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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2426

BGBl. 2017 I S. 2426 · 12.270 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
                                       Gesetz
                             zur Änderung der materiellen
           Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen
            und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
                                                Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1901a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

          „(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeig-
       neten Fällen auf die Möglichkeit einer Patienten-
       verfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch
       bei der Errichtung einer Patientenverfügung un-
       terstützen.“

  b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-

     sätze 5 und 6.

2. § 1906 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1906

           Genehmigung des Betreuungsgerichts
           bei freiheitsentziehender Unterbringung
         und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen“.

  b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern

     „notwendig ist,“ die Wörter „die Maßnahme“ ein-
     gefügt.
  c) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

  d) Die Absätze 3 und 3a werden durch folgenden
     Absatz 3 ersetzt:

          „(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu be-
       enden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen
       sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung
       dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzei-
       gen.“

  e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
       wenn dem Betreuten, der sich in einem Kranken-
       haus, einem Heim oder einer sonstigen Einrich-

       tung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,

       Medikamente oder auf andere Weise über einen
       längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit
       entzogen werden soll.“
  f) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nach“
     die Wörter „den Absätzen 3 und 4“ durch die An-
     gabe „Absatz 4“ und nach den Wörtern „in den

     Absätzen“ die Angabe „1, 3 und 4“ durch die An-
     gabe „1 und 4“ ersetzt.
3. Nach § 1906 wird folgender § 1906a eingefügt:

                        „§ 1906a

                  Genehmigung des
  Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

     (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesund-
  heitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztli-
  cher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten
  (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer
  in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen,
  wenn

  1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des
     Betreuten notwendig ist, um einen drohenden er-
     heblichen gesundheitlichen Schaden abzuwen-
     den,

  2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krank-
     heit oder einer geistigen oder seelischen Behin-

     derung die Notwendigkeit der ärztlichen Maß-

     nahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein-
     sicht handeln kann,
  3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach
     § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten
     entspricht,

  4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und
     ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht
     wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der

     ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

  5. der drohende erhebliche gesundheitliche Scha-
     den durch keine andere den Betreuten weniger
     belastende Maßnahme abgewendet werden
     kann,

  6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangs-
     maßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigun-
     gen deutlich überwiegt und

  7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines
     stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in
     dem die gebotene medizinische Versorgung des

     Betreuten einschließlich einer erforderlichen
     Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt
     wird.

  § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der

  Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

     (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-
  nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-
  richts.
    (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztli-
  che Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Vo-
BGBl. 2017, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
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   raussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf
   dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
      (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in
   Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten
   gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationä-
   ren Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1
   Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

      (5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in
   eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilli-
   gung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen vo-
   raus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die

   Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich um-
   fasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-
   chend.“

                         Artikel 2

             Änderung des Gesetzes

   über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 326
    wie folgt gefasst:
    „ § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung
            zu einem stationären Aufenthalt“.

 2. Dem § 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfah-
    renspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die
    Absätze 1 und 2 entsprechend.“

 3. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“
    durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.

 4. In § 167 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 312
    Nr. 3“ durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.
 5. In § 293 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1906“
    durch die Angabe „1906a“ ersetzt.
 6. § 312 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 312
                    Unterbringungssachen

      Unterbringungssachen sind Verfahren, die die
    Genehmigung oder Anordnung einer

    1. freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906
       Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    2. freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906
       Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließ-
       lich einer Verbringung zu einem stationären Auf-
       enthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in
       Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-
       setzbuchs oder

    4. freiheitsentziehenden Unterbringung und einer
       ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen
       nach den Landesgesetzen über die Unterbrin-
       gung psychisch Kranker
    betreffen.“

 7. § 313 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
       die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
       „§ 312 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“
       durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.

 8. Dem § 317 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine
    ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung
    ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets er-
    forderlich.“

 9. § 326 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 326

                Zuführung zur Unterbringung;

        Verbringung zu einem stationären Aufenthalt“.

    b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 312
       Nr. 1“ die Wörter „oder bei der Verbringung nach

       § 312 Nummer 3“ eingefügt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-
       terbringung“ die Wörter „oder zu dessen Verbrin-
       gung nach § 312 Nummer 3“ eingefügt.
10. In § 327 Absatz 1 Satz 1, § 328 Absatz 1 Satz 1 und
    § 330 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 312 Nr. 3“
    durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.
11. In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „§ 312 Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „§ 312
    Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.

12. § 337 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2“
       durch die Wörter „§ 312 Nummer 1 bis 3“ er-
       setzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“ durch
       die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.

                         Artikel 3
                    Änderung der
             Vorsorgeregister-Verordnung
  § 1 Absatz 1 Nummer 5 der Vorsorgeregister-Verord-
nung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt
durch Artikel 137 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 1904
   Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „und § 1906a Absatz 1
   und 4“ eingefügt.

2. In Buchstabe c werden nach der Angabe „Absatz 1“
   das Komma und die Angabe „3“ gestrichen.

                         Artikel 4
           Änderung des Erwachsenen-
   schutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes

  In § 12 Absatz 2 des Erwachsenenschutzüberein-
kommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007
(BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „§ 1906 Absatz 3 oder 4“ durch die
Wörter „§ 1906 Absatz 4 oder § 1906a Absatz 1 oder
Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
                       Artikel 5

                   Änderung des
            Betreuungsbehördengesetzes

   In § 1 Satz 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom
12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 312 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 312 Nummer 1
bis 3“ ersetzt.

                       Artikel 6

          Einschränkung von Grundrechten
   Durch Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes werden
die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der
Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

                            Artikel 7
                          Evaluierung

   Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz untersucht nach Ablauf von drei Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 8
die Auswirkungen der durch dieses Gesetz vorgenom-
menen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbe-
sondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgericht-
lich genehmigten oder angeordneten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen sowie die Wirksamkeit der Schutz-
mechanismen in § 1906a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und die Auswirkungen der Änderungen in den
§§ 62 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit.
                            Artikel 8

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 17. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2426. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cf03ab17c2bfedcc….