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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 329

BGBl. 2016 I S. 329 · 8.774 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 329
                                               Verordnung
                                   zur Datenübermittlung im Seeverkehr
                      sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften*
                                                         Vom 1. März 2016

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch
  in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-
  mer 1 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
  2016 (BGBl. I S. 62),
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Ver-
  bindung mit Satz 2 und mit Satz 4 und des § 9e Ab-
  satz 2 Satz 7 in Verbindung mit Satz 8 des Seeauf-
  gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium des Innern sowie

– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) in Verbindung mit
  § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
  7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium der Finanzen:

                            Artikel 1
                    Verordnung

    zur Durchführung der Datenübermittlung
    an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr
            (See-Datenübermittlung-
Durchführungsverordnung – See-DatenÜbermittDV)

                               §1
                    Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in

§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeauf-
gabengesetzes bezeichneten Daten durch die daten-
erhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
   (2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung
sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes.
   (3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung
sind
1. Hafenbetriebe,
2. Schiffsmeldedienste und
3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbeson-
   dere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber,
   Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe,
   Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe
   sowie weitere Servicebetriebe.

                               §2

         Übermittlung und Nutzung der Daten

  (1) Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach
§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufga-

* Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
  2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung
  der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des
  Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-
  und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 308 vom
  29.10.2014, S. 82).

bengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1
Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren
Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung für die Zuläs-
sigkeit der Übermittlung der Daten trägt die datenerhe-
bende Stelle.
   (2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen,
wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffent-
liche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines See-
hafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur
Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich
der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation
des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder
der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher
Ladung dienen.

   (3) Die datenerhebende Stelle hat die nichtöffent-
liche Stelle bei der Übermittlung darauf hinzuweisen,
dass eine Nutzung der Daten für einen anderen Zweck
als den, für den sie übermittelt worden sind, unzulässig
ist.
   (4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten
nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltend-
machung eines schutzwürdigen Interesses an dem
Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor
einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der
datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.
  (5) Im Falle einer nachweislich zweckwidrigen Nut-
zung übermittelter Daten durch eine nichtöffentliche
Stelle ist diese von der weiteren Datenübermittlung

auszuschließen.

                          §3
            Verfahren der Datenübermittlung
   (1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von
der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papier-
form an die datenerhebende Stelle zu richten.
   (2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss
folgende Angaben enthalten:
1. Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen
   Stelle,
2. welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des
   Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt
   werden sollen,

3. Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfül-
   lung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 er-

   forderlich ist.

Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegen-
über der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.

  (3) Die Datenübermittlung der       datenerhebenden
Stelle kann
1. elektronisch oder

2. in Papierform

erfolgen.
BGBl. 2016, Seite 330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 330

                                              Artikel 2
                                       Änderung der
                           Kostenverordnung für Amtshandlungen
                           der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
                        des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
          Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und
        Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom
        22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3
        der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist,
        werden die folgenden Nummern 60, 61 und 62 angefügt:

                                                                                Gebühr
         Nr.      Gebührentatbestand              Rechtsgrundlage
                                                                                 Euro
        „60     Übermittlung schiffs-   § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-       320
                bezogener Daten         übermittlung-Durchführungsverord-
                                        nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
                                        Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
        61      Übermittlung schiffs-   § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-       650
                bezogener Daten in      übermittlung-Durchführungsverord-
                besonderen Fällen       nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
                                        Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
        62      Laufende System-        § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-        110
                überwachung für die     übermittlung-Durchführungsverord-      jährlich“.
                regelmäßige Über-       nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
                mittlung schiffsbe-     Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
                zogener Daten und
                schiffsbezogener
                Daten in besonderen
                Fällen

                                              Artikel 3
                                        Änderung der
                                See-Eigensicherungsverordnung
          In § 10 Absatz 1 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September
        2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 548 der Verordnung vom 31. Au-
        gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentrale
        Kontaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
        des Bundes“ durch die Wörter „Zentrale Kontaktstelle des Bundes im gemein-
        samen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven“ er-
        setzt.

                                              Artikel 4
                                         Änderung der
                                  Anlaufbedingungsverordnung
           In Nummer 2.1.1 der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Feb-
        ruar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 547 der Verordnung vom
        31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter
        „Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101)“ durch die Wörter
        „Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82)“ ersetzt.

                                              Artikel 5
                                           Inkrafttreten
             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


             Berlin, den 1. März 2016

                                  Der Bundesminister
                         für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                      A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 329. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20397fa9b2421e67….