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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2498

BGBl. 2016 I S. 2498 · 5.601 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498
                                         Gesetz
            zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr*
                                                         Vom 7. November 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                       Änderung des
               Kraftfahrzeugsteuergesetzes

   § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung
   des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011
   bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag
   der erstmaligen Zulassung gewährt.“
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
   befreiung“ die Wörter „nach Absatz 1 oder nach § 18
   Absatz 4b“ eingefügt.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
   technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich
   zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen
   Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbst-
   zündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuer-
   befreiung wird nach Maßgabe folgender Vorausset-
   zungen gewährt:
   1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis
      zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem
      Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umge-
      rüstet worden und

   2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeug-
      teile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach
      § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenver-
      kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.

   Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem
   die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach
   Satz 2 als erfüllt feststellt.“

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 46 wird wie folgt gefasst:

  „46. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-

       lohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das
       elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder
       Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Ab-
       satz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an
       einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des
       Arbeitgebers oder eines verbundenen Unter-
       nehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für
       die zur privaten Nutzung überlassene betrieb-
       liche Ladevorrichtung;“.
2. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
         geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder
         verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahr-
         zeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne
         des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter
         Halbsatz übereignet. Das Gleiche gilt für Zu-
         schüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum
         ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den
         Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Er-
         werb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung
         gezahlt werden.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 Satz 9 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016
     geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
     Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember
     2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als
     sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016

     zugewendet werden, und letztmals anzuwenden
     auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2021
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  endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sons-
  tige Bezüge vor dem 1. Januar 2021 zugewendet
  werden.“
b) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 37c ein-
   gefügt:
     „(37c) § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der
  am 17. November 2016 geltenden Fassung ist
  erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem
  nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohn-
  zahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach

      dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden,
      und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in ei-
      nem vor dem 1. Januar 2021 endenden Lohnzah-
      lungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem
      1. Januar 2021 zugewendet werden.“
                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                        ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                           Berlin, den 7. November 2016
                                     Der Bundespräsident
                                        Joachim Gauck
                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                             Der Bundesminister der
                                       Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2498. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 286ed18cc27ea912….