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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3147
BGBl. 2016 I S. 3147 · 10.918 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung
des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Insolvenzordnung
§ 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 104
Fixgeschäfte, Finanzleistungen,
vertragliches Liquidationsnetting“.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem von den
Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens je-
doch am fünften“ durch die Wörter „am zweiten“
ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Vertragsparteien können abweichende
Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesent-
lichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen
Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird.
Sie können insbesondere vereinbaren,
1. dass die Wirkungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
auch vor der Verfahrenseröffnung eintreten, ins-
besondere bei Stellung des Antrags einer Ver-
tragspartei auf Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens über das eigene Vermögen oder bei Vor-
liegen eines Eröffnungsgrundes (vertragliche Be-
endigung),
2. dass einer vertraglichen Beendigung auch solche
Geschäfte nach Absatz 1 oder Absatz 2 unter-
liegen, bei denen die Ansprüche auf die Lieferung
der Ware oder die Erbringung der Finanzleistung
vor der Verfahrenseröffnung, aber nach dem für
die vertragliche Beendigung vorgesehenen Zeit-
punkt fällig werden,
3. dass die Forderung wegen Nichterfüllung
a) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein
Ersatzgeschäft bestimmt, das unverzüglich,
spätestens jedoch am fünften Werktag nach
der vertraglichen Beendigung abgeschlossen
wird,
b) sich nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein
Ersatzgeschäft bestimmt, das zu einem ver-
einbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am
fünften Werktag nach der vertraglichen Been-
digung hätte abgeschlossen werden können,
c) falls das Marktgeschehen den Abschluss eines
Ersatzgeschäfts nach den Buchstaben a und b
nicht zulässt, nach Methoden und Verfahren
zu bestimmen ist, die Gewähr für eine ange-
messene Bewertung des beendeten Geschäfts
bieten.
(5) Der andere Teil kann die Forderung wegen
Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend
machen.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Insolvenzordnung
§ 104 der Insolvenzordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) War die Lieferung von Waren, die einen
Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer fest-
bestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimm-
ten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf
der Frist erst nach Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, son-
dern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung gel-
tend gemacht werden. Dies gilt auch für Geschäfte
über Finanzleistungen, die einen Markt- oder Bör-
senpreis haben und für die eine bestimmte Zeit oder

eine bestimmte Frist vereinbart war, die nach der
Eröffnung des Verfahrens eintritt oder abläuft. Als
Finanzleistungen gelten insbesondere
1. die Lieferung von Edelmetallen,
2. die Lieferung von Finanzinstrumenten oder ver-
gleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb
einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Her-
stellung einer dauernden Verbindung beabsichtigt
ist,
3. Geldleistungen,
a) die in ausländischer Währung oder in einer
Rechnungseinheit zu erbringen sind oder
b) deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch
den Kurs einer ausländischen Währung oder
einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz
von Forderungen oder durch den Preis anderer
Güter oder Leistungen bestimmt wird,
4. von Nummer 2 nicht ausgeschlossene Lieferun-
gen und Geldleistungen aus derivativen Finanzin-
strumenten,
5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen
nach Satz 1 oder auf Lieferungen, Geldleistun-
gen, Optionen und Rechte im Sinne der Num-
mern 1 bis 5,
6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17
des Kreditwesengesetzes.
Finanzinstrumente im Sinne von Satz 3 Nummer 2
und 4 sind die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanz-
instrumente sowie zur Änderung der Richtlinien
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38;
L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,
S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden
ist, genannten Instrumente.
(2) Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt
sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Ge-
schäfts. Als Markt- oder Börsenwert gilt
1. der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatz-
geschäft, das unverzüglich, spätestens jedoch
am fünften Werktag nach der Eröffnung des Ver-
fahrens abgeschlossen wird, oder
2. falls kein Ersatzgeschäft nach Nummer 1 abge-
schlossen wird, der Markt- oder Börsenpreis für
ein Ersatzgeschäft, das am zweiten Werktag nach
der Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen
werden können.
Sofern das Marktgeschehen den Abschluss eines
Ersatzgeschäfts nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht
zulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Metho-
den und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für
eine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten.
(3) Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen
Rahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen
Gegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kredit-
wesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag
zusammengefasst, der vorsieht, dass die einbe-
zogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter
Gründe nur einheitlich beendet werden können, gilt
die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein
Geschäft im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt auch
dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen
werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestim-
mungen.“
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„oder Absatz 2“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. dass zwecks Bestimmung des Markt- oder
Börsenwerts des Geschäfts
a) der Zeitpunkt der vertraglichen Beendi-
gung an die Stelle der Verfahrenseröffnung
tritt,
b) die Vornahme des Ersatzgeschäfts nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf
des 20. Werktags nach der vertraglichen
Beendigung erfolgen kann, soweit dies für
eine wertschonende Abwicklung erforder-
lich ist,
c) anstelle des in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt oder
Zeitraum zwischen der vertraglichen Been-
digung und dem Ablauf des fünften darauf
folgenden Werktags maßgeblich ist.“
Artikel 3
Änderung
weiterer Rechtsvorschriften
(1) Nach Artikel 105 des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird
folgender Artikel 105a eingefügt:
„Artikel 105a
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung
und zur Änderung des Gesetzes,
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 10. Juni
2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insolvenz-
ordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwen-
den.
(2) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 29. Dezem-
ber 2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insol-
venzordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzu-
wenden.“
(2) In § 93 Absatz 5 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2091), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 9 des Ge-
setzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert
worden ist, werden die Wörter „Absatz 2 der Insolvenz-
ordnung, die in einem Rahmenvertrag zusammenge-
fasst sind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen
eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden
kann“ durch die Wörter „Absatz 1 der Insolvenzord-
nung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3
der Insolvenzordnung zusammengefasst sind“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes, betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 21 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
„30. Juni 2018“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2016 in
Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3147. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b8ccfe819a32eba8….