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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 198

BGBl. 2016 I S. 198 · 21.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 198
                                          Gesetz
                    zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
                    und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes
                                               Vom 15. Februar 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
            Textilkennzeichnungsgesetz
                   (TextilKennzG)

                           §1

                 Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz ist für Textilerzeugnisse, die auf

dem Markt bereitgestellt werden, für die Verwendung

von Bezeichnungen von Textilfasern, für die Etikettie-

rung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung

von Textilerzeugnissen und der nichttextilen Bestand-

teile tierischen Ursprungs von Textilerzeugnissen und für

die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textil-

erzeugnissen durch quantitative Analyse von binären

und ternären Textilfasergemischen anzuwenden. Es

regelt die Durchführung und ist ergänzend zu der Ver-

ordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. September 2011 über
die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit
zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung
der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und
zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und
der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom
18.10.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert
worden ist, anzuwenden.
   (2) Textilerzeugnissen stehen die in Artikel 2 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Erzeug-
nisse gleich.

  (3) Dieses Gesetz ist nicht für die in Artikel 2 Absatz 3
und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten
Textilerzeugnisse anzuwenden.

                           §2
                Begriffsbestimmungen

  (1) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.

  (2) Hinsichtlich der Begriffe Bereitstellung auf dem

Markt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler,

Wirtschaftsakteure, harmonisierte Norm, Marktüberwa-

chung, Marktüberwachungsbehörde sind die Begriffs-

bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG)

Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die

Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-

hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-

hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) anzuwenden.

   (3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-
digen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die
Zollbehörden.

                           §3

              Voraussetzungen für die
Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
   Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textil-
erzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt
bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anfor-
derungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert
oder gekennzeichnet ist.
BGBl. 2016, Seite 199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 199
                           §4
        Anforderungen an die Bezeichnung
     von Textilfasern und an die Etikettierung
    oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen

  (1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt
bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Arti-
keln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11
Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur
Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder
gekennzeichnet sind.
   (2) Die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textil-
erzeugnissen darf entsprechend Artikel 14 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 durch Be-
gleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt
werden, sofern die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in
der Lieferkette oder zur Erfüllung eines Auftrags eines
öffentlichen Auftraggebers geliefert werden.

   (3) Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen
haben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4
und Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und
Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1007/2011 beim Inverkehrbringen die Etikettie-
rung oder Kennzeichnung vorzunehmen und die Rich-
tigkeit der auf der Etikettierung oder der Kennzeichnung
enthaltenen Informationen sicherzustellen, sodass die
Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses mit der
angegebenen Faserzusammensetzung übereinstimmt.
   (4) Händler, die Textilerzeugnisse auf dem Markt be-
reitstellen, haben nach Maßgabe von Artikel 16 Ab-
satz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterab-
satz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
die Etikettierung oder Kennzeichnung sicherzustellen.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für Textil-
erzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf
angeboten werden, anzuwenden. Artikel 12 der Verord-
nung (EU) Nr. 1007/2011 ist insoweit nicht anzuwenden.

  (6) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 17 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.

  (7) Die Etikettierung oder die Kennzeichnung gemäß
den Absätzen 1 und 3 bis 5 darf zusätzlich als Ergän-
zung auch in anderen Sprachen erfolgen.

                           §5

            Aufbewahrung von Unterlagen
   (1) Hersteller und Einführer haben Unterlagen über
Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder
Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht,
zwei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Die Frist be-
ginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das
letzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen be-
ziehen, vom Hersteller oder Einführer in den Verkehr
gebracht worden ist.
  (2) Händler haben Unterlagen über Tatsachen, auf
deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung
der Faserzusammensetzung beruht, so lange aufzube-
wahren wie Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen
beziehen, vom Händler auf dem Markt bereitgestellt
werden.

                           §6
       Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
    (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die
nach Landesrecht bestimmten Behörden (Marktüber-
wachungsbehörden) haben die Einhaltung dieses Ge-
setzes zu überwachen (Marktüberwachung), soweit die-
ses Gesetz oder andere bundesrechtliche Regelungen
keine anderen Festlegungen treffen. Satz 1 ist auch für
die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzuwenden, soweit
die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa-
ten obliegt. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit darf auch die Behörde,
in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor-
tritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unter-
lagen und Informationen über Produkte nach den Vor-
schriften des § 11 Absatz 3 anfordern.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-
grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-
schnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf
Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-
mationen übermitteln, die sie bei der Überführung von
Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt
haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüber-
wachungsbehörden erforderlich sind. Die für die Kon-
trolle der Außengrenzen zuständigen Behörden melden
Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008 der Marktüberwachungs-
behörde, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.
   (3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-
digen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden
schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs-
geheimnisse und personenbezogene Daten.
                           §7

                  Marktüberwachung
  (1) Die zuständigen Behörden haben zu überwachen,
dass

1. Textilerzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder auf
   dem Markt bereitgestellt werden, mit einer Etikettie-
   rung oder Kennzeichnung versehen sind und die auf
   dem Etikett oder der Kennzeichnung dargestellten
   Informationen zutreffend im Sinne der Verordnung
   (EU) Nr. 1007/2011 sind,
2. die Faserzusammensetzung der in Verkehr gebrach-
   ten Textilerzeugnisse mit der auf dem Etikett oder
   der Kennzeichnung angegebenen Faserzusammen-
   setzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt,
3. im Falle des § 4 Absatz 2 die Angaben der Begleit-
   papiere (Handelsdokumente) den Anforderungen der
   Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen.
   (2) Absatz 1 ist entsprechend für Textilerzeugnisse,
die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten
werden, anzuwenden.
   (3) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines
Marktüberwachungsprogramms zu gewährleisten, nach
dessen Maßgabe Textilerzeugnisse stichprobenartig und
in dem erforderlichen Umfang überprüft werden. Die
Marktüberwachungsbehörden oder obersten Landes-
BGBl. 2016, Seite 200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 200
behörden haben regelmäßig, mindestens alle vier Jahre,
die Wirksamkeit des Überwachungsprogramms zu über-
prüfen und zu bewerten.
   (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Ent-
wicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungs-
programms sicherzustellen.

  (5) Die Länder haben die Marktüberwachungspro-
gramme nach Absatz 3 der Öffentlichkeit in nicht per-
sonenbezogener Form auf, in der Regel, elektroni-
schem Wege zur Verfügung zu stellen.

                          §8
                  Berichtspflichten
   (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
mindestens alle vier Jahre in nicht personenbezogener
Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und

Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz

oder in der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 festgelegten

Anforderungen dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie schriftlich oder elektronisch zu berichten.
Die Berichterstattung der Länder erfolgt in der Weise,
dass die Bundesregierung der Pflicht zur Berichterstat-
tung gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten
und der Kommission vollständig und fristgerecht nach-
kommen kann.

   (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungs-
tätigkeiten zu überprüfen und hierüber in nicht perso-
nenbezogener Form das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu in-
formieren.

                          §9

          Marktüberwachungsmaßnahmen

  (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand
von Stichproben zu kontrollieren, ob

1. Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettie-

   rung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Ver-

   ordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes

   erfüllen,
2. die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit
   der angegebenen Faserzusammensetzung dieser
   Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU)
   Nr. 1007/2011 übereinstimmt.
Die Kontrolle muss so organisiert und durchgeführt
werden, dass das von Artikel 19 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebene Prüfniveau einge-
halten wird. Die Marktüberwachungsbehörden können,
sofern es im Einzelfall zur Überprüfung der Anforderun-
gen an die Etikettierung oder Kennzeichnung von
Textilerzeugnissen nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erforderlich ist, die
erforderlichen Unterlagen überprüfen oder physische
Kontrollen oder Laborprüfungen durchführen oder ver-
anlassen.

   (2) Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Be-

stimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeug-

nissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung
(EU) Nr. 1007/2011 in Verbindung mit den Anhängen VII,
VIII und IX zu Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nieder-
gelegten Bestimmungen anzuwenden.

   (3) Die Marktüberwachungsbehörden haben die er-
forderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den be-
gründeten Verdacht haben, dass Textilerzeugnisse die
Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeich-
nung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
und dieses Gesetzes nicht erfüllen oder die ange-
gebene Faserzusammensetzung nicht mit der tatsäch-
lichen Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt. Sie sind
insbesondere befugt,

1. anzuordnen, dass ein Etikett oder eine Kennzeich-
   nung nach § 4 und nach Maßgabe der Verordnung
   (EU) Nr. 1007/2011 angebracht wird,
2. anzuordnen, dass ein Textilerzeugnis von einer ge-
   eigneten Stelle hinsichtlich der Faserzusammen-
   setzung überprüft wird,

3. zu verlangen, dass ihnen Unterlagen, die gemäß § 5

   aufzubewahren sind, innerhalb von zehn Tagen nach

   Anforderung vorzulegen sind.

Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme
nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,
wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-
same Maßnahmen ergriffen hat.

   (4) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand
der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2
erfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung
oder Kennzeichnung oder die Begleitpapiere nicht den
Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung
(EU) Nr. 1007/2011 entsprechen, so haben sie die erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere
befugt,

1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
   eine unrichtige oder unvollständige Etikettierung
   oder Kennzeichnung oder Begleitdokumente korri-

   giert werden,

2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
   ein Textilerzeugnis erst dann auf dem Markt bereit-

   gestellt wird, wenn es die Anforderungen nach die-

   sem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011

   erfüllt.

Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme
nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,
wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-
same Maßnahmen ergriffen hat.
   (5) Bei Fortdauern des nach Absatz 4 festgestellten
Verstoßes haben die Marktüberwachungsbehörden die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbe-
sondere befugt,

1. das Anbieten oder Ausstellen eines Textilerzeug-
   nisses zu untersagen,
2. das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf
   dem Markt eines Textilerzeugnisses zu untersagen.

Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme
nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern,

wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-

same Maßnahmen ergriffen hat.

  (6) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich ge-
genseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 5 zu informieren und zu unterstützen.
BGBl. 2016, Seite 201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 201
                           § 10
                Adressaten der
    Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung
  (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehör-
den im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffe-
nen Wirtschaftsakteur zu richten.
  (2) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne
des § 9 ist § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

   (3) Vor Erlass einer Maßnahme nach § 9 ist der be-
troffene Wirtschaftsakteur gemäß § 28 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören,
dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein
darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der
Wirtschaftsakteur gehört wurde, ist ihm unverzüglich
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Maßnahme
ist daraufhin umgehend zu überprüfen.

                           § 11
Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
   (1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebs-
grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit Textilerzeugnisse im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes

1. hergestellt werden,
2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern,

3. angeboten werden oder
4. ausgestellt sind.

   (2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten sind befugt, die Textilerzeugnisse zu besich-
tigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen.
   (3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten dürfen Proben entnehmen, Muster verlangen
und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unter-
lagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster,
Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
   (4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah-
men nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die
Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte
zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwa-
chungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu ertei-
len, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er
kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, bezeichneten
Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er
ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu be-
lehren.

                          § 12
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 ein Textilerzeugnis auf dem
   Markt bereitstellt,
2. entgegen § 4 Absatz 3 die dort genannte Etikettie-
   rung oder Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. entgegen § 4 Absatz 4 die dort genannte Etikettie-
   rung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt,

4. entgegen § 5 eine dort genannte Unterlage nicht
   oder nicht mindestens zwei Kalenderjahre aufbe-
   wahrt,

5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte
   Maßnahme nicht duldet oder
6. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   erteilt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
  (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
keit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.

                        Artikel 2
                  Folgeänderungen

   (1) In Anlage 11 Nummer 3 Tabelle Zeile b Spalte 2
der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Textilkennzeichnungsgesetzes“
die Wörter „und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Sep-
tember 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und
die damit zusammenhängende Etikettierung und Kenn-
zeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeug-
nissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des
Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272
vom 18.10.2011, S. 1)“ eingefügt.
  (2) Die Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994
(BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „§ 2
   des Textilkennzeichnungsgesetzes“ durch die Wör-
   ter „Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 27. September 2011 über die Be-
   zeichnung von Textilfasern und die damit zusam-
   menhängende Etikettierung und Kennzeichnung der
   Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und
   zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates
   und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272
   vom 18.10.2011, S. 1)“ und die Wörter „in der An-
   lage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes“ durch
   die Wörter „in Anhang IX der Verordnung (EU)
   Nr. 1007/2011“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 202
2. In Nummer 7.2 werden die Wörter „Anlage 2 des
   Textilkennzeichnungsgesetzes“ durch die Wörter „An-
   hang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011“ ersetzt.

                      Artikel 3

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten das Textilkennzeichnungsge-

setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Au-
gust 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch Arti-
kel 354 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, die Erste Analysenver-
ordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBl. 1974 I S. 33),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1980
(BGBl. I S. 317) geändert worden ist, und die Zweite
Analysenverordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1609)
außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 15. Februar 2016
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 198. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 44085732afb15378….