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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 310
BGBl. 2016 I S. 310 · 3.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Vom 24. Februar 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handels-
schiffe betreiben, dürfen die gesamte anzumeldende
und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeits-
lohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die
Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt
wird, abziehen und einbehalten.“
2. Nach § 52 Absatz 40 wird folgender Absatz 40a ein-
gefügt:
„(40a) § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten
und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwen-
den, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Eu-
ropäische Kommission die Genehmigung zu diesem
Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erst-
mals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach
dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kom-
mission die Genehmigung zu diesem Änderungsge-
setz erteilt hat. Das Bundesministerium der Finanzen
gibt den Tag der erstmaligen Anwendung im Bun-
desgesetzblatt bekannt. Nach Ablauf der 60 Monate
ist wieder § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung der
Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) anzu-
wenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Europäische Kommission die nach den Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr
(ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilfe-
rechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Ge-
nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 24. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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