Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3102
BGBl. 2017 I S. 3102 · 87.528 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
Vom 10. August 2017
Es verordnen auf Grund
– der §§ 88a und 91 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden sind, die
Bundesregierung
– des § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund
des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) sowie des
§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des
§ 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von
denen § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 111f
des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Num-
mer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3106) geändert worden ist, das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Verordnung
zur grenzüberschreitenden
Ausschreibung für Strom aus
erneuerbaren Energien
(Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung – GEEV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 4 Ausschreibungen
§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 6 Anforderungen an Gebote
§ 7 Ausschreibungsverfahren

§ 8 Sicherheiten
§ 9 Erstattungen von Sicherheiten
§ 10 Ausschluss von Geboten
§ 11 Ausschluss von Bietern
§ 12 Zuschlagsverfahren
§ 13 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
§ 15 Entwertung von Zuschlägen
Abschnitt 2
Ausschreibungen
für Windenergieanlagen an Land
§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
§ 17 Netzausbaugebiet
§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Wind-
energieanlagen an Land
§ 19 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürger-
energiegesellschaften
§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen
an Land
Abschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
§ 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaran-
lagen
§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen
§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Te i l 3
Zahlungen von
M a r k t p r ä m i e n n a c h d i e s e r Ve r o r d n u
§ 27 Zahlungsanspruch
§ 28 Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsan-
spruchs
§ 29 Ausgleichsmechanismus
Te i l 4
Pönalen
§ 30 Pönalen
§ 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Te i l 5
Die ausschreibende Stelle
§ 32 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
§ 33 Veröffentlichungen
§ 34 Mitteilungspflichten
§ 35 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
§ 36 Festlegungen
Te i l 6
Bestimmungen für Anlagen
im Bundesgebiet, die von einem
Kooperationsstaat gefördert werden
§ 37 Geöffnete ausländische Ausschreibungen
§ 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem
Kooperationsstaat erhalten
Te i l 7
Vö l ke r re ch t li c he Vere i nb a r u ng e n
§ 39 Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
Te i l 8
Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40 Datenübermittlung
§ 41 Löschung von Daten
§ 42 Rechtsschutz
§ 43 Übergangsbestimmungen
Anlage Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und
Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz
außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland
einspeisen
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Grenzüberschreitende Ausschreibungen
(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusam-
menarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rah-
menbedingungen in den europäischen Strommärkten,
insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, regelt diese Verordnung die
grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsan-
spruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergie-
anlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im
Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union befinden.
(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind
1. Ausschreibungen, die gemeinsam mit einem oder
mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durchgeführt werden (gemeinsame grenz-
überschreitende Ausschreibungen); diese werden
n g
a) aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsver-
fahrens für Strom aus Solaranlagen oder Wind-
energieanlagen an Land durchgeführt und die
Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entspre-
chend einer völkerrechtlichen Vereinbarung auf-
geteilt oder
b) aufgrund des Ausschreibungsverfahrens eines
der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durchgeführt und die anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union beteiligen sich
finanziell an der Förderung entsprechend einer
völkerrechtlichen Vereinbarung mittels Investi-
tionszuschüssen für Betreiber von Solaranlagen
oder Windenergieanlagen an Land,
2. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutsch-
land für Strom aus Solaranlagen oder Windenergie-
anlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staats-
gebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten
aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt
und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen
Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinba-
rung sowie nach den Bestimmungen des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung ge-
leistet werden (geöffnete nationale Ausschreibun-
gen), oder
3. Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für
Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen
an Land in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet
oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union aufgrund eigener Bestim-

mungen durchführt und bei denen die Zahlungen für
Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völker-
rechtlichen Vereinbarung nach den Bestimmungen
des Kooperationsstaates erfolgen (geöffnete auslän-
dische Ausschreibungen).
(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nur zulässig, wenn
1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union völkerrechtlich vereinbart worden
sind und in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung
Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn
der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Än-
derung und anschließenden Aufhebung der Richt-
linien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)
geändert worden ist, genutzt werden,
2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
a) als gemeinsame grenzüberschreitende Ausschrei-
bungen durchgeführt werden oder
b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union geöffnet werden und
der andere oder die anderen Mitgliedstaaten in
einem vergleichbaren Umfang seine oder ihre
Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet
öffnen, und
3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen
vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt
hat.
§2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für
1. gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen,
2. geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme
von Teil 6 und
3. geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Aus-
nahme der Teile 2 bis 5 und 8.
(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneu-
erbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht
nur für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanla-
gen an Land im Bundesgebiet, sondern auch für Strom
aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
bestehen, solange und soweit nach Maßgabe dieser
Verordnung für die Windenergieanlage an Land ein Zu-
schlag oder für die Solaranlage eine Zahlungsberech-
tigung wirksam ist.
(3) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes sind bei gemeinsamen grenzüberschreitenden
Ausschreibungen und geöffneten nationalen Ausschrei-
bungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser
Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung
nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist.
(4) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für
Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
1. „ausländische Stelle“ eine nach § 32 Absatz 3 vom
Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Verein-
barung benannte Stelle,
2. „ausschreibende Stelle“ die Bundesnetzagentur, so-
fern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit
der Aufgabe betraut worden ist,
3. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutsch-
land eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlos-
sen hat,
4. „Verbindungsleitung“ jede Stromleitung, die die
Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union überspannt und ausschließlich dem Zweck
dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbin-
den,
5. „völkerrechtliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, in der Instrumente der Koopera-
tionsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder
des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG genutzt
werden,
6. „Zuschlagswert“ der Gebotswert des Gebots, das in
einer Ausschreibung den höchsten Gebotswert auf-
weist und einen Zuschlag erhalten hat.
Teil 2
Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1
Allgemeine
Ausschreibungsbestimmungen
§4
Ausschreibungen
(1) Die ausschreibende Stelle führt die nach § 39 in
den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten
Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck
die Zahlungsansprüche nach § 27 und deren Höhe für
Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
Land mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen
und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.
(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Aus-
schreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-
einbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für
geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
Land in einem Kooperationsstaat höchstens bezu-
schlagt werden darf.
(3) Die ausschreibende Stelle führt das Ausschrei-
bungsverfahren nach den nachfolgenden Bestimmun-
gen durch, soweit nach § 39 in der völkerrechtlichen
Vereinbarung keine abweichenden Verfahrensbestim-
mungen getroffen worden sind.

(4) Bieter, deren Anlagen außerhalb des Bundesge-
biets liegen und denen Gebote, die der Bundesrepublik
Deutschland zugeordnet worden sind, zugeteilt worden
sind und deren Strom nach dieser Verordnung gefördert
werden soll, müssen sich und ihre Anlagen entspre-
chend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterver-
ordnung im Marktstammdatenregister registrieren.
§5
Bekanntmachung der Ausschreibungen
(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschrei-
bungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf
Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer
Internetseite bekannt. Gemeinsame grenzüberschrei-
tende Ausschreibungen können zusätzlich oder nur
durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite
bekannt gemacht werden, sofern dies in der völker-
rechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.
(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Anga-
ben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,
3. die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer
gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschrei-
bung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach
§ 32 Absatz 1 und der jeweils zuständigen auslän-
dischen Stellen nach § 32 Absatz 3,
4. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für
geplante Solaranlagen und Windenergieanlagen an
Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates
höchstens bezuschlagt werden darf,
5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen
oder Windenergieanlagen an Land errichtet werden
müssen, um eine Zahlung nach § 27 in Anspruch
nehmen zu können,
6. die Anforderungen an die Flächen im Kooperations-
staat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach
§ 27 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach
§ 39 festgelegt worden sind,
7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung
nach § 27, die nach § 39 in der völkerrechtlichen
Vereinbarung festgelegt worden sind,
8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 8,
9. den Höchstwert,
10. die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens
pro Gebot abgegeben werden darf,
11. abweichende oder zusätzliche Anforderungen an
die Gebote, sofern solche nach § 39 in der völker-
rechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
12. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverord-
nungen aufgrund von § 37c Absatz 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erlassen haben und auf
welchen Flächen im Bundesgebiet nach diesen
Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen in
welchem Umfang bezuschlagt werden können,
13. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden
Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezu-
schlagter Gebote zur Bundesrepublik Deutschland
und zum Kooperationsstaat,
14. die Formatvorgaben, die nach § 7 Absatz 1 von der
ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vor-
gegeben sind und
15. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
nach § 36 dieser Verordnung und die Vorgaben in
der völkerrechtlichen Vereinbarung, soweit sie die
Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betref-
fen.
(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen
ausschließlich im öffentlichen Interesse.
§6
Anforderungen an Gebote
(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Per-
sonen, rechtsfähige Personengesellschaften und juris-
tische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem Ko-
operationsstaat, die nach dem Recht des Koopera-
tionsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen
ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen
Rechtsform entsprechen.
(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder
Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet
oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaa-
tes errichtet werden sollen, abgegeben werden.
(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindes-
tens 750 Kilowatt umfassen. Die höchste Gebotsmenge
für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 10 Megawatt.
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Ge-
bote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem
Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig
kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot
gehören.
(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Anga-
ben enthalten:
1. die Angaben nach § 30 Nummer 1 bis 4 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes,
2. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei
Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen
an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Verein-
barung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot
auf einen Referenzstandort beziehen muss,
3. die Standorte der Solaranlagen oder Windenergie-
anlagen an Land, auf die sich das Gebot bezieht,
a) mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flur-
stück,
b) sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein
Flurstück vorhanden ist, mit den geographischen
Koordinaten oder mit der postalischen Adresse;
c) im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden,
sofern vorhanden, auch die postalische Adresse
des Gebäudes und
4. den Übertragungsnetzbetreiber oder bei Anlagen,
die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet ver-
bunden sind, den Übertragungsnetzbetreiber im
Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungs-
leitung betreibt,

5. bei Solaranlagen,
a) die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe,
auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten
baulichen Anlagen oder Flächen die Anlage ge-
plant ist oder
b) die im Kooperationsstaat geplant sind, die Anga-
be, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für
den Gebotstermin bekannt gemachten Anforde-
rungen an die Flächen erfüllt sind, und
6. bei Windenergieanlagen an Land, die im Bundesge-
biet geplant sind, die Angaben nach § 36 Absatz 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Einhaltung
der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes und die Nachweise nach
§ 36 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
und
7. weitere Angaben, die zur Einhaltung der nach § 39
festgelegten Anforderungen für Gebote erforderlich
sind und nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 oder Num-
mer 11 bekannt gemacht worden sind.
§7
Ausschreibungsverfahren
(1) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschrei-
bungsverfahren Formatvorgaben machen. Gebote
müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.
(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle
bis zum jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jewei-
ligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang
einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden
Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte,
unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters
erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig
zuordnen lässt.
(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebots-
termin abgegeben und nicht zurückgenommen worden
sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden
Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zu-
schlag erhalten hat. Sofern Bieter keine Mitteilung über
den Zuschlag erhalten haben, entfällt die Bindungs-
wirkung sechs Monate nach dem Gebotstermin.
(5) Die Ausschreibungen können von der ausschrei-
benden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektro-
nisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch
von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2
abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschrei-
bende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authenti-
fizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.
Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss
vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5
auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
§8
Sicherheiten
(1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für
ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine
Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die je-
weiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber
oder der ausländischen Stelle auf Pönalen oder die
Forderungen der ausländischen Stelle auf Pönalen ge-
sichert.
(2) Die Höhe der Sicherheit für Gebote bestimmt
sich aus der im Gebot angegebenen Gebotsmenge
multipliziert
1. mit 70 Euro pro Kilowatt für Solaranlagen oder
2. mit 30 Euro pro Kilowatt für Windenergieanlagen an
Land.
(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit
das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ein-
deutig bezeichnen.
(4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies be-
wirken durch
1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kre-
ditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten
des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde
und für die eine Bürgschaftserklärung an die aus-
schreibende Stelle übergeben wurde oder
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 6
eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden
Stelle.
(5) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deut-
scher Sprache oder der Amtssprache des Koopera-
tionsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Voraus-
klage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit
und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der
ausschreibenden Stelle ausgestellt sein. Der Bürge
muss in der Europäischen Union oder in einem Staat
der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als
Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende
Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken ge-
gen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen,
die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den
Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab
des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
heranzuziehen.
(6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicher-
heiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zu-
gunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber
oder der ausländischen Stelle. Hierzu richtet sie ein Ver-
wahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt,
die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzun-
gen für die Erstattung der Sicherheit oder zur Befrie-
digung des Gläubigers der Forderung nach § 30 vorlie-
gen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
§9
Erstattungen von Sicherheiten
Die ausschreibende Stelle gibt unverzüglich die hin-
terlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zu-
rück, soweit
1. der Bieter
a) sein Gebot zurückgenommen hat,
b) für sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat oder
c) für sein Gebot eine Pönale geleistet hat,

2. der Netzbetreiber für Anlagen im Bundesgebiet oder
mit direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet oder
für Anlagen im Kooperationsstaat ohne direkten
Netzanschluss zum Bundesgebiet der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber oder eine andere zustän-
dige ausländische Stelle an die ausschreibende
Stelle
a) eine Bestätigung nach § 24 Absatz 3 für eine
Solaranlage übermittelt hat oder
b) eine Bestätigung nach § 13 der Marktstamm-
datenverordnung oder eine andere in der völker-
rechtlichen Vereinbarung festgelegte Bestätigung
für eine Windenergieanlage an Land übermittelt
hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des
bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die
ausschreibende Stelle die Sicherheit in voller Höhe.
§ 10
Ausschluss von Geboten
(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von
dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Ab-
satz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die
Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht
vollständig eingehalten wurden,
2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden
Stelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetz-
agentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr
nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur Aus-
schreibungsgebührenverordnung nicht vollständig
geleistet worden sind,
3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige
Ausschreibung festgelegten Höchstwert überschrei-
tet,
4. für eine in dem Gebot angegebene Windenergiean-
lage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen
oder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt
worden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin
noch wirksam ist,
5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige
Nebenabreden enthält oder
6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschrei-
benden Stelle entspricht, soweit diese die Gebots-
abgabe betreffen.
Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zu-
schlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebots-
termin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr
nicht eindeutig zugeordnet werden können.
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot aus-
schließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
der Bieter keine Windenergieanlage an Land oder So-
laranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen
Standort plant, und
1. auf den angegebenen Flurstücken bereits eine
Windenenergieanlage an Land oder eine Solaranlage
in Betrieb genommen worden ist oder
2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz
oder teilweise übereinstimmen
a) mit den in einem anderen Gebot in derselben
Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in
einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsa-
men grenzüberschreitenden oder nationalen Aus-
schreibung angegebenen Flurstücken, sofern der
Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn
zu einer Solaranlagen oder Windenergieanlage an Land
weitere Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
Land zugebaut werden sollen und hierfür Gebote abge-
geben werden.
§ 11
Ausschluss von Bietern
Die ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Ge-
bote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
1. der Bieter
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter fal-
schen Angaben oder unter Vorlage falscher
Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen
geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüber-
schreitenden oder nationalen Ausschreibung ab-
gegeben hat oder
b) mit anderen Bietern Absprachen über die Ge-
botswerte der in dieser oder einer vorangegange-
nen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenz-
überschreitenden oder nationalen Ausschreibung
abgegebenen Gebote getroffen hat oder
2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie-
ters aus mindestens zwei vorangegangenen geöff-
neten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder
nationalen Ausschreibungen aufgrund eines Ablaufs
der Frist zur Realisierung vollständig entwertet wor-
den sind.
§ 12
Zuschlagsverfahren
(1) Die ausschreibende Stelle führt das folgende Zu-
schlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht ein-
gegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sor-
tiert die Gebote
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-
weiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge,
beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Ge-
botswert,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Ge-
botsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend
mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebots-
werte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind,
entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei
denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung
nicht maßgeblich.
Die ausschreibende Stelle prüft die Zulässigkeit der Ge-
bote nach den §§ 10 und 11 und erteilt bei jeder Aus-
schreibung für den jeweiligen Energieträger in der Rei-
henfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen
Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschrei-
bungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem

Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlags-
grenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird
vorbehaltlich des Absatzes 2 kein Zuschlag erteilt.
(2) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus
dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen
festgelegt und nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bekannt
gemacht worden ist, das für in dem Kooperationsstaat
geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
Land höchstens bezuschlagt werden darf, darf die aus-
schreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens
Gebote, in denen als Standort der geplanten Windener-
gieanlage an Land oder Solaranlage das Staatsgebiet
des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei
dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 nicht berück-
sichtigen.
(3) Die ausschreibende Stelle erfasst für jedes Ge-
bot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom
Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie
den Zuschlagswert.
§ 13
Zuordnung
der Zuschläge und Sicherheiten
(1) Bezuschlagte Gebote in geöffneten nationalen
Ausschreibungen sind der Bundesrepublik Deutschland
zugeordnet und bezuschlagte Gebote in geöffneten
ausländischen Ausschreibungen dem jeweiligen Ko-
operationsstaat.
(2) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden
Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes
bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik
Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem
in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Ver-
fahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem
Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht
der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen,
denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird,
nicht nach § 27, sondern nach den Bestimmungen des
Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen,
sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 38 anzu-
wenden.
(3) Sicherheiten gelten
1. zugunsten der nach § 30 Absatz 6 Nummer 1 an-
spruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber für
bezuschlagte Gebote, die nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet
worden sind, oder
2. zugunsten der ausländischen Stelle nach § 30 Ab-
satz 6 Nummer 2 für bezuschlagte Gebote, die bei
einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-
schreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Koopera-
tionsstaat zugeordnet worden sind.
§ 14
Bekanntgabe
des Zuschlags und des Zuschlagswerts
(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit
den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Ener-
gieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und
den bezuschlagten Mengen,
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten
haben, mit
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort
der Windenergieanlage an Land oder der Solar-
anlage,
b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter meh-
rere Gebote abgegeben hat, und
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
3. den niedrigsten und höchsten Gebotswerten, die
einen Zuschlag erhalten haben,
4. den Zuschlagswert und
5. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-
schreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-
lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben
anzusehen.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter,
die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezu-
schlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zu-
geordnet worden sind, unverzüglich über die Zu-
schlagserteilung und den Zuschlagswert.
§ 15
Entwertung von Zuschlägen
(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zu-
schlag,
1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Rea-
lisierung der Anlage erlischt,
2. wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag
zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,
3. soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zu-
rücknimmt oder widerruft oder
4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sons-
tige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich
aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag
entwertet.
Abschnitt 2
Ausschreibungen
für Windenergieanlagen an Land
§ 16
Höchstwert
für Windenergieanlagen an Land
Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen
an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes ermittelten Wert.
§ 17
Netzausbaugebiet
(1) Die Gebotsmengen für Windenergieanlagen an
Land im Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechts-
verordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes, die in grenzüberschreitenden Ausschreibungen
bezuschlagt werden dürfen, dürfen die in § 36c Absatz 6
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeleg-
ten Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) Die ausschreibende Stelle begrenzt die Zuschlä-
ge, die in jeder grenzüberschreitenden Ausschreibung
für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbauge-
biet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erteilt werden, indem
sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet
werden sollen, nur berücksichtigt, bis die nach Absatz 1
in der völkerrechtlichen Vereinbarung für das Netzaus-
baugebiet festgelegte installierte Leistung erstmals
durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder über-
schritten wird. Weitere Gebote für Windenergieanlagen
an Land, die in dem Netzausbaugebiet errichtet werden
sollen, berücksichtigt sie nicht.
§ 18
Änderungen und Erlöschen
von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen
im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist
§ 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwen-
den.
(2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist.
Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet
kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die
Frist einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes genannten Voraussetzungen verlängert werden.
Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bun-
desgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen
Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen
werden.
§ 19
Besondere Ausschreibungs-
bestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
Die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für
Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes sind für Bürgerenergiegesell-
schaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets
im Rahmen von grenzüberschreitenden Ausschreibun-
gen nur anzuwenden, wenn dies nach § 39 in der völ-
kerrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt
wird. In diesem Fall ist
1. § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
chend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Ge-
bote für Windenergieanlagen außerhalb des Bundes-
gebiets anstelle der Genehmigung nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz auf die jeweilige Ge-
nehmigung im Kooperationsstaat oder auf einen an-
deren vergleichbaren Planungsstand und anstelle
des im Gebot anzugebenden Landkreises auf die
entsprechende Gebietskörperschaft im Koopera-
tionsstaat abzustellen ist, in dem die Windenergie-
anlagen errichtet werden sollen und
2. § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
für Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bun-
desgebiets mit der Maßgabe anzuwenden, dass
abweichend von § 3 Nummer 15 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes mindestens 51 Pro-
zent der Stimmrechte bei natürlichen Personen lie-
gen müssen, die seit mindestens einem Jahr vor
der Gebotsabgabe mit ihrem Hauptwohnsitz in der
kreisfreien Stadt, dem Landkreis oder einer sonstigen
entsprechenden Gebietskörperschaft im Kooperati-
onsstaat gemeldet sind, in der die geplanten Wind-
energieanlagen an Land errichtet werden sollen.
§ 20
Anzulegender Wert
für Windenergieanlagen an Land
Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an
Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebots-
menge.
§ 21
Dauer des Zahlungsanspruchs
für Windenergieanlagen an Land
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergie-
anlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Abschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22
Besondere
Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
(1) Der Höchstwert für Gebote für Solaranlagen rich-
tet sich nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes.
(2) Für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet ist
§ 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgabe der Bundes-
netzagentur durch die ausschreibende Stelle übernom-
men wird.
(3) Der Zuschlag für eine Solaranlage erlischt, soweit
die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 24 Monate
nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (ma-
terielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag ab-
gelehnt worden ist. Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen
Bieter Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise
durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines
elektronischen Verfahrens nach § 7 Absatz 5 der
Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber
der ausschreibenden Stelle zurückgeben.
§ 23
Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
(1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines
Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden
ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Anga-
ben enthalten:
1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Re-
gister gemeldet worden sind, oder eine Kopie der
Meldung an das Register,

2. die Art der Fläche,
a) bei Anlagen im Bundesgebiet, auf welcher der in
§ 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlage
oder Fläche die Anlage errichtet worden ist, und
b) bei Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, ob die
nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekannt gegebenen
Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,
3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen im
Bundesgebiet nicht auf einer baulichen Anlage er-
richtet worden sind,
4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem
Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll,
einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten
Zuschlagsnummern,
5. die Angabe des Bieters, ob für Strom, der in der
Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt
worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des
Kooperationsstaates in Anspruch genommen wor-
den ist oder werden soll und
6. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solar-
anlage ist.
§ 24
Ausstellung von
Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf
von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden,
wenn
1. die Solaranlage,
a) falls sie sich im Bundesgebiet befindet, die Anfor-
derungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3
bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
b) falls sie sich außerhalb des Bundesgebiets befin-
det,
aa) die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Num-
mer 1 und 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes erfüllt,
bb) die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Ge-
botstermin bekannt gemachten Anforderun-
gen an die Flächen erfüllt, und
cc) weitere Anforderungen für die Ausstellung
von Zahlungsberechtigungen für Solaranla-
gen außerhalb des Bundesgebiets, die nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 7 oder Nummer 11 be-
kannt gemacht worden sind, erfüllt,
2. die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zur Aus-
schreibungsgebührenverordnung bei der ausschrei-
benden Stelle geleistet worden ist,
3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von
10 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völ-
kerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht
überschritten wird,
4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge be-
zuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer
anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden
sind; hierbei dürfen
a) einer Solaranlage im Bundesgebiet nur die Ge-
botsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine
im Bundesgebiet geplante Solaranlage zugeteilt
werden und
b) einer Solaranlage im Staatsgebiet des Koopera-
tionsstaats nur die Gebotsmengen eines bezu-
schlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des
Kooperationsstaats geplante Solaranlage zuge-
teilt werden,
5. für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Ver-
bindung mit dem Marktstammdatenregister erforder-
lichen Angaben an das Marktstammdatenregister
gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rah-
men des Antrags nach § 23 gemeldet werden und
6. mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor der Antrags-
stellung keine Investitionszuschüsse oder sonstigen
Zahlungen für den Strom aus der Solaranlage nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem
Fördersystem eines anderen Kooperationsstaates
in Anspruch genommen worden sind.
(2) Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetrei-
ber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte
Strom eingespeist werden soll, dem nach § 27 Absatz 4
zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder
der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungs-
berechtigung einschließlich der Nummern, unter denen
die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüg-
lich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung
mit. Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis
zum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des
§ 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes.
(3) Für die Überprüfung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit
direktem Netzanschluss im Bundesgebiet ist § 38a
Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
chend anzuwenden. Die Überprüfung der Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im
Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im
Bundesgebiet erfolgt durch
1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländi-
schen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle
oder
2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4,
sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine
ausländische Stelle benannt ist; er kann hierfür die
Vorlage entsprechender Nachweise vom Anlagen-
betreiber verlangen.
Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung
der Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle inner-
halb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2
mitzuteilen.
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der
Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie
dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. Un-
berührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße
nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 25
Anzulegender Wert für Solaranlagen
Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zu-
schlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
§ 26
Dauer des
Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes.
Teil 3
Zahlungen von
Marktprämien nach dieser Verordnung
§ 27
Zahlungsanspruch
(1) Betreiber von Solaranlagen und Windenergiean-
lagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet
eines Kooperationsstaates mit einem direktem Netzan-
schluss zum Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöff-
neten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsa-
men grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zu-
schlag erhalten haben und deren Zuschläge der Bun-
desrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben ei-
nen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Maß-
gabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Für Strom
aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land,
deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht
in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland
befindet, ist anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung
anzuwenden.
(2) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergie-
anlagen an Land im Staatsgebiet eines Kooperations-
staats ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet,
die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschrei-
bung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden
Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und der
Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, ha-
ben, einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
1. die §§ 7 bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind und
2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesam-
ten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne
Unterbrechung negativ sind, auf null verringert,
wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt
der Strombörse für die Preiszone des Kooperations-
staats, in dessen Staatsgebiet und Gebotszone sich
die Solaranlage oder Windenergieanlage an Land
befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens
sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.
(3) Anlagenbetreiber nach den Absätzen 1 und 2
dürfen für den Strom aus den Solaranlagen oder Wind-
energieanlagen an Land keine anderen Zahlungen nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Förder-
system des Kooperationsstaates mit Ausnahme von
Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b in Anspruch genommen haben.
(4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 2 besteht
gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundes-
gebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung be-
treibt; im Fall des § 28 Nummer 2 ist der Übertragungs-
netzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der
ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchs-
voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.
(5) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergie-
anlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperations-
staates können über den Zahlungsanspruch auf Markt-
prämie nach dieser Verordnung hinaus keine weiteren
Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz geltend machen.
§ 28
Überprüfung der
Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs
Die Überprüfung der Voraussetzungen des Zah-
lungsanspruchs nach § 27 für Betreiber von Solaranla-
gen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet
des Kooperationsstaates, die keinen direkten An-
schluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, erfolgt
durch
1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländi-
schen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle
nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung
oder
2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4,
sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung
keine ausländische Stelle benannt ist; hierzu kann
der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei In-
betriebnahme der Solaranlage oder Windenergiean-
lage an Land und während der gesamten Zahlungs-
dauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch
einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine
Buchprüfungsgesellschaft durchführen; die Anla-
genbetreiber, die ausländische Stelle und der Netz-
betreiber, an dessen Netz die Solaranlagen oder
Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des
Kooperationsstaates angeschlossen sind, müssen
ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der
Marktprämie erforderlichen Daten zur Verfügung
stellen.
§ 29
Ausgleichsmechanismus
Für Zahlungen nach § 27, die aufgrund eines Zu-
schlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser
Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen
zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Ver-
ordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungs-
verordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des
bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat
nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund

dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von
§ 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.
Teil 4
Pönalen
§ 30
Pönalen
(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land
müssen Bieter eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines
bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage
an Land nach § 15 entwertet werden oder
2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als
24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des
Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
(2) Die Höhe der Pönale für Zuschläge für Windener-
gieanlagen an Land berechnet sich nach § 55 Absatz 1
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(3) Sofern nach § 19 für Bürgerenergiegesellschaften
bei der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land
besondere Ausschreibungsbedingungen in der völker-
rechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, sind
die Regelungen in § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter eine
Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebots-
menge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaran-
lage nach § 15 entwertet werden.
(5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet
sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert
mit 70 Euro pro Kilowatt.
(6) Die Pönalen nach den Absätzen 1 bis 5 sind zu
leisten
1. an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
treiber oder den nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung
verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die
bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen
grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Ab-
satz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zuge-
ordnet oder bei einer geöffneten nationalen Aus-
schreibung bezuschlagt worden sind, oder
2. an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten
Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreiten-
den Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 dem Koope-
rationsstaat zugeordnet worden sind.
(7) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 6 Num-
mer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geld-
betrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 27 Absatz 4
zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Ge-
bots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich
dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 8 befriedi-
gen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des
zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf
der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung
nach § 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder
bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines
bezuschlagten Gebots folgt. Die Erfüllung der Forde-
rung richtet sich im Fall des Absatzes 6 Nummer 2 nach
den Bestimmungen des Kooperationsstaates; diese
sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus
der Sicherheit nach § 8 anzuwenden.
(8) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertra-
gungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle un-
verzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pöna-
len erforderliche Angaben mit:
1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des
Gebots,
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und
Zuschlagswerte für das Gebot,
3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten
Sicherheit,
4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
5. das Erlöschen des Zuschlags,
6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags
und
7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsbe-
rechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen
zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene
Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regel-
zone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
§ 31
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der
Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3
Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und
Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als
Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang
der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich
mitteilen.
Teil 5
Die ausschreibende Stelle
§ 32
Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
(1) Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetz-
agentur, sofern nach § 39 in der völkerrechtlichen Ver-
einbarung keine andere öffentliche oder private Stelle
festgelegt worden ist. In der völkerrechtlichen Vereinba-
rung kann auch geregelt werden, dass ein Teil der Auf-
gaben von der ausschreibenden Stelle von einer ande-
ren privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wer-
den kann.
(2) Ist nach Absatz 1 die Bundesnetzagentur die
ausschreibende Stelle, führt diese die Ausschreibungen
nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehe-
nen Verfahren durch, soweit in dieser Verordnung oder
nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts
Abweichendes geregelt ist.
(3) Der Kooperationsstaat muss in der völkerrecht-
lichen Vereinbarung eine oder mehrere öffentliche oder
private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche
nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle
übernommen werden können oder müssen, überneh-
men.
(4) Die ausschreibende Stelle kann einen Zuschlag
oder eine Zahlungsberechtigung unter den in den §§ 48

und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten
Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen.
§ 33
Veröffentlichungen
Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internet-
seite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die
öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer
Ausschreibung folgenden Kalendermonats die folgen-
den Daten veröffentlichen:
1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert der
Gebote, die im jeweiligen Kooperationsstaat und im
Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
2. die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für ge-
plante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
Land in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag er-
halten haben,
3. die in den bezuschlagten Geboten angegebenen
Standorte der geplanten Solaranlagen oder Wind-
energieanlagen an Land und
4. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.
§ 34
Mitteilungspflichten
(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich
nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12
den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die
Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
1. die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung aus-
geschlossen worden sind,
2. die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausge-
schlossen worden sind oder
3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils re-
gelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zah-
lung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unver-
züglich folgende für die Geltendmachung der Pönale
erforderlichen Angaben mitteilen:
1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des
Gebots,
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und
Zuschlagswerte für das Gebot,
3. den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das
Gebot geleisteten Sicherheit,
4. das Erlöschen des Zuschlags,
5. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags
und
6. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungs-
berechtigung.
§ 35
Vorgaben und
Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
(1) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung
der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Be-
stimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung,
zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung,
zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zah-
lungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen
Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zu-
schlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsbe-
rechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müs-
sen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich be-
kannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe
oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) Die ausschreibende Stelle muss bei den Aus-
schreibungen die erforderlichen technischen und orga-
nisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Daten-
schutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung
der einschlägigen Standards und Empfehlungen des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
treffen.
§ 36
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver-
ordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung
mit dem Kooperationsstaat treffen:
1. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Ge-
bote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind-
lichkeit der Gebote zu gewährleisten,
2. zur Form der Sicherheiten nach § 8, insbesondere
zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die
als Sicherheitsleistung erbracht werden können,
3. zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der
Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden
darf und die sicherstellen sollen, dass die zahlungs-
berechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer
nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge
erzeugt,
4. zu den Anforderungen an die Überprüfung nach § 28
und an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz 4.
Teil 6
Bestimmungen
für Anlagen im Bundesgebiet, die
von einem Kooperationsstaat gefördert werden
§ 37
Geöffnete ausländische Ausschreibungen
Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem ge-
öffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in An-
spruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch
durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder
gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung
erteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden
ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit
der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt
ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrecht-
lichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben
des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes und § 36c Absatz 6 Satz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.

§ 38
Anlagen im Bundesgebiet, die eine
Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
(1) Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergiean-
lagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen
Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach die-
ser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz, wenn
1. der Solaranlage oder der Windenergieanlage an
Land die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen
grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlag-
ten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Ab-
satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden
ist, oder
2. der Betreiber der Solaranlage oder Windenergiean-
lage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem
geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates
erhält.
Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finan-
zierung richten sich nach den Bestimmungen des För-
dersystems des Kooperationsstaates und der völker-
rechtlichen Vereinbarung. In der völkerrechtlichen Ver-
einbarung muss geregelt werden, dass eine Zahlung für
Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nur erfolgen
darf, wenn sich die Solaranlagen auf baulichen Anlagen
oder einer Fläche nach § 37 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes befinden, wobei § 37c des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes entsprechend zu beachten ist.
(2) Für Strom aus Solaranlagen und Windenergiean-
lagen an Land nach Absatz 1 sind die Bestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der
§§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an-
zuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen oder
Windenergieanlagen an Land gilt nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen
Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen
Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden.
Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach
§ 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausge-
schlossen. In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann
auch geregelt werden:
1. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen
Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und
2. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Er-
neuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-
Energien-Ausführungsverordnung sind für Zahlungen
des Kooperationsstaates nach Absatz 1 nicht anzu-
wenden.
(4) Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundes-
gebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zah-
lung nach dem geöffneten Fördersystem des Koopera-
tionsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist
nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hier-
für in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten
Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu
stellen. Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetz-
agentur ist § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetz-
agentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zah-
lung nach dem geöffneten Fördersystem des Koopera-
tionsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach
Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum
Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur
Verfügung.
Teil 7
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 39
Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit an-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die
Durchführung von grenzüberschreitenden Ausschrei-
bungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch diese
völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser
Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teil-
weise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzun-
gen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach
§ 1 Absatz 3 erfüllt sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung
regeln:
1. die Gebotstermine,
2. das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung;
hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden,
das für in dem jeweiligen anderen Kooperations-
staat geplante Solaranlagen oder Windenergieanla-
gen an Land höchstens bezuschlagt werden darf;
das der Bundesrepublik Deutschland zuzuord-
nende Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen
grenzüberschreitenden Ausschreibungen und das
Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibun-
gen darf insgesamt über einen Zeitraum von drei
Jahren im jährlichen Durchschnitt 5 Prozent der
nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ins-
gesamt jährlich zu installierenden Leistung von An-
lagen nicht überschreiten,
3. dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Num-
mer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots
entspricht,
4. ein Volumen in Kilowatt nach § 4 Absatz 2, das für
geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
Land außerhalb des Bundesgebiets höchstens in
der Ausschreibung bezuschlagt werden darf,
5. abweichend von § 4 Absatz 4 andere Vorgaben zur
Registrierung der Anlagen außerhalb des Bundes-
gebiets, die Deutschland zugeordnet worden sind,
6. eine von § 5 Absatz 1 abweichende Frist zur Be-
kanntmachung und zusätzliche zu den in § 5 ge-
nannten Angaben,

7. eine andere Mindestgebotsmenge abweichend von
§ 6 Absatz 3 und eine andere Höchstgebotsmenge
pro Gebot, wobei die Mindestgebotsmenge nicht
kleiner als 50 Kilowatt und die Höchstgebotsmenge
nicht kleiner als 3 Megawatt und für Freiflächenan-
lagen nicht größer als 10 Megawatt sein darf,
8. dass der im Gebot genannte Gebotswert für Solar-
anlagen oder Windenergieanlagen an Land sich auf
einen Referenzstandort beziehen muss,
9. zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern
diese die Einhaltung von standort- und flächen-
bezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat
sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des
Kooperationsstaates erforderlich sind oder hier-
durch besondere Gegebenheiten im Kooperations-
staat berücksichtigt werden sollen,
10. zusätzliche Anforderungen an den Planungsstand
von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land
und an Nachweise hierfür, insbesondere für Anla-
gen außerhalb des Bundesgebiets, wobei diese
mit den Vorgaben für die Anlagen im Bundesgebiet
vergleichbar sein sollen,
11. die Höhe der Sicherheiten abweichend von § 8 Ab-
satz 2 und die Höhe der Pönalen abweichend von
§ 30 Absatz 2, 3 und 5, wobei die Sicherheiten und
Pönalen 10 Euro pro Kilowatt nicht unterschreiten
und 120 Euro pro Kilowatt nicht überschreiten dür-
fen,
12. im Rahmen der gemeinsamen grenzüberschreiten-
den Ausschreibungen die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Erstattung von Sicherheiten und
bei geöffneten Ausschreibungen abweichend von
§ 9 Satz 2 die Erstattung der Sicherheit bereits bei
der Entwertung von mehr oder weniger als 5 Pro-
zent der Gebotsmenge, wobei der Wert 15 Prozent
nicht überschritten werden darf,
13. Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte bei
der Sortierung nach § 12 Absatz 1 aufgrund von
Kriterien zum Umweltschutz, zur stärkeren regiona-
len Verteilung der Anlagen, zur besseren Integration
ins Stromnetz oder zur Förderung der lokalen Ver-
ankerung von Projekten,
14. das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten
Gebote nach § 13 Absatz 2,
15. die Fristen und das Verfahren zur Unterrichtung
nach der Bekanntgabe abweichend von § 14 Ab-
satz 2 und 3,
16. den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
abweichend von § 16 und für Solaranlagen abwei-
chend von § 22 Absatz 1, wobei der jeweilige
Höchstwert regional oder nach der Standortgüte
differenziert werden darf, aber kein Höchstwert
den Wert nach § 37b des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes überschreiten darf,
17. unter Beachtung von § 17 Absatz 1 das Volumen
von Windenergieanlagen an Land im Netzausbau-
gebiet, das höchstens in der jeweiligen grenzüber-
schreitenden Ausschreibung bezuschlagt werden
darf,
18. die Fristen für die Realisierung der Windenergiean-
lagen an Land im Bundesgebiet und außerhalb des
Bundesgebiets abweichend von § 18 Absatz 2
Satz 1, wobei die Frist neun Monate nicht unter-
schreiten und 42 Monate nicht überschreiten darf,
und eine Regelung zur Verlängerung der Fristen bei
Klagen gegen die Genehmigungen für Anlagen
außerhalb des Bundesgebiets,
19. für Bürgerenergiegesellschaften oder vergleichbare
regional verankerte Bieter im Bundesgebiet oder im
Kooperationsstaat besondere Ausschreibungsbe-
dingungen und weitere Voraussetzungen und
Nachweise hierfür, die das Ziel haben, die Akteurs-
vielfalt zu erhalten,
20. die Berechnung des anzulegenden Werts abwei-
chend von § 20 Satz 1 für Windenergieanlagen an
Land im und außerhalb des Bundesgebiets nach
§ 36h des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
nach einem anderen Instrument zur Abschöpfung
von Überförderung und zur regionalen Steuerung,
21. die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
oder Windenergieanlagen an Land abweichend von
den §§ 21 und 26, wobei die Dauer zehn Jahre nicht
unterschreiten und 30 Jahre nicht überschreiten
darf,
22. die Frist zum Erlöschen von Zuschlägen bei Nicht-
realisierung abweichend von § 22 Absatz 3, wobei
die Frist sechs Monate nicht unterschreiten und
32 Monate nicht überschreiten darf,
23. zusätzliche Anforderungen an die Ausstellung von
Zahlungsberechtigungen und deren Beantragung,
sofern diese die Einhaltung von standort- und flä-
chenbezogenen Bedingungen im Kooperations-
staat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem
des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hier-
durch besondere Gegebenheiten im Kooperations-
staat berücksichtigt werden sollen,
24. abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 24
Absatz 1 Nummer 2 keine oder eine höhere oder
niedrigere Gebühr für die Bearbeitung des Gebots
im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung und
die Ausstellung der Zahlungsberechtigung, soweit
diese dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei
der ausschreibenden Stelle entspricht,
25. die maximale Größe der Freiflächenanlagen abwei-
chend von § 24 Absatz 1 Nummer 3, wobei der
Wert 10 Megawatt nicht überschritten werden darf,
26. die Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außer-
halb des Bundesgebiets abweichend von § 24 Ab-
satz 5,
27. die für die Berechnung der Marktprämie nach der
Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strom-
börse,
28. die Berechnung der Höhe der Marktprämie abwei-
chend von § 27 Absatz 1 und 2, wobei insbeson-
dere festgelegt werden kann, dass statt der jewei-
ligen länderspezifischen Monatsmittelwerte ein
durchschnittlicher Marktwert der kooperierenden
Staaten die Grundlage für die Berechnung der
Marktprämie bildet und die Berechnung und das
Verfahren zur Bestimmung der energieträgerspezi-
fischen Marktwerte abweichend von der Anlage 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Anlage
zu dieser Verordnung erfolgt,
29. abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 2 eine ge-
ringere Anzahl als sechs Stunden, an denen bei ne-
gativen Preisen eine Zahlung für den eingespeisten

Strom zu zahlen ist, und ein anderes Verfahren zur
Bestimmung der Stunden mit negativen Preisen,
30. weitere Voraussetzungen für den Zahlungsan-
spruch, insbesondere, dass die Anforderungen
des § 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein-
gehalten werden müssen,
31. die nach § 28 für die Überprüfung des Zahlungsan-
spruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets
zuständige ausländische Stelle und die Form und
das Verfahren zur Prüfung des Zahlungsanspruchs,
32. die ausschreibende Stelle und die ausländische
Stelle sowie die jeweils von der ausländischen
Stelle zu übernehmenden Aufgaben,
33. abweichend von § 32 Absatz 1 die Durchführung
eines Teils oder aller Aufgaben der ausschreiben-
den Stelle durch eine andere private oder öffent-
liche Stelle im Fall einer gemeinsamen Ausschrei-
bung,
34. dass die Bekanntgabe der Zuschläge abweichend
von § 14 und abweichend von § 34 die Mitteilung
über den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung
an Gebote aus dem Kooperationsstaat durch eine
andere Stelle als die ausschreibende Stelle erfolgt,
35. abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes die Ausstellung von Her-
kunftsnachweisen und die Entschädigung nach
§ 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Anla-
gen im Bundesgebiet, die eine Förderung von ei-
nem Kooperationsstaat erhalten, und
36. die für die Veröffentlichung der Berechnung nach
Nummer 3 der Anlage zuständige Stelle.
(3) In einer völkerrechtlichen Vereinbarung muss
geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom
aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im
Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Koopera-
tionsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solar-
anlage oder Windenergieanlage an Land seinen An-
spruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung
nicht geltend gemacht hat.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie regelt in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem
Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten
und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen oder
Windenergieanlagen an Land, die aufgrund der jeweili-
gen grenzüberschreitenden Ausschreibung Zahlungen
erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3
Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.
Teil 8
Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40
Datenübermittlung
(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschrei-
bung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf
Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund
dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich
personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für
die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung
von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland
oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen
der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund die-
ser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber
übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Über-
wachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz erforderlich ist.
§ 41
Löschung von Daten
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten
sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht
mehr erforderlich sind.
§ 42
Rechtsschutz
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar
gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen ei-
nen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel
zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines
Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1
sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zu-
schlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zu-
schlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt
bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach die-
ser Verordnung bestimmte Ausschreibungsvolumen
hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das
Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und so-
bald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig
ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz
unberührt.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstel-
lung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig
von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1
Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer
Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inlän-
dische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung
verpflichteten inländischen Netzbetreiber sind die Ge-
richte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im
Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperations-
staates befinden.
§ 43
Übergangsbestimmungen
Für Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungs-
berechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der
vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt
worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der am
15. August 2017 geltenden Grenzüberschreitenden-Er-
neuerbare-Energien-Verordnung anzuwenden.

Anlage
(zu § 27 Absatz 1)
Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land,
die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
1. Berechnung der Marktprämie
1.1 Im Sinn dieser Anlage ist:
– „MPKooperationsstaat“ die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,
– „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 20 und 25,
– „MWKooperationsstaat“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(„MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der
folgenden Formel berechnet:
MPKooperationsstaat = AW – MWKooperationsstaat.
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MPKooperationsstaat“
mit dem Wert null festgesetzt.
2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“
bei Strom aus Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie
2.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MWKooperationsstaat“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
– Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat“,
– Solaranlagen der Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“.
2.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Wind-
energieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats
in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt
der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats mit der Menge des in dieser Stunde
nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten
Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.2.3. Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hoch-
rechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windener-
gieanlagen an Land.
2.3 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen
am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstun-
de. Für die Berechnung von „MWSolar/Kooperationsstaat“ sind die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erzeugten Stroms von Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung
nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
3. Veröffentlichung der Berechnung
3.1 Eine vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle muss bis zum Ablauf des
fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite, auf drei Stellen nach dem Komma gerundet,
folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 1 festgelegten Strombörse für die
Preiszone des Kooperationsstaates für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
b) den Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.2,
c) den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.3.
Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung
nach § 5 angegeben.
3.2 Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats ver-
fügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1
Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.

Artikel 2
Änderung der
Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 6 Ab-
satz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung“ durch die Wörter „nach
§ 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneu-
erbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 11
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung“ durch die Wörter „nach
§ 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 13
Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung“ durch
die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 2 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-
Verordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 21
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung“ durch die Wörter „nach § 23
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 13 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver-
ordnung“ durch die Wörter „nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver-
ordnung“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder
§ 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung“ durch die Wörter „nach
den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „oder nach
§ 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
E r n e u e r b a re - E n e rg i e n - Ve ro rd n u n g
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „nach
§ 88“ durch die Wörter „nach den §§ 88 und 88a“
ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5
Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für
Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
festzulegen
1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die
Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Ab-
schnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für
das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5
Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
und
2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.
Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung vollständig auf die Behörde nach § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes weiter übertragen.“
Artikel 4
Änderung der Erneuerbare-
Energien-Ausführungsverordnung
Der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2017 (BGBl. I
S. 294) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt
angefügt:
„Abschnitt 3
Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 14
Subdelegation an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Er-
mächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Ab-
satz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für
Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzu-
legen
1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche
zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, ein-
schließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben
nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes, und
2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.“
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. August 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-

Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert wor-
S. 1629), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes den ist, außer Kraft.
Berlin, den 10. August 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3102. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 24f1615f6addb535….