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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 690

BGBl. 2015 I S. 690 · 8.531 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690
                                           Verordnung
                                   zur Änderung der Verordnung
                          zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
                bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
                im Geschäftsbereich des Bundesministeriums

                                                Vom 6. Mai

   Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdis-
ziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ver-
ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern:

                       Artikel 1
                   Änderung
        der Verordnung zur Durchführung
       des Bundesdisziplinargesetzes bei
    den bundesunmittelbaren Körperschaften
  mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
   Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszip-
linargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe „(BDGBMASKDV)“
   angefügt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
                Zuständigkeitsübertragung

     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbe-
   hörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83
   Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der
   Beamtinnen und Beamten
   1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der
      Mitglieder der Geschäftsführung der Regional-
      direktionen auf den Vorstand der Bundesagentur
      für Arbeit,
   2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit
      Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten
      und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf
      den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
      Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin
      oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter
      übertragen kann,
   3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
      Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin
      oder des Ersten Direktors und der übrigen Mit-
      glieder der Geschäftsführung auf den Vorstand
      der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
      schaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die
      Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder
      die Geschäftsführung weiter übertragen kann,
   4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Aus-
      nahme der Ersten Direktorin oder des Ersten
      Direktors und das weitere Mitglied der Geschäfts-
mit Dienstherrnfähigkeit
für Arbeit und Soziales

2015

     führung nebst den Vertreterinnen und Vertretern,
     soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künst-
     lersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand
     der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese
     Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ers-
     ten Direktor oder die Geschäftsführung weiter
     übertragen kann,
  5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Ver-
     treterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin
     oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der
     Künstlersozialversicherung auf die Erste Direkto-
     rin oder den Ersten Direktor der Unfallversiche-
     rung Bund und Bahn,
  6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
     ten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzen-
     den oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung
     und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
     auf den Vorstand der Sozialversicherung für
     Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese
     Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsit-
     zenden der Geschäftsführung oder ein weiteres
     Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen
     kann.“

3. § 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
   und 5 ersetzt:

  „4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
     a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direk-
        tor und das weitere Mitglied der Geschäfts-
        führung nebst den Vertreterinnen oder Ver-
        tretern sowie für die Vertreterin oder den Ver-
        treter der Ersten Direktorin oder des Ersten
        Direktors in Angelegenheiten der Künstler-
        sozialversicherung die Bundesministerin oder
        der Bundesminister für Arbeit und Soziales
        und
     b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten ein-
        schließlich der Beamtinnen und Beamten der
        Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder
        der Erste Direktor;
  5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
     Forsten und Gartenbau

     a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
        Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder
        der Geschäftsführung die Bundesministerin
        oder der Bundesminister für Arbeit und Sozia-
        les und
     b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die
        Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ge-
        schäftsführung.“
BGBl. 2015, Seite 691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 691
4. § 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
   und 5 ersetzt:
  „4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
      a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direk-
         tor und das weitere Mitglied der Geschäfts-
         führung nebst den Vertreterinnen oder Ver-
         tretern sowie für die Vertreterin oder den Ver-
         treter der Ersten Direktorin oder des Ersten
         Direktors in Angelegenheiten der Künstler-
         sozialversicherung die Bundesministerin oder
         der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
      b) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenom-
         men die Beamtinnen und Beamten der Künst-
         lersozialkasse, der Vorstand und

      c) für die Beamtinnen und Beamten der Künst-
         lersozialkasse die Erste Direktorin oder der
         Erste Direktor;

  5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

     Forsten und Gartenbau

      a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
         Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder
         der Geschäftsführung die Bundesministerin
         oder der Bundesminister für Arbeit und Sozia-
         les und
      b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
         Vorstand.“

                       Artikel 2

               Weitere Änderung
        der Verordnung zur Durchführung
       des Bundesdisziplinargesetzes bei
    den bundesunmittelbaren Körperschaften
  mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

   Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszip-

linargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-
schaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich

                                Berlin, den 6. Mai 2015

des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die
durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Aus-
      nahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-
      rektors und ihre oder seine Vertreterin oder ihre
      und sein Vertreter, soweit nicht Beamtinnen und
      Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind,
      auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund
      und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Di-
      rektorin oder den Ersten Direktor weiter übertra-
      gen kann,“.

2. § 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

  „a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor,
      ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen
      Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Ver-

      treter der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-

      rektors in Angelegenheiten der Künstlersozialver-
      sicherung die Bundesministerin oder der Bun-
      desminister für Arbeit und Soziales und“.

3. § 3 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
  „a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor,
      ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen
      Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Ver-
      treter der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-
      rektors in Angelegenheiten der Künstlersozialver-
      sicherung die Bundesministerin oder der Bun-

      desminister für Arbeit und Soziales,“.

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in

Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 690. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0967878b7268d570….