Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 929

BGBl. 2015 I S. 929 · 2.647 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 929




                          Sechste Verordnung
             zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

                                Vom 9. Juni 2015


    Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni
  2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
  Bundesministerium der Verteidigung:

                                     Artikel 1
                 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
     Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
  1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2014 (BGBl. I
  S. 1370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Zeile 7 Spalte 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
     b) In Zeile 19 Spalte 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
     c) In Zeile 42 Spalte 3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
     d) In Zeile 63 Spalte 3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
     e) In Zeile 65 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
     f) In Zeile 77 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
     g) In Zeile 78 Spalte 3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
     h) In Zeile 106 Spalte 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
     i) In Zeile 134 Spalte 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
     j) In Zeile 145 Spalte 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
     k) In Zeile 150 Spalte 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
     l) In Zeile 172 Spalte 3 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
     m) In Zeile 187 Spalte 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
     n) In Zeile 188 Spalte 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
     o) In Zeile 190 Spalte 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
     p) In Zeile 203 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
     q) In Zeile 214 Spalte 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
  2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Zeile 4 Spalte 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
     b) In Zeile 4a Spalte 2 wird das Wort „Neapel“ durch das Wort „Giugliano“
        ersetzt.
     c) Die Zeilen 12, 13 und 17 werden gestrichen.

                                     Artikel 2
    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.


    Berlin, den 9. Juni 2015

                Der Bundesminister des Auswärtigen
                           Steinmeier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 929. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f75c9083819278e0….