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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1134

BGBl. 2016 I S. 1134 · 8.122 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 1134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1134
                                         Zweite Verordnung
                                    zur Änderung der Verordnung
                         zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei
                   den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
                 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

                                                    Vom 4. Mai

   Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
disziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März

2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

                         Artikel 1

                   Änderung der
           Verordnung zur Durchführung
        des Bundesdisziplinargesetzes bei
     den bundesunmittelbaren Körperschaften
   mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
  des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

   Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdis-
ziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                      Übertragung von
           Befugnissen als oberste Dienstbehörde“.

   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme
           der Geschäftsführerinnen und Geschäftsfüh-
           rer der Zentrale und der Mitglieder der Ge-
           schäftsführungen der Regionaldirektionen
           auf den Vorstand der Bundesagentur für Ar-
           beit, der diese Befugnisse auf die Geschäfts-
           führerin oder den Geschäftsführer Personal
           der Zentrale, die Vorsitzenden der Geschäfts-
           führungen der Regionaldirektionen oder die
           Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienst-
           stellen weiter übertragen kann,“.

   c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein

      Komma ersetzt.

   d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
           Post-Logistik Telekommunikation mit Aus-
           nahme der Direktorin oder des Direktors und
           der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
           auf den Vorstand der Berufsgenossenschaft

           Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommu-

           nikation, der diese Befugnisse auf die Direk-
           torin oder den Direktor oder ein weiteres Mit-

2016

         glied der Geschäftsführung weiter übertragen
         kann.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. bei der Bundesagentur für Arbeit

         a) für die Geschäftsführerinnen und Ge-
            schäftsführer der Zentrale und die Mitglie-
            der der Geschäftsführungen der Regional-
            direktionen der Vorstand der Bundesagen-
            tur für Arbeit,

         b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
            der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter
            der besonderen Dienststellen die Ge-
            schäftsführerin oder der Geschäftsführer
            Personal der Zentrale,

         c) für
            aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten
                der Regionaldirektionen,

            bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen
                der Agenturen für Arbeit sowie
            cc) die Geschäftsführerinnen und Ge-
                schäftsführer der gemeinsamen Ein-
                richtungen, soweit sie Beamtinnen
                und Beamte der Bundesagentur für Ar-
                beit sind,

            die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
            Geschäftsführung der Regionaldirektion,

         d) für die Beamtinnen und Beamten der
            Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g
            Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
            setzbuch eine Tätigkeit bei einer gemein-
            samen Einrichtung zugewiesen worden ist,
            die Geschäftsführerin oder der Geschäfts-
            führer der gemeinsamen Einrichtung,
         e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
            der Agenturen für Arbeit die Geschäftsfüh-
            rerin oder der Geschäftsführer der Agentur

            für Arbeit oder die Vorsitzende oder der

            Vorsitzende der Geschäftsführung der
            Agentur für Arbeit und
         f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
            der besonderen Dienststellen die Leiterin
            oder der Leiter der besonderen Dienst-
            stelle;“.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein

     Semikolon ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
BGBl. 2016, Seite 1135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1135
     „6. bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
         schaft Post-Logistik Telekommunikation
         a) für die Direktorin oder den Direktor und die
            übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
            die Bundesministerin oder der Bundes-
            minister für Arbeit und Soziales und

         b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
            die Direktorin oder der Direktor.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. bei der Bundesagentur für Arbeit

         a) für die Geschäftsführerinnen und die Ge-
            schäftsführer der Zentrale und für die Mit-
            glieder der Geschäftsführungen der Regio-
            naldirektionen die Bundesministerin oder
            der Bundesminister für Arbeit und Sozia-
            les,
         b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
            der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter
            der besonderen Dienststellen der Vorstand
            der Bundesagentur für Arbeit,

         c) für

            aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten
                der Regionaldirektionen,
            bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen

                der Agenturen für Arbeit sowie

            cc) die Geschäftsführerinnen und Ge-
                schäftsführer der gemeinsamen Ein-
                richtungen, soweit sie Beamtinnen
                und Beamte der Bundesagentur für Ar-
                beit sind,
            der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

                                  Berlin, den 4. Mai 2016

         d) für die Beamtinnen und Beamten der
            Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g
            Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
            setzbuch eine Tätigkeit bei einer gemein-
            samen Einrichtung zugewiesen worden ist,
            die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
            Geschäftsführung der Regionaldirektion,

         e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
            der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende
            oder der Vorsitzende der Geschäftsfüh-
            rung der Regionaldirektion und

         f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
            der besonderen Dienststellen die Ge-
            schäftsführerin oder der Geschäftsführer
            Personal der Zentrale;“.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
         schaft Post-Logistik Telekommunikation

         a) für die Direktorin oder den Direktor und für

            die übrigen Mitglieder der Geschäftsfüh-
            rung die Bundesministerin oder der Bun-
            desminister für Arbeit und Soziales und

         b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten

            der Vorstand.“

                       Artikel 2

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und
Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1134. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 72d50a91b9b1ad89….