Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1966
BGBl. 2016 I S. 1966 · 31.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des
BVL-Gesetzes
Vom 4. August 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch
Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom
4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem
Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen un-
mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union.“
2. In § 2 werden die Wörter „den zuständigen Landes-
behörden“ durch die Wörter „der nach Landesrecht
zuständigen Behörde (zuständige Behörde)“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Grundsatz für den Umgang
mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
Es ist verboten,
1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im
Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009,
2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im
Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 oder
3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im
Sinne der Nummer 1 oder 2
so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu
befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,
zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch
Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-
fährdet werden.“
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3
Beseitigungspflicht
(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften
1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im
Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009,
2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im
Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano,
Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeug-
nisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2
genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu be-
fördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,
zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zu-
ständige Behörde die Voraussetzungen für die Ab-
holung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung,
Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung
und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Be-
hörde ist verpflichtet,
1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausge-
nommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt,
Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier
und Eiprodukte, und
3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2
genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in
§ 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte,
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen,
zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu
lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden
oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zu-
ständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer
zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der
bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte
und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in
§ 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte
unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur
Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedie-
nen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende
Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwen-
dung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.
(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur
Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten
nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen
Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne
des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unter-

nehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, ge-
kennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verar-
beitet oder verwendet worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann einer natür-
lichen oder juristischen Person des Privatrechts,
die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungs-
anlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt,
für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zu-
stimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertra-
gen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu beför-
dern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu
verwenden oder zu beseitigen, soweit
1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen,
2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsan-
lage oder die Mitverbrennungsanlage die in den
Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr.
142/2011 der Kommission vom 25. Februar
2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung
der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von
Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Pro-
ben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Anfor-
derungen an die jeweilige Art der Verarbeitung
erfüllt und
3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer
Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese
mit der Auflage verbunden werden, dass der Verar-
beitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die
Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfal-
lenden tierischen Nebenprodukte und Folgepro-
dukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen,
zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbei-
ten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit
das öffentliche Interesse dies erfordert.
(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbei-
tungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine
Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen ange-
messenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu
berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenut-
zung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung
oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
ten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,
die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbei-
tungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der
Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, so-
weit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenpro-
dukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmä-
ßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet
oder beseitigt werden können. Kommt eine Eini-
gung über das Entgelt nicht zustande, so wird das
Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.
§4
Ausnahmen
(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heim-
tiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer
Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des
Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abho-
lung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die
Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so
aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt
und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen
können.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equi-
den im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in
einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzun-
gen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden
Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abge-
holt, sind sie in einem Zwischenbehandlungs-
betrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der
tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bil-
dungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witte-
rungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen
nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berüh-
rung kommen können.
(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
bleibt unberührt.“
5. In § 5 Absatz 1 werden
a) die Wörter „sind die nach Landesrecht zustän-
digen Behörden befugt“ durch die Wörter „ist
die zuständige Behörde befugt“ und
b) die Wörter „der Beseitigungspflichtigen“ durch
die Wörter „derjenigen Person, der die Pflichten
nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,“
ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbe-
reiche, innerhalb derer die zuständige Behörde
oder diejenige Person, der die Pflichten nach
§ 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Neben-
produkte oder Folgeprodukte nach den Vorga-
ben der in § 1 genannten Vorschriften abzuho-
len, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern,
zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu ver-
wenden oder zu beseitigen hat.“
b) In Absatz 2 werden
aa) die Wörter „das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeich-
nete Material“ durch die Wörter „die in § 3
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
Nebenprodukte oder Folgeprodukte“ ersetzt
und
bb) nach dem Wort „verarbeitet“ das Wort „, ver-
wendet“ eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behör-
de, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1
Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte
oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu
melden, wenn diese angefallen sind. In den Fäl-
len des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen
Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflich-
ten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,
soweit die Übertragung ortsüblich bekannt ge-
macht worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
tierischen Nebenprodukte und Folgepro-
dukte regelmäßig abgeholt werden,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. es sich um tierische Nebenprodukte
oder Folgeprodukte handelt, die nach Ar-
tikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17
Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet,
verfüttert oder beseitigt werden sollen,“.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Beseitigungs-
pflichtigen“ durch die Wörter „zuständigen
Behörde“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach
Satz 1 Nummer 4 entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„Wild,“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1. von Wild, soweit der Verdacht besteht,
dass das Wild an einer Tierseuche er-
krankt ist, oder
2. verendeter wild lebender Tiere, soweit die
zuständige Behörde eine Allgemeinverfü-
gung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen
hat.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Mel-
depflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 be-
zeichneten tierischen Nebenprodukte oder Fol-
geprodukte der zuständigen Behörde zu über-
lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung
entsprechend.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde oder diejenige Person,
der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen
worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten tierischen Nebenprodukte und
Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5
bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe
des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu
sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und
zu lagern.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde oder diejenige
Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 über-
tragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1
Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte
oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1
Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit
sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbe-
trieben gelagert werden, zeitlich in solchen Ab-
ständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße
Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung ge-
sichert ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das in § 3
Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material“ durch
die Wörter „die in § 3 Absatz 1 Satz 1 be-
zeichneten tierischen Nebenprodukte und
Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1
Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Beseitigungspflich-
tige“ durch die Wörter „zuständige Behörde
oder diejenige Person, der die Pflichten nach
§ 3 Absatz 3 übertragen worden sind,“ er-
setzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung
oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder
Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine
Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der
Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder
Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3
Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem
von der zuständigen Behörde bestimmten Ver-
arbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbe-
handlungsbetrieb oder einer von dieser be-
stimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbren-
nungsanlage unverzüglich abzuliefern.“
b) In Absatz 2 werden
aa) das Wort „Beseitigungspflichtige“ durch die
Wörter „zuständige Behörde oder diejenige
Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3
übertragen worden sind,“ ersetzt und
bb) nach dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter
„oder Folgeprodukte“ eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Aufbewahrungspflicht
(1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der
Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte je-
weils getrennt nach den in der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt
von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witte-
rungseinflüssen so aufzubewahren, dass Men-
schen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem

Material in Berührung kommen können. Verendete
oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absat-
zes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöff-
net oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder
Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder
Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Fol-
geprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich
zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit
1. die zuständige Behörde oder
2. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zustän-
dige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt
hat,
die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine
Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur er-
teilt werden, soweit
1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche
Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1
Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,
2. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in
dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und
3. sichergestellt ist, dass
a) die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung
sowie durchgeführter labordiagnostischer
Untersuchungen entnommener Proben auf-
gezeichnet werden und
b) die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Neben-
produkte und Folgeprodukte den Anforderun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.“
11. § 11 wird aufgehoben.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden“ durch die Wör-
ter „die zuständige Behörde“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Landes-
recht“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung
nach Artikel 23 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zu-
lassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009.“
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sachver-
ständige“ die Wörter „des Bundes,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
„Nebenprodukte“ die Wörter „und Folgeproduk-
te“ eingefügt.
13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die
zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Ne-
benprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mit-
gliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermit-
teln die dafür notwendigen Schriftstücke,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde
mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Er-
gebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zu-
ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke
Auskünfte, die für die Einhaltung der Vorschriften
des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts
in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbeson-
dere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße ge-
gen Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Be-
seitigungsrechts.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit
dies zur Einhaltung der Vorschriften des tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich oder
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,
Daten, die sie im Rahmen der Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften des tierische Neben-
produkte-Beseitigungsrechts gewonnen haben,
den anderen zuständigen Behörden, den anderen
Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und
der Europäischen Kommission mitteilen.
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission obliegt dem Bundesministerium, so-
weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-
behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall
im Benehmen mit der zuständigen obersten Lan-
desbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse
nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden
übertragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
ministerium)“ gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben a und b werden wie
folgt gefasst:
„a) die Einrichtung, den Betrieb, die
Registrierung nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
oder die Zulassung nach Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
von Unternehmen, Anlagen oder
Betrieben, die in ihnen anzuwen-
denden Verfahren sowie die Her-
stellung der Folgeprodukte und
deren Inverkehrbringen,

b) die Anzeige, Führung, Vorlage und
Aufbewahrung von Nachweisen
über Meldung, Herkunft, Art und
Menge der angelieferten tierischen
Nebenprodukte sowie über Art und
Menge der hergestellten Folgepro-
dukte,“.
bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-
tern „tierischen Nebenprodukten“ die
Wörter „und Folgeprodukten“ einge-
fügt.
ccc) In Buchstabe d werden die Wörter „Ver-
arbeitung und Beseitigung tierischer
Nebenprodukte“ durch die Wörter „Ver-
arbeitung, Verwendung und Besei-
tigung tierischer Nebenprodukte und
Folgeprodukte“ ersetzt.
ddd) Nach Buchstabe e wird folgender
Buchstabe f eingefügt:
„f) die Mitteilung über angefallene
und abgeholte tierische Neben-
produkte,“.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „erzeugten
Produkte“ durch die Wörter „hergestellten
Folgeprodukte“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „Verarbei-
tungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben,
Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrie-
ben, Biogas- oder Kompostieranlagen“
durch die Wörter „nach Artikel 24 der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen An-
lagen oder Betrieben“ ersetzt.
ee) In Nummer 4 werden die Wörter „von Mate-
rial der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und For-
schungszwecke“ durch die Wörter „der in
§ 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
Nebenprodukte oder Folgeprodukte“ ersetzt.
ff) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter
„oder Folgeprodukte“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „er-
zeugten Produkte“ durch die Wörter
„tierischen Nebenprodukte oder Folge-
produkte“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „er-
zeugten Produkte“ durch die Wörter
„tierischen Nebenprodukte oder Folge-
produkte“ ersetzt.
ddd) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Bescheinigungen“ die Wörter „oder
sonstiger Dokumente“ eingefügt.
gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. das Verfahren der Beseitigung, die Ent-
nahme von Proben und deren Untersu-
chung zu regeln und die hierfür notwen-
digen Einrichtungen vorzuschreiben,“.
hh) In Nummer 8 werden nach den Wörtern
„tierische Nebenprodukte“ die Wörter „oder
Folgeprodukte“ eingefügt.
ii) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das
Verwaltungsverfahren einschließlich der
Zuständigkeiten zu regeln.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erfor-
derlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
über
1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1,
2. die Einrichtung und Ausstattung der Räum-
lichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2,
3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeich-
nungen über
a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2
genannten Handlungen und
b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
Buchstabe a genannten Ergebnisse.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dessen
Nummer 1 werden die Wörter „Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
die Wörter „Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011“ ersetzt.
15. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort
bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folge-
produkt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert,
lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder be-
seitigt.“
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Material“ durch
die Wörter „tierisches Nebenprodukt oder
Folgeprodukt“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ne-
benprodukt“ die Wörter „oder Folgeprodukt“
eingefügt.
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Satz 1
ein Material“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Fol-
geprodukt“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ er-
setzt.
ff) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3“ er-
setzt.
gg) In Nummer 8 werden nach der Angabe „oder
Nr. 7“ die Wörter „oder Absatz 3 Nummer 1
oder 2“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern
„Buchstabe d oder e“ die Wörter „oder Absatz 3
Nummer 3“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden
aa) die Wörter „fünfzigtausend Euro“ durch die
Wörter „hunderttausend Euro“ und
bb) die Wörter „zwanzigtausend Euro“ durch die
Wörter „fünfzigtausend Euro“
ersetzt.
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe
gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des An-
hangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abwei-
chend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unter-
nehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer
verwendet.“
18. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften
zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei
Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum
11. August 2016 geltenden Fassung nach Landes-
recht zuständigen Körperschaften als zuständige
Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.
(2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht
nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum
11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Über-
tragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.
(3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum
11. August 2016 geltenden Fassung nach landes-
rechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich
gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.“
Artikel 2
Änderung des
BVL-Gesetzes
§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Futtermit-
telzusatzstoffe,“ die Wörter „tierische Nebenpro-
dukte und Folgeprodukte,“ eingefügt.
b) In Nummer 11 werden die Wörter „und Futtermit-
teln“ durch die Wörter „, Futtermitteln, tierischen
Nebenprodukten und Folgeprodukten“ ersetzt.
2. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,“.
3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. Ausschuss für tierische Nebenprodukte; die-
ser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzes-
übergreifende grundsätzliche und andere
als die Überwachung betreffende Fragen im
Bereich der tierischen Nebenprodukte und
Folgeprodukte zu behandeln,“.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lebensmit-
telsicherheit“ die Wörter „sowie im Bereich der
tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte“
eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1966. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7ee37b30620266cb….