Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1290
BGBl. 2016 I S. 1290 · 29.511 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung* und des Abwasserabgabengesetzes
Vom 1. Juni 2016
Auf Grund
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 und
Absatz 2 sowie des § 57 Absatz 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-
stabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Okto-
ber 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 57 Absatz 2 durch
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,
und
– des § 3 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2005 (BGBl. I S. 114)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108,
2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
ordnung“ die Wörter „, die in den Anhängen ge-
nannten Betreiberpflichten“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Anlage“ die
Angabe „1“ eingefügt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-
fügt:
„9. betriebliches Abwasserkataster die Doku-
mentation derjenigen Grunddaten und
Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an
einem Standort zusammengefasster Betrie-
be, die Einfluss auf die Menge und die
Beschaffenheit des Abwassers sowie die
damit verbundenen Umweltaspekte haben;
10. Betriebstagebuch die Dokumentation aller
betrieblichen und anlagenbezogenen Daten
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17).
der Selbstüberwachung und Wartung, die
zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und
Regelung der Abwasseranlagen und zur
Überprüfung der Einhaltung der Anforderun-
gen dieser Verordnung und der wasser-
rechtlichen Zulassung erforderlich sind;
11. Jahresbericht eine Kurzfassung der wich-
tigsten Informationen zur Abwassersituation
des Betriebes sowie eine Zusammenfas-
sung und Auswertung der innerhalb eines
Jahres fortlaufend dokumentierten Daten,
die zur Überprüfung der Einhaltung der An-
forderungen dieser Verordnung und der
wasserrechtlichen Zulassung erforderlich
sind.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1
durch ein“ das Wort „betriebliches“ eingefügt.
b) Die folgende Sätze werden angefügt:
„Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatas-
ters und des Betriebstagebuches können auf
vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen.
Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3
der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Über-
wachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, müssen über die
Anforderungen des Satzes 2 hinaus entspre-
chend den Anforderungen in Teil H der bran-
chenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht
erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwas-
serkatasters, des Betriebstagebuches und des
Jahresberichtes werden in der Anlage 2 be-
stimmt.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Erlaubnis“ durch die
Wörter „wasserrechtlichen Zulassung“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
weils nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“
eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Länder kön-
nen zulassen“ durch die Wörter „Soweit in den
Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können
die Länder zulassen“ ersetzt.

6. Die Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Anlage“ wird die Angabe „1“ eingefügt.
b) Nach Nummer 114 wird folgende Nummer 115 eingefügt:
„115 Chlorat DIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)“.
c) Nach Nummer 341 wird folgende Nummer 342 eingefügt:
„342 Redoxpotential DIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis:
Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung
gemäß der DIN 38404-C6 Pkt. 2“.
7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5)
Inhalt betrieblicher Dokumentationen
1. Betriebliches Abwasserkataster
Das betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten
Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grund-
sätzlich eingehalten werden können.
Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der
Regel:
a) allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw.
Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene
industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes handelt,
b) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungs-
verfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen,
Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh-
und Hilfsstoffe,
c) Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von
der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme
sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,
d) Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilo-
gramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang vorge-
geben sind,
e) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen und
Probenahmestellen,
f) Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen.
Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen.
2. Betriebstagebuch
Inhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel:
a) Angabe des prozessbezogenen Wasserverbrauchs und Angabe des Energieverbrauchs der Abwasser-
anlagen,
b) Angabe der Produktionsmengen und Angaben zur Auslastung der Produktionsanlagen,
c) Angabe der tatsächlich angefallenen und der eingeleiteten Abwassermengen als Teilstrom und Gesamt-
strom,
d) Probenahmeprotokolle sowie Angabe der Untersuchungsergebnisse und Messwerte aus der Selbstüber-
wachung,
e) Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge
und Dosierung,
f) Angaben zu abwasserrelevanten Betriebsvorgängen, insbesondere zu In- und Außerbetriebnahmen,
Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen so-
wie zu Schlammentsorgungen und zur Entsorgung von Reststoffen mit Kontroll- und Entsorgungsnach-
weisen sowie Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zu deren Auswirkungen
auf die Abwassereinleitung,
g) Angaben zu durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen stoff- und mengenbezogenen
Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.

3. Jahresbericht
Der Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und
Auswertung des Betriebstagebuches erstellt werden; Grundlage zur Erstellung des Jahresberichtes sind
die Berichte aufgrund des § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Berichte nach landesrechtlichen
Vorschriften zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen. Der Jahresbericht ist innerhalb des ersten
Quartals des Folgejahres der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.
Inhalte des Jahresberichts sind:
a) Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse der betrieblichen Abwasseruntersuchungen gemäß
den Betreiberpflichten nach Teil H des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung mit
Angabe der jeweiligen schadstoffbezogenen Konzentrationen und Frachten. Sofern vorhanden, können
Daten aus der Selbstüberwachung auf Basis von landesrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Die
Zusammenfassung muss einen Vergleich mit den in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten oder
direkt geltenden Emissionsgrenzwerten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung ermöglichen,
b) Übersicht der wichtigsten abwasserrelevanten Stoff- und Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm
Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, und Übersicht der Produktionsmengen in hergestellte
Produkte pro Jahr, sofern produktionsspezifische Frachten im branchenspezifischen Anhang der Abwas-
serverordnung vorgegeben sind, sowie Übersicht der Abwassermengen in Kubikmeter pro Jahr und des
prozessbezogenen Wasserverbrauchs,
c) Zusammenfassung besonderer Betriebsbedingungen der Produktions- und Abwasserbehandlungsan-
lage wie Chargenbetrieb, An- und Abfahrvorgänge, Außerbetriebnahme von Anlagenteilen und Störungen
des bestimmungsgemäßen Betriebs, die Auswirkungen auf die Abwassereinleitung hatten,
d) Zusammenfassung, Beschreibung und Auswertung der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der
allgemeinen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserver-
ordnung.“
8. Anhang 22 wird wie folgt geändert:
In Teil B Satz 2 und in Teil F Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „einem“ das Wort „betrieblichen“
eingefügt.
9. Anhang 25 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwasserein-
leitungen von weniger als 100 m3 pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden
Abwasserströme:
1. Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,
2. Abwasser aus der Chromgerbung,
3. Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,
4. Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reini-
gungsmitteln enthält.“
bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind
Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.“
b) Teil B wird wie folgt gefasst:
„B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen
möglich ist:
1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:
a) Optimierung des Wassermanagements,
b) Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie
c) Einsatz von kurzen Flotten;
2. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fell-
konservierung, insbesondere durch:
a) Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für
deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und
2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013,
S. 1) festgelegt sind:
aa) DDT,
bb) Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,
cc) Chlorpyrifos,
dd) Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.
Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute
und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.
b) Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühl-
gehalten wurden,
c) Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden,
die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt
und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach
Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm
zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014,
S. 1) geprüft werden.
Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute
und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten
dürfen.
d) Einsatz von unvergälltem Salz;
3. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt,
insbesondere durch:
a) Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,
b) Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,
c) Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwen-
dung,
d) haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,
e) Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefel-
verbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,
f) Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;
4. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch:
a) Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,
b) Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,
c) optimierte vegetabile Gerbmethoden, z. B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerb-
mitteln;
5. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung
durch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z. B. durch den Einsatz von ampho-
teren Polymeren;
6. Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindes-
tens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 1 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht
möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen
Möglichkeiten zu reduzieren;
7. Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die
Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu
reduzieren.
(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering
zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder
sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
a) flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln
stammen,

b) Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.
Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die An-
forderung des Teils E Absatz 1.“
c) Teil C wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird in der Tabelle in der Zeile zu „Phosphor, gesamt“ die Angabe „2“ durch die Angabe „2,0“
sowie in der Zeile zu „Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)“ die Angabe „0,5“ durch die
Angabe „0,50“ ersetzt.
bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.“
cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „entspricht“ die Wörter „, maximal jedoch 500 mg/l“ eingefügt.
dd) Absatz 4 wird aufgehoben.
ee) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „und des BSB5“ gestrichen.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Erlaubnis“ durch die Wörter „wasserrechtlichen Zulassung“ ersetzt.
ff) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
gg) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der
nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im
Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnis-
sen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine
Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tier-
häuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr
pro Tag.“
d) Teil D wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 mg/l“ durch die Angaben „2,0 mg/l“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 mg/l“ durch die Angabe „1,0 mg/l“ ersetzt.
e) Teil E wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,1 mg/l“ durch die Angabe „0,10 mg/l“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „0,05 mg/l“ durch die Angabe „0,050 mg/l“ ersetzt.
f) Folgende Teile F bis H werden angefügt:
„F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spä-
testens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben,
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder
mehr pro Tag.
(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:
1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Misch-
probe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
a) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),
b) biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),
c) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und
d) abfiltrierbare Stoffe.
2. Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Misch-
probe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
a) Sulfid, leicht freisetzbar und
b) Chrom, gesamt.
(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die
Mittelwertbildung heranzuziehen.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen
Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs
bestehen, anzugeben.
(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Über-
wachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben
von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.“
10. In Anhang 38 Teil B Satz 2 und Teil D Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „einem“ das Wort „betrieb-
lichen“ eingefügt.
11. In Anhang 41 werden in Teil B Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort „sind“ die Wörter „so weit wie möglich“
eingefügt.
12. Anhang 42 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Alkoholaten“ die Wörter „und Dithioniten“ eingefügt.
bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2
genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasser-
verordnung.“
b) Teil B wird wie folgt gefasst:
„B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen
möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.
(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als einge-
halten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktions-
verfahren eingesetzt werden.
(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll
insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
1. Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,
2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
4. Nutzung von Abwasser für die Solung.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Rückführung der Sole,
2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwer-
tiges Verfahren.
(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende
Maßnahmen erfolgen:
1. Verwendung hochreiner Sole,
2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
3. Reduktion von Chlorat mit Säure,
4. katalytische Reduktion von Chlorat,
5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,
2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.“
c) Teil E wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „AOX“ wird durch die Wörter „adsorbierbare
organisch gebundene Halogene (AOX)“ und die Angabe „0,2 mg/l“ durch die Angabe „0,20 mg/l“ er-
setzt.
cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.“
d) Teil F wird wie folgt geändert:
aa) Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:
„Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen
spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.“

bb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für
die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Quecksilber mg/l 0,050
g/t 0,30
Sulfid, leicht freisetzbar mg/l 1,0“.
bbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentra-
tion nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.“
ccc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„Quecksilber 0,040 g/t Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene 3,5 mg/l Stichprobe“.
Halogene (AOX)
ddd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
eee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
cc) In Abschnitt II Absatz 2 wird in der Tabelle in Spalte 1 die Angabe „AOX“ durch die Wörter „Adsorbier-
bare organisch gebundene Halogene (AOX)“ sowie in Spalte 2 die Angabe „3“ durch die Angabe „3,0“
ersetzt.
e) Folgende Teile G und H werden angefügt:
„G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
1. monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid
in der Stichprobe,
2. monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,
3. jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe,
4. kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).
(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an
Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich an-
erkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwa-
chung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
Artikel 2
Änderung des
Abwasserabgabengesetzes
Absatz 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der
Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage 1 „Analysen- und Mess-
verfahren“ zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert
worden ist.“

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Abwasserverordnung in der vom 9. Juni 2016 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1290. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 240eed6115aa46c2….