Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2162
BGBl. 2017 I S. 2162 · 151.658 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über das Fahrlehrerwesen
und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über das Fahrlehrerwesen
(Fahrlehrergesetz – FahrlG)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Fahrlehrerlaubnis
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
§ 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei
Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen
Staat
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umsetzung der
Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132).
§ 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
§ 5 Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern
eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
nach § 3
§ 6 Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorü-
bergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
nach § 3 Absatz 1 Satz 2
§ 7 Fahrlehrerausbildung
§ 8 Fahrlehrerprüfung
§ 9 Anwärterbefugnis
§ 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
§ 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung
der Zuverlässigkeit
§ 12 Pflichten des Fahrlehrers, Fahrschülerausbildung
§ 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
§ 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
§ 15 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Abschnitt 2
Fahrschulerlaubnis
§ 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
§ 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 19 Gemeinschaftsfahrschule
§ 20 Kooperation

§ 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis
bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem
anderen Staat
§ 22 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Nieder-
lassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähi-
gungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz
§ 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorüber-
gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an
Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur
vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbil-
dung
§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 27 Zweigstellen
§ 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der
Fahrschulerlaubnis
§ 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der
verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für
die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs be-
stellten Person
§ 31 Aufzeichnungen
§ 32 Unterrichtsentgelte
§ 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf
der Zweigstellenerlaubnis
§ 35 Ausbildungsfahrschule
Abschnitt 3
Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amt-
lichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ 38 Antrag auf amtliche Anerkennung
§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung
§ 40 Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verant-
wortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestell-
ten Person
§ 41 Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwort-
liche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten
Person
§ 42 Aufzeichnungen
§ 43 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
Abschnitt 4
Sondervorschriften
§ 44 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten
bei Behörden
Abschnitt 5
Seminarerlaubnis
§ 45 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren
§ 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik
§ 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungs-
lehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungs-
seminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1
Nummer 5
§ 49 Evaluierung
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§ 50 Zuständigkeiten
§ 51 Überwachung
§ 52 Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel
§ 53 Fortbildung
§ 54 Ausnahmen
§ 55 Kosten
§ 56 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Registrierung
§ 57 Registerführung und Registerbehörden
§ 58 Zweck der Registrierung
§ 59 Inhalt der Registrierung
§ 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 61 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
§ 63 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche
und statistische Zwecke
§ 65 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 66 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
§ 67 Löschung der Daten
Abschnitt 8
Ermächtigungsgrundlagen,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68 Rechtsverordnungen
§ 69 Übergangsregelung
Abschnitt 1
Fahrlehrerlaubnis
§1
Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf
der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die
Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaub-
nisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnis-
klassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahr-
lehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine
Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang
erteilt:
1. Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Aus-
bildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2. Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbil-
dung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Aus-
bildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
und T.
4. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Aus-
bildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D
und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den
Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis
berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des
theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit
der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-
tigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule
Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis
darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbil-
dungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule
Gebrauch gemacht werden. Das Beschäftigungsver-
hältnis nach Satz 1 oder das Ausbildungsverhältnis
nach Satz 2 setzt einen Vertrag voraus, der den Inhaber
der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbil-
dungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des
Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder der sonstigen
verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs ver-
pflichtet. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskör-
perschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als
deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem
Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorüber-
gehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahr-
schülern Gebrauch gemacht werden.
§2
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet
ist,
4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die
ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig er-
scheinen lassen,
5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene
Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf
oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der
Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt wer-
den soll,
7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahr-
erlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrer-
laubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE
erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahr-
erlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahr-
lehrer ausgebildet worden ist,
9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat
und
10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufs-
tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der
Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die
Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Ge-
setz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis
der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewer-
ber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D
sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger
der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei
überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse
geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer
60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatz-
ausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahr-
zeugen unterzogen hat.
§3
Voraussetzungen für die Erteilung
der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines
Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der
Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahr-
lehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat aus-
gestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr-
schülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird
abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9
die Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder
seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahr-
lehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erfüllt sind. In
die Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und ge-
legentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
ist ein darauf bezogener Zusatz aufzunehmen.
(2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbil-
dung und Prüfung eines Bewerbers erworbene Qualifi-
kation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen
auf Grund dieses Gesetzes für die Aufnahme der Fahr-
lehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderun-
gen und wird dieser Unterschied auch durch die von
dem Bewerber im Rahmen der Berufserfahrung oder
durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifika-
tionen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen,
kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1,
die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der
Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer
Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorüber-
gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
nach Absatz 1 kann von einer Eignungsprüfung abhän-
gig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unter-
schied zwischen der beruflichen oder durch sonstige
nachgewiesene einschlägige Qualifikationen und der
im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht
und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
einem Bewerber eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis er-
teilen, wenn
1. der Bewerber ohne Einschränkung qualifiziert ist, im
Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit aus-
zuüben, für die eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis
begehrt wird und
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausge-
übten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und
der Fahrlehrertätigkeit im Inland so groß sind, dass
ein der Ausbildung nach § 7 entsprechender Anpas-
sungslehrgang zu durchlaufen wäre.
(5) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist
mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.
§4
Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehr-
erlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2. ein Lebenslauf,
3. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung
der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der
Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körper-
liche und geistige Eignung und eine Bescheinigung
oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewer-
bern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten
Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antrag-
stellung nicht älter als ein Jahr sind,
4. eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 aus-
gestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich
beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur
Einsichtnahme vorgelegt wird,
5. ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 geforderte Vorbildung,
6. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahr-
lehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchge-
führten Ausbildung nach § 7,
7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der
Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbil-
dungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten
Ausbildung nach § 7.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen
und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrer-
laubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D
oder DE erbracht werden. Abweichend von Absatz 1
Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 1, kann
die nach Landesrecht zuständige Behörde das Gut-
achten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung über seine geistige oder körperliche
Eignung verlangen, soweit der hinreichende Verdacht
besteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen
Eignung vorliegen könnten.
(3) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im
Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszen-
tralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5
des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das
nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige
Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus
dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die
Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach
Abschluss der Ausbildung nachzureichen.
§5
Antrag auf
Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
bei Inhabern eines Befähigungsnachweises
aus einem anderen Staat nach § 3
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
nach § 3 hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahr-
lehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben
will.
(2) Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
nach § 3, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,
sind beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungs-
nachweises oder des Ausbildungsnachweises, der
zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im aus-
stellenden Staat berechtigt,
3. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1
Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes ver-
gleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem
der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder
die Berufserfahrung erworben wurde,
4. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der
Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die
Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vor-
liegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen feh-
lender geistiger oder körperlicher Eignung im Sinne
des § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre,
5. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des
Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre
lang ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden
Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist,
und
6. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sons-
tige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen er-
worben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staa-
tes, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden,
darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen bei
ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weist ein
Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem der
Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben
wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht
ausgestellt werden, können diese durch eine Versiche-
rung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Unter-
lagen vorzulegen:
1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich
ist um festzustellen, ob die Ausbildung oder Prüfung
im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 wesentlich von den
Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Auf-
nahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,
2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um
festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Ab-
weichung der Ausbildung oder Prüfung von den
Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Auf-
nahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die

im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kennt-
nisse im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen
werden kann.
Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde
oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber
die Ausbildung absolviert hat, die Prüfung bestanden
oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit
der Unterlagen zu prüfen.
(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüler-
ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sind beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass der
Bewerber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Be-
scheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahr-
lehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung
dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,
3. ein amtlich beglaubigter Nachweis über die Berufs-
qualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG,
4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder
die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner
Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG regle-
mentiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die
Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn
Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-
tens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung
ausgeübt wurde, und
5. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sons-
tige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen er-
worben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staa-
tes, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden,
darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.
(5) Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4
den Nachweis des Antrags auf Erteilung eines Füh-
rungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregis-
tergesetzes sowie eine vergleichbare Bescheinigung
der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er
niedergelassen ist, beizufügen, die bei Antragstellung
nicht älter als drei Monate sind. Weist ein Bewerber
nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Be-
scheinigung ausgestellt wird, kann diese durch eine
Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt wer-
den. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach
Satz 1 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle In-
formationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
sung des Bewerbers anfordern sowie Informationen da-
rüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrecht-
lichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Be-
werber vorliegen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde be-
stätigt dem Bewerber in den Fällen des § 3 Absatz 1
unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung
einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland
berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt mit,
welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prü-
fung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
nach § 3 Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland
berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einrei-
chung der vollständigen Unterlagen durch den Bewer-
ber abgeschlossen werden. Diese Frist kann um einen
Monat verlängert werden. Der Bewerber ist in diesen
Fällen binnen eines Monats nach Einreichung der voll-
ständigen Unterlagen über die Verlängerung der Frist
zu unterrichten. Bestehen begründete Zweifel an der
Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Aus-
bildungsnachweise, so kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Be-
scheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genann-
ten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der
vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-
weise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
(7) Abweichend von Absatz 6 soll die nach Landes-
recht zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 1
Satz 2 den Bewerber unverzüglich nach Eingang des
Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorü-
bergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-
bildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie
innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen
Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur
vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-
bildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entschei-
dung mitteilen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu
einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so
unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde
den Bewerber binnen derselben Frist über die Gründe
für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden bin-
nen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und
die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach
Behebung der Schwierigkeiten.
(8) Im Fall des § 3 Absatz 3 hat die nach Landes-
recht zuständige Behörde abweichend von Absatz 7
Satz 2 die Frist nach Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz
um sechs Monate zu verlängern, um dem Bewerber die
Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung
nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden. Die
Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt als
erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgebli-
chen Frist versagt wird.
(9) Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an-
erkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt
werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
§6
Meldepflicht der Inhaber einer
Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden
und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorüber-
gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht
zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach
Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt,

in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegent-
lich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1
muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektro-
nisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Ab-
satz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche
Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem
Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation
ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem
Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
§7
Fahrlehrerausbildung
(1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber
um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogi-
schen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern
vermitteln.
(2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbil-
dungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der
Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbil-
dungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder
endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungs-
teils der Fahrlehrerprüfung nach § 8.
(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber
1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-
se BE mindestens zwölf Monate
2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-
se A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1
mindestens einen Monat,
3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-
se CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach
Nummer 1 mindestens zwei Monate.
Besitzt der Bewerber
1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-
se DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnis-
klasse CE,
2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-
se CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnis-
klasse DE,
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach
Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.
§8
Fahrlehrerprüfung
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss
durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen,
dass er über die fachliche und pädagogische Kompe-
tenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen
Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schrift-
lichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahr-
lehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im
theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
§9
Anwärterbefugnis
(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
BE (Fahrlehreranwärter) wird nach mindestens acht-
monatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der weiteren
Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit
diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und
fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärter-
befugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und
die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wur-
den. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit
den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzu-
wenden. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und § 7 Absatz 3
brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist
auf zwei Jahre zu befristen. Sie erlischt
1. mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,
2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoreti-
schen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Ab-
satz 2) oder
3. durch Ablauf der Frist.
(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht
eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Ge-
brauch gemacht werden.
§ 10
Erteilung der
Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung
oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die An-
wärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder
Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer
Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und
Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei
Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach
Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die
Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaub-
nisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Perso-
nen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Der Fahrlehrerschein muss
1. den Namen,
2. die Vornamen,
3. den Geburtstag und -ort,
4. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die
Fahrlehrerlaubnis gilt,
5. die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6. die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber
einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit
als Inhaber einer Fahrschule sowie
7. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz,
dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden
und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern
berechtigt
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landes-
recht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des
Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
(3) Der Anwärterschein muss
1. den Namen,
2. die Vornamen,
3. den Geburtstag und -ort,
4. die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5. das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer
Fahrschule sowie
6. die Gültigkeitsdauer

enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.
§ 11
Geistige und körperliche Eignung
des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine
Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres,
in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach
Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines
Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung
der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1
geforderten Anforderungen an die körperliche und geis-
tige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis
über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrer-
laubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das
Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr
sind, nachweisen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch
einen Führerschein mit den gültigen Fahrerlaubnisklas-
sen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE
erbracht werden.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses
oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Be-
gutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn
Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die
Eignung eines Fahrlehrers begründen.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
alle fünf Jahre zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verlangen, dass der Inhaber
der Fahrlehrerlaubnis ein Führungszeugnis nach Maß-
gabe des § 4 Absatz 3 vorlegt.
§ 12
Pflichten des Fahrlehrers
und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahr-
schüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben ihnen die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu ver-
mitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem
Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz
beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung
und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Füh-
ren von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner haben sie über
die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Ver-
kehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unter-
richten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen
Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach
§ 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf
495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch
Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein
und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.
Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag
ausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeits-
zeit zehn Stunden nicht überschreiten.
§ 13
Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrver-
bot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44
des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach
§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genom-
men, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahr-
erlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläu-
fig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-
verfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden
und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
nicht wiederhergestellt ist.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn der Inhaber
einer Fahrlehrerlaubnis nicht innerhalb der in § 11
genannten Frist der nach Landesrecht zuständigen
Behörden die dort genannten Unterlagen vorlegt. Die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE ruht ferner
längstens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der
Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis.
Wird die Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahr-
erlaubnis der Klasse CE oder DE nicht verlängert, er-
lischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach
Ablauf der in Satz 2 genannten Frist.
(3) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber
die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar ent-
zogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise er-
lischt.
(4) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt unbeschadet des
Absatzes 3 durch Verzicht.
(5) Bei Ruhen, teilweisem Erlöschen oder Erlöschen
der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unver-
züglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu-
rückzugeben.
§ 14
Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2
nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme
nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde kann von der Rücknahme absehen,
wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn
nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach
§ 3 Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und
gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber
nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.
(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehr-
erlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach
Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.
(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-
rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf
von Verwaltungsakten unberührt.

§ 15
Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
(1) Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder
Verzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis be-
antragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 und § 4 Satz 2 Num-
mer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden.
(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde verzichten, wenn keine
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Bewerber die fachliche oder pädagogische
Eignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prü-
fung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der
Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
oder dem Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis mehr als
zwei Jahre verstrichen sind.
§ 16
Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der
letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschü-
lern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft-
fahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuf-
lich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundes-
polizei oder der Polizei überwiegend – theoretischen
und praktischen Unterricht erteilt haben. Er muss ferner
erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar
in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-
stätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer,
sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde anerkannt ist, teilgenommen haben. Der
Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungs-
fahrschule tätig werden.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar
nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer
an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen
und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur
Fahrlehrerausbildung befähigt ist. Über das Vorliegen
dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landes-
recht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme der Seminarleitung.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreran-
wärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theo-
retischen und praktischen Unterricht durchführen zu
lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen.
Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung
und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Aus-
bildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des
theoretischen und praktischen Unterrichts ständig an-
wesend zu sein.
(4) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung
eines Fahrlehreranwärters untersagt werden, wenn die
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn
nicht die Gewähr geboten wird, dass den Verpflichtun-
gen nach Absatz 3 nachgekommen wird.
Abschnitt 2
Fahrschulerlaubnis
§ 17
Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler
ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer
ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von
der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21
Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur
zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständi-
gen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht
werden.
(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die
Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE oder DE erteilt.
Im Übrigen ist § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 18
Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und
keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung
einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach
§ 29 nicht erfüllen kann,
3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse
besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rah-
men eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem
Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als
Fahrlehrer tätig war,
5. der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von
mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten
über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,
die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahraus-
bildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse be-
stimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein
Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die
Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Ge-
setz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-
sonengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt,
wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Vorausset-
zungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die
die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura
berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen
lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwort-
lichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
betriebs bestellte Person muss nach den Umständen,
insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Ver-
pflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflich-
ten nach § 29 erfüllt werden.
(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1
Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an
allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen
und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur
betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befä-
higt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung
entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Lehr-
gangsleitung.

§ 19
Gemeinschaftsfahrschule
Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können
eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahr-
schulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemein-
schaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt,
seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder
von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahr-
lehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag
bedarf der Schriftform.
§ 20
Kooperation
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der
Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahr-
schulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen,
ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis
erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag neh-
mende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für
den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag
gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor
Abschluss des Ausbildungsvertrages unter Angabe der
Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren,
welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden
Fahrschule ausgebildet werden.
§ 21
Voraussetzungen
für die Erteilung der
Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines
Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inha-
ber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehr-
erlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen
Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem
anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Be-
fähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung
ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5
die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaub-
nisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrer-
laubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis ent-
sprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Ge-
setz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines
Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im
Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die
für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätig-
keit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und
die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1
Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungs-
gesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.
§ 22
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaub-
nis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der
Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche
Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahr-
schulerlaubnis erteilt werden soll. Dem Antrag sind
beizufügen:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
des Fahrlehrerscheins,
2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 4,
3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschul-
betriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Ab-
satz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangs-
teilnahme,
4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits
eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
5. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit
Angaben über ihre Ausstattung,
6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-
tel zur Verfügung stehen,
7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-
zeuge,
8. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der
nicht älter als drei Monate ist,
9. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde
über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne
des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis-
tergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht
älter als drei Monate sein darf.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-
sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus
dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und
für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
betriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 beizufügen. Fer-
ner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen
für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
betriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.
Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der
Personengesellschaft berechtigten Personen und für
die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
betriebs bestellte Person gilt Absatz 1 Satz 3 entspre-
chend.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Num-
mer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23
Antrag auf Erteilung der
Fahrschulerlaubnis, die zur
Niederlassung im Inland berechtigt,
an Inhaber eines Befähigungsnachweises
aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaub-
nis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berech-
tigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der
Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche
Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis er-
worben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen
1. ein amtlicher Nachweis über seine Staatsangehörig-
keit,

2. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit
Angaben über ihre Ausstattung,
3. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-
tel zur Verfügung stehen, und
4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-
zeuge.
(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländi-
schen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1
Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
des Fahrlehrerscheins,
2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits
eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne
des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis-
tergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht
älter drei Monate sein darf. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann den Bewerber auffordern,
Unterlagen vorzulegen
1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich
ist um festzustellen, ob Ausbildung oder Prüfung im
Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3
Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahr-
lehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durch-
führungsbestimmungen für die Aufnahme der selbst-
ständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse
im Inland abweicht,
2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um
festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche
Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den
Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf
ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für
die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätig-
keit der beantragten Klasse im Inland durch die im
Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kennt-
nisse im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 3 Satz 1 ausgeglichen werden kann.
Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde
oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber
die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder
die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der
Unterlagen zu prüfen.
(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis
nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,
noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaub-
nis, sind dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Ab-
satz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungs-
nachweises oder des Ausbildungsnachweises im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richt-
linie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbststän-
digen Fahrschülerausbildung der entsprechenden
Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
2. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1
Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes ver-
gleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem
der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder
die Berufserfahrung erworben wurde, die bei Antrag-
stellung nicht älter als drei Monate ist,
3. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der
Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die
Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall
vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen
fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach
§ 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 zu untersagen wäre,
4. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des
Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei
Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn in
diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne
von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG reglementiert ist.
Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in wel-
chem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis er-
worben wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2
oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese durch
eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt
werden. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2
und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Mo-
nate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-
sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
betriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4
und Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die
Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklären,
welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen die ver-
antwortliche Leitung zu erfüllen hat. Für die zur Vertre-
tung der juristischen Person oder der Personengesell-
schaft berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3
oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
mit Satz 2, entsprechend.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 24
Antrag auf Erteilung
der Fahrschulerlaubnis
zur vorübergehenden und
gelegentlichen Fahrschülerausbildung
an Inhaber eines Befähigungsnachweises
aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschul-
erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung
mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen
und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzu-
geben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahr-
schulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind
beizufügen

1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörig-
keit,
2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum
Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen
ist und dass die Ausübung dieses Berufs zum Zeit-
punkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit
Angaben über ihre Ausstattung,
4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-
tel zur Verfügung stehen,
5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-
zeuge.
(2) Der Bewerber hat ferner
1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1
Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach
Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentral-
registergesetzes vorzulegen und
2. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen
Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen
ist, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate
ist, seinem Antrag beizufügen.
Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2
dürfen nicht älter als drei Monate sein. Weist ein Bewer-
ber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare
Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 aus-
gestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an
Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mit-
gliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informatio-
nen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des
Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber,
dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen
und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber
vorliegen.
(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländi-
schen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizu-
fügen:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
des Fahrlehrerscheins,
2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits
eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inlän-
dischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Ab-
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen
beizufügen:
1. ein amtlich beglaubigter Nachweis über seine Be-
rufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,
2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder
die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner
Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG regle-
mentiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die
Fahrlehrertätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre
vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei
Jahre lang im Staat der Niederlassung ausgeübt
wurde.
(5) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-
sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 Nummer 2 und für die
für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs
bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 oder Ab-
satz 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche sons-
tigen beruflichen Verpflichtungen die verantwortliche
Leitung zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juris-
tischen Person oder der Personengesellschaft berech-
tigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3
letzter Halbsatz entsprechend.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Im Falle des § 21 gilt § 5 Absatz 6 und 7 entspre-
chend.
§ 25
Meldepflicht des Inhabers einer
Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden
und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorüber-
gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich
Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo
er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorüber-
gehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler
auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1
in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen
nach § 24 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 24
Absatz 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Ände-
rungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem An-
trag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorüber-
gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In
dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur
vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-
bildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.
§ 26
Erteilung der Fahrschulerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.
(2) Die Erlaubnis muss enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der Fahrschule,
2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahr-
schulerlaubnis – bei natürlichen Personen auch die
Vornamen und den Geburtstag und -ort,
3. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-
ten die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-
dungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen
und den Geburtstag und -ort,
4. die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse
nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,
5. welche Auflagen bestehen und

6. in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschul-
erlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegent-
lichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.
(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natür-
liche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis
im Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung
oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der
Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen
Behörde vorzulegen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verant-
wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person.
§ 27
Zweigstellen
(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen
seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellen-
erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1. die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums,
der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforde-
rungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der
auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen
Rechtsverordnung entspricht und
2. nach den Umständen, insbesondere wegen der An-
zahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfer-
nung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet
ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder
die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
betriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29
nachkommen kann.
Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht
übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese
Regelung auch für jeden Gesellschafter.
(3) Es gelten entsprechend
1. § 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,
2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zu der Erklä-
rung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den
Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und
Lehrfahrzeuge,
3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und
4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des
Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeige-
pflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsent-
gelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahr-
schulerlaubnis.
§ 28
Fortführen der Fahrschule
nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaub-
nis kann die Fahrschule fortgeführt werden
1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder
Lebenspartners,
2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht
das 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erb-
fall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nach-
lassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlass-
insolvenzverwalters während einer Testamentsvoll-
streckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft
oder Nachlassinsolvenzverwaltung.
(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod
des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genann-
ten Personen oder eine andere als verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die
Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.
§ 29
Allgemeine Pflichten
des Inhabers der Fahrschule und der
verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder die für die ver-
antwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der
Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter den Anforde-
rungen des § 12 entspricht. Der Inhaber der Fahrschule
oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-
dungsbetriebs bestellte Person hat die beschäftigten
Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule
einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler
und der Fahrlehreranwärter sowie bei der Durchführung
von Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreig-
nungsseminaren nach § 4a des Straßenverkehrsgeset-
zes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Der
Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat
ferner dafür zu sorgen, dass sich die erforderlichen Un-
terrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ord-
nungsgemäßem Zustand befinden.
(2) Der Inhaber der Fahrschule oder die für die ver-
antwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die be-
schäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 12 und § 53
nachkommen.
(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber
einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder Gesellschafter
für den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den
Absätzen 1 und 2 verantwortlich. Die Gesellschafter ha-
ben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen,
der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Behörde zum Zweck der
Überwachung nach § 51 vertritt und dessen Name der
nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. Zu
den Aufgaben des benannten Gesellschafters gehören
insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Er-
klärungen im Rahmen des § 51 mit Wirkung für und
gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung
aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche
Gesellschafter nach § 31 sowie die Vorlage der Auf-
zeichnungen und Nachweise bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde.
(4) Bei Kooperationsfahrschulen gewährleistet der
Inhaber oder die für die Leitung der Auftrag gebenden
Fahrschule verantwortliche Person die den Bestimmun-
gen des Fahrlehrergesetzes und anderer Gesetze sowie
den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen ent-
sprechende Ausbildung und Prüfungsvorstellung. Die
Verantwortung des Inhabers oder der für die Leitung

der Auftrag nehmenden Fahrschule verantwortliche
Person für die dort durchgeführten Ausbildungsteile
bleibt unberührt.
§ 30
Anzeigepflichten des Inhabers der
Fahrschule und der für die verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des
§ 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3
und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung
des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach
Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schrift-
lich oder elektronisch anzuzeigen
1. Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahr-
schule,
2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer,
3. Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
4. die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1,
5. die Bestellung oder Entlassung der für die verant-
wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person,
6. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Ver-
einen oder Personengesellschaften als Fahrschul-
inhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von
Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzel-
prokura zur Vertretung berufen sind,
7. Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tä-
tigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung
des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder
den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art
und des Umfangs,
8. bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19
a) Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschafts-
fahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Ab-
schrift des Gesellschaftsvertrags und der einzel-
nen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
b) Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der
Ansprechperson nach § 29 Absatz 3,
9. bei Kooperationen im Sinne des § 20:
a) Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen
Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der
einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
b) Änderungen der Kooperationspartner,
10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahr-
schule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und
Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen
nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen
nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung
nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Num-
mer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten
entsprechend. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind
bei einer juristischen Person oder bei einer Personen-
gesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Han-
delsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechts-
fähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der
für ihn handelnden Personen beizufügen.
§ 31
Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen
des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1
Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat
nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen
über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen
müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und
Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung,
den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer
und eine bestehende Kooperation erkennen lassen,
damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung
sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind von dem
Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Lei-
tung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu un-
terzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der
Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeich-
nung durch den Fahrschulinhaber oder die für die ver-
antwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person kann auch elektronisch erfolgen.
(2) Bei Kooperationsfahrschulen müssen die erfor-
derlichen Aufzeichnungen auch bei der Auftrag geben-
den Fahrschule jederzeit verfügbar sein.
(3) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Jahres,
in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist,
fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landes-
recht zuständigen Behörde und den von ihr beauftrag-
ten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung
vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in
Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen
oder sonst zu vernichten.
§ 32
Unterrichtsentgelte
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine
Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwor-
tung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne
des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschul-
erlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingun-
gen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekannt-
zugeben.
(2) Das Entgelt ist
1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des
Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten
theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur
theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur prak-
tischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsge-
setzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a
Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes
und für die Ausbildung für das Führen von Mofas
und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern
nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
2. für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht
und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils
45 Minuten (Fahrstunde)

anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für
jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
1. der Grundbetrag
a) für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich
des theoretischen Unterrichts,
b) bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und
weitere Ausbildung,
2. die Vorstellungsentgelte für die
a) theoretische Prüfung,
b) vollständige praktische Prüfung,
3. das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1,
C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
a) nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
b) nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
c) nur Verbinden und Trennen,
4. das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten
a) auf Bundes- oder Landesstraßen,
b) auf Autobahnen,
c) bei Dämmerung und Dunkelheit und
5. das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung
außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben
werden. Die Angaben über die Entgelte und deren
Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen
müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der
Preiswahrheit entsprechen.
§ 33
Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person
ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach
§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44
des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach
§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genom-
men, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahr-
erlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläu-
fig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-
verfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden
und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der
Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des
Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiter-
führung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine
andere Person als verantwortliche für die Leitung des
Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18
Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person
erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechts-
kräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehr-
erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder wider-
rufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise
erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger
oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis
getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die
Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person ge-
führt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
1. für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des
Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Straf-
gesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaub-
nis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig
entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-
verfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
nicht wiederhergestellt worden ist oder
2. dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder
unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unan-
fechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden
ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2
sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28
Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Aus-
scheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahr-
schulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine
andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
bestellt wird.
§ 34
Rücknahme und
Widerruf der Fahrschulerlaubnis,
Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen,
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des
§ 18 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Aus-
nahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rück-
nahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn
nachträglich eine der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 zwei-
ter Halbsatz, Nummer 2, 3 und 6 und Absatz 2 genann-
ten Voraussetzungen weggefallen ist.
(3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden,
wenn
1. der Ausbildungsbetrieb aus einem von dem Inhaber
zu vertretenden Grunde über die Dauer eines Jahres
hinaus stillliegt,
2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorüber-
gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig nieder-
gelassen ist,
3. in den Fällen des § 18 Absatz 2, der §§ 21, 28
Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 34
Absatz 4 die verantwortliche Leitung des Ausbil-
dungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich ver-
letzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf
ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit es sich um eine
Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegent-
lichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Ver-

bindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 handelt. In den Fällen
der Kooperation im Sinne des § 20 kann die Fahrschul-
erlaubnis der Auftrag gebenden Fahrschule widerrufen
werden, wenn die Fahrschulleitung der Auftrag neh-
menden Fahrschule die Pflichten nach diesem Gesetz
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gröblich verletzt hat und die Auf-
trag gebende Fahrschulleitung davon Kenntnis hatte
oder hätte haben müssen.
(4) Werden der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde geistige oder körperliche Mängel des Inhabers
bekannt, kann die Fahrschule bis zum Ablauf von sechs
Monaten auf Rechnung des Ehegatten oder Lebens-
partners fortgeführt werden. Nach Ablauf von sechs
Monaten nach Bekanntwerden des Mangels kann die
nach Landesrecht zuständige Behörde bei körperlichen
Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschul-
erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
eine andere Person als verantwortliche Leitung des
Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2.
(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist
zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt
werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach
§ 27 Absatz 2 rechtfertigen würden.
(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen
oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Be-
trieb einer Zweigstelle. Dies gilt nicht, wenn die Fahr-
schulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die
Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 6 nicht
mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber
einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, dass die Erlaub-
nis für eine nach § 27 Absatz 2 zulässige Zweigstelle
durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.
(7) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-
rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf
von Verwaltungsakten unberührt.
§ 35
Ausbildungsfahrschule
(1) Eine Fahrschule, an der Fahrlehreranwärter tätig
sind (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder
verantwortlich leiten, wer die Anforderungen der
Sätze 2, 3 und 4 erfüllt. Der Betreiber oder Leiter muss
1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis
der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theo-
retischen und praktischen Unterricht erteilt haben,
2. erfolgreich an einem mindestens fünftägigen Einwei-
sungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrleh-
rerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband
der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder von einer durch sie
bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben.
Wer eine Ausbildungsfahrschule betreibt, muss ferner
zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungs-
gemäße Ausbildung von Fahrlehranwärtern bieten.
Zuverlässig im Sinne des Satzes 2 ist der Betroffene
insbesondere dann nicht, wenn er wiederholt die Pflich-
ten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war erfolgreich, wenn
der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars
teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat,
dass er zur Leitung einer Ausbildungsfahrschule be-
fähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung
entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Semi-
narleitung.
(3) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die
verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebs, in
dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sor-
gen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen
nach § 16 nachkommen.
(4) Die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern kann
untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungs-
fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1
nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass den Ver-
pflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.
Abschnitt 3
Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 36
Notwendigkeit und
sachlicher Geltungsbereich der amtlichen
Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrleh-
reranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der
amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbil-
dung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder
sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.
§ 37
Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
(1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die
verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungs-
stätte für die Führung einer Fahrlehrerausbildungs-
stätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
2. die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche
Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sach-
kundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet,
dass die Pflichten des § 40 erfüllt werden,
3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender An-
zahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage
sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreran-
wärtern die nach § 7 notwendigen Kompetenzen zu
vermitteln,
4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche
Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel
und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen
der Genehmigung durch die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann,
wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat,

die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Ist der Inhaber eine juristische Person oder
Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung
erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genann-
ten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen
vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzel-
prokura berechtigten Personen als unzuverlässig er-
scheinen lassen und eine von ihnen, die die Vorausset-
zung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur ver-
antwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte
bestellt wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 38
Antrag auf amtliche Anerkennung
(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der
Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrer-
ausbildungsstätte anzugeben. Dem Antrag sind beizu-
fügen
1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung der verant-
wortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte
sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Ver-
pflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung
sonst noch zu erfüllen hat,
2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum
Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit
Angaben über deren Ausstattung,
4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-
tel zur Verfügung stehen,
5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-
zeuge,
6. der Ausbildungsplan,
7. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der
nicht älter als 3 Monate ist,
8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde
über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne
des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentral-
registergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5
des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das
nicht älter drei Monate sein darf. Zur Ermittlung der
Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kos-
ten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahr-
eignungsregister einzuholen. Die Sätze 3 und 4 gelten
auch für die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-
dungsbetriebs vorgesehene Person.
(2) Dem Antrag einer juristischen Person oder Perso-
nengesellschaft ist außerdem ein beglaubigter Auszug
aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem
Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die
Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen
beizufügen.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 39
Erteilung der amtlichen Anerkennung
(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der amtlich anerkann-
ten Fahrlehrerausbildungsstätte,
2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der amt-
lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei
natürlichen Personen auch die Vornamen und den
Geburtstag und -ort,
3. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach
§ 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet
werden sollen, und
4. bestehende Auflagen.
§ 40
Allgemeine Pflichten des Inhabers
und der für die verantwortliche Leitung
der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
(1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Lei-
tung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person
hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahr-
lehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen
Kompetenzen vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen
in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Un-
terricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die
sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte
müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das
Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmig-
ten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt wer-
den. Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehrer-
anwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags
auszuhändigen.
§ 41
Anzeigepflichten des Inhabers
und der für die verantwortliche Leitung
der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung
der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat
der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüg-
lich anzuzeigen
1. die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der
Fahrlehrerausbildungsstätte,
2. die Bestellung und die Entlassung einer verantwort-
lichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die
Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum
Nachweis der Eignung beizufügen,
4. Verlegung der Unterrichtsräume,
5. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Verei-
nen oder Personengesellschaften als Inhabern der
amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen,
die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung beru-
fen sind.

Der Anzeige ist bei einer juristischen Person oder Per-
sonengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem
Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nicht-
rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürger-
lichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis
der für ihn handelnden Personen beizufügen. Der An-
zeige nach Satz 1 Nummer 2 über die Bestellung sind
Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklä-
rung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten
die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbil-
dungsstätte bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.
§ 42
Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Lei-
tung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person
hat Aufzeichnungen über die Ausbildung nach Maß-
gabe der Sätze 2 und 3 zu führen. Die Aufzeichnungen
müssen enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes
Fahrlehreranwärters,
2. die erstrebte Fahrlehrerlaubnisklasse,
3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
4. Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach
dem Ausbildungsplan.
Die Aufzeichnungen sind den Fahrlehreranwärtern nach
Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.
(2) Die Aufzeichnungen sind von dem Inhaber oder
der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbil-
dungsstätte bestellten Person nach Ablauf des Jahres,
in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist,
fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landes-
recht zuständigen Behörde und den von ihr beauftrag-
ten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vor-
zulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in
Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen
oder sonst zu vernichten.
§ 43
Rücknahme und
Widerruf der amtlichen Anerkennung
(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen,
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des
§ 37 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Aus-
nahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rück-
nahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nach-
träglich eine der Voraussetzungen des § 37 weggefallen
ist.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
die Fahrlehrerausbildungsstätte aus einem von dem
Inhaber zu vertretenden Grund über die Dauer eines
Jahres keine Fahrlehrerausbildung durchgeführt hat
oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrer-
ausbildungsstätte bestellte Person wiederholt die
Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Ge-
setz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen
obliegen.
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-
rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf
von Verwaltungsakten unberührt.
Abschnitt 4
Sondervorschriften
§ 44
Fahrlehrer, Fahrschulen
und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere
Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahrschulen ein-
richten und betreiben.
(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundes-
ministerium der Finanzen, das Bundesministerium der
Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die
Polizei zuständigen Behörden können jeweils für ihren
Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zu-
ständigen Behörden und der Prüfungsausschüsse von
Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen
und für Fahrlehreranwärter Fahrlehrerausbildungsstät-
ten eingerichtet und betrieben werden.
(3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten
nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahrschul-
erlaubnis und keiner amtlichen Anerkennung.
(4) Eine Dienststelle nach Absatz 2 darf eine Fahr-
lehrerlaubnis nur erteilen, wenn der Bewerber die
Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung be-
steht kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurück-
genommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn
der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.
Bei Angehörigen der Bundeswehr ruht sie, solange ein
Dienstverhältnis nicht besteht. Die erteilte Fahrlehr-
erlaubnis berechtigt Inhaber nur, Angehörige des öffent-
lichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden.
§ 4 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 4 erteil-
ten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehr-
erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die
allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 entfällt, wenn
1. der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraft-
fahrausbildung tätig war und
2. nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fach-
lichen Eignung des Bewerbers begründen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Antrag inner-
halb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Wider-
ruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der
nach Absatz 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.
(6) Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der
Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einwei-
sungs- und Fortbildungslehrgängen gelten die Ab-
sätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des
§ 45 Absatz 2 Nummer 2 gilt als erfüllt, wenn der Inha-
ber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 4 innerhalb der
letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und prak-
tischen Fahrschulunterricht erteilt hat.
(7) Abweichend von § 9 kann einem Bewerber um
die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespoli-
zei oder der Polizei in der Fahrlehrerlaubnisklasse CE
eine Anwärterbefugnis erteilt werden, soweit dies aus
dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ausbildungs-
fahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall innerhalb
der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-
schülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE

erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unter-
richt erteilt haben.
(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in
zusätzlichen Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt werden.
Abschnitt 5
Seminarerlaubnis
§ 45
Erfordernis, Inhalt und
Voraussetzung der Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren
(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch-
führt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis
Aufbauseminar).
(2) Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf
Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und
BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahr-
schülern hauptberuflich theoretischen und prakti-
schen Unterricht erteilt hat,
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei
Punkten belastet ist und
4. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem
Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
a) einen viertägigen Grundkursus und
b) einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur
Durchführung des Aufbauseminars nach § 2a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz
besteht,
umfasst.
Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann – auch
nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderun-
gen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße
Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.
Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen,
wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zu-
verlässigkeit des Antragstellers begründen.
(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn
der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs
teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbeson-
dere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur
Leitung des Aufbauseminars befähigt ist. Über das Vor-
liegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung
einer Stellungnahme der Lehrgangsleitung. Die Träger
der Kurse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 müssen
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder
von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stelle anerkannt sein.
(4) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schrift-
lich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar
darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit
dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht wer-
den. Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung des
Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaub-
nis Aufbauseminar besitzen.
(5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar
darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminar-
leiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung
des Seminars nutzen.
(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis
Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.
(7) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurück-
zunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vorausset-
zungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rück-
nahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen,
wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbeson-
dere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die
Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz
oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen ob-
liegen.
(8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht
der Seminarerlaubnis Aufbauseminar eine neue Erlaub-
nis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 an-
zuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung
der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antrag-
steller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1
teilzunehmen.
§ 46
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung
der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch-
führt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik).
(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird
auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und
BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahr-
schülern hauptberuflich theoretischen und prakti-
schen Unterricht erteilt hat,
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei
Punkten belastet ist und
4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem
Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
a) einen viertägigen verkehrspädagogischen Grund-
kurs,
b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung
der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des
Fahreignungsseminars,
c) die Hospitation einer vollständigen verkehrspäda-
gogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
nars und
d) eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung
beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen
verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahr-
eignungsseminars
umfasst.
Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann – auch
nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderun-

gen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße
Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.
Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versa-
gen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn
der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs
teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbeson-
dere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur
Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur
Seminardurchführung befähigt ist. Über das Vorliegen
dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landes-
recht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme der Lehrgangsleitung.
(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird
schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaub-
nis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht
werden. Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung
der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik besitzen.
(5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäda-
gogik hat personenbezogene Daten, die ihm als Semi-
narleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre
nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnah-
mebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten
nach Satz 1 dürfen
1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-
gik längstens neun Monate nach der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des
jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,
2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-
gik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt
und von dieser zur Evaluierung nach § 49 genutzt
werden,
3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in
ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach
§ 49 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen
durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt
und von Dritten für die Evaluierung genutzt werden,
4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-
gik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname,
Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer
sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste
a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde über-
mittelt und von dieser zur Überwachung nach Ab-
satz 7 genutzt werden,
b) an Dritte, die ein von der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde genehmigtes Qualitätssiche-
rungssystem nach § 51 Absatz 6 betreiben und
an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im
Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems ge-
nutzt werden.
Der Empfänger nach Satz 2 hat die Daten unverzüglich
zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils
genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch
fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebeschei-
nigung nach Satz 1.
(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend.
(7) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist
zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von
der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr
besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist
zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2
genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere
dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten
grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den
auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht
der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik eine neue Er-
laubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuertei-
lung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat der
Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2
Nummer 2 teilzunehmen.
§ 47
Voraussetzungen für die
Durchführung von Einweisungslehrgängen
nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen
nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt,
wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an-
erkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die
erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teil-
maßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsge-
setzes und der auf Grund des Straßenverkehrsge-
setzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,
2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer
sachgerechten Ausstattung,
3. Nachweis der folgenden Qualifikation
a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Se-
minarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in
der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendba-
ren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbau-
seminare nach § 45 und eine mindestens dreijäh-
rige Erfahrung in der Durchführung eines dieser
Seminare oder
b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungs-
wissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom-
oder gleichwertigem Masterabschluss, Besitz
der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens
dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenen-
bildung,
4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahr-
eignungsregister und
5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einfüh-
rungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einwei-
sungslehrgängen bei einem von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde anerkannten Träger.
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vor-
liegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Be-

werbers begründen. Die Anerkennung kann – auch
nachträglich – mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich
der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungs-
lehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaß-
nahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist,
um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungs-
lehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und
deren Überwachung sicherzustellen.
(2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens
aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grund-
kurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem
die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
des Fahreignungsseminars vermittelt werden. Die Kurse
sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen statt-
finden. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichts-
einheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf
zwölf nicht überschreiten.
§ 48
Voraussetzungen für die
Durchführung von Einführungsseminaren für
Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
Zur Durchführung von Einführungsseminaren für
Lehrgangsleitungen ist ein Träger berechtigt, der von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt
ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt,
wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage
entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit
dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei
der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach
§ 47 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beur-
teilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach
Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen
oder Stellen bedienen.
§ 49
Evaluierung
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu
und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einwei-
sungslehrgänge und Einführungsseminare werden von
der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich
begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbeson-
dere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine
verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßen-
wesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai
2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den
Deutschen Bundestag vor.
Abschnitt 6
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
§ 50
Zuständigkeiten
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen werden von den
nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt
soweit nicht Abweichendes geregelt ist.
(2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist
1. in Angelegenheiten der Anwärterbefugnis, der Fahr-
lehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die nach
Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes
des Fahrlehreranwärters oder des Erlaubnisinha-
bers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Auf-
enthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und
eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäfti-
gungsortes oder im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 die
des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet
werden sollen; die Zuständigkeit geht auf die nach
Landesrecht zuständige Behörde des Beschäfti-
gungsortes über, sobald der Inhaber der Fahrlehr-
erlaubnis die Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt,
2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die nach
Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der
Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des
§ 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbst-
ständig ausgebildet werden sollen oder ausgebildet
werden,
3. in Angelegenheiten der Kooperationen die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde des Sitzes der Auftrag
gebenden Fahrschule,
4. in Angelegenheiten der Zweigstellen die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde des Sitzes der Zweig-
stelle,
5. in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstät-
ten die nach Landesrecht zuständige Behörde des
Sitzes der Ausbildungsstätte.
§ 51
Überwachung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde über-
wacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweig-
stellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die
Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1
und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Träger von Ein-
weisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger
von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen
nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger
von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2
und 3. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und
Stellen nach Landesrecht bedienen.
(2) Die Überwachung umfasst
1. vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der
Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften insbe-
sondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards
und der Aufzeichnungspflichten und
2. die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen
Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und
Lehrgänge.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll
dazu mindestens alle zwei Jahre vor Ort insbesondere
prüfen, ob
1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-
zes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der
Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Num-
mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einwei-
sungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Num-

mer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der
Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach
§ 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt
werden,
2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge
zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vor-
schriften entsprechen und
3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes
und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen
erfüllt werden.
(4) Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind
befugt,
1. während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke
und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu be-
treten,
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-
zes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen
der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Num-
mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den Einwei-
sungslehrgängen nach den § 45 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
und dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen
nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen und
4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu
nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicher-
zustellen,
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
lichen Auskünfte zu verlangen.
Der nach Satz 1 Verpflichtete hat die Maßnahmen nach
Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu dulden, die in der Überwa-
chung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe
zu unterstützen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat den
in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen
unverzüglich die in Satz 1 Nummer 5 genannten Aus-
künfte zu erteilen. Der nach Satz 1 Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist kann von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier
Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfol-
genden Überwachungen keine oder nur geringfügige
Mängel festgestellt worden sind.
(6) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis
nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 erteilt
hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mit-
gliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Ver-
tragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber
der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt,
Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine
Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht
kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten
Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maß-
nahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die
Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie
oder eine andere inländische Behörde auf Grund der
übermittelten Tatsache trifft. Die Daten über die von
der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind
mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwen-
det werden dürfen, soweit dies erforderlich ist
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Fahrlehrerrechts,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrer-
rechts oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im
Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau
nicht gewährleistet ist.
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
können von der wiederkehrenden Überwachung nach
Absatz 3 absehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Einrichtungen oder Personen sich einem von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten
Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Die
Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zur Überwachung im Sinne des Absatzes 2 bleibt unbe-
rührt.
§ 52
Mitteilung über
Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel
Die Polizei, bei Straftaten die Staatsanwaltschaft,
hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden Infor-
mationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorüber-
gehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf
Mängel hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Person
für den Fahrlehrerberuf schließen lassen, zu übermit-
teln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder
Zuverlässigkeit aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen
für die Beurteilung der Eignung oder Zuverlässigkeit
nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich
zu vernichten.
§ 53
Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2
und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fort-
bildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an
aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon
kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbil-
dung beträgt dann vier Tage.
(2) Inhaber
1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen
Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in
der Inhalte und Methoden der Durchführung für das
jeweilige Seminar vermittelt werden.

(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung
von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier
Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die
Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaub-
nis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt
die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und
Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 ange-
zeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbil-
dungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde
vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung be-
ginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.
(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert
sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn
der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an
einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an
einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.
(6) Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der
Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 und 3
darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten.
(7) Wird gegen die Fortbildungspflicht nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 verstoßen und kommt der Inhaber der
entsprechenden Erlaubnis oder der Ausbildungsfahr-
lehrer der Pflicht auch innerhalb einer von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht
nach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen
oder die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer untersagt
werden.
(8) Die tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsein-
heiten zu 45 Minuten.
(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr
von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben
eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn
eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wie-
der aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die
Vierjahresfrist abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neu-
erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.
(10) Der Träger der Lehrgänge nach Absatz 1 bis 3
bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde.
§ 54
Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
können Ausnahmen genehmigen
1. von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung
einer Fahrlehrerlaubnis
a) Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1,
b) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
c) Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5,
d) Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8,
2. von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
3. von der Eignung nach § 11 Absatz 1,
4. vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 5,
5. von den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Aus-
bildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1,
6. von den Voraussetzungen für die Erteilung einer
Fahrschulerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 und 5,
7. von Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahr-
schulerlaubnis an eine juristische Person nach
§ 18 Absatz 2,
8. von den Vorgaben für die Bestellung einer verant-
wortlichen Leitung nach dem Tod des Inhabers der
Fahrschule nach § 28 Absatz 2,
9. von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die
Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2,
10. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Se-
minarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und 3,
11. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Se-
minarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,
12. von den Voraussetzungen für die Durchführung von
Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 sowie
13. von den Vorschriften der auf § 68 Nummer 11 be-
ruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der
Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des
Betriebs einer Fahrschule.
Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 er-
lassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von
den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehr-
mittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die
Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 können nur ge-
nehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit
nicht entgegenstehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Aus-
nahme genehmigt werden von
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Bewerber
die erforderliche Eignung für den Fahrlehrerberuf
durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens nachgewiesen hat,
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber
eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen hat,
3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, wenn der Bewerber
eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit
von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den
Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kennt-
nisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend er-
möglicht haben kann,
4. § 18 Absatz 1 Nummer 4, wenn der Bewerber eine
andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nach-
weist, die ihm den Erwerb der für eine Fahrschul-
leitung nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermög-
licht haben kann,
5. § 18 Absatz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber nach-
weist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf an-
dere Weise erworben hat.
(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde dem
Inhaber der Fahrschulerlaubnis, der die Fahrerlaubnis
der Klasse CE oder DE nicht mehr besitzt, weiterhin
die Leitung der Fahrschule gestatten, wenn die körper-

liche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 vorliegt. Dies gilt auch bei einer Fahr-
schulerlaubnis oder Personengesellschaft, wenn die
zur Vertretung berechtigte Person keine Fahrerlaubnis
der Klassen CE oder DE mehr besitzt und wenn die
körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.
(4) Das Bundesministerium des Innern, das Bundes-
ministerium der Verteidigung und die für die Polizei
zuständigen obersten Landesbehörden können die
nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres
Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12
Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den
Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Num-
mer 11 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen,
soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
§ 55
Kosten
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen
und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
ten, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-
gen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze,
auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze
vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
dass der mit der Amtshandlung verbundene Personal-
und Sachaufwand gedeckt wird. Der Aufwand für eine
externe Begutachtung kann als Auslage in Ansatz ge-
bracht werden. Bei begünstigenden Amtshandlungen
sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemes-
sen zu berücksichtigen. Im Bereich der Gebühren der
Landesbehörden übt das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf
der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme
von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag
oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des
Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer
Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffor-
dern.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Unter-
suchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf,
wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschul-
den der prüfenden oder untersuchenden Stelle und
ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers
oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht statt-
finden konnte. Soweit Prüfungen und Untersuchungen
von amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich
anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung
durchgeführt werden, gilt § 6a Absatz 3 Satz 2 des
Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. Ferner können
in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kos-
tengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der
Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kosten-
erhebung abweichend von den Vorschriften des Ver-
waltungskostengesetzes in der bis zum 14. August
2013 geltenden Fassung geregelt werden.
§ 56
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler
ausbildet,
2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehr-
erlaubnis Gebrauch macht,
3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärter-
befugnis Gebrauch macht,
4. entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht
rechtzeitig abgibt,
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2
oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine
dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht
rechtzeitig zurückgibt,
8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler
ausbildet oder ausbilden lässt,
9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1
Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch
macht,
10. entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,
11. entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschul-
erlaubnis Gebrauch macht,
12. entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1
Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht
oder nicht ordnungsgemäß führt,
14. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2
Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht,
nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß auf-
bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Ge-
schäftsbedingungen nicht oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise bekannt gibt,
16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Ausbildungs-
fahrschule betreibt oder leitet,
17. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreran-
wärter ausbildet oder ausbilden lässt,
18. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet
oder durchführt,
19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des
Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aus-
händigt,

20. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeich-
nete Maßnahme der Überwachung nicht duldet
oder eine in der Überwachung tätige Person nicht
unterstützt,
21. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
22. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Ab-
satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort
bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,
23. einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
24. entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17
mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahn-
det werden.
Abschnitt 7
Registrierung
§ 57
Registerführung und Registerbehörden
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahr-
lehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrer-
ausbildungsstätten führen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber
einer Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehrer-
anwärter ist,
2. im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher
bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Er-
klärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.
§ 58
Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen:
1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der
Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach
diesem Gesetz, und
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der
einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
§ 59
Inhalt der Registrierung
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des
Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetra-
genen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zu-
sätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer
Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie
die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.
(2) Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßen-
verkehrsgesetzes werden gespeichert
1. unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis
oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestande-
ner Prüfung,
2. unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis
oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder
körperlicher Mängel,
3. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe
und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahr-
lehrerlaubnis,
4. das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis
oder der Fahrlehrerlaubnis,
5. Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahr-
lehrerlaubnis,
6. Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer An-
wärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach
nicht bestandener Prüfung,
7. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen
den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
8. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare
Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerken-
nung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Ver-
zichte auf die amtliche Anerkennung.
Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3
des Straßenverkehrsgesetzes.
(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, so-
weit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist,
gespeichert werden
1. Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige
frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstler-
name, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der
Geburt,
2. Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,
3. Seminarerlaubnisse,
4. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer
Gemeinschaftsfahrschule,
5. Zugehörigkeit zu einer Kooperation,
6. Zweigstellenerlaubnisse,
7. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
8. Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,
9. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,
10. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
11. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungs-
stätten, deren Inhaber und verantwortliche Leitung,
12. die nach § 62 übermittelten Daten.
Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gele-
gentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1
Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit
einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschul-
erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung
mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1
Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen
Fahrlehrerregistern gespeichert.

§ 60
Übermittlung der Daten zur Registrierung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach
§ 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer
Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden
Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für
das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung
nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertra-
gung durch Direkteinstellung unter entsprechender
Anwendung des § 30a Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung auf Grund des § 30c Absatz 1 Num-
mer 5 und des § 30a Absatz 3 und 4 des Straßenver-
kehrsgesetzes erfolgen.
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahr-
lehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer zustän-
diger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig
die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit
dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ist.
§ 61
Übermittlung der Daten aus den Registern
Die in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten
dürfen den Stellen, die
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusam-
menhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehrer-
anwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche
Leitung eines Ausbildungsbetriebes oder Fahrlehrer-
ausbildungsstätte besteht,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Buß-
geldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-
setzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre
Aufgabenerfüllung zu den in § 58 genannten Zwecken
jeweils erforderlich ist.
§ 62
Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob
im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahr-
lehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer oder
Fahrlehreranwärter bezogenen Daten aus dem Fahr-
eignungsregister teilt das Kraftfahrt-Bundesamt den
nach Landesrecht zuständigen Behörden mit. Hierbei
werden die Personendaten des Betreffenden, Art und
Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maß-
nahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzei-
chen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.
§ 63
Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(1) Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59
Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder
in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6
bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten
aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer oder
Fahrlehreranwärter betreffen, übermittelt das Kraft-
fahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stel-
len eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Uni-
on, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
wenn die oder der Betroffene den amtlichen Nachweis
über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort
erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im In-
land ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Daten sind
mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwen-
det werden dürfen, soweit dies erforderlich ist
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Fahrlehrerrechts,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrer-
rechts oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im
Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau
nicht gewährleistet ist.
(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 59
gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58
an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwal-
tungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts
zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes ent-
sprechend.
(3) Im Falle einer gerichtlichen Feststellung, dass ein
Bewerber in einem Verfahren nach § 5 gefälschte Nach-
weise über Berufsqualifikationen verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach
Rechtskraft dieser Feststellung die zuständigen Stellen
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnen-
markt-Informationssystem über die Identität der betref-
fenden Person (Warnung). Für Streitigkeiten nach
diesem Absatz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine
Feststellung nach Satz 1 ist die Warnung durch den
Hinweis zu ergänzen, dass der Bewerber Rechtsmittel
gegen die Entscheidung eingelegt hat.
§ 64
Verarbeitung und Nutzung der Daten
für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach
§ 59 gespeicherten Daten
1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38
sowie
2. zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
§ 65
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten
dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister

und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Ab-
weichungen in diesen Registern festzustellen und zu
beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.
(2) Die nach § 59 Absatz 1 und 2 gespeicherten
Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach
Landesrecht zuständigen Behörden zum örtlichen Fahr-
lehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforder-
lich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen
Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese
Register zu vervollständigen.
(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
sind nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme be-
steht, dass die Datenbestände unrichtig oder unvoll-
ständig sind.
§ 66
Verarbeitung und Nutzung
der Daten durch den Empfänger
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-
lung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger
darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke
verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese
Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Emp-
fänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermit-
telnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung
oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche
Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden
Stelle.
§ 67
Löschung der Daten
Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind
1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder
sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach
§ 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,
2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entschei-
dungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,
3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Er-
laubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und
der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und
Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der
Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod
des Eingetragenen
zu löschen. Für die Löschung der nach § 62 über-
mittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
entsprechend.
Abschnitt 8
Ermächtigungsgrundlagen,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Anforderungen an die geistige und körper-
liche Eignung der Bewerber nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Ab-
satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und nähere Voraussetzungen für das Er-
fordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der
Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
2. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeit-
liche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie
an die Durchführung der Eignungsprüfung nach
§ 3 Absatz 2 und 3,
3. die Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung nach
§ 7,
4. Einzelheiten über die Fahrlehrerprüfung, insbeson-
dere die Bildung der Prüfungsausschüsse, die
Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung,
Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und
Wiederholung,
5. das Muster des Fahrlehrerscheins und des Anwär-
terscheins,
6. die notwendigen Anforderungen an die Unterrichts-
gestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die
Unterrichtsmethoden,
7. die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung
der Ausbildung für die Ausbildungsfahrlehrer, ins-
besondere an Inhalt und Durchführung des Ein-
weisungsseminars nach § 16 Absatz 1 sowie die
Gestaltung der Ausbildung durch die Ausbildungs-
fahrlehrer, insbesondere an die Lehrpläne und die
Unterrichtsmethoden nach § 16 Absatz 3,
8. nähere Anforderungen an die Gestaltung und Aus-
führung einer Kooperation durch die Auftrag ge-
bende und die Auftrag nehmende Fahrschule nach
§ 20,
9. nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweig-
stellen nach § 27,
10. die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises und
der Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler ge-
mäß § 31 Absatz 1,
11. die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32,
12. die notwendigen Anforderungen an Inhalt und
Durchführung des Einweisungsseminars für die Lei-
tung von Ausbildungsfahrschulen nach § 35,
13. Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschul-
erlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbe-
sondere die Anforderungen an Unterrichtsräume,
Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,
14. die nötigen Anforderungen an die für die verant-
wortliche Leitung des jeweiligen Betriebs bestellten
Personen, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die
Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichts-
gestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne
und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkann-
ten Fahrlehrerausbildungsstätten,
15. nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehr-
gängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46
Absatz 2 Nummer 4 sowie deren inhaltliche und
zeitliche Gestaltung,
16. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeit-
liche Gestaltung der Lehrgänge nach § 53 und eine
Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall,

17. Anforderungen an die Überwachung, an das Über-
wachungspersonal, Maßnahmen zur Beseitigung
von in der Überwachung festgestellter Mängel so-
wie Regeln für die Durchführung der Qualitätssiche-
rung und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität,
insbesondere die Pflicht zu besonderen Fortbildun-
gen,
18. den näheren Inhalt einschließlich der Personen-
daten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen,
19. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Miss-
brauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Ein-
zelheiten des Übermittlungsverfahrens
zu regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5
oder Nummer 12 bedürfen des Einvernehmens des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
§ 69
Übergangsregelung
(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer
Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach
diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach
bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10
dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31. Dezember
2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. § 54 Ab-
satz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
(2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer
befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbe-
fugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete
Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwär-
terschein nach § 10 dieses Gesetzes.
(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen, die bei am 1. Ja-
nuar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie
durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden,
ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach die-
sem Gesetz als erteilt.
(4) Ausbildungsfahrlehrer und für die verantwortliche
Leitung der Ausbildungsfahrschulen bestellte Perso-
nen, die am 1. Januar 2018 Inhaber der befristeten
Fahrlehrerlaubnis ausbilden, haben erstmalig bis zum
31. Dezember 2019 an einer Fortbildung nach § 53 Ab-
satz 3 teilzunehmen.
(5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer
Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarer-
laubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Semi-
narerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.
(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer
Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 be-
gonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen
haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und
die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei
Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden
Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungs-
fahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.
(7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschul-
erlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrunde-
liegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der ver-
antwortlichen Leitung.
(8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember
2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls
auch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten
Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweig-
stellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
unverzüglich zurückzugeben.
(9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Ja-
nuar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nach-
schulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst In-
haber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1
zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminar-
erlaubnis Aufbauseminar (§ 45).
(10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerken-
nung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur
Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.
(11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen
Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die
bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerken-
nungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde unverzüglich zurückzugeben.
(12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in
der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte
Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehen-
den Absätze ihre Gültigkeit.
Artikel 2
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 15 wird wie folgt geändert.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrlehrer“ die
Wörter „oder einem Fahrlehreranwärter“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrlehrer“ die
Wörter „oder der Fahrlehreranwärter“ eingefügt.
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 31a des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter
„§ 46 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 des
Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 des
Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort „jährlich“ durch die
Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.
3. In § 30b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30a
Abs. 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 30a
Absatz 3 Satz 3 und 4“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifika-
tions-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 des
Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 2
des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 30 Absatz 3 des
Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 3
des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Fahrlehrergesetz vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)
geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2162. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bac8fe9e17cbbb29….