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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2456

BGBl. 2016 I S. 2456 · 17.160 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
                                         Gesetz
                      zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 4. November 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung der
                   Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie
   folgt gefasst:
  „§ 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermäch-
         tigung“.
2. § 34a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird dem Wort „Bewachungs-
     gewerbe“ das Wort „; Verordnungsermächtigung“
     angefügt.

  b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     und 1a ersetzt:
          „(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum
       fremder Personen bewachen will (Bewachungs-
       gewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
       Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver-
       bunden werden, soweit dies zum Schutz der All-
       gemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;
       unter denselben Voraussetzungen sind auch die
       nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergän-
       zung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu
       versagen, wenn
       1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
          der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb
          erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
   verhältnissen lebt,
3. der Antragsteller nicht durch eine vor der In-
   dustrie- und Handelskammer erfolgreich abge-
   legte Prüfung nachweist, dass er die für die
   Ausübung des Bewachungsgewerbes notwen-
   dige Sachkunde über die rechtlichen und fach-
   lichen Grundlagen besitzt, oder
4. der Antragsteller den Nachweis einer Haft-
   pflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel
nicht vor, wenn der Antragsteller
1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereins-
   gesetz als Organisation unanfechtbar verboten
   wurde oder der einem unanfechtbaren Be-
   tätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unter-
   liegt, war und seit der Beendigung der Mitglied-
   schaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs-
   widrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach
   § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
   in der Fassung der Bekanntmachung vom
   11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
   durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August
   2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
   festgestellt hat, war und seit der Beendigung
   der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht ver-
   strichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Be-
   strebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3
   Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgeset-
   zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,
   2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
   vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert
   worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in
BGBl. 2016, Seite 2457 — Originalseite als Abbildung
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   den letzten fünf Jahren verfolgt oder unter-
   stützt hat,
4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des An-
   trags wegen Versuchs oder Vollendung einer
   der nachstehend aufgeführten Straftaten zu
   einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe
   von mindestens 90 Tagessätzen oder mindes-
   tens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
   rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei

   dem die Verhängung von Jugendstrafe ausge-
   setzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der
   Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
   noch nicht verstrichen sind:
   a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des
      Strafgesetzbuches,

   b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestim-
      mung, des Menschenhandels oder der För-
      derung des Menschenhandels, der vorsätz-
      lichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung,
      des Diebstahls, der Unterschlagung, Er-
      pressung, des Betrugs, der Untreue, Hehle-
      rei, Urkundenfälschung, des Landfriedens-
      bruchs oder Hausfriedensbruchs oder des
      Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,

   c) Vergehen gegen das Betäubungsmittel-
      gesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz,
      Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Ar-
      beitnehmerüberlassungsgesetz oder das
      Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
   d) staatsschutzgefährdende oder gemeinge-
      fährliche Straftat.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zu-

ständige Behörde mindestens ein:

1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
   nach § 150 Absatz 1,
2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Ab-
   satz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregister-
   gesetzes sowie
3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zu-
   ständigen Behörde der Landespolizei, einer zen-

   tralen Polizeidienststelle oder des jeweils zu-

   ständigen Landeskriminalamts, ob und welche

   tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die

   Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begrün-

   den können, soweit Zwecke der Strafverfol-

   gung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung

   der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen-

   stehen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zu-
sätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuver-
lässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zu-
ständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz
die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informa-
tionssystems veranlassen. § 1 des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I
S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert

worden ist, bleibt unberührt. Hat sich der Gewerbe-

treibende während der letzten drei Jahre vor der

Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem
anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann
dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht
oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt

werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu ver-
sagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbe-
treibenden in regelmäßigen Abständen, spätes-
tens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf seine
Zuverlässigkeit zu prüfen.
   (1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durch-
führung von Bewachungsaufgaben nur Personen
beschäftigen, die

1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und
   Handelskammer nachweisen, dass sie über
   die für die Ausübung des Gewerbes notwen-
   digen rechtlichen und fachlichen Grundlagen
   unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut
   sind.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der
Nachweis einer vor der Industrie- und Handels-
kammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
erforderlich:
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum
   oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich
   öffentlichem Verkehr,

2. Schutz vor Ladendieben,

3. Bewachungen im Einlassbereich von gast-
   gewerblichen Diskotheken,
4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach
   § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
   S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
   setzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)

   geändert worden ist, von Gemeinschaftsunter-

   künften nach § 53 des Asylgesetzes oder an-
   deren Immobilien und Einrichtungen, die der
   auch vorübergehenden amtlichen Unterbrin-
   gung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen
   dienen, in leitender Funktion,
5. Bewachungen von zugangsgeschützten Groß-
   veranstaltungen in leitender Funktion.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die

zuständige Behörde mindestens eine unbe-

schränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9

des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine

Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen

Behörde der Landespolizei, einer zentralen Poli-

zeidienststelle oder des jeweils zuständigen Lan-

deskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen

Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit begründen können, soweit
Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr
einer Übermittlung der tatsächlichen Anhalts-
punkte nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann
die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den
Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für
Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichten-
dienstlichen Informationssystems veranlassen bei

1. Wachpersonen, die mit Bewachungen nach

   Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender

   Funktion, beauftragt werden sollen,

2. Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im
   befriedeten Besitztum bei Objekten, von de-
   nen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine be-
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         sondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen
         kann, beauftragt werden sollen.
       Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer
       Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 7 bis 9 ist entspre-
       chend anzuwenden.“

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1
           Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1a
           Satz 1“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1
           Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
           Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt.

       cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(ABl. EU
           Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ durch
           die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
           die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU
           (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert
           worden ist,“ ersetzt.
  d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Be-
       wacherregister zu errichten, in dem bundesweit
       Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach
       Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach
       Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu er-
       fassen und auf dem aktuellen Stand zu halten
       sind. In dem Bewacherregister dürfen nur folgende
       personenbezogene Daten gespeichert werden:
        1. erforderliche Daten zur Identifizierung und
           Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach
           Absatz 1 Satz 1,

        2. erforderliche Daten zur Identifizierung und
           Erreichbarkeit der mit der Leitung des Ge-
           werbebetriebs betrauten Personen,
        3. erforderliche Daten zur Identifizierung und
           Erreichbarkeit der Wachpersonen nach Ab-
           satz 1a Satz 1,

        4. der Inhalt der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1
           einschließlich des Datums der Erlaubnisertei-
           lung und der Angabe der Kontaktdaten der
           zuständigen Erlaubnisbehörde,
        5. die Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise
           einschließlich des Ausstellungsdatums und
           der Angabe der Kontaktdaten der ausstellen-
           den Industrie- und Handelskammer,

        6. sonstige dem Sachkunde- oder Unterrich-
           tungsnachweis gleichgestellte Qualifikations-
           nachweise,

        7. das Datum und das Ergebnis der Zuverlässig-
           keitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Num-
           mer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a
           Satz 1 Nummer 1,

        8. den Gewerbetreibenden, der eine Wachperson
           zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,
        9. Angabe des Einsatzbereiches der Wachperson
           nach Absatz 1a Satz 2 und 4 und
       10. Beschäftigungsverbote nach Absatz 4.
       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
       rates die Einzelheiten der Datenerhebung und
       -verwendung sowie der Einrichtung und Führung

     des Bewacherregisters einschließlich der Bestim-
     mung der Registerbehörde zu regeln, aus dem
     die für die Erlaubniserteilung und für die Über-
     wachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1
     Satz 1 und deren Bewachungspersonal zustän-
     digen Behörden die erforderlichen personenbezo-
     genen Daten automatisiert abrufen können. Die
     Industrie- und Handelskammern stellen die Daten
     nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32
     Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete
     gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektro-
     nisch zum Abruf bereit. Dabei unterliegen sie der
     Aufsicht der obersten Landesbehörde.“

3. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34a
   Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch die
   Wörter „34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5“
   ersetzt.
4. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34a
   Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch die Wör-
   ter „§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5“
   ersetzt.

                       Artikel 2

             Weitere Änderung der
       Gewerbeordnung zum 1. Januar 2019
   § 34a der Gewerbeordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
         Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. über das Bewacherregister nach Absatz 6
             eine Stellungnahme der für den Sitz der
             zuständigen Behörde zuständigen Lan-
             desbehörde für Verfassungsschutz zu Er-
             kenntnissen, die für die Beurteilung der
             Zuverlässigkeit von Bedeutung sein kön-
             nen. Die zuständige Behörde darf die
             übermittelten Daten speichern und nutzen,
             soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetz-
             lichen Aufgaben erforderlich ist. Übermitt-
             lungsregelungen nach anderen Gesetzen
             bleiben unberührt.“

  b) Satz 6 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
  a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Darüber hinaus ist Absatz 1 Satz 5 Nummer 4
     entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen,
     die mit einer der folgenden Aufgaben beauftragt
     werden sollen:
     1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5,
        auch in nicht leitender Funktion, oder
     2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei
        Objekten, von denen im Fall eines kriminellen
        Eingriffs eine besondere Gefahr für die All-
        gemeinheit ausgehen kann.“
BGBl. 2016, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459
  b) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4, 7 bis 9“
     durch die Wörter „Satz 4, 6 bis 8“ ersetzt.
3. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

     „(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für
  Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen be-
  kannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
  einer der in den Absätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1
  und 2 genannten Personen von Bedeutung sind,
  übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach
  den für die Informationsübermittlung geltenden Re-
  gelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbe-
  richt). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutz-
  behörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburts-
  datum, Wohnort und Staatsangehörigkeit (aktuelle,
  Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) der be-
  troffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern,
  einschließlich einer Speicherung mit ihrer Akten-
  fundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Ab-
  satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die
  im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespei-
  cherten personenbezogenen Daten der in den Ab-
  sätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten

   Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der
   Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die
   Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Ver-
   sagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf
   der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kennt-
   nis erlangen, hat sie die im Rahmen der Zuverlässig-
   keitsüberprüfung gespeicherten personenbezoge-
   nen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spä-
   testens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu
   löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzu-
   wenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und
   Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.“

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten

  (1) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt § 34a
Absatz 1 Satz 9 am 1. Januar 2019 in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember
2016 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 4. November 2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2456. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3ae154f81c7fee2e….