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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1937

BGBl. 2016 I S. 1937 · 4.124 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 1937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1937
                                      Zweites Gesetz
                        zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
                                                 Vom 31.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
            Buchpreisbindungsgesetzes
  Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September
2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
   „substituieren“ ein Komma und die Wörter „wie zum
   Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elek-
   tronische Bücher,“ eingefügt.
2. In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer“ die
   Wörter „in Deutschland“ eingefügt.
3. § 4 wird aufgehoben.

4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in
  Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet,
  einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis)
  für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an
  Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in
  geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
5. § 11 wird aufgehoben.

                      Artikel 1a

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
Juli 2016

  2. Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

       „(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch
    sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

       (4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-
    aufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale
    und andere besondere Dienstleistungen im Sinne
    des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuf-
    lichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffent-
    liche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1
    und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Ab-
    satz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfah-
    ren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz
    und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Ver-
    fahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorhe-
    rige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverord-
    nung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den
    Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverord-
    nung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36
    und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Aus-
    nahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen
    werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
    heit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung die-
    ses Absatzes durch seine Mitglieder.“

                        Artikel 2

                      Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
  am 1. September 2016 in Kraft.
    (2) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.
BGBl. 2016, Seite 1938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1938

                        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                     sind gewahrt.
                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                     ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                        Berlin, den 31. Juli 2016

                                   Der Bundespräsident
                                      Joachim Gauck

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister
                               für Wirtschaft und Energie
                                     Sigmar Gabriel

                         Der Bundesminister für Gesundheit
                                  Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1937. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0852ee7ac4544e51….