Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 522
BGBl. 2017 I S. 522 · 121.484 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1
Vom 23. März 2017
Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a bis d, f, k bis m und s bis v, Nummer 12
Buchstabe b und Nummer 20, des § 6a Absatz 2, 3, 5
und 8 Satz 2 Nummer 1, des § 6g Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 und 10, des § 26a Absatz 1 Nummer 1
und 2 und des § 47 Nummer 1, Nummer 1a, 3, 4
und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005
(BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l
und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Ab-
satz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 6a
Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und
§ 26a sowie § 47 im einleitenden Satzteil jeweils
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802) zuletzt geändert und
§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 10 sowie § 47
Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 5 und 22 des
Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)
eingefügt worden sind, § 6a Absatz 2, 3, 5 und 8
Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
– Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Über-
wachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und
zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 51) in Teilen sowie
– Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG
des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127
vom 29.4.2014, S. 129).
§ 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 Num-
mer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 2011
(BGBl. I S. 1124),
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und das Bundesministerium des Innern auf
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 12 Buch-
stabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):
Artikel 1
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Abschnitt 2a
Internetbasierte Zulassung
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-
verfahren
§ 15b Gemeinsame Regelungen für internetba-
sierte Zulassungsverfahren
§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf den-
selben Halter im selben Zulassungs-
bezirk“.
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten
über Hauptuntersuchungen und Sicher-

heitsprüfungen im Zentralen Fahrzeug-
register“.
c) Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4a Stempelplaketten und Plaketten-
träger“.
d) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende
Angaben eingefügt:
„Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer
Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der
Daten für die internetbasierte Wie-
derzulassung“.
2. § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung
des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch
zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.“
3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahr-
zeug“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
4. § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zu-
geteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
1. in Betrieb gesetzt oder
2. abgestellt
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen
vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil
und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Der Halter darf
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
2. dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulas-
sen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorlie-
gen.“
5. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und
grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als
Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“
b) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze
ersetzt:
„Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur
während des angegebenen Betriebszeitraums
1. in Betrieb genommen oder
2. abgestellt
werden. Der Halter darf
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
2. dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5
vorliegen.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Normblatt
DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die Wörter
„Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Ab-
schnitt 1 bis 8“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „der Anlage 4a“
durch die Wörter „des Abschnitts B der An-
lage 4a“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Ist die Stempelplakette auf einem Plaket-
tenträger angebracht, richtet sich die Aus-
gestaltung des Plakettenträgers nach Ab-
schnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette
und Plakettenträger müssen dem Normblatt
DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entspre-
chen.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches
zugeteilt hat“ die Wörter „oder eine Reservierung
nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht“ eingefügt.
d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Zeichen „CD“ und „CC“ dürfen an einem
Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt
werden, wenn die Berechtigung in der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3
vorliegen.“
e) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
setzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vordrucke der Zulassungsbeschei-
nigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
1. auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2. auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Aus-
füllung an
a) die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für
Fahrzeuge,
b) die Inhaber einer nationalen Typgeneh-
migung für Fahrzeuge oder
c) die von den Personen nach Nummer 1
oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.“
b) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag
stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben
des Halters geändert haben und diese Angaben
ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenba-
rungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungs-
verbot begründenden Tatsachen sind auf Verlan-
gen nachzuweisen.“
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug-
oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde
zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugre-
gister und der Zulassungsbescheinigung unter
Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I,
des Anhängerverzeichnisses und bei Änderun-

gen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungs-
bescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei
bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zu-
lassungsbescheinigung Teil II nicht vorzule-
gen ist,
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach An-
lage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung,
3. Änderung von Hubraum, Nennleistung,
Kraftstoffart oder Energiequelle,
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit,
5. Verringerung der bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis-
relevant oder zulassungsrelevant ist,
6. Änderung der zulässigen Achslasten, der
Gesamtmasse, der Stützlast oder der An-
hängelast,
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, aus-
genommen bei Personenkraftwagen und
Krafträdern,
8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei
Kraftomnibussen,
9. Änderungen der Abgas- oder Geräusch-
werte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeug-
steuer oder Verkehrsverbote auswirken,
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmi-
gung nach § 47 erfordern, und
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintra-
gung in die Zulassungsbescheinigung auf
Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Ab-
satz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halter-
daten sind der Zulassungsbehörde bei deren
nächster Befassung mit der Zulassungsbeschei-
nigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist
der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigen-
tümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht,
bis der Behörde durch einen der Verpflichteten
die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kom-
men die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei-
lungspflicht nicht nach, kann die Zulassungs-
behörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Ver-
pflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffent-
lichen Straßen untersagen. Der Halter darf die
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Be-
trieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anord-
nen oder zulassen.“
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
Wörter „unverzüglich schriftlich anzuzeigen“
durch die Wörter „unverzüglich schriftlich oder
elektronisch anzuzeigen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-
zeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist,
nicht anordnen oder zulassen.“
d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungs-
behörde auch eine Anordnung nach Absatz 1
Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach
Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“
e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zu-
lassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zu-
geteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der
Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der
Zulassungsbehörde
1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der
Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vor-
handen, der Anhängerverzeichnisse,
2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage
des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-
chens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstem-
pelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist
der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette
trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein wei-
teres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemein-
same Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzu-
legen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außer-
betriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des
Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I
und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeich-
nissen und händigt die vorgelegten Unterlagen so-
wie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder
aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum
Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1
bis 3 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine
Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab
dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren las-
sen und erhält dafür eine schriftliche oder elektro-
nische Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das
Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt
wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Be-
trieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zuge-
lassen oder ein solches zulassungsfreies kennzei-
chenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genom-
men werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I
und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit
§ 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Das Fahr-
zeug muss vor der Wiederzulassung oder der er-
neuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung unterzogen werden, wenn bei Anwendung
der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersu-
chung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt ent-
sprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind
die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen
Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann
die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbe-
stätigung oder die Bescheinigung über die Einzel-
genehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht
anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßen-

verkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzu-
wenden.“
10. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e
einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Alt-
fahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen
worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses
Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachwei-
ses nach dem Muster in Anlage 8 zur Speicherung
in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbe-
hörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulas-
sungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum
Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zu-
rück.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahr-
zeug zur Entsorgung in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem Fall
tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises
der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie
2000/53/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. September 2000 über Altfahr-
zeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbin-
dung mit der Entscheidung der Kommission vom
19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für
den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie
2000/53/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwer-
tungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94)
ausgestellte Verwertungsnachweis.
(3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen
Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach,
hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbeschei-
nigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wo-
chen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit erfolglo-
sem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung
des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das
Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder
Eigentümer mit.
(4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1
oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so
hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies
gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und
das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.
(5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer
des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde
bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des
Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht
als Abfall zu entsorgen ist.
(6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zutei-
lung eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die
Zulassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das
Fahrzeug
1. einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der
Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlas-
sen oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als Altfahrzeug gemäß der
Richtlinie 2000/53/EG behandelt
wurde.“
11. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2a
Internetbasierte Zulassung
§ 15a
Zulässigkeit
internetbasierter Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließ-
lich der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie
Fahrzeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach
Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durch-
geführt werden (internetbasierte Zulassungsverfah-
ren).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulas-
sungsbehörden haben bei internetbasierten Zulas-
sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,
Speicherung und Übermittlung der Druckstück-
nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-
ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
technische und organisatorische Maßnahmen zur
Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-
sicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-
lichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleis-
ten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze
sind dem Stand der Technik entsprechende sichere
Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich
der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der
Druckstücknummern und Sicherheitscodes von
Stempelplaketten und der Zulassungsbescheini-
gung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten
Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.
(3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf in-
formationstechnische Systembestandteile zurück-
gegriffen wird, die einen Zugang zu den beim
Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermög-
lichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festge-
legten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich
im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die
Datenübermittlung und für die Mindestsicherheits-
anforderungen an die beteiligten informationstech-
nischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten sind
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu
schützen und nach sechs Monaten automatisiert zu
löschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für
eine längere Speicherung zum Zwecke der Daten-
schutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Lö-
schung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs
zu erfolgen.
(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik
eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger be-
kanntgemachten Technischen Richtlinien des Bun-
desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
eingehalten werden.

§ 15b
Gemeinsame Regelungen
für internetbasierte Zulassungsverfahren
(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher An-
trag ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über
das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerich-
tete informationstechnische System (Portal) zu stel-
len. Stellt die antragstellende Person nach Eingabe
der erforderlichen Daten in das Portal der Zulas-
sungsbehörde den Antrag, werden die in das Portal
eingegebenen und vom Portal erstellten Daten in
die Bearbeitung der Zulassungsbehörde übertra-
gen, indem sie aus dem Portal über ein vom Kraft-
fahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren elektro-
nisch an die Zulassungsbehörde übermittelt wer-
den. Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespei-
cherten Daten sind nach ihrer Übermittlung an die
Zulassungsbehörde oder nach einem Abbruch des
Vorgangs unverzüglich zu löschen.
(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen
1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 so-
wie
2. die Datenübermittlung
a) zur Verifizierung der elektronischen Versiche-
rungsbestätigung,
b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung
und
c) zur Verifizierung der Bankverbindung.
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in
Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung
zu sein, sind nicht an die Standards für die Daten-
übermittlung, jedoch ungeschmälert an die Stan-
dards für die Mindestsicherheitsanforderungen an
die beteiligten informationstechnischen Systeme
nach § 15a Absatz 3 gebunden. Werden im Falle
des Satzes 2 die Standards für die Datenübermitt-
lung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch
die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese
Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen
Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet
werden können.
(3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1
Satz 1 setzt eine sichere Identifizierung der antrag-
stellenden Person
1. anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-
ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-
zes oder
2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-
ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-
zierung
voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Ver-
fahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt-
gegebenen Verfahren genügt. Soweit in einem inter-
netbasierten Zulassungsverfahren die antragstel-
lende Person eine juristische Person oder ein Ver-
treter einer natürlichen oder juristischen Person
sein kann, richtet sich deren Identifizierung nach
den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
über die Teilnahme solcher Personen an elektro-
nischen Verwaltungsverfahren, soweit das zustän-
dige Land deren Teilnahme ermöglicht.
(4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internet-
basierten Zulassungsverfahren werden
1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach
§ 10 Absatz 3 Satz 3,
2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheini-
gung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4
verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen
Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist,
gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des
§ 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.
(5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag
nach Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist
für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, erfolgt
deren Nachweis nach Maßgabe des § 15c.
(6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig
sind, sind die Gebühren durch die antragstellende
Person vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2
zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei
der Antragstellung nachzuweisen.
(7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zu-
lassungsverfahren abschließenden Zulassungsent-
scheidung an den Halter bewirkt die Zulassungsbe-
hörde
1. im Falle der internetbasierten Außerbetriebset-
zung
a) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht im
Sinne des De-Mail-Gesetzes, soweit der Hal-
ter in seinem elektronischen Antrag ein auf
seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto
benennt und den elektronischen Kommunika-
tionsweg eröffnet,
b) durch Übermittlung eines qualifiziert gesie-
gelten Dokumentes im Sinne des Artikels 35
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifi-
zierung und Vertrauensdienste für elektro-
nische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ABl. L 23
vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155 vom
14.6.2016, S. 44), soweit der Halter den elek-
tronischen Kommunikationsweg eröffnet,
c) durch sonstige sichere Verfahren, welche die
Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 4
Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes erfüllen, soweit der Halter den elektro-
nischen Kommunikationsweg eröffnet oder
d) durch Übersendung eines schriftlichen Be-
scheides,
2. im Falle der internetbasierten Wiederzulassung
durch die Übersendung einer schriftlichen Zulas-
sungsentscheidung, der die neu ausgefertigte
Zulassungsbescheinigung Teil I, der Plaketten-
träger und Vorgaben über die zulässigen Abmes-
sungen und die Schriftart der Kennzeichenschil-

der einschließlich Hinweisen über die Verwen-
dung dieser Unterlagen beigefügt sind.
§ 15c
Nachweis der
Hauptuntersuchungen
und Sicherheitsprüfungen nach § 29
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(1) Der Nachweis der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
folgt in internetbasierten Zulassungsverfahren
1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die
nächste Hauptuntersuchung und Sicherheits-
prüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister
oder
2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts
über die letzte Hauptuntersuchung oder des
Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmar-
ken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die Anbrin-
gung einer Prüfplakette auf einem Kennzeichen-
schild und die Anbringung einer Prüfmarke auf
einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug erfolgen
darf, das außer Betrieb gesetzt worden ist, wenn
das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und
die dafür erforderliche Reservierung des bisherigen
Kennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachge-
wiesen wird.
(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersu-
chungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten
Personen können für die Zwecke internetbasierter
Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf
ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen
aufbringen, soweit
1. die jeweilige Technische Prüfstelle,
2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-
tion,
3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit
sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person
angehört,
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer je-
weils unterschiedslos jedermann angeboten wird;
die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter
Weise darüber zu unterrichten.
(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffern-
verfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie-
rung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus
der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung verwendet:
1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2. Monat und Jahr der Erstzulassung,
3. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung,
4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
prüfung,
5. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-
kette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüf-
marke nach einer Sicherheitsprüfung,
6. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
der anerkannten Überwachungsorganisation
oder der mit der Datenübermittlung beauftragten
Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten.
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen
zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe
der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Stan-
dards zu erfolgen.
(4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten
in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
1. Prüfziffer,
2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung,
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
prüfung,
4. Technische Prüfstelle, anerkannte Überwa-
chungsorganisation oder mit der Datenübermitt-
lung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-
sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu er-
folgen.
(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zu-
lassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung
im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-
Bundesamt:
1. Angabe über die Verwendung des Nachweisver-
fahrens der Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2,
2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
prüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
4. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
anerkannten Überwachungsorganisation oder
mit der Datenübermittlung beauftragten Gemein-
schaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahr-
zeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 4.
(6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermitt-
lung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Haupt-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht recht-
zeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die
Zulassungsbehörde.
§ 15d
Internetbasierte Außerbetriebsetzung
(1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte
eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulas-
sungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zuge-
teilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließ-
lich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Ab-

satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5,
elektronisch beantragen (internetbasierte Außerbe-
triebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzei-
chenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3
Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I
die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.
(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung
Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische
Übermittlung
1. des Kennzeichens,
2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach
§ 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-
gung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 2.
Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt
Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich
der Sicherheitscode der Stempelplakette des ge-
meinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden
muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen
bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaket-
ten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu ma-
chen, darf die den Sicherheitscode verdeckende
Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzei-
chenschildern durch den Halter des Fahrzeugs oder
den Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um
den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung
Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetrieb-
setzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I
sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der
Aufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“
vom Halter des Fahrzeugs oder vom Verfügungs-
berechtigten entfernt werden, damit der Schriftzug
„Außer Betrieb gesetzt“ in der Zulassungsbeschei-
nigung Teil I sichtbar wird.
(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises
nach § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher aus-
gestellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische
Übermittlung
1. des Datums der Ausstellung des Verwertungs-
nachweises und
2. der Betriebsnummer des inländischen Demonta-
gebetriebes oder im Falle des § 15 Absatz 2 des
Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz
hat.
(4) Ist die elektronische Übermittlung der Anga-
ben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt
und liegen die Voraussetzungen für die Außerbe-
triebsetzung vor, entscheidet die Zulassungsbe-
hörde antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung
der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14
Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der
freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
(5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe
der Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als
Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der ab-
schließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehör-
de. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem
Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu
geben. Wird der Antrag von einem Verfügungs-
berechtigten gestellt, soll dieser eine De-Mail- oder
E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich
über die Außerbetriebsetzung einschließlich des
Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.
§ 15e
Internetbasierte
Wiederzulassung auf denselben
Halter im selben Zulassungsbezirk
(1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach
§ 14 Absatz 2 elektronisch beantragen (internet-
basierte Wiederzulassung), wenn
1. er eine natürliche Person und Inhaber eines Giro-
kontos ist, von dem die Kraftfahrzeugsteuer ein-
gezogen werden kann,
2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversiche-
rungsgesetzes von der Versicherungspflicht be-
freit ist,
3. das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung auf
ihn zugelassen war,
4. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus-
genommen ist,
5. das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4 re-
serviert wurde und die Reservierungsfrist nicht
abgelaufen ist,
6. das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde wie-
der zugelassen werden soll, die das reservierte
Kennzeichen zugeteilt hatte,
7. das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4
Abschnitt 2 zugeteilt war und als solches wieder
zugeteilt werden soll und
8. der Halter den Besitz der zur Außerbetriebset-
zung verwendeten Zulassungsbescheinigung
Teil I durch Eingabe des dort vermerkten Sicher-
heitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 2 nachweisen kann.
(2) Bei der elektronischen Antragstellung nach
Absatz 1 hat die antragstellende Person folgende
Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzu-
geben:
1. das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Iden-
tifizierungsnummer und den Sicherheitscode der
zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulas-
sungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4
Satz 1 Nummer 2,
2. die Nummer der elektronischen Versicherungs-
bestätigung,
3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-
Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
und, soweit vorhanden, ein Merkmal zur be-
absichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeug-
steuervergünstigung,
4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruktur-
abgabengesetzes erforderlichen Daten zum Ein-
zug der Infrastrukturabgabe,
5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für
die nächste Hauptuntersuchung und, soweit er-
forderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung
sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15c

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt,
die weiteren Angaben nach § 15c Absatz 4
Satz 1 und
6. die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Verwer-
tungsnachweis ausgestellt worden ist.
Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss keine
Angabe über die Zulassungsbescheinigung Teil II
übermittelt werden.
(3) Die eingegebenen Daten werden durch das
Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der
Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbeitet.
(4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach
Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzulas-
sung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten
Dialog der antragstellenden Person anzuzeigen. Die
antragstellende Person kann in diesem Fall
1. die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal kor-
rigieren, worauf jeweils ein erneuter Abgleich er-
folgt,
2. den internetbasierten Dialog zur elektronischen
Antragstellung abbrechen oder
3. mit den unveränderten Angaben den Antrag
elektronisch stellen.
Die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 werden
von der Zulassungsbehörde an die für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
ständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz
nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zu-
lassungsdaten weiter übermittelt.
(5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1
Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2
Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruchnahme
des reservierten Kennzeichens und die Ausstel-
lung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I
ersetzt.
2. Die Vorlage der Kennzeichenschilder und ihre
Abstempelung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wer-
den durch das Aufbringen der Stempelplaketten
auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3
Satz 6 und deren Übersendung an den Halter
ersetzt.
3. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver-
wendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Eingabe
und Verifizierung des Sicherheitscodes nach Ab-
satz 3 in Verbindung mit § 15b Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 ersetzt.
4. Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug wie-
der zu, indem sie die Bekanntgabe der Zulas-
sungsentscheidung nach § 15b Absatz 7 Num-
mer 2 veranlasst.
Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die
Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten
Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe
nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird,
fest.
(6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zu-
lassungsbehörde übersandten Plakettenträger un-
verzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf
einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest
anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem
Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteil-
ten Kennzeichen angebracht werden. Ein Fahrzeug
darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
werden, wenn die dafür übersandten Plaketten-
träger auf den Kennzeichenschildern mit dem zuge-
teilten Kennzeichen fest angebracht worden sind.
Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs
nur anordnen oder zulassen, wenn die Vorausset-
zungen des Satzes 3 vorliegen.“
12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der
Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine
EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung
oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder
Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden,
wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-
sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a
ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem
rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.
Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken
und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten
nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum
Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffen-
den Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Ab-
satz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf au-
ßerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1
und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saison-
kennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein
Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechsel-
kennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1
und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wech-
selkennzeichen weder vollständig noch in Teilen
gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unbe-
rührt.“
13. § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Probefahrten und
Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des
Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Über-
führungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine
Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. gültige Nachweise über eine bestandene Haupt-
untersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit
diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-
chende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht und
4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saison-
kennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außer-
halb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt wer-
den, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleich-
zeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht
anzuwenden.

(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas-
sungsbehörde oder die für den Standort des Fahr-
zeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeit-
kennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen
und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahr-
zeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der An-
tragsteller
1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6
Absatz 1 Satz 2,
2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das
Ende des Versicherungsschutzes,
3. die Angaben über einen Empfangsbevollmäch-
tigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,
4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1
und 3,
5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelge-
nehmigung unter entsprechender Anwendung
des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des
§ 14 Absatz 2 Satz 4 und
6. den Ablauf der Frist für die nächste Hauptunter-
suchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung erforderlich sind,
zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzutei-
len und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf
1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne
des Absatzes 1 unter Beachtung der Beschrän-
kungen nach den Absätzen 6 und 7 und
2. nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt wor-
den ist,
verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach
§ 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7,
in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 aus-
zugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch
nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurz-
zeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maß-
gabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genom-
men werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen.
(4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem
Unterscheidungszeichen und einer Erkennungs-
nummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1,
jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus
Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurz-
zeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum,
das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu
bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurz-
zeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffent-
lichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt wer-
den. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbe-
triebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zu-
lassen.
(5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurz-
zeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10
auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Ab-
sätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermer-
ken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzu-
führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend
von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit der Erlangung einer neuen Be-
triebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungs-
behörde, die für den Standort des Fahrzeugs zu-
ständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und
zurück durchgeführt werden.
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf
der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der
Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abwei-
chend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der
durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicher-
heitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungs-
stelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den
Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem
angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt wer-
den. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2,
3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersu-
chung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängel-
freiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Ab-
satz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur
festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrich-
tung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den
Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem
angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt wer-
den. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder
3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder ver-
kehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die
Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die
Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für
die eine Übereinstimmungsbescheinigung für un-
vollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit
deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen
von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis
oder durch ein entsprechendes Gutachten eines
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
fers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfinge-
nieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsor-
ganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung belegt wird.“
14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „vorbehalt-
lich des § 16“ durch die Wörter „vorbehaltlich
der §§ 16 und 16a“ ersetzt.
b) Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Kennzeichen ist nach § 10, ausgenommen
Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit
Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und
anzubringen.“
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum
Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mit-

gliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland
befunden hat.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dür-
fen vorübergehend am Verkehr im Inland teilneh-
men, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen
werden, das im selben Mitgliedstaat oder im sel-
ben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland
kein regelmäßiger Standort begründet ist.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum
Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im
Inland befunden hat.“
16. In § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„zugelassene Anhänger“ die Wörter „oder Anhän-
ger im Sinne des § 20 Absatz 1a“ eingefügt.
17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 16a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 16a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
18. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Norm-
blattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die
Wörter „Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai
2016“ ersetzt.
19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Num-
mern 5 und 5a ersetzt:
„5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung folgenden
Ablaufs der Frist für die nächste Haupt-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung,
5a. bei Verwendung des Nachweisverfah-
rens der Hauptuntersuchung oder Si-
cherheitsprüfung mittels Verifizierung
der Prüfziffer nach § 15c Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 die nach § 15c Absatz 5 von
den Zulassungsbehörden übermittelten
Daten,“.
bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-
gefügt:
„wobei im Falle der internetbasierten Wie-
derzulassung das Datum der Aushändigung
entfällt,“.
cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
„27. folgende Daten über den Verwertungs-
nachweis und die Abgabe von Erklärun-
gen nach § 15:
a) das Datum der Ausstellung des Ver-
wertungsnachweises sowie
aa) die Betriebsnummer des inländi-
schen Demontagebetriebes oder
bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der
Staat, in dem die Verwertungs-
anlage ihren Sitz hat,
oder
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass
das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-
sorgung in einem Drittstaat verbleibt,
oder
c) ein Hinweis auf die Angabe, dass
das Fahrzeug nicht als Abfall ent-
sorgt wird.“
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„2. das Unterscheidungszeichen und die Er-
kennungsnummer,“.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5.
dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
„§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe
„§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird
die Angabe „§ 16a Absatz 3“ durch die An-
gabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ er-
setzt.
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung folgenden
Ablaufs der Frist für die nächste Haupt-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung,“.
bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-
gefügt:
„wobei im Falle der internetbasierten Wie-
derzulassung das Datum der Aushändigung
entfällt,“.
cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
„27. folgende Daten über den Verwertungs-
nachweis und die Abgabe von Erklärun-
gen nach § 15:
a) das Datum der Ausstellung des Ver-
wertungsnachweises sowie
aa) die Betriebsnummer des inländi-
schen Demontagebetriebes oder
bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der
Staat, in dem die Verwertungs-
anlage ihren Sitz hat,
oder
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass
das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-
sorgung in einem Drittstaat verbleibt,
oder
c) ein Hinweis auf die Angabe, dass
das Fahrzeug nicht als Abfall ent-
sorgt wird.“

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„2. das Unterscheidungszeichen und die Er-
kennungsnummer,“.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5.
dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
„§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe
„§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 16a Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 19 Buchstabe b“ durch
die Wörter „Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b bis e“ ersetzt.
21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:
„§ 34
Übermittlung
und Speicherung der Daten über
Hauptuntersuchungen und Sicherheits-
prüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen
und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahr-
zeugregister zu speichern:
1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle,
der anerkannten Überwachungsorganisation
oder der mit der Datenübermittlung beauftrag-
ten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten,
2. bei Sicherheitsprüfungen, die von einer aner-
kannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt
wurden: die Kontrollnummer der anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstatt,
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. Hersteller-Schlüsselnummer,
5. Herstellerbezeichnung,
6. Monat und Jahr der Erstzulassung,
7. Kennzeichen des Fahrzeugs,
8. Nummer des Untersuchungsberichts oder des
Prüfprotokolls,
9. Angabe über die Untersuchung als Hauptunter-
suchung oder Sicherheitsprüfung,
10. Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersu-
chung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprü-
fung,
11. Datum der Durchführung und Uhrzeit des En-
des der Hauptuntersuchung oder der Sicher-
heitsprüfung,
12. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-
kette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüf-
marke nach einer Sicherheitsprüfung,
13. bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat
und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich,
für die nächste Sicherheitsprüfung,
14. bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und
Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
Sicherheitsprüfung,
15. Ergebnis
a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe
„ohne festgestellte Mängel“, „geringe Män-
gel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsun-
sicher“ oder
b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe
„ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder
„unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“.
Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchfüh-
rung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheits-
prüfungen nach § 29 berechtigten Personen an
das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe
des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15
als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe
„verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung
die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende
Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein
Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bun-
desamt dies der Zulassungsbehörde mit.
(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersu-
chungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu
speichern, soweit sie von den zur Durchführung
von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten
Personen übermittelt worden sind:
1. Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaa-
tes,
2. Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,
3. Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,
4. Variante und Version oder Ausführung ein-
schließlich ihrer Codes oder Schlüsselnum-
mern,
5. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahr-
zeugen und, soweit vorhanden, bei Anhän-
gern,
6. für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Ge-
samtmasse,
7. Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung
vorangegangenen Hauptuntersuchung,
8. Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüssel-
nummer des Ortes,
9. Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüf-
stützpunkt oder Prüfplatz,
10. Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung
durchgeführt wurde,
11. Dokumentation der gemessenen Bremswerte
mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwer-
ten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht
vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und
Feststellbremse und die daraus ermittelten Ab-
bremsungen,
12. Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
13. Entgelte und Gebühren,
14. Kennnummer des für die Hauptuntersuchung
verantwortlichen amtlich anerkannten Sachver-

ständigen oder Prüfers oder des mit der Haupt-
untersuchung betrauten Prüfingenieurs,
15. für Krafträder: Messdrehzahl und Standge-
räuschvergleichswert von Standgeräuschmes-
sungen, soweit Messwerte erhoben wurden,
16. im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der
Untersuchung, längstens jedoch während eines
Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das
Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der An-
gabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“
oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der
Feststellung der Mängelbeseitigung,
17. bei Durchführung der Untersuchung der Um-
weltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraft-
fahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der aner-
kannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Da-
tum der Untersuchung,
18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Män-
gel und ihre Einstufung einschließlich der Män-
gelcodes aus der für die Hauptuntersuchung
verwendeten Version des Mangelbaums,
19. Versionsnummer des verwendeten Mangel-
baums,
20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Ver-
schleiß, Korrosion oder andere Umstände ab-
zeichnende Mängel, soweit vorhanden.
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a
Absatz 3.“
22. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben
„§ 13 Absatz 4,“ und „24,“ gestrichen.
23. § 36a wird aufgehoben.
24. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „§ 36 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3“
durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2, Absatz 2a und 3“ ersetzt.
b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17
und 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21
Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27,
Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2a Num-
mer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Ab-
satz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1
bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahr-
zeugdaten und“.
25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Empfangs-
berechtigter“ durch das Wort „Empfangsbevoll-
mächtigter“ ersetzt.
26. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. entgegen
a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8
Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3
Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12
Satz 1,
b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3
Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12
Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung
mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Ab-
satz 1 Nummer 3 Satz 5 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 12 Satz 1,
c) § 15e Absatz 6 Satz 3, § 16a Absatz 4
Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
oder § 27 Absatz 7 oder
d) § 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Ab-
satz 7,
ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Ab-
satz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Num-
mer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10
Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13
Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Ab-
satz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e
Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a
Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17
Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Num-
mer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die In-
betriebnahme eines Fahrzeugs auf
öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
Satz 1“ durch die Wörter „§16a Absatz 5 Satz 3“
ersetzt.
c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1
Satz 5“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder
Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen
a) § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder
b) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1,
ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsge-
mäß außer Betrieb setzen lässt,“.
e) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9,
9a und 9b ersetzt:
„9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2
oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein
Fahrzeug abstellt,
9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8
Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3
Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,
9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kenn-
zeichen führt,“.
f) In Nummer 13 werden die Wörter „oder § 15 Ab-
satz 1 Satz 1“ gestrichen.
g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-
mern 14 und 14a ersetzt:
„14. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 1 einen Pla-
kettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht ordnungsgemäß anbringt,
14a. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 2 einen Pla-
kettenträger anbringt,“.
h) Die Nummern 15a, 15b und 16 werden aufgeho-
ben.
i) In Nummer 18 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
j) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
eingefügt:

„18a. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurz-
zeitkennzeichen verwendet oder“.
27. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
angefügt:
„10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die
dem Muster in Anlage 5 in der bis zum
30. September 2017 geltenden Fas-
sung dieser Verordnung entsprechen
und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt
worden sind,
11. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit
Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster
in Anlage 10 in der bis zum 30. Septem-
ber 2017 geltenden Fassung dieser
Verordnung entsprechen und bis zum
19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind.“
b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
28. In Anlage 3 werden in der Bezeichnung der Anlage
im Klammerzusatz die Wörter „zu § 8 Absatz 1
Satz 5“ durch die Wörter „zu § 8 Absatz 1 Satz 6“
ersetzt.
29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage wird der Klam-
merzusatz wie folgt gefasst:
„(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a
Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1
Nummer 3)“.
b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „verklei-
nerte zweizeilige Kennzeichen“ durch die
Wörter „Kraftradkennzeichen und verklei-
nerte zweizeilige Kennzeichen“ ersetzt.
bb) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen
dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buch-
stabe c auch oben zwischen dem Unter-
scheidungszeichen und der Plakette nach
Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.“
c) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:
aa) Die Einleitung wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „und Ab-
schnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a“ durch
die Wörter „, Abschnitt 4 Nummer 1, 2
und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1“
ersetzt.
bbb) In Satz 3 der Einleitung wird das Wort
„geprägte“ gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Mehr als acht Stellen (Buchstaben des
Unterscheidungszeichens sowie Buch-
staben und Ziffern der Erkennungs-
nummer – ohne Kennzeichnung „W“)
auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil
und dem fahrzeugbezogenen Teil zu-
sammen sind unzulässig. Abschnitt 4
Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimer-
kennzeichen als Wechselkennzeichen
und in Verbindung mit Abschnitt 5a
Nummer 1 auch für Kennzeichen für
Elektrofahrzeuge als Wechselkennzei-
chen entsprechend. Bei Oldtimerkenn-
zeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und
bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
der Kennbuchstabe „E“ jeweils der
letzten Ziffer der Erkennungsnummer
auf dem fahrzeugbezogenen Teil des
Wechselkennzeichens anzufügen.“
bbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter
„; sie muss einen Durchmesser von
45 mm haben“ gestrichen.
d) Abschnitt 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mehr als
a) sieben Stellen (Buchstaben des Unter-
scheidungszeichens sowie Buchstaben
und Ziffern der Erkennungsnummer –
ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem
Kennzeichen nach Nummer 1,
b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer
(Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-
buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen
nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von
340 mm oder auf einem Kennzeichen
nach Nummer 3 oder
c) vier Stellen in der Erkennungsnummer
(Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-
buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen
nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von
280 mm oder einem Kennzeichen nach
Nummer 2a
sind unzulässig.“
bb) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkenn-
zeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6
entsprechend.“
e) Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Mehr als
a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterschei-
dungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern
der Erkennungsnummer) auf einem Kennzei-
chen nach Nummer 1 oder
b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buch-
staben und Ziffern) auf einem Kennzeichen
nach Nummer 2, 2a oder 3
sind unzulässig.“

f) Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
„Abschnitt 5a
Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.
2. einzeiliges Saisonkennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.
3. zweizeiliges Saisonkennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2.

4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen
* 8 mm bis 10 mm
** 14 bis 18 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2a.
5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen
* 8 mm bis 10 mm
** 15 mm bis 18 mm
*** Mindestmaß 8 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3.
6. Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen.
Mehr als
a) sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erken-
nungsnummer – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,
b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem
Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder
c) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem
Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den
Nummern 4 oder 5
sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2
entsprechend.“
g) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.

bbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.“
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, wird
verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung
seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.“
h) Abschnitt 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung.“
bb) Satz 5 wird gestrichen.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.

30. Anlage 4a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4a
(zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7)
Stempelplaketten und Plakettenträger
Abschnitt A
Vo r b e m e r k u n g e n
1. Objektsicherung und Fertigungskontrolle
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten
und Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen
ist. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten,
die folgenden Anforderungen genügen müssen:
a) Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert werden, ist ein erhöhter
mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster
sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für
ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem neuesten Stand der
Technik sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme
und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und Plakettenträger, sondern außer-
halb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt
werden.
b) Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der Stempelplaketten und Plakettenträger
dürfen nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangs-
kontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die eine besondere Verpflich-
tungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Produkten abgegeben haben.
d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jeder einzelnen Stempel-
plakette anhand der angebrachten Druckstücknummerierung sicherstellt.
e) Zudem ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jedes einzelnen Pla-
kettenträgers sicherstellt.
f) Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger an die Zulassungsbehör-
den müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des Verbleibs möglich ist und die Besteller und
Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert sind.
g) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die vertretungsberechtigten oder mit
der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der La-
gerung und Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für die Herstel-
lung und Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als unzuverlässig erscheinen lassen.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 ist eine Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflich-
ten gröblich verletzt hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen.
Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die Einhaltung der vorgenannten
Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die
Einhaltung und erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die Zulas-
sungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestim-
mungen verstößt; die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben
im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die Unternehmen den mit der Über-
wachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten
Zutritt zu ihren Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort Besichtigungen,
Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu ermöglichen.
2. Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger
Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, Ausgabe Mai
2016, entsprechen.

Abschnitt B
Stempelplaketten
1. Ausgestaltung der Stempelplaketten
a) D r u c k s t ü c k n u m m e r d e r S t e m p e l p l a k e t t e
Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der ma-
schinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5 x 5 mm). Die Druckstücknummer der Stempel-
plakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt
– schwarz – rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-
Bold 6 Punkt – schwarz – jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom
äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes und die Anordnung der Klarschriftnum-
mer über dieser Codierung beträgt zum Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuch-
staben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von
0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette herstellende Institu-
tion eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das
achte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüf-
ziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berech-
nungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den
Modifikationen möglich.
b) S i c h e r h e i t s c o d e d e r S t e m p e l p l a k e t t e
Der Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in ma-
schinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch
aus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. Der DataMatrix-
Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwen-
den. Der Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen
Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die Zeichen I, i, l, O
und o –, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung
aller Kombinationen zufällig zu verteilen.
2. Schematische Abbildungen der Stempelplakette
a) Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeich-
nung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer:
aa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:
Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette

oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt:
Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette
bb) Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28 x 19 mm (Höhe x Breite) darzustellen. Die Be-
zeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der Schrift Times New Roman oder in einer in
der Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum
umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in
der Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufen-
den schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm.
cc) Hintergrund
Der Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und beinhaltet ein fälschungserschwerendes
Muster, eine Herstellerkennzeichnung und einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem
maximalen Durchmesser von 8 mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landes-
rechtlichen Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist herstellerindividuell
insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und der Dienststempel in einem zum silber-
grauen Hintergrund der Plakette eindeutig unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt
sein müssen. DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen.
b) S t e m p e l p l a k e t t e m i t s i c h t b a r e m S i c h e r h e i t s c o d e
aa) Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart für den Sicherheitscode ist
für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Die Anordnung
kann über, unter oder neben dem DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der
Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige Be-
messung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet.
bb) Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:
aaa) Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempel-
plakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die
Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar werden. Näheres ist in der DIN 5340
(Bezugssehweite) geregelt.
bbb) Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare,
echtheitserkennbare Merkmale.

Abschnitt C
Plakettenträger
1. Sicherheitsmerkmale
a) Der Plakettenträger ist transparent.
b) Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen“ und die letzten sechs Ziffern der Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als Klarschriftnummer mit der Schrift – schwarz –
Arial Narrow 6 Punkt auf dem Plakettenträger darzustellen.
c) Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf dem Plakettenträger dargestellt
und ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.
d) Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein irreversibles herstellerspezifisches Zer-
störungsbild bei physischer Manipulation zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer Manipu-
lation mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette irreversibel
zerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend
unumkehrbar sichtbar machen.
e) Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU-Plakette muss beim Ausstan-
zen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine Kennzeichnung aufweisen, anhand derer erkennbar ist,
dass diese bereits auf einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn verwendet werden
kann.
2. Schematische Abbildungen der Plakettenträger
a) P l a k e t t e n t r ä g e r f ü r d i e S t e m p e l p l a k e t t e
Die schematische Darstellung des Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die
auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“, „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungs-
nummer“ und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal.
aa) Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:
Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers
bb) Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der Stempelplakette und dem um-
laufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt ma-
ximal 3,5 mm.

cc) Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht – beginnend 2 mm
vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
dd) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers
senkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und links neben dem Kennzeichen – darzu-
stellen.
ee) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke des Plakettenträgers so
darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteck-
diagonalen zu platzieren ist.
ff) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:
Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild
b) P l a k e t t e n t r ä g e r f ü r d i e H U - P l a k e t t e
Die schematische Darstellung des HU-Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem Plakettenträger auf-
gebrachten Merkmale „Kennzeichen“ und „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ und das herstel-
lerspezifische Merkmal.
aa) Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:
Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers

bb) Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht – endend 2 mm vom
äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
cc) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers
senkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links vom eingedruckten „Kennzeichen“
nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers – darzustellen.
dd) Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke des Plakettenträgers so
darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteck-
diagonalen zu platzieren ist.
ee) Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:
Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild“.

31. In Anlage 5 werden die Vordrucke für die Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt gefasst: „Vorderseite

Rückseite
“.

32. In Anlage 6 werden in der Bezeichnung der Anlage im Klammerzusatz die Wörter „zu § 11 Absatz 3“ durch die
Wörter „zu § 11 Absatz 4“ ersetzt.
33. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird dem einleitenden Wortlaut folgender Satz 3 angefügt:
„Sie finden mit Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungsnachweis
mit Ausnahme von Unterschrift und Stempel vollständig computergestützt erstellt wird.“
b) In Abschnitt 2 wird das Muster des Verwertungsnachweises wie folgt gefasst:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017 547
„
Passer für EDV Seite 1 von 2 Verwertungsnachweis (VN)
Verwertungsnachweis
Blatt 1:
Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Datum lfd. Nr.
Betriebsnummer 1) Kfz-Kennzeichen
Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt. Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
1 Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer
Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle bzw. Demontagebetrieb
1.1 Name, Vorname, Geburtsdatum / Firma / Körperschaft
1.2 Straße
1.3 PLZ Ort
1.4 Staatsangehörigkeit
Hausnr.
1.5 Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer ganz oder teilweise nicht verfügbar
2 Angaben zum Fahrzeug
2.1 Fahrzeugklasse Fahrzeugmarke
2.2 Fahrzeug-Ident.-Nr.
Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben
Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle bzw. Demontagebetrieb
Fahrzeugmodell
letztes amtliches Kennzeichen
2.3 Tag der ersten Zulassung Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 23 AltfahrzeugV Unterscheidungszeichen
2.4 Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise nicht verfügbar
3
Angaben zur Annahme-/Rücknahmestelle
3.1 Name
3.2 Straße
3.3 PLZ Ort
3.4 Telefon
3.5 Anerkannt von: Name
3.6 Straße
3.7 PLZ Ort
3.8 Telefon
BARCODEFELD 75 x 15 mm
3.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung
Angaben entfallen, wenn das Fahrzeug unmittelbar bei
einem Demontagebetrieb abgegeben wird. Auszufüllen v. Annahme-/Rücknahmestelle
Hausnr.
Fax
Hausnr.
Fax
Ablaufdatum der Bescheinigung
3.10 Zeigt die Annahme-/Rücknahmestelle der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
ja nein
Erfolgt die Anzeige durch die Annahme-/Rücknahmestelle, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und
den Verwertungsnachweis danach unverzüglich dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.
Ort, Datum
1)
von der zuständigen Behörde erteilte Nummer
Stempel, Unterschrift
gemäß § 28 der Nachweisverordnung

548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2017
Passer für EDV Seite 2 von 2 Verwertungsnachweis (VN)
Verwertungsnachweis
Blatt 1:
Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Datum lfd. Nr.
1)
Betriebsnummer Kfz-Kennzeichen
Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt. Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
4 Angaben zum Demontagebetrieb
4.1 Name
4.2 Straße
4.3 Land 2) PLZ
4.4 Telefon
4.5 Anerkannt durch Sachverständigen: Name
4.6 Straße
4.7 Land 2) PLZ
Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird, neben
4.8 Telefon
4.9 Datum der letztmaligen Bescheinigung
Auszufüllen vom Demontagebetrieb
Hausnr.
Ort
Fax
Hausnr.
Ort
Fax
Ablaufdatum der Bescheinigung
4.10 Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde
4.11 Straße
4.12 PLZ Ort
Hausnr.
4.13 Zeigt der Demontagebetrieb der Zulassungsbehörde an, dass das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird?
ja nein
Erfolgt die Anzeige durch den Demontagebetrieb, verpflichtet sich der Unterzeichner, dies innerhalb einer Woche durchzuführen und den
Verwertungsnachweis danach unverzüglich
Ort, Datum
5 Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs
Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o.
Ort, Datum
BARCODEFELD 75 x 15 mm
6 Vorlage des Verwertungsnachweises
6.1 Der Nachweis wurde vorgelegt vom/von:
dem Fahrzeughalter/-eigentümer zu übersenden.
Stempel, Unterschrift
Auszufüllen vom Letzthalter
a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen zu haben.
Stempel, Unterschrift
Auszufüllen von Zulassungsbehörde
Fahrzeughalter Fahrzeugeigentümer Annahme-/Rücknahmestelle Demontagebetrieb
6.2 Die Angaben zum Fahrzeug und Fahrzeughalter/-eigentümer treffen zu/treffen nicht zu.
Ort, Datum
1)
Stempel, Unterschrift
von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung
2)
Unterscheidungszeichen im internationalen
Kfz-Verkehr, z.B. NL, F, B, A
“.

34. Nach Anlage 8 werden die folgenden Anlagen 8a und 8b eingefügt:
„Anlage 8a
(zu § 15c Absatz 4)
Verifizierung der Prüfziffer
Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Haupt-
untersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasier-
ten Zulassungsverfahren nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbe-
hörde in folgender Art und Weise:
1. Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:
a) Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatz-
ziffer und dem Antragsdatum generiert wird,
b) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
c) Monat und Jahr der Erstzulassung,
d) Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
e) Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit
der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstät-
ten.
2. Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach
dem Verfahren des § 15c Absatz 3 errechnet.
3. Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten
Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als
erbracht.

Anlage 8b
(zu § 15e Absatz 3)
Verifizierung und Verarbeitung
der Daten für die internetbasierte Wiederzulassung
1. Das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode nach § 15b
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen.
Die zuständige Zulassungsbehörde wird festgestellt und die in § 30 und § 32 genannten Daten werden dem
Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.
2. Die nach § 15e Absatz 2 und § 15b Absatz 3 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach
Nummer 1 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.
3. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung
der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an
das Portal übermittelt.
4. Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden über
das Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert.
5. Das Portal erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Der antragstellen-
den Person wird durch das Portal die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-
Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu speichern oder auszudrucken.
6. Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 15c.
7. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 wird vom Portal eine automatisierte
Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraft-
fahrzeugsteuerrückstände im Sinne von § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt.
8. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 kann vom Portal eine automatisierte
Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren
oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landes-
rechtlich im Rahmen des § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.
Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal hinzugefügt.“

35. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 16a Absatz 2 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
b) Die Vordrucke für die Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden wie folgt gefasst:
„Vorderseite

Rückseite
“.

Artikel 2
Weitere Änderung
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 34 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die
zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „, so-
weit sie von den zur Durchführung von Hauptunter-
suchungen nach § 29 berechtigten Personen übermit-
telt worden sind“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt II nach der
Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Datenübermittlung“.
2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5“ durch
die Wörter „Sätze 3 bis 6“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „oder Kurzzeitkenn-
zeichen“ gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe
des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung verwendet werden.“
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter „nach
den §§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsver-
ordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Kurzzeitkennzeichen“ die Wörter „oder Aus-
fuhrkennzeichen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
und 4 eingefügt:
„Prüfplaketten in Verbindung mit Plaketten-
trägern sind von der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde zuzuteilen und von dem
Halter oder seinem Beauftragten auf dem hin-
teren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und
gegen Missbrauch gesichert anzubringen.
Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenen-
falls vorhandene Plakettenträger sind vor An-
bringung neuer Prüfplaketten oder neuer
Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträ-
gern zu entfernen.“
4. In Abschnitt II wird nach § 29 folgender § 29a einge-
fügt:
„§ 29a
Datenübermittlung
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten
Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer
Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsver-
ordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bun-
desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugre-
gister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen die zur
Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29
berechtigten Personen nach Abschluss einer Haupt-
untersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zu-
lassungsverordnung genannten Daten an das Kraft-
fahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen
Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Über-
mittlung hat
1. bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach An-
lage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben
Tag,
2. sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptun-
tersuchung oder Sicherheitsprüfung
zu erfolgen.“
5. Der Anlage VIII Nummer 2.3 Satz 2 werden folgende
Wörter angefügt: „, jedoch nicht bei der Zuteilung
eines Kurzzeitkennzeichens.“
6. In Anlage IX wird die grafische Darstellung der Prüf-
plakette durch folgende grafische Darstellung er-
setzt:
„
“.
Artikel 4
Weitere Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 29a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt
durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „müssen“ er-
setzt.

Artikel 5
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 174 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ und in der Nummer 252 in der Spalte
„StVO“ wird jeweils die Angabe „§ 11 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.
2. In der Nummer 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
Satz 5“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
3. Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen § 13 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m. 40 €“.
Mitteilungspflichten oder gegen die Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2
Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs § 48 Nummer 7
nicht beachtet
4. In der Nummer 179 in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „oder § 16a
Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
5. Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c eingefügt:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„179c Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf § 10 Absatz 11 Satz 3 10 €“.
öffentlichen Straßen in Betrieb genom- § 48 Nummer 9b
men, ohne dass hierzu eine Berechtigung
besteht und diese in der Zulassungs-
bescheinigung Teil I eingetragen ist
6. Die Nummer 180a wird durch die folgenden Nummern 180a bis 180e ersetzt:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„180a Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 15 €
ordnungsgemäß außer Betrieb setzen § 48 Nummer 8 Buchstabe b
lassen
Internetbasierte Zulassung
180b Als Halter einen Plakettenträger nicht, § 15e Absatz 6 Satz 1 40 €
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsge- § 48 Nummer 14
mäß (ausgenommen auf einem anderen
als dem zugehörigen zugeteilten Kenn-
zeichen) angebracht
180c Plakettenträger auf einem Kennzeichen- § 15e Absatz 6 Satz 2 65 €
schild mit einem anderen als dem zuge- § 48 Nummer 14a
hörigen zugeteilten Kennzeichen ange-
bracht
180d Fahrzeug ohne die dafür übersandten § 15e Absatz 6 Satz 3 70 €
Plakettenträger oder mit einem anderen § 48 Nummer 1 Buchstabe c
als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in
Betrieb gesetzt
180e Als Halter die Inbetriebnahme eines § 15e Absatz 6 Satz 4 70 €“.
Fahrzeuges ohne die dafür übersandten § 48 Nummer 2
Plakettenträger oder mit einem anderen
als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen
zugelassen oder angeordnet

7. Die Nummern 181a und 181b werden aufgehoben.
8. Die Nummer 182 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs- in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
verordnung (FZV) Fahrverbot
in Monaten
„182 Kurzzeitkennzeichen für unzulässige § 16 Absatz 3 Satz 1 50 €“.
Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug § 48 Nummer 18a
verwendet
9. In der Nummer 183b in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a Absatz 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden jeweils die Wörter „Stempeln oder Plaketten und Prüf-
marken“ durch die Wörter „Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken,“ ersetzt.
2. Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„123 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
(einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)
123.1 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3 3,60
Nummer 2 FZV über die Zulassungsbehörde
123.2 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 3 6,45“.
Nummer 1 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen
bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung
3. Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„124 Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeug- 2,60“.
register (ZFZR)
– bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
– bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkenn-
zeichen
oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
4. Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen 0,60“.
5. Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„145 Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahr- 3,30“.
erlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3,
Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen,
soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden

6. In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die Angabe „221.7“ jeweils durch die Angabe „221.8“ ersetzt.
7. Die Gebühren-Nummer 221.6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„221.6 Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben 11,60“.
Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung des
Kennzeichens –, außer im Fall der Nummer 221.7
8. Nach der Gebühren-Nummer 221.6 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„221.7 Internetbasierte Wiederzulassung 12,50“.
9. Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8 werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.
10. In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte „Gegenstand“ die folgenden Wörter angefügt: „außer bei
internetbasierter Außerbetriebsetzung“.
11. In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „0,70 Euro“ durch die Angabe
„0,90 Euro“ ersetzt.
12. In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und 227.7 werden die Wörter „zulassungsfreien, aber kennzei-
chenpflichtigen“ durch die Wörter „zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen“ ersetzt.
13. In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „26,30“ durch die Angabe „27,00“
ersetzt.
14. Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende Gebühren-Nummer eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„228.3 je Plakettenträger 0,30“.
15. In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabelle die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV“ durch die Wörter
„§ 14 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
In § 11 Absatz 3 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter „durch schrift-
lichen Bescheid“ durch die Wörter „durch Bescheid in Schriftform oder elektro-
nischer Form“ ersetzt.
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser gesam-
ten Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober
2017 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. März 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 522. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes edfbb34936c4230e….