlung hat
  1. bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach An-
     lage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben
     Tag,

  2. sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb
     von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptun-
     tersuchung oder Sicherheitsprüfung
  zu erfolgen.“

5. Der Anlage VIII Nummer 2.3 Satz 2 werden folgende
   Wörter angefügt: „, jedoch nicht bei der Zuteilung
   eines Kurzzeitkennzeichens.“
6. In Anlage IX wird die grafische Darstellung der Prüf-
   plakette durch folgende grafische Darstellung er-
   setzt:

              „

                                            “.

                       Artikel 4

              Weitere Änderung der

       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   In § 29a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt
durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „müssen“ er-
setzt.
BGBl. 2017, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554

                                                       Artikel 5
                                                  Änderung der
                                            Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 174 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ und in der Nummer 252 in der Spalte
   „StVO“ wird jeweils die Angabe „§ 11 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.
2. In der Nummer 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
   Satz 5“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
3. Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:
                                                                                                       Regelsatz
                                                                        Fahrzeug-Zulassungs-          in Euro (€),
      Lfd. Nr.                    Tatbestand
                                                                          verordnung (FZV)            Fahrverbot
                                                                                                      in Monaten
   „178a           Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen       § 13 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m.       40 €“.
                   Mitteilungspflichten oder gegen die        Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2
                   Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs        § 48 Nummer 7
                   nicht beachtet
4. In der Nummer 179 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „oder § 16a
   Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
5. Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c eingefügt:
                                                                                                       Regelsatz
                                                                        Fahrzeug-Zulassungs-          in Euro (€),
      Lfd. Nr.                    Tatbestand
                                                                          verordnung (FZV)            Fahrverbot
                                                                                                      in Monaten
   „179c           Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf § 10 Absatz 11 Satz 3                           10 €“.
                   öffentlichen Straßen in Betrieb genom-  § 48 Nummer 9b
                   men, ohne dass hierzu eine Berechtigung
                   besteht und diese in der Zulassungs-
                   bescheinigung Teil I eingetragen ist
6. Die Nummer 180a wird durch die folgenden Nummern 180a bis 180e ersetzt:
                                                                                                       Regelsatz
                                                                        Fahrzeug-Zulassungs-          in Euro (€),
      Lfd. Nr.                    Tatbestand
                                                                          verordnung (FZV)            Fahrverbot
                                                                                                      in Monaten
   „180a           Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht   § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1      15 €
                   ordnungsgemäß außer Betrieb setzen         § 48 Nummer 8 Buchstabe b
                   lassen
                   Internetbasierte Zulassung
   180b            Als Halter einen Plakettenträger nicht,    § 15e Absatz 6 Satz 1                      40 €
                   nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsge-   § 48 Nummer 14
                   mäß (ausgenommen auf einem anderen
                   als dem zugehörigen zugeteilten Kenn-
                   zeichen) angebracht
   180c            Plakettenträger auf einem Kennzeichen-     § 15e Absatz 6 Satz 2                      65 €
                   schild mit einem anderen als dem zuge-     § 48 Nummer 14a
                   hörigen zugeteilten Kennzeichen ange-
                   bracht
   180d            Fahrzeug ohne die dafür übersandten        § 15e Absatz 6 Satz 3                      70 €
                   Plakettenträger oder mit einem anderen     § 48 Nummer 1 Buchstabe c
                   als den angebrachten Plakettenträgern
                   zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in
                   Betrieb gesetzt
   180e            Als Halter die Inbetriebnahme eines        § 15e Absatz 6 Satz 4                     70 €“.
                   Fahrzeuges ohne die dafür übersandten      § 48 Nummer 2
                   Plakettenträger oder mit einem anderen
                   als den angebrachten Plakettenträgern
                   zugehörigen zugeteilten Kennzeichen
                   zugelassen oder angeordnet

BGBl. 2017, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555

7. Die Nummern 181a und 181b werden aufgehoben.

8. Die Nummer 182 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        Regelsatz
                                                                        Fahrzeug-Zulassungs-           in Euro (€),
      Lfd. Nr.                    Tatbestand
                                                                          verordnung (FZV)             Fahrverbot
                                                                                                       in Monaten
   „182            Kurzzeitkennzeichen für unzulässige    § 16 Absatz 3 Satz 1                           50 €“.
                   Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug § 48 Nummer 18a
                   verwendet


9. In der Nummer 183b in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
   Satz 1“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.



                                                       Artikel 6
                                               Änderung der
                              Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden jeweils die Wörter „Stempeln oder Plaketten und Prüf-
    marken“ durch die Wörter „Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken,“ ersetzt.

 2. Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:
           Gebühren-                                                                                  Gebühr
                                                        Gegenstand
            Nummer                                                                                     Euro
   „123                    Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
                           (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)
   123.1                   Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3          3,60
                           Nummer 2 FZV über die Zulassungsbehörde
   123.2                   Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3         6,45“.
                           Nummer 1 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen
                           bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung


 3. Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:
           Gebühren-                                                                                  Gebühr
                                                        Gegenstand
            Nummer                                                                                     Euro
   „124                    Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeug-            2,60“.
                           register (ZFZR)
                           – bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
                           – bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkenn-
                             zeichen
                           oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel


 4. Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:
           Gebühren-                                                                                  Gebühr
                                                        Gegenstand
            Nummer                                                                                     Euro

   „125                    Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen       0,60“.

 5. Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
           Gebühren-                                                                                  Gebühr
                                                        Gegenstand
            Nummer                                                                                     Euro
   „145                    Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahr-             3,30“.
                           erlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3,
                           Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen,
                           soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden

BGBl. 2017, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556

 6. In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die Angabe „221.7“ jeweils durch die Angabe „221.8“ ersetzt.
 7. Die Gebühren-Nummer 221.6 wird wie folgt gefasst:
        Gebühren-                                                                                   Gebühr
                                                      Gegenstand
         Nummer                                                                                      Euro
   „221.6                Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben               11,60“.
                         Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung des
                         Kennzeichens –, außer im Fall der Nummer 221.7

 8. Nach der Gebühren-Nummer 221.6 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
        Gebühren-                                                                                   Gebühr
                                                      Gegenstand
         Nummer                                                                                      Euro
   „221.7                Internetbasierte Wiederzulassung                                           12,50“.

 9. Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8 werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.
10. In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte „Gegenstand“ die folgenden Wörter angefügt: „außer bei
    internetbasierter Außerbetriebsetzung“.
11. In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „0,70 Euro“ durch die Angabe
    „0,90 Euro“ ersetzt.
12. In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und 227.7 werden die Wörter „zulassungsfreien, aber kennzei-
    chenpflichtigen“ durch die Wörter „zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen“ ersetzt.
13. In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „26,30“ durch die Angabe „27,00“
    ersetzt.
14. Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
        Gebühren-                                                                                   Gebühr
                                                      Gegenstand
         Nummer                                                                                      Euro
   „228.3                je Plakettenträger                                                         0,30“.

15. In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabelle die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV“ durch die Wörter
    „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.


                                                     Artikel 7
                                               Änderung der
                                    EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
                   In § 11 Absatz 3 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar
                2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober
                2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter „durch schrift-
                lichen Bescheid“ durch die Wörter „durch Bescheid in Schriftform oder elektro-
                nischer Form“ ersetzt.


                                                     Artikel 8
                                          Bekanntmachungserlaubnis
                   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
                laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser gesam-
                ten Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



                                                     Artikel 9
                                                  Inkrafttreten
                  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober
                2017 in Kraft.
                    (2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                    (3) Die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018 in Kraft.

BGBl. 2017, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 557

    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Berlin, den 23. März 2017

                              Der Bundesminister
                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                     A. Dobrindt

                     Der Bundesminister des Innern
                          Thomas de Maizière

                     Die Bundesministerin
      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 522. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes edfbb34936c4230e….