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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1349
BGBl. 2016 I S. 1349 · 1.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 9. Juni 2016
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Auslandszuschlagsverordnung
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2015 (BGBl. I
S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 8 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
b) In Zeile 9 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
c) In Zeile 10 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
d) In Zeile 12 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
e) In Zeile 148 Spalte 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
f) In Zeile 162 Spalte 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
g) In Zeile 179 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
h) In Zeile 194 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
i) In Zeile 213 Spalte 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
2. Anlage 2 Zeile 15 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft
Berlin, den 9. Juni 2016
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1349. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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