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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 690
BGBl. 2015 I S. 690 · 8.531 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
Vom 6. Mai
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdis-
ziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ver-
ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern:
Artikel 1
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
des Bundesdisziplinargesetzes bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszip-
linargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe „(BDGBMASKDV)“
angefügt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständigkeitsübertragung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbe-
hörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83
Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der
Beamtinnen und Beamten
1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der
Mitglieder der Geschäftsführung der Regional-
direktionen auf den Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit,
2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit
Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten
und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf
den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin
oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter
übertragen kann,
3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin
oder des Ersten Direktors und der übrigen Mit-
glieder der Geschäftsführung auf den Vorstand
der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die
Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder
die Geschäftsführung weiter übertragen kann,
4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Aus-
nahme der Ersten Direktorin oder des Ersten
Direktors und das weitere Mitglied der Geschäfts-
mit Dienstherrnfähigkeit
für Arbeit und Soziales
2015
führung nebst den Vertreterinnen und Vertretern,
soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künst-
lersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand
der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese
Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ers-
ten Direktor oder die Geschäftsführung weiter
übertragen kann,
5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Ver-
treterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin
oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der
Künstlersozialversicherung auf die Erste Direkto-
rin oder den Ersten Direktor der Unfallversiche-
rung Bund und Bahn,
6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzen-
den oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung
und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
auf den Vorstand der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese
Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsit-
zenden der Geschäftsführung oder ein weiteres
Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen
kann.“
3. § 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
und 5 ersetzt:
„4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direk-
tor und das weitere Mitglied der Geschäfts-
führung nebst den Vertreterinnen oder Ver-
tretern sowie für die Vertreterin oder den Ver-
treter der Ersten Direktorin oder des Ersten
Direktors in Angelegenheiten der Künstler-
sozialversicherung die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Arbeit und Soziales
und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten ein-
schließlich der Beamtinnen und Beamten der
Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder
der Erste Direktor;
5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder
der Geschäftsführung die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Arbeit und Sozia-
les und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die
Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ge-
schäftsführung.“

4. § 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
und 5 ersetzt:
„4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direk-
tor und das weitere Mitglied der Geschäfts-
führung nebst den Vertreterinnen oder Ver-
tretern sowie für die Vertreterin oder den Ver-
treter der Ersten Direktorin oder des Ersten
Direktors in Angelegenheiten der Künstler-
sozialversicherung die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenom-
men die Beamtinnen und Beamten der Künst-
lersozialkasse, der Vorstand und
c) für die Beamtinnen und Beamten der Künst-
lersozialkasse die Erste Direktorin oder der
Erste Direktor;
5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder
der Geschäftsführung die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Arbeit und Sozia-
les und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
Vorstand.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Verordnung zur Durchführung
des Bundesdisziplinargesetzes bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszip-
linargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
Berlin, den 6. Mai 2015
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die
durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Aus-
nahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-
rektors und ihre oder seine Vertreterin oder ihre
und sein Vertreter, soweit nicht Beamtinnen und
Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind,
auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund
und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Di-
rektorin oder den Ersten Direktor weiter übertra-
gen kann,“.
2. § 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor,
ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen
Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Ver-
treter der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-
rektors in Angelegenheiten der Künstlersozialver-
sicherung die Bundesministerin oder der Bun-
desminister für Arbeit und Soziales und“.
3. § 3 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor,
ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen
Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Ver-
treter der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-
rektors in Angelegenheiten der Künstlersozialver-
sicherung die Bundesministerin oder der Bun-
desminister für Arbeit und Soziales,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 690. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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