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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2540

BGBl. 2017 I S. 2540 · 2.429 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
                                    Erstes Gesetz
                zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
                                                Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
  Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils
   die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7“
   durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7“
   ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden in-
  dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann
  die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur
  Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren
  und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine
  Sicherheit geleistet wird.“

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13
                Übergangsbestimmungen

    (1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli
  2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder
  des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen
  und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli
  2017 bereits innehaben.
     (2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 gel-
  tenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder
  einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwen-
  den, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.“

                       Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 17. Juli 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Wirtschaft und
Energie
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2540. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d4c60c9dd1f092d7….