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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2498
BGBl. 2016 I S. 2498 · 5.601 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr*
Vom 7. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung
des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011
bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag
der erstmaligen Zulassung gewährt.“
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
befreiung“ die Wörter „nach Absatz 1 oder nach § 18
Absatz 4b“ eingefügt.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich
zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen
Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbst-
zündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuer-
befreiung wird nach Maßgabe folgender Vorausset-
zungen gewährt:
1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis
zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem
Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umge-
rüstet worden und
2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeug-
teile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach
§ 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.
Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem
die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach
Satz 2 als erfüllt feststellt.“
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 46 wird wie folgt gefasst:
„46. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
lohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das
elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder
Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Ab-
satz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an
einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des
Arbeitgebers oder eines verbundenen Unter-
nehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für
die zur privaten Nutzung überlassene betrieb-
liche Ladevorrichtung;“.
2. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder
verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahr-
zeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne
des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter
Halbsatz übereignet. Das Gleiche gilt für Zu-
schüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Er-
werb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung
gezahlt werden.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 9 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016
geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember
2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als
sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016
zugewendet werden, und letztmals anzuwenden
auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2021

endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sons-
tige Bezüge vor dem 1. Januar 2021 zugewendet
werden.“
b) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 37c ein-
gefügt:
„(37c) § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der
am 17. November 2016 geltenden Fassung ist
erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem
nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohn-
zahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach
dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden,
und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in ei-
nem vor dem 1. Januar 2021 endenden Lohnzah-
lungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem
1. Januar 2021 zugewendet werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 7. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2498. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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