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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2644

BGBl. 2017 I S. 2644 · 14.019 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2644
                                        Verordnung
                       zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen
mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der
Abfallverzeichnis-Verordnung
                                                    Vom 17. Juli 2017

   Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, des § 10
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 9 jeweils
auch in Verbindung mit § 16 Satz 1 Nummer 3, des § 16
Satz 1 Nummer 1 und des § 48 Satz 2 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise:

                          Artikel 1
                     Verordnung
           über die Getrenntsammlung
    und Überwachung von nicht gefährlichen
Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
    (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung –
                POP-Abfall-ÜberwV)

                    Inhaltsübersicht
§1    Anwendungsbereich
§2    POP-haltige Abfälle
§3    Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
§4    Nachweispflichten

§5    Registerpflichten
§6    Ordnungswidrigkeiten

                             §1
                   Anwendungsbereich
  (1) Diese Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer,
Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger
von POP-haltigen Abfällen.
   (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung
von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab-
fällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 318 vom
28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46;
L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung. Im Fall einer Verbringung von Abfällen in das
Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder
Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung ab-
weichend von Satz 1 ab dem Abschluss dieser vorläu-

figen Verwertung oder Beseitigung, wenn sie mit einer

weiteren Verwertung oder Beseitigung im Bundes-

gebiet verbunden ist.

                             §2
                   POP-haltige Abfälle

  POP-haltige Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind

1. Abfälle, die
     a) aus den in Anhang IV der Verordnung (EG)
        Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und

     des Rates vom 29. April 2004 über persistente
     organische Schadstoffe und zur Änderung der
     Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
     S. 7; L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch
     die Verordnung (EU) 2016/460 (ABl. L 80 vom
     31.3.2016, S. 17) geändert worden ist, in der
     jeweils geltenden Fassung genannten persisten-
     ten organischen Schadstoffen (POP) bestehen,
     diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind,
  b) mindestens eine der in Anhang IV der Verordnung
     (EG) Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrations-
     grenzen erreichen oder überschreiten,
  c) als nicht gefährliche Abfälle gemäß der Abfallver-
     zeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001
     (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der
     Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2645)
     in der jeweils geltenden Fassung eingestuft sind
     und
  d) einer der folgenden Abfallarten gemäß der Anlage
     zur Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuordnen sind:

     aa) Bauteile a. n. g. (Abfallschlüssel 16 01 22),

     bb) gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen,
         die unter die Abfallschlüssel 16 02 09 bis
         16 02 13 fallen (Abfallschlüssel 16 02 14),
     cc) aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile
         mit Ausnahme derjenigen, die unter den
         Abfallschlüssel 16 02 15 fallen (Abfallschlüs-
         sel 16 02 16),
     dd) Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
     ee) Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das
         unter die Abfallschlüssel 17 06 01 und 17 06 03
         fällt (Abfallschlüssel 17 06 04),

     ff) gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Aus-
         nahme derjenigen, die unter die Abfallschlüs-
         sel 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
         (Abfallschlüssel 17 09 04),
     gg) Schredderleichtfraktionen und Staub mit Aus-
         nahme derjenigen, die unter den Abfallschlüs-
         sel 19 10 03 fallen (Abfallschlüssel 19 10 04),

     hh) andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen,

         die unter die Abfallschlüssel 19 10 05 fallen

         (Abfallschlüssel 19 10 06) oder

     ii)   gebrauchte elektrische und elektronische
           Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter
           die Abfallschlüssel 20 01 21, 20 01 23 und
           20 01 35 fallen (Abfallschlüssel 20 01 36),

2. in einer Anlage erzeugte oder in sonstiger Weise an-
   gefallene Gemische, die die in Nummer 1 genannten
   Abfälle enthalten, unabhängig davon, ob diese
   Gemische eine der in Anhang IV der Verordnung
BGBl. 2017, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
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   (EG) Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrationsgren-
   zen unter- oder überschreiten und
3. in einer Anlage aussortierte Abfälle, die die in Num-
   mer 1 Buchstabe a bis c genannten Anforderungen
   erfüllen und hinsichtlich der Art und Zusammen-
   setzung den in Nummer 1 Buchstabe d genannten
   Abfallarten entsprechen.

                          §3
               Getrennte Sammlung
       und Beförderung; Vermischungsverbot
  (1) Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen
haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln
und zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der Anfor-
derungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1
oder nach § 15 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes erforderlich ist.

   (2) Soweit die getrennte Sammlung nach Absatz 1
erforderlich ist, ist die Vermischung, einschließlich der
Verdünnung, von POP-haltigen Abfällen mit anderen
Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig.

   (3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Vermischung

zulässig, wenn

1. sie in einer hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
2. sichergestellt ist, dass das gesamte entstehende
   Gemisch nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
   schaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos ver-
   wertet oder nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
   schaftsgesetzes gemeinwohlverträglich beseitigt
   wird sowie

3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik

   entspricht.

  (4) Soweit POP-haltige Abfälle in unzulässiger Weise

vermischt worden sind, sind diese zu trennen,

1. soweit dies erforderlich ist, um
   a) eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
      nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
      zes oder

   b) eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach
      § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

   sicherzustellen, und

2. die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich
   zumutbar ist.

                          §4

                  Nachweispflichten

   (1) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Ent-
sorger von POP-haltigen Abfällen haben sowohl der zu-
ständigen Behörde gegenüber als auch untereinander
die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gemäß
Satz 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt

1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung
   des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförde-
   rers von POP-haltigen Abfällen zur vorgesehenen
   Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Entsor-
   gers von Abfällen sowie der Bestätigung der Zuläs-
   sigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zu-
   ständige Behörde und
2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-
   schnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen

   der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib
   der entsorgten POP-haltigen Abfälle; die Erklärun-
   gen sind jeweils unverzüglich nach Durchführung
   des jeweiligen Teilabschnitts der Entsorgung abzu-
   geben.
Die Teile 2 und 4 der Nachweisverordnung vom 20. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
gelten mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
der Nachweisverordnung entsprechend.
   (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für die Entsorgung von POP-haltigen Abfällen, welche
die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Entsorgungsan-
lagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in
einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-
hang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die
zu entsorgenden Abfälle angefallen sind.

   (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von
Erzeugnissen oder von nach Gebrauch dieser Erzeug-
nisse verbleibenden POP-haltigen Abfällen nach § 2

Nummer 1, wenn die Erzeugnisse oder Abfälle einer

gesetzlichen oder verordneten Rücknahme oder Rück-
gabe unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von
Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse
verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme
an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenom-
men Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als ab-
geschlossen, soweit kein früherer Zeitpunkt bestimmt
ist. Im Fall einer freiwilligen Rücknahme gilt § 26 Ab-
satz 3 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre-

chend.

   (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht

für die Überlassung von Altgeräten nach § 3 Nummer 3

des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Ok-
tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbe-
handlung.

  (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 bleiben die
Registerpflichten nach § 5 dieser Verordnung und nach

§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unberührt.

   (6) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für private Haushaltungen.

                          §5

                   Registerpflichten

   (1) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler
und Makler von POP-haltigen Abfällen haben ein Regis-
ter zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach
Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes folgende Angaben verzeichnet sind:

1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2. die Bestimmung der Abfälle, die Häufigkeit der
   Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der
   Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vor-
   bereitung vor der Verwertung oder Beseitigung,
   soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ord-
   nungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeu-
   tung sind.
BGBl. 2017, Seite 2646 — Originalseite als Abbildung
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Die Teile 3 und 4 der Nachweisverordnung gelten ent-
sprechend.
   (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die
Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Regis-
tern mitzuteilen.
   (3) In ein Register eingetragene Angaben oder
eingestellte Belege über POP-haltige Abfälle haben
die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler
und Makler drei Jahre jeweils ab dem Zeitpunkt der Ein-
tragung oder Einstellung in das Register gerechnet auf-
zubewahren.
   (4) Die Registerpflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für private Haushaltungen.

                           §6

                Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num-
mer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   führt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht,
   nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
   oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4. entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Be-
   leg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

                        Artikel 2
                    Änderung der
            Abfallverzeichnis-Verordnung
  Nummer 2.2.3 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfall-
verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001

(BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2.2.3 Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine
       (PCDD)      und    polychlorierte     Dibenzofurane
       (PCDF),        1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)
       ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane
       (einschließlich     Lindan),     Dieldrin,    Endrin,
       Heptachlor,      Hexachlorbenzol,        Chlordecon,
       Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen,
       Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen
       oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß
       Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
       des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 29. April 2004 über persistente organische
       Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie

       79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7;
       L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch
       die Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission
       vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.3.2016,
       S. 17) geändert worden ist, enthalten, werden
       als gefährlich eingestuft.“

                         Artikel 3

                    Änderung der

              Verordnung zur Änderung
          der Abfallverzeichnis-Verordnung
   Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Abfallver-
zeichnis-Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3103) wird aufgehoben.

                         Artikel 4

                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 17. Juli 2017
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2644. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ecacea72fda53e21….