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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1349

BGBl. 2016 I S. 1349 · 1.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1349




                           Siebte Verordnung
             zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

                                Vom 9. Juni 2016


    Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni
  2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
  Bundesministerium der Verteidigung:

                                     Artikel 1
                                Änderung der
                         Auslandszuschlagsverordnung
     Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
  1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2015 (BGBl. I
  S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Zeile 8 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
     b) In Zeile 9 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
     c) In Zeile 10 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
     d) In Zeile 12 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
     e) In Zeile 148 Spalte 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
     f) In Zeile 162 Spalte 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
     g) In Zeile 179 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
     h) In Zeile 194 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
     i) In Zeile 213 Spalte 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
  2. Anlage 2 Zeile 15 wird gestrichen.

                                     Artikel 2
                                  Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft


    Berlin, den 9. Juni 2016

                Der Bundesminister des Auswärtigen
                           Steinmeier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1349. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c79333bbd02f7848….