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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3459
BGBl. 2017 I S. 3459 · 30.098 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
Vom 27. September 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe b, d, e, f Doppelbuchstabe aa, auch in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1, und Buchstabe j und
Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 8 und Ab-
satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S.1426) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen,
– des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
– des § 65 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 72
Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches und des § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084):
Artikel 1
Änderung der
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I
S. 1860), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. Zusammengesetzte Lebensmittel: zusam-
mengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Ar-
tikels 2 Buchstabe a der Entscheidung
2007/275/EG der Kommission vom 17. April
2007 mit Verzeichnissen von Tieren und
Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien
91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an
Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind
(ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9),“.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Euro-
päischen Freihandelsassoziation ist,“.
c) In Nummer 8 werden die Wörter „Vertragsstaat
ist,“ durch die Wörter „EFTA-Staat ist, mit Aus-
nahme der Färöer Inseln,“ ersetzt.
d) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Le-
bensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter
„und von zusammengesetzten Lebensmitteln“
eingefügt.
2. In der Überschrift von Abschnitt 2 werden nach den
Wörtern „Lebensmittel tierischen Ursprungs“ die
Wörter „, zusammengesetzte Lebensmittel“ einge-
fügt.
3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens-
mittel tierischen Ursprungs“ die Wörter „oder zu-
sammengesetzte Lebensmittel“ eingefügt.
4. In § 4 Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung
(EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28)“
durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU)
2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Lebensmitteln, die unter Verwen-
dung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
hergestellt worden sind,“ durch die Wörter „zu-
sammengesetzten Lebensmitteln“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„Nummer 1“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Vertrags-
staat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter
„EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln“ und die
Wörter „Island oder den Färöer Inseln“ durch
das Wort „Grönland“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in Island“
durch die Wörter „aus Grönland“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
ccc) Buchstabe c wird gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl.
L 337 vom 16.12.2008, S. 31)“ durch
die Wörter „Durchführungsverordnung
(EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom
14.5.2016, S. 13)“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden vor der Angabe
„Artikel 16“ die Wörter „Artikel 11 oder“
eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Sendungen von zusammengesetzten Le-
bensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und
die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur einge-
führt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus
einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes
stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommis-
sion vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veteri-
närbedingungen und Veterinärbescheinigungen
für das Verbringen von Milcherzeugnissen und
Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Euro-
päische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung.“

c) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die An-
gabe „oder c“ gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln,
die unter Verwendung von Lebensmitteln tieri-
schen Ursprungs hergestellt worden sind,“
durch die Wörter „zusammengesetzten Lebens-
mitteln“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Le-
bensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter
„, zusammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt.
8. In § 8 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe
„17.9.2002“ durch die Angabe „17.8.2002“ und die
Angabe „L 229“ durch die Angabe „L 239“ ersetzt.
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Verfahren nach Abschluss der
Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen
(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tier-
körpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese
Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Ein-
fuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1
auf direktem Weg in amtlich verplombten, leck-
sicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb
zu transportieren.
(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstel-
lung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese
Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Ein-
fuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1
auf direktem Weg in amtlich verplombten, leck-
sicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer
Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder
einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportie-
ren.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
hörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort
zuständige Behörde über den Transport von Sen-
dungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrich-
ten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informations-
verfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung
2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004
zur Einführung des TRACES-Systems und zur Ände-
rung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom
31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das
Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für
den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Be-
hörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung
gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Be-
stimmungsort zuständige Behörde die für die Grenz-
kontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von
15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3
über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Be-
stimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das In-
formationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Ent-
scheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Be-
stimmungsort zuständige Behörde überprüft regel-
mäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangs-
register, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2
im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.“
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens-
mitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter „, zu-
sammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
die Wörter „, in einem EFTA-Staat, auf den
Färöer Inseln oder, im Fall von Fischerei-
erzeugnissen und lebenden Muscheln, Sta-
chelhäutern, Manteltieren sowie Meeres-
schnecken, auf Grönland“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“
durch die Wörter „, eines EFTA-Staates, der
Färöer Inseln oder Grönlands“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Kommis-
sion vom 30. März 2004 zur Einführung des
TRACES-Systems und zur Änderung der
Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom
31.3.2004, S. 63)“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „, ge-
meinschaftlichen Versandverfahren nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1)“ durch die Wörter „Unionsver-
sandverfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
10.10.2013, S. 1)“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkon-
trollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort
Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmsha-
ven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des
in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes
ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen.“
e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2
der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission
vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz
zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)
(ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach“ ge-
strichen.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilagers“
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 das Wort „, Freilagern“ gestrichen und wer-
den in Nummer 2 die Wörter „oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, ei-
nes EFTA-Staates oder der Färöer Inseln“ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und an-
derer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wör-
ter „, der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „, Freilager“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „, gemeinschaft-
lichen Versandverfahren nach Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92“ durch die Wörter „Unions-
versandverfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2
der Entscheidung 91/398/EWG oder nach“ ge-
strichen.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilager“
gestrichen.
b) Dem Wortlaut von Absatz 4 wird folgender Satz
vorangestellt:
„Die zuständige Behörde übermittelt dem Bun-
desamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Num-
mer und TRACES-Nummer sowie diesbezüg-
liche Änderungen zu den nach Absatz 1 aner-
kannten Lagern und zu den nach Absatz 2 regis-
trierten Schiffsausrüstern.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1
aa) nach den Wörtern „Lebensmitteln tierischen
Ursprungs“ die Wörter „oder zusammen-
gesetzten Lebensmitteln“ eingefügt,
bb) die Wörter „oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder“ durch die
Wörter „, einem EFTA-Staat, auf“ ersetzt und
cc) die Wörter „in Island“ durch die Wörter „aus
Grönland“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert,
hat diese in amtlich verplombten, lecksiche-
ren Fahrzeugen oder Behältnissen zu trans-
portieren und unmittelbar in den Ursprungs-
betrieb, für den die Originalbescheinigung
ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln
dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen
der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der
Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates im Hinblick auf verstärkte
amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Fut-
termittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG
(ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils gel-
tenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht
werden:
1. Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 669/2009 und
2. Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014
der Kommission vom 13. August 2014 zur Fest-
legung besonderer Bedingungen für die Einfuhr
von Okra und Curryblättern aus Indien und zur
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20)
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Veröffentlichung der Liste der benannten Ein-
gangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1
Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014
zur Festlegung besonderer Bedingungen für die
Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel
aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos
einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242
vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
sung dürfen aus Drittländern nur über einen der be-
nannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 ein-
geführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der
benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das
Bundesamt.“
16. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
17. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Ab-
schnitte 4 und 5.
18. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „, Freilagern“ gestri-
chen.
b) In Nummer 11 wird das Wort „waren“ durch das
Wort „sind“ ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
20. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „oder c“ ge-
strichen.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a
und 4b eingefügt:
„4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sen-
dung nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
transportiert,
4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig macht,“.
c) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:
„12a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sen-
dung nicht richtig befördert,“.

21. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)
Lebensmittel,
die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
1. Süßwaren und Schokolade, die
a) unter die Position (HS)* 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN)
1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,
b) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
2. Teigwaren und Nudeln, die
a) unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,
b) nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
c) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
d) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
3. Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die
a) unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN)
1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90
fallen,
b) zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;
4. a) gefüllte Oliven, die
aa) unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und
bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,
b) gefüllte Oliven, die
aa) unter die Position (HS) ex 1604 fallen und
bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;
5. Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die
a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,
b) zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und
c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
6. Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die
a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,
b) keine Fleischerzeugnisse enthalten und
c) zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin,
Chondroitin oder Chitosan) bestehen;
7. zusammengesetzte Lebensmittel, die
a) keine Fleischerzeugnisse enthalten,
b) zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen
Ursprungs bestehen,
c) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärme-
behandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen
worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,
d) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,
e) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen
befinden und

f) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kenn-
zeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl
der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel
hervorgehen.
* Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur („KN“) basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt
Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen
wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-
Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die
siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem
vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel
tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel
Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).“
22. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)
Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und
Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen
zur Festlegung von
Lebensmittel zur Auflistung von zur Auflistung von Betrieben
Bescheinigungen oder
Drittländern in Drittländern
Mustern für Bescheinigungen
1 2 3 4
1. Hackfleisch und Fleisch- Artikel 13 Abschnitt I Artikel 13 Abschnitt I Artikel 13 Abschnitt I
zubereitungen Teil B Nummer 1 Buch- Teil B Nummer 2 Buch- Teil B Nummer 1 Buch-
stabe b der Richtlinie stabe a der Richtlinie stabe c der Richtlinie
94/65/EG 94/65/EG 94/65/EG
2. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
Fleisch von Rindern, stabe a der Richtlinie stabe c der Richtlinie
einschließlich Bubalus 92/118/EWG 92/118/EWG
bubalis und Bison bison,
Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehal-
ten werden
3. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
Fleisch von Geflügel, stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe c der Richtlinie
Zuchtwild (Farmwild), 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG
erlegtem Wild (Groß-
und Kleinwild) und
Hauskaninchen
4. Gesalzene oder getrock- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
nete und/oder erhitzte stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe c der Richtlinie
Mägen, Blasen und 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG“.
Därme
23. In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005“ durch die Angabe „Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/1375“ ersetzt.
24. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
b) Kapitel I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 8 wird nach dem Wort „Lebensmittel“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort
„risikoorientiert“ eingefügt.
c) In Kapitel II wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.
d) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.3 wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.
bb) In Nummer 2.4 werden vor dem Wort „Tierkörper“ die Wörter „nicht enthäutete“ eingefügt und die
Wörter „in der Decke“ gestrichen.

cc) In Nummer 4.4 wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikobasiert“ eingefügt.
dd) In Nummer 6.3.1 werden vor den Wörtern „Tierkörper von Großwild“ die Wörter „nicht enthäutete“
eingefügt und die Wörter „in der Decke“ gestrichen.
ee) In Nummer 6.3.2 werden vor dem Wort „Tierkörper“ die Wörter „Nicht enthäutete“ eingefügt und die
Wörter „in der Decke“ gestrichen.
e) Kapitel IV Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
1.1 Rohmilch, wärmebehandelte polychlorierte Biphenyle Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
Milch und Milcherzeugnisse der Kommission vom 19. Dezem-
ber 2006 zur Festsetzung der
Höchstgehalte für bestimmte
Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung
Pflanzenschutzmittelrückstände Verordnung (EG) Nr. 396/2005
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Februar
2005 über Höchstgehalte an
Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln
pflanzlichen und tierischen Ur-
sprungs und zur Änderung der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung
Aflatoxine Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in
der jeweils geltenden Fassung
Rückstände von Stoffen, die im Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in
Anhang Tabelle 2 der Verordnung Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind (EU) Nr. 37/2010 in der jeweils
geltenden Fassung“.
25. Die Anlagen 5 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
BVL-Übertragungsverordnung
Dem Wortlaut des § 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der BVL-Übertragungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I
S. 980) geändert worden ist, werden die Wörter „der Übermittlung von Verzeich-
nissen nach Artikel 12 Absatz 10 und“ vorangestellt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3459. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e2dd3d7fe3261c1e….