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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1966

BGBl. 2016 I S. 1966 · 31.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
                                        Gesetz
                       zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-
               Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des
BVL-Gesetzes
                                               Vom 4. August 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
  Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
   Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch
Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

                      Geltungsbereich

      Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
   Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
   Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
   zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
   (Verordnung     über    tierische   Nebenprodukte)
   (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom
   4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
   S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem
   Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen un-
   mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
   Gemeinschaft oder der Europäischen Union.“
 2. In § 2 werden die Wörter „den zuständigen Landes-
    behörden“ durch die Wörter „der nach Landesrecht
    zuständigen Behörde (zuständige Behörde)“ ersetzt.

 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                           „§ 2a

                Grundsatz für den Umgang

   mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

   Es ist verboten,

   1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im

      Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)

      Nr. 1069/2009,

   2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im
      Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)
      Nr. 1069/2009 oder
   3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte        im
      Sinne der Nummer 1 oder 2

   so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu

   befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,

   zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch

   Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere

   oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-

   fährdet werden.“

 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

                        „§ 3
                Beseitigungspflicht
   (1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im
   Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)
   Nr. 1069/2009,
2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im
   Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)
   Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano,
   Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeug-
   nisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2
   genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu be-

fördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,
zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zu-
ständige Behörde die Voraussetzungen für die Ab-
holung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung,
Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung
und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Be-
hörde ist verpflichtet,
1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,

2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausge-
   nommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt,
   Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier
   und Eiprodukte, und
3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2
   genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in
§ 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte,
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen,
zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu
lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden
oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zu-

ständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer

zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der
bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte
und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in

§ 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte

unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur

Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedie-
nen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende
Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwen-
dung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.
   (2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur

Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten

nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG)

Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen

Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne

des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unter-
BGBl. 2016, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
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nehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, ge-
kennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verar-
beitet oder verwendet worden sind.

   (3) Die zuständige Behörde kann einer natür-
lichen oder juristischen Person des Privatrechts,
die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungs-
anlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt,
für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zu-
stimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertra-
gen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu beför-
dern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu
verwenden oder zu beseitigen, soweit

1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen
   entgegenstehen,

2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsan-
   lage oder die Mitverbrennungsanlage die in den
   Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr.
   142/2011 der Kommission vom 25. Februar
   2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
   Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
   und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht
   für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
   sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung
   der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich
   bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von
   Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Pro-
   ben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in
   der jeweils geltenden Fassung genannten Anfor-
   derungen an die jeweilige Art der Verarbeitung
   erfüllt und
3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften
   der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer
   Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses
   Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-
   lassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.

Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese
mit der Auflage verbunden werden, dass der Verar-
beitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die
Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfal-

lenden tierischen Nebenprodukte und Folgepro-
dukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen,
zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbei-
ten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit
das öffentliche Interesse dies erfordert.

   (4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbei-
tungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine
Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen ange-
messenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu
berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenut-
zung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung
oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
ten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,
die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbei-
tungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der
Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, so-
weit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenpro-
dukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmä-
ßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet
oder beseitigt werden können. Kommt eine Eini-
gung über das Entgelt nicht zustande, so wird das
Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

                            §4

                      Ausnahmen

     (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heim-
  tiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verord-
  nung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer
  Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des
  Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
  142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abho-
  lung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die
  Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so
  aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt
  und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen
  können.

     (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
  von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equi-
  den im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b
  der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in
  einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzun-
  gen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU)
  Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden
  Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abge-
  holt, sind sie in einem Zwischenbehandlungs-
  betrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der
  tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bil-
  dungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witte-
  rungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen
  nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berüh-
  rung kommen können.

     (3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  bleibt unberührt.“
5. In § 5 Absatz 1 werden
  a) die Wörter „sind die nach Landesrecht zustän-
     digen Behörden befugt“ durch die Wörter „ist
     die zuständige Behörde befugt“ und

  b) die Wörter „der Beseitigungspflichtigen“ durch
     die Wörter „derjenigen Person, der die Pflichten
     nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,“

  ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbe-
     reiche, innerhalb derer die zuständige Behörde
     oder diejenige Person, der die Pflichten nach
     § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3
     Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Neben-
     produkte oder Folgeprodukte nach den Vorga-
     ben der in § 1 genannten Vorschriften abzuho-
     len, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern,
     zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu ver-
     wenden oder zu beseitigen hat.“

  b) In Absatz 2 werden
     aa) die Wörter „das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeich-
         nete Material“ durch die Wörter „die in § 3
         Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
         Nebenprodukte oder Folgeprodukte“ ersetzt
         und

     bb) nach dem Wort „verarbeitet“ das Wort „, ver-
         wendet“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
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7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behör-
       de, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1
       Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte
       oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu
       melden, wenn diese angefallen sind. In den Fäl-
       len des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen
       Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflich-
       ten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,
       soweit die Übertragung ortsüblich bekannt ge-
       macht worden ist.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
              tierischen Nebenprodukte und Folgepro-
              dukte regelmäßig abgeholt werden,“.

       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. es sich um tierische Nebenprodukte
              oder Folgeprodukte handelt, die nach Ar-
              tikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17
              Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder
              Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)
              Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet,
              verfüttert oder beseitigt werden sollen,“.
       cc) In Nummer 4 wird das Wort „Beseitigungs-
           pflichtigen“ durch die Wörter „zuständigen
           Behörde“ ersetzt.
       dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach
          Satz 1 Nummer 4 entsprechend.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
           „Wild,“ gestrichen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Satz 1 gilt entsprechend für Körper
          1. von Wild, soweit der Verdacht besteht,
             dass das Wild an einer Tierseuche er-
             krankt ist, oder

          2. verendeter wild lebender Tiere, soweit die
             zuständige Behörde eine Allgemeinverfü-
             gung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen
             hat.“
  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Mel-
       depflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 be-
       zeichneten tierischen Nebenprodukte oder Fol-
       geprodukte der zuständigen Behörde zu über-
       lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung
       entsprechend.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die zuständige Behörde oder diejenige Person,
       der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen
       worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1
       bezeichneten tierischen Nebenprodukte und
       Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5
       bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe
       des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung

      (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu
      sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und
      zu lagern.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die zuständige Behörde oder diejenige
      Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 über-
      tragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1
      Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte
      oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1
      Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit
      sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbe-
      trieben gelagert werden, zeitlich in solchen Ab-
      ständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße
      Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung ge-
      sichert ist.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „das in § 3
          Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material“ durch
          die Wörter „die in § 3 Absatz 1 Satz 1 be-
          zeichneten tierischen Nebenprodukte und
          Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1
          Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Beseitigungspflich-
          tige“ durch die Wörter „zuständige Behörde
          oder diejenige Person, der die Pflichten nach
          § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,“ er-
          setzt.
 9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung
      oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1
      bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder
      Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine
      Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der
      Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder
      Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3
      Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem
      von der zuständigen Behörde bestimmten Ver-
      arbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbe-
      handlungsbetrieb oder einer von dieser be-
      stimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbren-
      nungsanlage unverzüglich abzuliefern.“

   b) In Absatz 2 werden
      aa) das Wort „Beseitigungspflichtige“ durch die
          Wörter „zuständige Behörde oder diejenige
          Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3
          übertragen worden sind,“ ersetzt und

      bb) nach dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter
          „oder Folgeprodukte“ eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                   Aufbewahrungspflicht
      (1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der
   Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
   tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte je-
   weils getrennt nach den in der Verordnung (EG)
   Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt
   von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witte-
   rungseinflüssen so aufzubewahren, dass Men-
   schen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem
BGBl. 2016, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
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   Material in Berührung kommen können. Verendete
   oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absat-
   zes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöff-
   net oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder
   Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder
   Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1
   bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Fol-
   geprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich
   zu reinigen und zu desinfizieren.

      (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit
   1. die zuständige Behörde oder

   2. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zustän-

      dige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt

      hat,

   die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine

   Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur er-

   teilt werden, soweit

   1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche
      Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1
      Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,
   2. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in
      dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und

   3. sichergestellt ist, dass
      a) die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung
         sowie durchgeführter labordiagnostischer
         Untersuchungen entnommener Proben auf-
         gezeichnet werden und
      b) die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Ab-
         satz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Neben-
         produkte und Folgeprodukte den Anforderun-
         gen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.“
11. § 11 wird aufgehoben.

12. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach Lan-
      desrecht zuständigen Behörden“ durch die Wör-
      ter „die zuständige Behörde“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Landes-
          recht“ gestrichen.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung
          nach Artikel 23 der Verordnung (EG)
          Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zu-
          lassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG)
          Nr. 1069/2009.“

   c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sachver-
      ständige“ die Wörter „des Bundes,“ eingefügt.

   d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort

      „Nebenprodukte“ die Wörter „und Folgeproduk-

      te“ eingefügt.

13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                          „§ 12a
          Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung

      (1) Die zuständigen Behörden
   1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
      Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die
      zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Ne-
      benprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mit-

      gliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermit-
      teln die dafür notwendigen Schriftstücke,
   2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde
      mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Er-
      gebnis der Prüfung mit.

      (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zu-
   ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
   unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke
   Auskünfte, die für die Einhaltung der Vorschriften
   des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts
   in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbeson-
   dere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße ge-

   gen Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Be-

   seitigungsrechts.

      (3) Die zuständigen Behörden können, soweit

   dies zur Einhaltung der Vorschriften des tierische

   Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich oder

   durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
   oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,
   Daten, die sie im Rahmen der Überwachung der
   Einhaltung der Vorschriften des tierische Neben-
   produkte-Beseitigungsrechts gewonnen haben,
   den anderen zuständigen Behörden, den anderen
   Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernäh-
   rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und
   der Europäischen Kommission mitteilen.
      (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
   anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
   Kommission obliegt dem Bundesministerium, so-
   weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
   Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
   ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
   desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
   sicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-
   behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall
   im Benehmen mit der zuständigen obersten Lan-
   desbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
   obersten Landesbehörden können die Befugnisse

   nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden
   übertragen.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
   Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
          „für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
          ministerium)“ gestrichen.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Buchstaben a und b werden wie

               folgt gefasst:

                „a) die Einrichtung, den Betrieb, die

                    Registrierung nach Artikel 23 der
                    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
                    oder die Zulassung nach Artikel 24
                    der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
                    von Unternehmen, Anlagen oder
                    Betrieben, die in ihnen anzuwen-
                    denden Verfahren sowie die Her-
                    stellung der Folgeprodukte und
                    deren Inverkehrbringen,
BGBl. 2016, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
                  b) die Anzeige, Führung, Vorlage und
                     Aufbewahrung von Nachweisen
                     über Meldung, Herkunft, Art und
                     Menge der angelieferten tierischen
                     Nebenprodukte sowie über Art und
                     Menge der hergestellten Folgepro-
                     dukte,“.

             bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-
                  tern „tierischen Nebenprodukten“ die
                  Wörter „und Folgeprodukten“ einge-
                  fügt.

             ccc) In Buchstabe d werden die Wörter „Ver-
                  arbeitung und Beseitigung tierischer

                  Nebenprodukte“ durch die Wörter „Ver-

                  arbeitung, Verwendung und Besei-

                  tigung tierischer Nebenprodukte und
                  Folgeprodukte“ ersetzt.

             ddd) Nach Buchstabe e wird folgender
                  Buchstabe f eingefügt:

                  „f) die Mitteilung über angefallene
                      und abgeholte tierische Neben-
                      produkte,“.
       cc) In Nummer 2 werden die Wörter „erzeugten
           Produkte“ durch die Wörter „hergestellten
           Folgeprodukte“ ersetzt.

       dd) In Nummer 3 werden die Wörter „Verarbei-
           tungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben,
           Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrie-
           ben, Biogas- oder Kompostieranlagen“
           durch die Wörter „nach Artikel 24 der Verord-
           nung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen An-
           lagen oder Betrieben“ ersetzt.

       ee) In Nummer 4 werden die Wörter „von Mate-
           rial der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und For-
           schungszwecke“ durch die Wörter „der in
           § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
           Nebenprodukte oder Folgeprodukte“ ersetzt.
       ff) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
             aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
                  dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter

                  „oder Folgeprodukte“ eingefügt.

             bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „er-
                  zeugten Produkte“ durch die Wörter

                  „tierischen Nebenprodukte oder Folge-

                  produkte“ ersetzt.

             ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „er-

                  zeugten Produkte“ durch die Wörter

                  „tierischen Nebenprodukte oder Folge-

                  produkte“ ersetzt.

             ddd) In Buchstabe d werden nach dem Wort

                  „Bescheinigungen“ die Wörter „oder

                  sonstiger Dokumente“ eingefügt.

       gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
             „7. das Verfahren der Beseitigung, die Ent-
                 nahme von Proben und deren Untersu-
                 chung zu regeln und die hierfür notwen-
                 digen Einrichtungen vorzuschreiben,“.
       hh) In Nummer 8 werden nach den Wörtern
           „tierische Nebenprodukte“ die Wörter „oder
           Folgeprodukte“ eingefügt.
       ii)   Folgende Nummer 9 wird angefügt:

          „9. in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das
              Verwaltungsverfahren einschließlich der
              Zuständigkeiten zu regeln.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

        „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
      soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erfor-
      derlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
      mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
      über

      1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2
         Nummer 1,

      2. die Einrichtung und Ausstattung der Räum-

         lichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Num-

         mer 2,

      3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeich-
         nungen über

         a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2
            genannten Handlungen und

         b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
            Buchstabe a genannten Ergebnisse.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dessen
      Nummer 1 werden die Wörter „Vorschriften
      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
      die Wörter „Vorschriften der Verordnung (EG)
      Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU)
      Nr. 142/2011“ ersetzt.

15. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a
                     Strafvorschriften

      Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort
   bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folge-
   produkt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert,
   lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder be-
   seitigt.“
16. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3

          Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
          Satz 1“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Material“ durch

          die Wörter „tierisches Nebenprodukt oder

          Folgeprodukt“ ersetzt.

      cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ne-

          benprodukt“ die Wörter „oder Folgeprodukt“

          eingefügt.

      dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Satz 1

          ein Material“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1

          Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Fol-

          geprodukt“ ersetzt.
      ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“
          durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ er-
          setzt.
      ff) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3“
          durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3“ er-
          setzt.
      gg) In Nummer 8 werden nach der Angabe „oder
          Nr. 7“ die Wörter „oder Absatz 3 Nummer 1
          oder 2“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971
   b) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern
      „Buchstabe d oder e“ die Wörter „oder Absatz 3
      Nummer 3“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 werden
      aa) die Wörter „fünfzigtausend Euro“ durch die
          Wörter „hunderttausend Euro“ und
      bb) die Wörter „zwanzigtausend Euro“ durch die
          Wörter „fünfzigtausend Euro“

      ersetzt.

17. § 15 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15

                  Begriffsbestimmungen
     Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe
   gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3
   der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des An-
   hangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abwei-
   chend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unter-

   nehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer
   verwendet.“
18. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16
                  Übergangsvorschriften
      (1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften
   zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei
   Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach
   § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum
   11. August 2016 geltenden Fassung nach Landes-
   recht zuständigen Körperschaften als zuständige
   Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.
      (2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht
   nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum
   11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Über-
   tragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.
     (3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum
   11. August 2016 geltenden Fassung nach landes-

    rechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich
    gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.“

                       Artikel 2
                    Änderung des
                    BVL-Gesetzes
   § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Futtermit-
      telzusatzstoffe,“ die Wörter „tierische Nebenpro-
      dukte und Folgeprodukte,“ eingefügt.
   b) In Nummer 11 werden die Wörter „und Futtermit-
      teln“ durch die Wörter „, Futtermitteln, tierischen
      Nebenprodukten und Folgeprodukten“ ersetzt.

2. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,“.
3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
      fügt:
      „1a. Ausschuss für tierische Nebenprodukte; die-
           ser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzes-
           übergreifende grundsätzliche und andere
           als die Überwachung betreffende Fragen im
           Bereich der tierischen Nebenprodukte und
           Folgeprodukte zu behandeln,“.
   b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lebensmit-
      telsicherheit“ die Wörter „sowie im Bereich der
      tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte“
      eingefügt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2017 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 4. August 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                     für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1966. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7ee37b30620266cb….