Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 310

BGBl. 2016 I S. 310 · 3.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 310
                                       Gesetz
                     zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
              zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
                                             Vom 24. Februar 2016

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handels-
  schiffe betreiben, dürfen die gesamte anzumeldende
  und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeits-
  lohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die
  Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt
  wird, abziehen und einbehalten.“

2. Nach § 52 Absatz 40 wird folgender Absatz 40a ein-
   gefügt:
     „(40a) § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des
  Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
  (BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten
  und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwen-

   den, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
   der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Eu-
   ropäische Kommission die Genehmigung zu diesem
   Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erst-
   mals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach
   dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kom-
   mission die Genehmigung zu diesem Änderungsge-
   setz erteilt hat. Das Bundesministerium der Finanzen
   gibt den Tag der erstmaligen Anwendung im Bun-
   desgesetzblatt bekannt. Nach Ablauf der 60 Monate
   ist wieder § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung der
   Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes
   vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) anzu-
   wenden.“

                       Artikel 2
                    Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Europäische Kommission die nach den Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr
(ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilfe-
rechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Ge-
nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu machen.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 24. Februar 2016
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cd2bfcc58da1f40e….