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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 329
BGBl. 2016 I S. 329 · 8.774 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Datenübermittlung im Seeverkehr
sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften*
Vom 1. März 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch
in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
2016 (BGBl. I S. 62),
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Ver-
bindung mit Satz 2 und mit Satz 4 und des § 9e Ab-
satz 2 Satz 7 in Verbindung mit Satz 8 des Seeauf-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern sowie
– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) in Verbindung mit
§ 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Verordnung
zur Durchführung der Datenübermittlung
an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr
(See-Datenübermittlung-
Durchführungsverordnung – See-DatenÜbermittDV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in
§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeauf-
gabengesetzes bezeichneten Daten durch die daten-
erhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung
sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes.
(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung
sind
1. Hafenbetriebe,
2. Schiffsmeldedienste und
3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbeson-
dere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber,
Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe,
Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe
sowie weitere Servicebetriebe.
§2
Übermittlung und Nutzung der Daten
(1) Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach
§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufga-
* Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung
der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-
und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 308 vom
29.10.2014, S. 82).
bengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1
Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren
Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung für die Zuläs-
sigkeit der Übermittlung der Daten trägt die datenerhe-
bende Stelle.
(2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen,
wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffent-
liche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines See-
hafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur
Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich
der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation
des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder
der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher
Ladung dienen.
(3) Die datenerhebende Stelle hat die nichtöffent-
liche Stelle bei der Übermittlung darauf hinzuweisen,
dass eine Nutzung der Daten für einen anderen Zweck
als den, für den sie übermittelt worden sind, unzulässig
ist.
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten
nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltend-
machung eines schutzwürdigen Interesses an dem
Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor
einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der
datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Im Falle einer nachweislich zweckwidrigen Nut-
zung übermittelter Daten durch eine nichtöffentliche
Stelle ist diese von der weiteren Datenübermittlung
auszuschließen.
§3
Verfahren der Datenübermittlung
(1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von
der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papier-
form an die datenerhebende Stelle zu richten.
(2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss
folgende Angaben enthalten:
1. Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen
Stelle,
2. welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des
Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt
werden sollen,
3. Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfül-
lung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 er-
forderlich ist.
Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegen-
über der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.
(3) Die Datenübermittlung der datenerhebenden
Stelle kann
1. elektronisch oder
2. in Papierform
erfolgen.

Artikel 2
Änderung der
Kostenverordnung für Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom
22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3
der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist,
werden die folgenden Nummern 60, 61 und 62 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
„60 Übermittlung schiffs- § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- 320
bezogener Daten übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
61 Übermittlung schiffs- § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- 650
bezogener Daten in übermittlung-Durchführungsverord-
besonderen Fällen nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
62 Laufende System- § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- 110
überwachung für die übermittlung-Durchführungsverord- jährlich“.
regelmäßige Über- nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
mittlung schiffsbe- Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
zogener Daten und
schiffsbezogener
Daten in besonderen
Fällen
Artikel 3
Änderung der
See-Eigensicherungsverordnung
In § 10 Absatz 1 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September
2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 548 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentrale
Kontaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ durch die Wörter „Zentrale Kontaktstelle des Bundes im gemein-
samen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung der
Anlaufbedingungsverordnung
In Nummer 2.1.1 der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Feb-
ruar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 547 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter
„Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101)“ durch die Wörter
„Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82)“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. März 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 329. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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