Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2540
BGBl. 2017 I S. 2540 · 2.429 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils
die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7“
durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7“
ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden in-
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann
die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur
Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren
und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine
Sicherheit geleistet wird.“
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli
2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder
des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen
und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli
2017 bereits innehaben.
(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 gel-
tenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder
einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwen-
den, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und
Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2540. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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