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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1044

BGBl. 2017 I S. 1044 · 15.843 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1044
1044                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017



                                                    Erste Verordnung
                                        zur Änderung der Grundwasserverordnung1

                                                            Vom 4. Mai 2017


  Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 11 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), von denen Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und
Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)
geändert worden sind und Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                                                                  Artikel 1
                                                            Änderung der
                                                       Grundwasserverordnung
   Die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
            „(2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die
         im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Ein-
         heiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet an-
         getroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der
         Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hinter-
         grundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen
         Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.
           (3) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der
         Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen
         Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter
         Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Schwellenwerte“ die Wörter
        „nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3“ eingefügt.
     c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
     b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
             „a) die nach § 6 Absatz 2 für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe ermittelte Flächen-
                 summe beträgt weniger als ein Fünftel der Fläche des Grundwasserkörpers oder“.
         bb) Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.
         cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst:
             „b) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen oder Alt-
                 lasten ist die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitung
                 für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe auf insgesamt weniger als 25 Quadratkilo-
                 meter pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer
                 sind, auf weniger als ein Zehntel der Fläche des Grundwasserkörpers begrenzt,“.
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                                                                      „§ 8a
                                             Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
       (1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu-
     sätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen auf-
     zunehmen:
     1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und
        Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind,
1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie
    2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 182
    vom 21.6.2014, S. 52).

BGBl. 2017, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045

  2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit
     a) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2,
     b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer,
     c) von den zuständigen Behörden festgelegten spezifischen Anforderungen an unmittelbar vom Grundwas-
        serkörper abhängige Landökosysteme und
     d) stoffbezogenen Bewirtschaftungs- und anderen Umweltqualitätszielen sowie mit Werten aus sonstigen
        Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz, einschließlich Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
        oder der Europäischen Union und internationalen Vereinbarungen,
  3. das für die Ermittlung der Schwellenwerte angewendete Ableitungsverfahren, einschließlich relevanter Infor-
     mationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung
     der Stoffe,
  4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a,
  5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der zeitlichen,
     räumlichen und methodischen Aggregation der Überwachungsergebnisse, der Definition des nach § 7 Ab-
     satz 3 zulässigen Ausmaßes einer Überschreitung eines Schwellenwertes sowie der Methode für seine Be-
     rechnung.
    (2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten
  Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1
  auch folgende Informationen aufzunehmen:
  1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper,
  2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe,
  3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu der Einstufung als gefährdeter
     Grundwasserkörper geführt haben,
  4. Stoffe und Stoffgruppen, bei denen Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschritten werden, und
  5. der Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungszielen nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf die
     bei der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper Bezug genommen wurde, und
     a) den zugelassenen oder zulassungsfähigen künftigen Benutzungen des Grundwassers und seinen Funk-
        tionen im Naturhaushalt, die durch die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele beeinträchtigt werden, und
     b) den mit den Grundwasserkörpern verbundenen Oberflächengewässern und den vom Grundwasserkörper
        abhängigen Landökosystemen.
     (3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt.“
4. In § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
5. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                  „Anlage 2
         (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
                                                      Schwellenwerte
          Stoffe und Stoffgruppen          CAS-Nr.1        Schwellenwert              Ableitungskriterium
   Nitrat (NO3)                          14797-55-8     50 mg/l            Grundwasserqualitätsnorm gemäß
                                                                           Richtlinie 2006/118/EG
   Wirkstoffe in Pflanzenschutzmit-   –                 jeweils 0,1 μg/l    Grundwasserqualitätsnorm gemäß
   teln einschließlich der relevanten                   insgesamt4 0,5 μg/l Richtlinie 2006/118/EG
   Metaboliten2, 5, Biozid-Wirkstoffe
   einschließlich relevanter Stoff-
   wechsel- oder Abbau- bzw. Reak-
   tionsprodukte sowie bedenkliche
   Stoffe in Biozidprodukten3, 5
   Arsen (As)5                           7440-38-2      10 µg/l            Trinkwasser-Grenzwert für chemische
                                                                           Parameter
   Cadmium (Cd)5                         7440-43-9      0,5 µg/l           Hintergrundwert
   Blei (Pb)5                            7439-92-1      10 µg/l            Trinkwassergrenzwert für chemische
                                                                           Parameter
   Quecksilber (Hg)5                     7439-97-6      0,2 µg/l           Hintergrundwert
   Ammonium (NH4+)                       7664-41-7      0,5 mg/l           Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
                                                                           meter
   Chlorid (Cl-)                         168876-00-6    250 mg/l           Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
                                                                           meter

BGBl. 2017, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
1046                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017


               Stoffe und Stoffgruppen               CAS-Nr.1            Schwellenwert                       Ableitungskriterium
      Nitrit                                     14797-65-0         0,5 mg/l                   Trinkwasser-Grenzwert für chemische
                                                                                               Parameter (Anlage 2 Teil II der Trink-
                                                                                               wasserverordnung)
      ortho-Phosphat (PO43-)                     14265-44-2         0,5 mg/l                   Hintergrundwert
      Sulfat (SO42-)                             14808-79-8         250 mg/l                   Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-
                                                                                               meter
      Summe aus Tri- und                         79-01-6            10 μg/l                    Trinkwassergrenzwert für chemische
      Tetrachlorethen                            127-18-4                                      Parameter

  1
      Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.
  2
      Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
      Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden
      ist, in der jeweils geltenden Fassung.
  3
      Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über
      die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
  4
      „Insgesamt“ bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoff-
      gehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie be-
      denklicher Stoffe in Biozid-Produkten.
  5
      Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysie-
      ren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen
      führt.“

6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
        „2.4 Um die Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das Grundwasser beurteilen zu
             können, sind die betroffenen Grundwasserkörper auch auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante
             Metabolite hin zu überwachen.“
  b) Die Nummern 2.4 und 2.5 werden die Nummern 2.5 und 2.6.
7. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:
  „Anlage 4a
  (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3)
                            Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten
  1. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser
     natürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentati-
     ven Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt.
  2. Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen
     Übersichtskarte von Deutschland 1 : 200 000 (HÜK200)2 festgelegt sind.
  3. Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsver-
     fahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Aus-
     gabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent-
     amt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert,
     Standardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln.
  4. Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte
     unterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil
     dieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet.
  5. Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben
     werden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten
     zu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt
     werden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen.
     Soweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese eben-
     falls berücksichtigt werden.
  6. Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über
     geochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen
     erhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische
     Bezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die
     ausreichende Überwachungsdaten vorliegen.

  2
      Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von
      Deutschland 1 : 200 000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016.“

BGBl. 2017, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047

                                   Artikel 2
                                 Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



   Der Bundesrat hat zugestimmt.


   Berlin, den 4. Mai 2017

                          Die Bundeskanzlerin
                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                    Die Bundesministerin
     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1044. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aca1ebc5fce1eec4….