Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2920
BGBl. 2016 I S. 2920 · 31.948 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur verordnet auf Grund
– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Berufskraft-
fahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958), § 8 Absatz 1 geändert durch Arti-
kel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 13. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2861), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und g
und Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden
sind, sowie
– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-
mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe e zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1958), Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 zuletzt durch Ar-
tikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November
2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2 Satz 2 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3313) geändert worden sind, und § 6a Absatz 2
Satz 4 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 1 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ein-
gefügt worden ist,
– des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung
mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch
Artikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach
§ 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach § 5
Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Gü-
terkraftverkehr“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „140 Stun-
den zu je 60 Minuten“ durch die Wörter „140 Un-
terrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichts-
einheiten)“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Stunden“ durch das
Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Fahrstunden“ durch
das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „oder nach
§ 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach
§ 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für
den Güterkraftverkehr“ ersetzt.

3. In § 3 Satz 2 werden
a) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch
die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“ und
b) die Wörter „2,5 Stunden“ durch die Wörter
„2,5 Unterrichtseinheiten“
ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch die Weiterbildung sind alle in An-
lage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen
und zu wiederholen. Dabei genügt es, dass aus
den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1
jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich ab-
gedeckt ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
aa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“
durch die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“,
bb) die Wörter „sieben Stunden“ durch die Wörter
„sieben Unterrichtseinheiten“ und
cc) das Wort „Zeiteinheiten“ durch das Wort „Un-
terrichtseinheiten“
ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. dem Abschluss des Unterrichts zum Er-
werb der beschleunigten Grundqualifikati-
on, dem Abschluss von Unterrichtseinhei-
ten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) so-
wie dem Abschluss der Weiterbildung hat
die Ausbildungsstätte“.
bb) Dem abschließenden Satzteil werden die
Wörter „und dem Teilnehmer oder der Teil-
nehmerin auszuhändigen“ angefügt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
eingefügt:
„(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des
Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten
Grundqualifikation ist nach dem Muster der An-
lage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder
der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss ent-
halten:
1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte so-
wie Angaben zur zuständigen Anerkennungs-
und Überwachungsbehörde und das Aktenzei-
chen des Anerkennungsbescheides,
2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teil-
nehmers oder der Teilnehmerin,
3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unter-
richtsteilnahme,
4. Angaben zu den vermittelten Kenntnisberei-
chen (Güterverkehr oder Personenverkehr).
(1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen
und den Abschluss der Weiterbildung ist nach
dem Muster der Anlage 2b auszustellen und
dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhän-
digen; sie muss enthalten:
1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte so-
wie Angaben zur zuständigen Anerkennungs-
und Überwachungsbehörde und das Aktenzei-
chen des Anerkennungsbescheides,
2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teil-
nehmers oder der Teilnehmerin,
3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unter-
richtsteilnahme,
4. Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbe-
reichen nach Anlage 1.
(1c) Bescheinigungen über den Abschluss der
Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind je-
weils im Original von denjenigen Ausbildern und
Ausbilderinnen, die den Unterricht durchgeführt
haben, und von dem verantwortlichen Vertreter
der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Andere
Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind
allein von dem verantwortlichen Vertreter der
Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Die eigen-
händige Unterschrift des verantwortlichen Vertre-
ters der Ausbildungsstätte kann bei automati-
sierter Erstellung der Bescheinigung durch eine
bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt
werden.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz ausgestellte Fahrerquali-
fizierungsnachweis oder der Eintrag der harmoni-
sierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in
den von einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz ausgestellten Führer-
schein steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Quali-
fikations-Gesetzes, die Fahrten im
1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen die
Grundqualifikation und die Weiterbildung
durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ge-
meinsame Regeln für den Zugang zum Markt
des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen,
2. Personenverkehr durchführen, können die
Grundqualifikation und die Weiterbildung auch
nachweisen durch eine Bescheinigung im In-
land, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt
ist.“
e) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„Werden die Grundqualifikation oder die Weiter-
bildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der
Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld

„Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Der
Eintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahrten,
die nicht dem Anwendungsbereich der Richt-
linie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen“.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbil-
dungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation
und die Weiterbildung ist schriftlich oder in elektro-
nischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erfor-
derlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrich-
teten Themengebiete auf der Grundlage der in
Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie
die geplante Durchführung und die Unterrichts-
methoden näher darzustellen sind;
2. über die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeits-
bereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, ein-
schließlich eines Nachweises ihrer didaktischen
und pädagogischen Kenntnisse;
3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmate-
rial, zu den für die praktische Ausbildung bereit-
gestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetz-
ten Ausbildungsfahrzeugen;
4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.
Für Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil
muss eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer
oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbe-
trieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrs-
meisterin, als Meister für Kraftverkehr oder Meisterin
für Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfah-
rung, insbesondere als Fahrlehrer oder als Fahrleh-
rerin für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen
werden.
(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Vor-
behaltlich besonderer Bestimmungen sind
1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,
2. die zugelassenen Ausbilder und Ausbilderinnen,
3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht
nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des Berufs-
kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes durchgeführt
werden darf, und
4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl
zu benennen.“
7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt:
„§ 7
Anforderungen an den Unterricht
(1) Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der
Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf
höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschrän-
ken. Die zuständige Behörde kann eine abwei-
chende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie orientiert
sich hierzu insbesondere an den baulichen Gege-
benheiten des Unterrichtsraumes. Die Durchführung
von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 ge-
nannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmer-
zahl ist unzulässig.
(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen,
dass in den Unterrichtsräumen während des Unter-
richts für jeden Teilnehmer geeignete und ausrei-
chende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts
und zur Visualisierung vorhanden sind.
§8
Fortbildung
der Ausbilder und Ausbilderinnen
(1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht
im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2
durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig
durch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete
erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des
Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind,
zu aktualisieren. Die Fortbildung dauert pro Tag acht
Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier
Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des
§ 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von
Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regel-
mäßig fortbilden, durchgeführt werden.
(2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und
Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaß-
nahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzube-
wahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlan-
gen unverzüglich vorzulegen. Sie sind spätestens
acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaß-
nahme zu löschen oder zu vernichten.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2
Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Quali-
fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8
Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder
2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die
dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2
Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Quali-
fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Beschei-
nigung nicht richtig ausstellt oder
2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebe-
scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 10
Übergangsvorschriften
Nachweise über die Weiterbildungen, die nach
den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 gelten-
den Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben
bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.“

8. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt:
„Anlage 2a
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
Vorderseite
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit
§ 2 der Berufskraftfahrer- § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer- § 3 der Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung
(BKrFQV)* (BKrFQV)* – Quereinsteiger (BKrFQV)* – Umsteiger
Güterkraftverkehr*
Personenkraftverkehr*
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat in der Zeit vom bis
mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen
Zielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei
Grundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr) zugeord-
net sind.*
mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat
an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der
Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der Berufs-
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.*
mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an
denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen,
die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*
Hier bitte Angaben zur Ausbildungsstätte (s. Rückseite) eintragen.
Unterschrift Ausbildungsstätte**
Stempel
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** Die eigenhändige Unterschrift des Vertreters der Ausbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescannten Unterschrift ersetzt werden.
Verteiler
Original: Teilnehmer/in
Kopie: Ausbildungsstätte
Hinweis
Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.

Rückseite
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in
dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK
(bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbil-
dungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten
mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen)
anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur
Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen)
der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Num-
mer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit
Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Kopfbogen der Ausbildungsstätte
Anlage 2b
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
Vorderseite
, den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Herr/Frau
, geb.
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom
am: in
bis an
einer mehrtägigen Weiterbildung mit Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je
60 Minuten)*
hat am an einer Weiterbildung mit
richtseinheiten zu je 60 Minuten)*
mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV
Unterrichtseinheiten (mindestens sieben Unter-
teilgenommen:
Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
1.1 1.2 1.3
1.4
1.5 1.6
2.1
2.2
2.3
Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6
3.7
3.8
Hier bitte Angaben zur Ausbildungsstätte (s. Rückseite) eintragen.
Unterschrift Ausbildungsstätte**
Stempel
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Unterschrift Ausbilder/in**
** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift des Vertreters der
Ausbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescannten Unterschrift ersetzt werden.
Verteiler
Original und Kopie: Teilnehmer/in
Kopie: Ausbildungsstätte
Hinweise
Die Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führer-
schein vorzulegen.
Insgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten teilgenommen
werden.

Rückseite
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in
dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK
(bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbil-
dungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten
mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen)
anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur
Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen)
der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Num-
mer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit
Bescheid vom (bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides ein-
tragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Aus-
bildungsstätte statt.“

9. In Anlage 3 werden in Satz 2 der Erläuterungen auf der zweiten Seite der Bescheinigung die Wörter „Euro-
päischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die
Wörter „Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die laufende Nummer 9 wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Mindestalter“ wird in Buchstabe e der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe f angefügt:
„f) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei
Fahrten ohne Fahrgäste.“
bb) In der Spalte „Auflagen“ wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
2.1 bei Fahrten im Inland,
2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungs-
gesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei
Fahrten ohne Fahrgäste,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-
inhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das
21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage
nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e“ durch die Wörter „Nummer 9 Buch-
stabe b, c, d, e oder f“ ersetzt.
2. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 17 wie folgt gefasst:
„17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-
rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbe-
förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet
und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge-
schlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet
hat.“
Artikel 3
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2016 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die
Gebührennummern 343 und 346 wie folgt gefasst:
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nummer Euro
„343 Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach Grundqualifikation oder
Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV 28,60“.

Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 5 bis 7 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 BKrFQG 30,70 bis 511,00“.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I
S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.“
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur
nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig.“
2a. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2920. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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