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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1134
BGBl. 2016 I S. 1134 · 8.122 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 4. Mai
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
disziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März
2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Bundesdisziplinargesetzes bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdis-
ziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Übertragung von
Befugnissen als oberste Dienstbehörde“.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme
der Geschäftsführerinnen und Geschäftsfüh-
rer der Zentrale und der Mitglieder der Ge-
schäftsführungen der Regionaldirektionen
auf den Vorstand der Bundesagentur für Ar-
beit, der diese Befugnisse auf die Geschäfts-
führerin oder den Geschäftsführer Personal
der Zentrale, die Vorsitzenden der Geschäfts-
führungen der Regionaldirektionen oder die
Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienst-
stellen weiter übertragen kann,“.
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation mit Aus-
nahme der Direktorin oder des Direktors und
der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
auf den Vorstand der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommu-
nikation, der diese Befugnisse auf die Direk-
torin oder den Direktor oder ein weiteres Mit-
2016
glied der Geschäftsführung weiter übertragen
kann.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Geschäftsführerinnen und Ge-
schäftsführer der Zentrale und die Mitglie-
der der Geschäftsführungen der Regional-
direktionen der Vorstand der Bundesagen-
tur für Arbeit,
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter
der besonderen Dienststellen die Ge-
schäftsführerin oder der Geschäftsführer
Personal der Zentrale,
c) für
aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten
der Regionaldirektionen,
bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen
der Agenturen für Arbeit sowie
cc) die Geschäftsführerinnen und Ge-
schäftsführer der gemeinsamen Ein-
richtungen, soweit sie Beamtinnen
und Beamte der Bundesagentur für Ar-
beit sind,
die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Geschäftsführung der Regionaldirektion,
d) für die Beamtinnen und Beamten der
Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g
Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch eine Tätigkeit bei einer gemein-
samen Einrichtung zugewiesen worden ist,
die Geschäftsführerin oder der Geschäfts-
führer der gemeinsamen Einrichtung,
e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
der Agenturen für Arbeit die Geschäftsfüh-
rerin oder der Geschäftsführer der Agentur
für Arbeit oder die Vorsitzende oder der
Vorsitzende der Geschäftsführung der
Agentur für Arbeit und
f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
der besonderen Dienststellen die Leiterin
oder der Leiter der besonderen Dienst-
stelle;“.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation
a) für die Direktorin oder den Direktor und die
übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
die Bundesministerin oder der Bundes-
minister für Arbeit und Soziales und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
die Direktorin oder der Direktor.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Geschäftsführerinnen und die Ge-
schäftsführer der Zentrale und für die Mit-
glieder der Geschäftsführungen der Regio-
naldirektionen die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Arbeit und Sozia-
les,
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter
der besonderen Dienststellen der Vorstand
der Bundesagentur für Arbeit,
c) für
aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten
der Regionaldirektionen,
bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen
der Agenturen für Arbeit sowie
cc) die Geschäftsführerinnen und Ge-
schäftsführer der gemeinsamen Ein-
richtungen, soweit sie Beamtinnen
und Beamte der Bundesagentur für Ar-
beit sind,
der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
Berlin, den 4. Mai 2016
d) für die Beamtinnen und Beamten der
Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g
Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch eine Tätigkeit bei einer gemein-
samen Einrichtung zugewiesen worden ist,
die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Geschäftsführung der Regionaldirektion,
e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende
oder der Vorsitzende der Geschäftsfüh-
rung der Regionaldirektion und
f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
der besonderen Dienststellen die Ge-
schäftsführerin oder der Geschäftsführer
Personal der Zentrale;“.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation
a) für die Direktorin oder den Direktor und für
die übrigen Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung die Bundesministerin oder der Bun-
desminister für Arbeit und Soziales und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
der Vorstand.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1134. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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