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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1044
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1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Grundwasserverordnung1
Vom 4. Mai 2017
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 11 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), von denen Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und
Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)
geändert worden sind und Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Grundwasserverordnung
Die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die
im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Ein-
heiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet an-
getroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der
Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hinter-
grundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen
Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.
(3) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der
Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen
Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter
Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Schwellenwerte“ die Wörter
„nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die nach § 6 Absatz 2 für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe ermittelte Flächen-
summe beträgt weniger als ein Fünftel der Fläche des Grundwasserkörpers oder“.
bb) Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst:
„b) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen oder Alt-
lasten ist die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitung
für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe auf insgesamt weniger als 25 Quadratkilo-
meter pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer
sind, auf weniger als ein Zehntel der Fläche des Grundwasserkörpers begrenzt,“.
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu-
sätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen auf-
zunehmen:
1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind,
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie
2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 182
vom 21.6.2014, S. 52).

2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit
a) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2,
b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer,
c) von den zuständigen Behörden festgelegten spezifischen Anforderungen an unmittelbar vom Grundwas-
serkörper abhängige Landökosysteme und
d) stoffbezogenen Bewirtschaftungs- und anderen Umweltqualitätszielen sowie mit Werten aus sonstigen
Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz, einschließlich Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union und internationalen Vereinbarungen,
3. das für die Ermittlung der Schwellenwerte angewendete Ableitungsverfahren, einschließlich relevanter Infor-
mationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung
der Stoffe,
4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a,
5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der zeitlichen,
räumlichen und methodischen Aggregation der Überwachungsergebnisse, der Definition des nach § 7 Ab-
satz 3 zulässigen Ausmaßes einer Überschreitung eines Schwellenwertes sowie der Methode für seine Be-
rechnung.
(2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten
Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1
auch folgende Informationen aufzunehmen:
1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper,
2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe,
3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu der Einstufung als gefährdeter
Grundwasserkörper geführt haben,
4. Stoffe und Stoffgruppen, bei denen Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschritten werden, und
5. der Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungszielen nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf die
bei der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper Bezug genommen wurde, und
a) den zugelassenen oder zulassungsfähigen künftigen Benutzungen des Grundwassers und seinen Funk-
tionen im Naturhaushalt, die durch die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele beeinträchtigt werden, und
b) den mit den Grundwasserkörpern verbundenen Oberflächengewässern und den vom Grundwasserkörper
abhängigen Landökosystemen.
(3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt.“
4. In § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
5. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
Schwellenwerte
Stoffe und Stoffgruppen CAS-Nr.1 Schwellenwert Ableitungskriterium
Nitrat (NO3) 14797-55-8 50 mg/l Grundwasserqualitätsnorm gemäß
Richtlinie 2006/118/EG
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmit- – jeweils 0,1 μg/l Grundwasserqualitätsnorm gemäß
teln einschließlich der relevanten insgesamt4 0,5 μg/l Richtlinie 2006/118/EG
Metaboliten2, 5, Biozid-Wirkstoffe
einschließlich relevanter Stoff-
wechsel- oder Abbau- bzw. Reak-
tionsprodukte sowie bedenkliche
Stoffe in Biozidprodukten3, 5
Arsen (As)5 7440-38-2 10 µg/l Trinkwasser-Grenzwert für chemische
Parameter
Cadmium (Cd)5 7440-43-9 0,5 µg/l Hintergrundwert
Blei (Pb)5 7439-92-1 10 µg/l Trinkwassergrenzwert für chemische
Parameter
Quecksilber (Hg)5 7439-97-6 0,2 µg/l Hintergrundwert
Ammonium (NH4+) 7664-41-7 0,5 mg/l Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
meter
Chlorid (Cl-) 168876-00-6 250 mg/l Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
meter

1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017
Stoffe und Stoffgruppen CAS-Nr.1 Schwellenwert Ableitungskriterium
Nitrit 14797-65-0 0,5 mg/l Trinkwasser-Grenzwert für chemische
Parameter (Anlage 2 Teil II der Trink-
wasserverordnung)
ortho-Phosphat (PO43-) 14265-44-2 0,5 mg/l Hintergrundwert
Sulfat (SO42-) 14808-79-8 250 mg/l Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
meter
Summe aus Tri- und 79-01-6 10 μg/l Trinkwassergrenzwert für chemische
Tetrachlorethen 127-18-4 Parameter
1
Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.
2
Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über
die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
4
„Insgesamt“ bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoff-
gehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie be-
denklicher Stoffe in Biozid-Produkten.
5
Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysie-
ren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen
führt.“
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
„2.4 Um die Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das Grundwasser beurteilen zu
können, sind die betroffenen Grundwasserkörper auch auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante
Metabolite hin zu überwachen.“
b) Die Nummern 2.4 und 2.5 werden die Nummern 2.5 und 2.6.
7. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:
„Anlage 4a
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3)
Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten
1. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser
natürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentati-
ven Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt.
2. Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen
Übersichtskarte von Deutschland 1 : 200 000 (HÜK200)2 festgelegt sind.
3. Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsver-
fahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Aus-
gabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent-
amt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert,
Standardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln.
4. Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte
unterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil
dieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet.
5. Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben
werden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten
zu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt
werden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen.
Soweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese eben-
falls berücksichtigt werden.
6. Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über
geochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen
erhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische
Bezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die
ausreichende Überwachungsdaten vorliegen.
2
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von
Deutschland 1 : 200 000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1044. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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