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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2513

BGBl. 2017 I S. 2513 · 29.273 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2513
                                       Gesetz
                         zur Regelung des Rechts auf Kenntnis
                der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
                                                Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Gesetz
                 zur Errichtung
       eines Samenspenderregisters und
 zur Regelung der Auskunftserteilung über den
Spender nach heterologer Verwendung von Samen
    (Samenspenderregistergesetz – SaRegG)

                          §1
               Samenspenderregister

   (1) Beim Deutschen Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information wird ein Samenspenderregis-
ter errichtet und geführt.

   (2) Zweck des Samenspenderregisters ist es, für
Personen, die durch heterologe Verwendung von Samen
bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung
gezeugt worden sind, die Verwirklichung des Rechts auf
Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. Gleichzeitig
werden mit diesem Gesetz die organisatorischen ein-
schließlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen
für die Ausübung dieses Rechts geschaffen.

                          §2
                 Pflichten der
         Entnahmeeinrichtung bei der
     Gewinnung von Samen zur heterologen
   Verwendung für eine künstliche Befruchtung
   (1) Eine Einrichtung, in der Samen zur heterologen
Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche
Befruchtung gewonnen wird (Entnahmeeinrichtung), hat
sicherzustellen, dass der Samenspender vor der Gewin-
nung des Samens über Folgendes aufgeklärt worden ist:

1. den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Ver-

   wendung von Samen gezeugten Person nach § 10
   und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstam-
   mung für die Entwicklung eines Menschen hat, so-
   wie über die Möglichkeit, sich über die Folgen einer
   Samenspende beraten zu lassen,
2. die Pflicht der Entnahmeeinrichtung, die in Absatz 2
   Satz 1 aufgeführten personenbezogenen Daten zu
   erheben und diese sowie die Spendenkennungs-

  sequenz oder die eindeutige Spendennummer nach
  Absatz 2 Satz 2 für die in Absatz 4 Satz 2 bis 4
  genannte Dauer zu speichern,
3. den Umfang der Verarbeitung der personenbezoge-
   nen Daten des Samenspenders bei der Entnahme-
   einrichtung sowie
  a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich seiner
     personenbezogenen Daten an das Deutsche In-
     stitut für Medizinische Dokumentation und Infor-
     mation,
  b) die Speicherung seiner personenbezogenen Da-
     ten in dem Samenspenderregister sowie deren
     Speicherungsdauer und

  c) das Recht, über Absatz 2 hinausgehende freiwil-
     lige Angaben jederzeit gemäß Absatz 3 Satz 2
     widerrufen zu können,

4. die Tatsache, dass das Deutsche Institut für Medizi-
   nische Dokumentation und Information den Samen-
   spender von der Speicherung seiner personenbezo-
   genen Daten in Kenntnis setzen und dass es dazu
   bei Bedarf eine Anfrage zu seinen Anschriftsdaten
   bei der Meldebehörde durchführen wird,
5. die Verpflichtung des Deutschen Instituts für Medizi-
   nische Dokumentation und Information nach § 10
   Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1
   anspruchsberechtigten Person Auskunft über die
   Identität des Samenspenders aus dem Samenspen-
   derregister zu erteilen,
6. das Verfahren der Auskunftserteilung und die Ver-
   pflichtung des Deutschen Instituts für Medizinische
   Dokumentation und Information, den Samenspender
   über eine ihn betreffende Auskunftserteilung und
   darüber zu informieren, dass das Deutsche Institut
   für Medizinische Dokumentation und Information
   dazu eine Anfrage zu seinen Anschriftsdaten bei

   der Meldebehörde durchführen wird, sowie

7. den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Va-
   terschaft des Samenspenders gemäß § 1600d
   Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Samenspender hat der Entnahmeeinrichtung
schriftlich zu bestätigen, dass er gemäß Satz 1 aufge-
klärt worden ist und die dort genannten Aufklärungs-
inhalte verstanden hat.
BGBl. 2017, Seite 2514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2514
  (2) Bei der Gewinnung von Samen zur heterologen
Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche
Befruchtung hat die Entnahmeeinrichtung folgende per-
sonenbezogene Daten des Samenspenders zu erheben
und zu speichern:
1. Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Geburtstag und Geburtsort,
4. Staatsangehörigkeit und

5. Anschrift.

Die Entnahmeeinrichtung hat bei der Gewinnung von
Samen zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten
des Samenspenders die Spendenkennungssequenz
nach § 41b Absatz 1 Satz 3 der Arzneimittel- und Wirk-

stoffherstellungsverordnung (Spendenkennungssequenz)

oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Ab-

satz 2 Satz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungs-

verordnung (eindeutige Spendennummer) zu speichern.

   (3) Aufgrund einer schriftlichen Einwilligung des Sa-
menspenders hat die Entnahmeeinrichtung zusätzlich
zu den in Absatz 2 genannten Pflichtangaben weitere
Angaben des Samenspenders zu dessen Person und
Beweggründen für die Samenspende zu speichern.
Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder in Text-
form gegenüber der Entnahmeeinrichtung oder dem
Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation
und Information widerrufen werden.

   (4) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind ge-
trennt von den Angaben zu speichern, die nach § 5 der
TPG-Gewebeverordnung von der Entnahmeeinrichtung
in der Spenderakte und im Entnahmebericht zu doku-
mentieren sind. Die Daten sind nach Ablauf von zehn
Jahren nach der Gewinnung des Samens zu löschen.
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Sa-

menspender der heterologen Verwendung des Samens
vor der Verwendung schriftlich oder in Textform wider-
spricht. Die Daten nach Absatz 3 Satz 1 sind unverzüg-
lich zu löschen, wenn der Samenspender seine Einwil-
ligung gegenüber der Entnahmeeinrichtung nach Ab-
satz 3 Satz 2 widerrufen hat.

                           §3

         Pflichten der Entnahmeeinrichtung
    bei der Abgabe von Samen zur heterologen
    Verwendung für eine künstliche Befruchtung

   (1) Die Entnahmeeinrichtung darf Samen zur hetero-
logen Verwendung nur an eine Einrichtung der medizi-
nischen Versorgung im Sinne des § 1a Nummer 9 des
Transplantationsgesetzes (Einrichtung der medizini-

schen Versorgung) und nur abgeben, wenn die Voraus-

setzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.

   (2) Bei der Abgabe des Samens zur heterologen Ver-
wendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Be-
fruchtung hat die Entnahmeeinrichtung der Einrichtung
der medizinischen Versorgung die Spendenkennungs-
sequenz oder die eindeutige Spendennummer zu über-
mitteln.

                          §4
              Pflicht der Einrichtung
          der medizinischen Versorgung
         vor der heterologen Verwendung
      von Samen zur künstlichen Befruchtung
   Eine Einrichtung der medizinischen Versorgung hat
vor einer heterologen Verwendung von Samen für eine
ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung sicherzu-
stellen, dass die Empfängerin der Samenspende über
Folgendes aufgeklärt worden ist:
1. den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Ver-
   wendung von Samen gezeugten Person nach § 10
   und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstam-
   mung für die Entwicklung eines Menschen hat,
   sowie die Möglichkeit, sich über die Folgen einer
   künstlichen Befruchtung durch heterologe Verwen-
   dung von Samen beraten zu lassen,

2. die Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versor-

   gung, die in § 5 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten per-

   sonenbezogenen Daten zu erheben und für die in § 5

   Absatz 6 Satz 2 genannte Dauer zu speichern,

3. den Umfang der Verarbeitung der personenbezoge-
   nen Daten der Empfängerin der Samenspende bei
   der Einrichtung der medizinischen Versorgung sowie
  a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich ihrer
     personenbezogenen Daten an das Deutsche
     Institut für Medizinische Dokumentation und In-
     formation und

  b) die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten
     im Samenspenderregister sowie deren Speiche-
     rungsdauer,
4. die Verpflichtung des Deutschen Instituts für Medizi-
   nische Dokumentation und Information nach § 10
   Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1
   anspruchsberechtigten Person Auskunft über den
   Samenspender aus dem Samenspenderregister zu
   erteilen,

5. das Verfahren der Auskunftserteilung und

6. den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Va-
   terschaft des Samenspenders gemäß § 1600d
   Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Empfängerin der Samenspende hat der Einrichtung
der medizinischen Versorgung schriftlich zu bestätigen,
dass sie gemäß Satz 1 aufgeklärt worden ist und die
dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat. Sie
ist verpflichtet, die Einrichtung der medizinischen Ver-
sorgung unter Angabe des Geburtsdatums über die
Geburt des Kindes oder der Kinder spätestens drei Mo-
nate nach der Geburt zu unterrichten, und hat schrift-
lich zu versichern, dass sie ihrer Verpflichtung nach-
kommen wird.

                          §5

            Pflichten der Einrichtung

          der medizinischen Versorgung

           bei heterologer Verwendung
      von Samen zur künstlichen Befruchtung
   (1) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung
darf Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Be-
fruchtung nur heterolog verwenden, wenn die Voraus-
setzung nach § 4 Satz 2 vorliegt und ihr die Spenden-
kennungssequenz oder die eindeutige Spendennum-
BGBl. 2017, Seite 2515 — Originalseite als Abbildung
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mer des zur Verwendung vorgesehenen Samens vor-
liegt. Bei der heterologen Verwendung von Samen aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung
darüber hinaus sicherzustellen, dass die Entnahmeein-
richtung, von der sie den Samen erhalten hat, dem Deut-
schen Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
mation auf Verlangen nach § 7 Absatz 2 die in § 2
Absatz 2 Satz 1 genannten Daten übermitteln wird.
  (2) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung
hat vor der heterologen Verwendung von Samen fol-
gende personenbezogene Daten der Empfängerin der
Samenspende zu erheben und zu speichern:

1. Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname,

2. Vornamen,
3. Geburtstag und Geburtsort und

4. Anschrift.

Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat zu-

sätzlich zu den personenbezogenen Daten der Emp-

fängerin der Samenspende vor der heterologen Ver-

wendung von Samen den Namen und die Anschrift

der Entnahmeeinrichtung, von der sie die zu verwen-

dende Samenspende erhalten hat, sowie die Spenden-

kennungssequenz oder die eindeutige Spendennum-

mer des heterolog verwendeten Samens zu erheben

und zu speichern.

  (3) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung
hat nach der heterologen Verwendung von Samen fol-

gende Daten zu erheben und zu speichern:

1. den Zeitpunkt der Verwendung,
2. den Eintritt der hierdurch herbeigeführten Schwan-
   gerschaft sowie
3. den errechneten Geburtstermin.

   (4) Ist der Einrichtung der medizinischen Versorgung

die Geburt des Kindes oder der Kinder bekannt, hat sie

unverzüglich nach Kenntniserlangung auch das Ge-

burtsdatum zu speichern.

   (5) Sofern die Empfängerin der Samenspende die

Einrichtung der medizinischen Versorgung nicht über

die Geburt des Kindes oder der Kinder nach § 4 Satz 3

unterrichtet, hat die Einrichtung der medizinischen Ver-

sorgung diese Information bei der Empfängerin der

Samenspende zu erfragen.

  (6) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind
getrennt von den Angaben, die die Einrichtungen der

medizinischen Versorgung nach § 7 der TPG-Gewebe-
verordnung zu dokumentieren haben, zu speichern. Die

Daten sind nach Ablauf von sechs Monaten nach deren

Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information oder im Fall von § 6

Absatz 3 unverzüglich zu löschen.

                          §6

      Übermittlung an das Deutsche Institut
 für Medizinische Dokumentation und Information
  (1) Sobald die Einrichtung der medizinischen Versor-
gung nach heterologer Verwendung von Samen für eine
von ihr ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung von
der Geburt des Kindes oder der Kinder Kenntnis erlangt

hat, hat sie folgende Daten an das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information zu über-
mitteln:
1. die Daten nach § 5 Absatz 2,

2. das Geburtsdatum des Kindes oder der Kinder und
3. die Anzahl der Kinder.
   (2) Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung
keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes oder meh-
rerer Kinder nach Absatz 1 erlangt, hat sie spätestens
vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin fol-
gende Daten an das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information zu übermitteln:
1. die Daten nach § 5 Absatz 2 und

2. den errechneten Geburtstermin.

   (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Einrich-
tung der medizinischen Versorgung bekannt ist, dass
die heterologe Verwendung von Samen nicht zum Erfolg
geführt hat.

   (4) Die Entnahmeeinrichtung hat dem Deutschen In-

stitut für Medizinische Dokumentation und Information

auf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 die personenbezo-

genen Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2

Satz 1 und die weiteren Angaben des Samenspenders

nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Widerruft der

Samenspender nach § 2 Absatz 3 Satz 2 seine Einwil-

ligung in die weitere Speicherung der nach § 2 Absatz 3

Satz 1 gemachten Angaben, teilt die Entnahmeeinrich-

tung dies dem Deutschen Institut für Medizinische Do-
kumentation und Information unverzüglich mit.

  (5) Für die Übermittlungen nach den Absätzen 1, 2

und 4 ist ein vom Deutschen Institut für Medizinische
Dokumentation und Information erstelltes Formblatt zu
verwenden. Das Formblatt kann auch elektronisch zur
Verfügung gestellt und genutzt werden.

                            §7

      Aufgaben des Deutschen Instituts für

   Medizinische Dokumentation und Information

im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister

   (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-

mentation und Information hat die erforderlichen räum-

lichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen

zu treffen, damit die im Samenspenderregister gespei-

cherten Daten insbesondere gegen unbefugtes Hinzu-

fügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und

keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weitergabe erfol-
gen kann.

  (2) Werden dem Deutschen Institut für Medizinische
Dokumentation und Information Daten nach § 6 Ab-

satz 1 oder 2 übermittelt, hat es von der gemeldeten

Entnahmeeinrichtung unter Nennung der Spendenken-
nungssequenz oder der eindeutigen Spendennummer

des heterolog verwendeten Samens die Daten des

Samenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2
Absatz 3 Satz 1 anzufordern.

   (3) Unmittelbar nach Eingang der nach § 6 übermit-
telten Daten hat das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information zu prüfen, ob die über-
mittelten Daten vollständig und nicht offensichtlich un-
richtig sind. Sind die Daten unvollständig oder weisen
sie offensichtliche Unrichtigkeiten auf, hat das Deut-
sche Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
BGBl. 2017, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
mation die zur Übermittlung verpflichtete Einrichtung
zur Meldung der fehlenden Daten oder zur Korrektur
der Daten aufzufordern.

   (4) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information speichert die Daten im
Samenspenderregister und setzt den Samenspender
von der Speicherung seiner personenbezogenen Daten
im Samenspenderregister in Kenntnis. Hierzu hat das
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information bei Bedarf eine Anfrage zu den Anschrifts-
daten des Samenspenders bei der Meldebehörde
durchzuführen. Erhält das Deutsche Institut für Medizi-
nische Dokumentation und Information eine aktuellere
Anschrift des Samenspenders auf der Grundlage einer
Anfrage nach Satz 2 oder § 10 Absatz 5 Satz 2,

speichert es diese anstelle der bisher gespeicherten

Anschrift des Samenspenders.

   (5) Zur Absicherung der Daten nach Absatz 1 und
Sicherstellung des Beweiserhalts und des korrekten
Löschens gemäß § 8 hat das Deutsche Institut für Me-
dizinische Dokumentation und Information den Stand
der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als
niedergelegt zu vermuten in Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
technik. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung.

                         §8

               Speicherung und
    Löschung der Samenspenderregisterdaten
   Die nach § 6 zu übermittelnden Daten werden in dem
Samenspenderregister für die Dauer von 110 Jahren
gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind
die Daten zu löschen. Die Daten sind unverzüglich zu
löschen, sobald das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information Kenntnis davon erlangt,
dass die heterologe Verwendung von Samen für eine
ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur
Geburt eines Kindes geführt hat. Wird dem Deutschen
Institut für Medizinische Dokumentation und Informa-
tion von der Entnahmeeinrichtung nach § 6 Absatz 4
Satz 2 der Widerruf der Einwilligung des Samenspen-
ders in die weitere Speicherung der Angaben nach § 2
Absatz 3 Satz 1 mitgeteilt, sind diese Daten unverzüg-
lich aus dem Samenspenderregister zu löschen.

                         §9

   Zweckbindung bei personenbezogenen Daten

  (1) Es dürfen
1. die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der
   medizinischen Versorgung und

2. das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta-
   tion und Information
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1,
§ 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3
erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich
für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck ver-
wenden.
  (2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen
der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5
entsprechend.

                         § 10

              Voraussetzungen und
         Verfahren der Auskunftserteilung

   (1) Eine Person, die vermutet, durch heterologe Ver-
wendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten
künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat
gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische
Dokumentation und Information Anspruch auf Auskunft
aus dem Samenspenderregister. Nach Vollendung des
16. Lebensjahres kann die Person diesen Anspruch nur
selbst geltend machen. Der Auskunftsanspruch nach
Satz 1 besteht unabhängig von einer Auskunftsertei-
lung für die Dauer der Speicherung fort.

  (2) Der Anspruch auf Auskunft ist gerichtet auf die

Mitteilung der im Samenspenderregister gespeicherten

personenbezogenen Daten des Samenspenders, des-
sen Samen bei der ärztlich unterstützten künstlichen
Befruchtung der Mutter der Person, deren Anspruch
auf Auskunft gemäß Absatz 3 geltend gemacht wird,
heterolog verwendet worden ist. Sofern freiwillige An-
gaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1
gespeichert sind, erstreckt sich der Auskunftsanspruch
auch auf diese Angaben.

   (3) Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1
Auskunft, hat sie dem Deutschen Institut für Medizini-
sche Dokumentation und Information bei Antragstel-
lung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres

Personalausweises vorzulegen. Machen die Eltern als
gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr
Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes
und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. Ma-
chen andere Personen den Anspruch als gesetzliche
Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis
über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.
   (4) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information erteilt Auskunft aus dem
Samenspenderregister nach Maßgabe der Absätze 1
bis 3. Vor Erteilung der Auskunft empfiehlt das Deut-
sche Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
mation der gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchenden Per-
son die Inanspruchnahme einer spezifischen Beratung
und weist auf bestehende Beratungsangebote hin.

   (5) Vier Wochen vor Erteilung einer Auskunft an die
gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person hat das
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information den Samenspender über die anstehende

Auskunftserteilung zu informieren. Vor der Information
des Samenspenders hat das Deutsche Institut für Me-
dizinische Dokumentation und Information eine Anfrage
zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der
Meldebehörde durchzuführen. Die Pflicht nach Satz 2
besteht nur im Zusammenhang mit dem ersten Aus-
kunftsersuchen. Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information erteilt eine Auskunft an
die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person auch
dann, wenn die Information des Samenspenders nach
Satz 1 fehlschlägt.
  (6) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information kann für die Erteilung von
Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte
verlangen.
BGBl. 2017, Seite 2517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2517
                           § 11
      Auskunfts- und Berichtigungsansprüche

   (1) Dem Samenspender steht ein Auskunfts- und
Berichtigungsanspruch gegenüber dem Deutschen In-
stitut für Medizinische Dokumentation und Information
nur hinsichtlich seiner nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 1 im Samenspenderregister gespeicher-
ten Daten zu.
   (2) Der Empfängerin der Samenspende steht ein
Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem
Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und
Information nur hinsichtlich ihrer nach § 5 Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 bis 5 gespeicherten Daten zu. Wenn
die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich
unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt
eines Kindes geführt hat, hat die Empfängerin der
Samenspende gegenüber dem Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information einen An-
spruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3
gespeicherten Daten.

                           § 12

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2, 3 oder 4
   dort genannte Daten, eine Spendenkennungsse-
   quenz, eine eindeutige Spendennummer oder eine
   dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   speichert,

2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt,
3. entgegen § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1, 2 oder Absatz 4
   Satz 1 eine Spendenkennungssequenz, eindeutige
   Spendennummer oder Angabe oder dort genannte
   Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Samen für eine Be-
   fruchtung verwendet,

5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
   dort genannte Daten übermittelt werden, oder

6. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 dort genannte

   Daten verwendet.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis

zu dreißigtausend, in den übrigen Fällen mit einer Geld-

buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

                           § 13

                Übergangsregelungen

   (1) Entnahmeeinrichtungen, die Samen vor Inkraft-

treten dieses Gesetzes gewonnen haben, dürfen diesen
nur dann an eine Einrichtung der medizinischen Versor-
gung zur heterologen Verwendung für eine ärztlich un-
terstützte künstliche Befruchtung abgeben, wenn

1. der Samenspender nachträglich entsprechend § 2

   Absatz 1 Satz 1 sowie darüber aufgeklärt worden ist,
   dass er der Verwendung seines Samens widerspre-
   chen kann,

2. der Samenspender schriftlich bestätigt hat, dass er
   gemäß Nummer 1 aufgeklärt worden ist und die dort
   genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat,

3. der Samenspender der heterologen Verwendung
   seines Samens nicht widersprochen hat und
4. die Entnahmeeinrichtung die in § 2 Absatz 2 Satz 1
   genannten Daten des Samenspenders erhoben und
   gespeichert und die Spendenkennungssequenz oder
   die eindeutige Spendennummer nach § 2 Absatz 2
   Satz 2 gespeichert hat.
   (2) Einrichtungen der medizinischen Versorgung dür-
fen Samen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in
einer Entnahmeeinrichtung gewonnen und von dieser
an sie abgegeben wurde, nur heterolog für eine ärztlich
unterstützte künstliche Befruchtung verwenden, wenn
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind. Die
Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor der
Verwendung außerdem eine schriftliche Bestätigung
der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samen-
spende erhalten hat, einzuholen, dass die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

   (3) Entnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes Samen zur heterologen Verwendung für
eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abge-
geben haben, haben in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannte
personenbezogene Daten des Samenspenders sowie
den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von
der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde, 110 Jahre
nach der Gewinnung des Samens aufzubewahren, so-
weit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes vorhanden sind. Nach Ablauf der Auf-
bewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.

   (4) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen für eine ärzt-
lich unterstützte künstliche Befruchtung heterolog ver-
wendet haben, haben
1. in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene
   Daten der Empfängerin der Samenspende,

2. den Kennzeichnungscode, der der Samenspende
   von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde,

3. den Namen der Entnahmeeinrichtung, von der sie
   die Samenspende erhalten haben, und

4. den Zeitpunkt der Verwendung des Samens nach

   § 5 Absatz 3 Nummer 1

110 Jahre nach der heterologen Verwendung des Sa-

mens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhan-

den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind

die Daten zu löschen.

                       Artikel 2

                  Änderung des

             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1600d Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
   gefügt:
BGBl. 2017, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2518
     „(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte
  künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der me-
  dizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9
  des Transplantationsgesetzes unter heterologer Ver-
  wendung von Samen gezeugt worden, der vom
  Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von
  § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregisterge-
  setzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der
  Samenspender nicht als Vater dieses Kindes fest-
  gestellt werden.“

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

                      Artikel 3
                  Änderung des
            Einführungsgesetzes zum
            Bürgerlichen Gesetzbuche
   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

   17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird
   folgender § 46 angefügt:

                                   „§ 46

                     Überleitungsvorschrift
                 zum Gesetz zur Regelung des
             Rechts auf Kenntnis der Abstammung
            bei heterologer Verwendung von Samen

      § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
   nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen
   das Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes
   zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstam-
   mung bei heterologer Verwendung von Samen vom
   17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet wurde.“

                               Artikel 4
                             Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 17. Juli 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Hermann Gröhe
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0aad1846f68a8581….