Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1937
BGBl. 2016 I S. 1937 · 4.124 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Vom 31.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Buchpreisbindungsgesetzes
Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September
2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„substituieren“ ein Komma und die Wörter „wie zum
Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elek-
tronische Bücher,“ eingefügt.
2. In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer“ die
Wörter „in Deutschland“ eingefügt.
3. § 4 wird aufgehoben.
4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in
Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet,
einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis)
für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an
Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
5. § 11 wird aufgehoben.
Artikel 1a
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
Juli 2016
2. Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch
sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-
aufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale
und andere besondere Dienstleistungen im Sinne
des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuf-
lichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffent-
liche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1
und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Ab-
satz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfah-
ren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz
und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Ver-
fahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorhe-
rige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverord-
nung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den
Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverord-
nung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36
und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Aus-
nahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen
werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung die-
ses Absatzes durch seine Mitglieder.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. September 2016 in Kraft.
(2) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1937. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0852ee7ac4544e51….