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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2456
BGBl. 2016 I S. 2456 · 17.160 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. November 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie
folgt gefasst:
„§ 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermäch-
tigung“.
2. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird dem Wort „Bewachungs-
gewerbe“ das Wort „; Verordnungsermächtigung“
angefügt.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
„(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum
fremder Personen bewachen will (Bewachungs-
gewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver-
bunden werden, soweit dies zum Schutz der All-
gemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
unter denselben Voraussetzungen sind auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergän-
zung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu
versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
verhältnissen lebt,
3. der Antragsteller nicht durch eine vor der In-
dustrie- und Handelskammer erfolgreich abge-
legte Prüfung nachweist, dass er die für die
Ausübung des Bewachungsgewerbes notwen-
dige Sachkunde über die rechtlichen und fach-
lichen Grundlagen besitzt, oder
4. der Antragsteller den Nachweis einer Haft-
pflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel
nicht vor, wenn der Antragsteller
1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereins-
gesetz als Organisation unanfechtbar verboten
wurde oder der einem unanfechtbaren Be-
tätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unter-
liegt, war und seit der Beendigung der Mitglied-
schaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs-
widrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach
§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
festgestellt hat, war und seit der Beendigung
der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht ver-
strichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Be-
strebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3
Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgeset-
zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,
2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in

den letzten fünf Jahren verfolgt oder unter-
stützt hat,
4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des An-
trags wegen Versuchs oder Vollendung einer
der nachstehend aufgeführten Straftaten zu
einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe
von mindestens 90 Tagessätzen oder mindes-
tens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei
dem die Verhängung von Jugendstrafe ausge-
setzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind:
a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches,
b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung, des Menschenhandels oder der För-
derung des Menschenhandels, der vorsätz-
lichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung,
des Diebstahls, der Unterschlagung, Er-
pressung, des Betrugs, der Untreue, Hehle-
rei, Urkundenfälschung, des Landfriedens-
bruchs oder Hausfriedensbruchs oder des
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
c) Vergehen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz,
Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Ar-
beitnehmerüberlassungsgesetz oder das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d) staatsschutzgefährdende oder gemeinge-
fährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zu-
ständige Behörde mindestens ein:
1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
nach § 150 Absatz 1,
2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Ab-
satz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregister-
gesetzes sowie
3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zu-
ständigen Behörde der Landespolizei, einer zen-
tralen Polizeidienststelle oder des jeweils zu-
ständigen Landeskriminalamts, ob und welche
tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begrün-
den können, soweit Zwecke der Strafverfol-
gung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung
der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen-
stehen.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zu-
sätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuver-
lässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zu-
ständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz
die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informa-
tionssystems veranlassen. § 1 des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I
S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert
worden ist, bleibt unberührt. Hat sich der Gewerbe-
treibende während der letzten drei Jahre vor der
Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem
anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann
dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht
oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt
werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu ver-
sagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbe-
treibenden in regelmäßigen Abständen, spätes-
tens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf seine
Zuverlässigkeit zu prüfen.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durch-
führung von Bewachungsaufgaben nur Personen
beschäftigen, die
1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und
Handelskammer nachweisen, dass sie über
die für die Ausübung des Gewerbes notwen-
digen rechtlichen und fachlichen Grundlagen
unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut
sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der
Nachweis einer vor der Industrie- und Handels-
kammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
erforderlich:
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum
oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich
öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gast-
gewerblichen Diskotheken,
4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach
§ 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)
geändert worden ist, von Gemeinschaftsunter-
künften nach § 53 des Asylgesetzes oder an-
deren Immobilien und Einrichtungen, die der
auch vorübergehenden amtlichen Unterbrin-
gung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen
dienen, in leitender Funktion,
5. Bewachungen von zugangsgeschützten Groß-
veranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die
zuständige Behörde mindestens eine unbe-
schränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9
des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine
Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen
Behörde der Landespolizei, einer zentralen Poli-
zeidienststelle oder des jeweils zuständigen Lan-
deskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen
Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit begründen können, soweit
Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr
einer Übermittlung der tatsächlichen Anhalts-
punkte nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann
die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den
Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für
Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichten-
dienstlichen Informationssystems veranlassen bei
1. Wachpersonen, die mit Bewachungen nach
Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender
Funktion, beauftragt werden sollen,
2. Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im
befriedeten Besitztum bei Objekten, von de-
nen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine be-

sondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen
kann, beauftragt werden sollen.
Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer
Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 7 bis 9 ist entspre-
chend anzuwenden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1a
Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(ABl. EU
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ durch
die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert
worden ist,“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Be-
wacherregister zu errichten, in dem bundesweit
Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach
Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach
Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu er-
fassen und auf dem aktuellen Stand zu halten
sind. In dem Bewacherregister dürfen nur folgende
personenbezogene Daten gespeichert werden:
1. erforderliche Daten zur Identifizierung und
Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach
Absatz 1 Satz 1,
2. erforderliche Daten zur Identifizierung und
Erreichbarkeit der mit der Leitung des Ge-
werbebetriebs betrauten Personen,
3. erforderliche Daten zur Identifizierung und
Erreichbarkeit der Wachpersonen nach Ab-
satz 1a Satz 1,
4. der Inhalt der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1
einschließlich des Datums der Erlaubnisertei-
lung und der Angabe der Kontaktdaten der
zuständigen Erlaubnisbehörde,
5. die Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise
einschließlich des Ausstellungsdatums und
der Angabe der Kontaktdaten der ausstellen-
den Industrie- und Handelskammer,
6. sonstige dem Sachkunde- oder Unterrich-
tungsnachweis gleichgestellte Qualifikations-
nachweise,
7. das Datum und das Ergebnis der Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1,
8. den Gewerbetreibenden, der eine Wachperson
zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,
9. Angabe des Einsatzbereiches der Wachperson
nach Absatz 1a Satz 2 und 4 und
10. Beschäftigungsverbote nach Absatz 4.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Einzelheiten der Datenerhebung und
-verwendung sowie der Einrichtung und Führung
des Bewacherregisters einschließlich der Bestim-
mung der Registerbehörde zu regeln, aus dem
die für die Erlaubniserteilung und für die Über-
wachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1
Satz 1 und deren Bewachungspersonal zustän-
digen Behörden die erforderlichen personenbezo-
genen Daten automatisiert abrufen können. Die
Industrie- und Handelskammern stellen die Daten
nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32
Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete
gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektro-
nisch zum Abruf bereit. Dabei unterliegen sie der
Aufsicht der obersten Landesbehörde.“
3. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34a
Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch die
Wörter „34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5“
ersetzt.
4. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34a
Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch die Wör-
ter „§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5“
ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Gewerbeordnung zum 1. Januar 2019
§ 34a der Gewerbeordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. über das Bewacherregister nach Absatz 6
eine Stellungnahme der für den Sitz der
zuständigen Behörde zuständigen Lan-
desbehörde für Verfassungsschutz zu Er-
kenntnissen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit von Bedeutung sein kön-
nen. Die zuständige Behörde darf die
übermittelten Daten speichern und nutzen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetz-
lichen Aufgaben erforderlich ist. Übermitt-
lungsregelungen nach anderen Gesetzen
bleiben unberührt.“
b) Satz 6 wird aufgehoben.
2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus ist Absatz 1 Satz 5 Nummer 4
entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen,
die mit einer der folgenden Aufgaben beauftragt
werden sollen:
1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5,
auch in nicht leitender Funktion, oder
2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei
Objekten, von denen im Fall eines kriminellen
Eingriffs eine besondere Gefahr für die All-
gemeinheit ausgehen kann.“

b) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4, 7 bis 9“
durch die Wörter „Satz 4, 6 bis 8“ ersetzt.
3. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für
Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen be-
kannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
einer der in den Absätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1
und 2 genannten Personen von Bedeutung sind,
übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach
den für die Informationsübermittlung geltenden Re-
gelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbe-
richt). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutz-
behörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburts-
datum, Wohnort und Staatsangehörigkeit (aktuelle,
Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) der be-
troffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern,
einschließlich einer Speicherung mit ihrer Akten-
fundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Ab-
satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die
im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespei-
cherten personenbezogenen Daten der in den Ab-
sätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten
Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der
Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die
Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Ver-
sagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf
der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kennt-
nis erlangen, hat sie die im Rahmen der Zuverlässig-
keitsüberprüfung gespeicherten personenbezoge-
nen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spä-
testens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu
löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzu-
wenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und
Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt § 34a
Absatz 1 Satz 9 am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember
2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 4. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2456. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3ae154f81c7fee2e….