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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3147

BGBl. 2016 I S. 3147 · 10.918 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3147
                                        Gesetz
                zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung
           des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
                                             Vom 22. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung der
                  Insolvenzordnung
  § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 104
             Fixgeschäfte, Finanzleistungen,
            vertragliches Liquidationsnetting“.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem von den

     Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens je-

     doch am fünften“ durch die Wörter „am zweiten“
     ersetzt.

  b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
     „(4) Die Vertragsparteien können abweichende
  Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesent-
  lichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen
  Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird.
  Sie können insbesondere vereinbaren,
  1. dass die Wirkungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
     auch vor der Verfahrenseröffnung eintreten, ins-
     besondere bei Stellung des Antrags einer Ver-
     tragspartei auf Eröffnung eines Insolvenzver-
     fahrens über das eigene Vermögen oder bei Vor-
     liegen eines Eröffnungsgrundes (vertragliche Be-
     endigung),
  2. dass einer vertraglichen Beendigung auch solche
     Geschäfte nach Absatz 1 oder Absatz 2 unter-
     liegen, bei denen die Ansprüche auf die Lieferung
     der Ware oder die Erbringung der Finanzleistung
     vor der Verfahrenseröffnung, aber nach dem für

     die vertragliche Beendigung vorgesehenen Zeit-
     punkt fällig werden,
  3. dass die Forderung wegen Nichterfüllung

     a) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein
        Ersatzgeschäft bestimmt, das unverzüglich,
        spätestens jedoch am fünften Werktag nach
        der vertraglichen Beendigung abgeschlossen
        wird,
     b) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein
        Ersatzgeschäft bestimmt, das zu einem ver-
        einbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am
        fünften Werktag nach der vertraglichen Been-
        digung hätte abgeschlossen werden können,
     c) falls das Marktgeschehen den Abschluss eines
        Ersatzgeschäfts nach den Buchstaben a und b
        nicht zulässt, nach Methoden und Verfahren
        zu bestimmen ist, die Gewähr für eine ange-

        messene Bewertung des beendeten Geschäfts

        bieten.

    (5) Der andere Teil kann die Forderung wegen
  Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend
  machen.“

                       Artikel 2
                Weitere Änderung
               der Insolvenzordnung
   § 104 der Insolvenzordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
     „(1) War die Lieferung von Waren, die einen
  Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer fest-
  bestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimm-
  ten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf
  der Frist erst nach Eröffnung des Insolvenzver-
  fahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, son-
  dern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung gel-
  tend gemacht werden. Dies gilt auch für Geschäfte
  über Finanzleistungen, die einen Markt- oder Bör-
  senpreis haben und für die eine bestimmte Zeit oder
BGBl. 2016, Seite 3148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3148
  eine bestimmte Frist vereinbart war, die nach der
  Eröffnung des Verfahrens eintritt oder abläuft. Als
  Finanzleistungen gelten insbesondere
  1. die Lieferung von Edelmetallen,
  2. die Lieferung von Finanzinstrumenten oder ver-
     gleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb

     einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Her-

     stellung einer dauernden Verbindung beabsichtigt
     ist,
  3. Geldleistungen,

       a) die in ausländischer Währung oder in einer
          Rechnungseinheit zu erbringen sind oder

       b) deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch

          den Kurs einer ausländischen Währung oder

          einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz
          von Forderungen oder durch den Preis anderer
          Güter oder Leistungen bestimmt wird,
  4. von Nummer 2 nicht ausgeschlossene Lieferun-
     gen und Geldleistungen aus derivativen Finanzin-
     strumenten,

  5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen
     nach Satz 1 oder auf Lieferungen, Geldleistun-
     gen, Optionen und Rechte im Sinne der Num-
     mern 1 bis 5,
  6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17
     des Kreditwesengesetzes.
  Finanzinstrumente im Sinne von Satz 3 Nummer 2
  und 4 sind die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie
  2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanz-
  instrumente sowie zur Änderung der Richtlinien
  2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
  12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38;
  L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,
  S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
  (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden
  ist, genannten Instrumente.
     (2) Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt
  sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Ge-

  schäfts. Als Markt- oder Börsenwert gilt

  1. der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatz-
     geschäft, das unverzüglich, spätestens jedoch
     am fünften Werktag nach der Eröffnung des Ver-
     fahrens abgeschlossen wird, oder

  2. falls kein Ersatzgeschäft nach Nummer 1 abge-
     schlossen wird, der Markt- oder Börsenpreis für
     ein Ersatzgeschäft, das am zweiten Werktag nach
     der Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen
     werden können.
  Sofern das Marktgeschehen den Abschluss eines
  Ersatzgeschäfts nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht
  zulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Metho-
  den und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für
  eine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten.
     (3) Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen
  Rahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen
  Gegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kredit-
  wesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag
  zusammengefasst, der vorsieht, dass die einbe-
  zogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter
  Gründe nur einheitlich beendet werden können, gilt
  die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein

   Geschäft im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt auch
   dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen
   werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestim-
   mungen.“
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe

      „oder Absatz 2“ gestrichen.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. dass zwecks Bestimmung des Markt- oder
          Börsenwerts des Geschäfts

         a) der Zeitpunkt der vertraglichen Beendi-

            gung an die Stelle der Verfahrenseröffnung

            tritt,

         b) die Vornahme des Ersatzgeschäfts nach
            Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf
            des 20. Werktags nach der vertraglichen
            Beendigung erfolgen kann, soweit dies für
            eine wertschonende Abwicklung erforder-
            lich ist,

         c) anstelle des in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
            genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt oder
            Zeitraum zwischen der vertraglichen Been-
            digung und dem Ablauf des fünften darauf
            folgenden Werktags maßgeblich ist.“

                       Artikel 3
                      Änderung
             weiterer Rechtsvorschriften

   (1) Nach Artikel 105 des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird
folgender Artikel 105a eingefügt:

                     „Artikel 105a

           Überleitungsvorschrift zum Gesetz

          zur Änderung der Insolvenzordnung
            und zur Änderung des Gesetzes,
  betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

  (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 10. Juni
2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insolvenz-
ordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwen-
den.

  (2) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 29. Dezem-
ber 2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insol-
venzordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzu-
wenden.“
   (2) In § 93 Absatz 5 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2091), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 9 des Ge-
setzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert
worden ist, werden die Wörter „Absatz 2 der Insolvenz-
ordnung, die in einem Rahmenvertrag zusammenge-
fasst sind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen
eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden
kann“ durch die Wörter „Absatz 1 der Insolvenzord-
nung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3
der Insolvenzordnung zusammengefasst sind“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3149
                       Artikel 4

                  Änderung des
             Gesetzes, betreffend die
        Einführung der Zivilprozessordnung

   In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes, betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 21 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

   Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
   „30. Juni 2018“ ersetzt.

                               Artikel 5

                             Inkrafttreten
     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
   und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2016 in
   Kraft.
      (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 22. Dezember 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3147. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b8ccfe819a32eba8….