Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2204
BGBl. 2015 I S. 2204 · 9.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
Vom 7. Dezember 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4
und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgeset-
zes, von denen
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-
mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Geset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt wor-
den ist,
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Num-
mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Geset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert wor-
den ist und
– § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b
des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Verordnung
über die Bewilligung von
Altersteilzeit und die Gewährung eines
Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen
und Beamten bei der Deutschen Post AG
(Postbeamtenaltersteilzeitverordnung –
PostBATZV)
§1
Bewilligung von Altersteilzeit
(1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten
Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung
haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Al-
tersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit au-
ßer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundes-
beamtengesetzes bewilligt werden, wenn
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit
a) das 59. Lebensjahr vollendet haben oder
b) das 57. Lebensjahr vollendet haben und zum
Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im
Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch sind,
2. die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2020 bean-
tragt wird und vor dem 1. Januar 2031 beginnt,
3. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-
teilzeit mindestens drei Jahre
a) teilzeitbeschäftigt waren oder
b) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses
beurlaubt waren,
4. sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart ha-
ben und
5. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange
nicht entgegenstehen.
(2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten
auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeits-
zeitverordnung) muss
1. bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 000 Stun-
den betragen und
2. bei einem Beginn der Altersteilzeit ab dem 1. Januar
2021 am 31. Dezember 2020 mindestens 250 Stun-
den betragen haben.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Stunden-
zahlen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit ge-
kürzt. Das zum Beginn der Altersteilzeit erforderliche
Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar
2021 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beam-
tinnen und Beamte, die
1. vor dem Jahr 1961 geboren sind oder
2. vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt
der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind.
Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des
dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein
Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längs-
tens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit en-
det.
(3) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs
Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die An-
tragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt
bleiben muss. Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum
von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. Der
Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn
des Ruhestands erstrecken.
(4) Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die
Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes angerechnet. Die Ausschlusskriterien nach
§ 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind
auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1
nicht anzuwenden.

§2
Post-Altersteilzeitzuschlag
(1) Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehalt-
fähigen Zuschlag zur Besoldung (Post-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des
dung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt,
Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesol-
und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz
der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit wäh-
rend der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit
(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungs-
gesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die
Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a,
38b des Einkommensteuergesetzes), den Soli-
daritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent
der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merk-
male werden nicht berücksichtigt.
(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag,
3. Amtszulagen,
4. Stellenzulagen,
5. Überleitungszulagen und
6. Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5
zustehen.
§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Der Prozentsatz der Nettobesoldung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt
1. bei einem Statusgrundgehalt, das nicht höher ist als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4: 81 Pro-
zent;
2. bei einem Statusgrundgehalt, das mindestens dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 entspricht:
73 Prozent.
In den übrigen Fällen ergibt sich der Prozentsatz aus der folgenden Formel:
73 þ ðEndgrundgehalt A 14 StatusgrundgehaltÞ
8
ðEndgrundgehalt A 14 Endgrundgehalt A 4Þ
:
Maßgeblich sind jeweils die am Tag vor dem Beginn der Altersteilzeit geltenden persönlichen und rechtlichen
Bedingungen. Das Statusgrundgehalt ist das der Beamtin oder dem
Beamten im Fall einer Vollzeitbeschäftigung
zustehende Grundgehalt. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Artikel 2
Änderung der
Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 107 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „(Post-Arbeits-
zeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)“ durch die
Angabe „(Post-Arbeitszeitverordnung – PostAZV)“
ersetzt.
2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Lebensarbeitszeitkonten
(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung
eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden,
wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaft-
lichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebens-
arbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben an-
gespart werden:
1. auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrar-
beit,
2. die Differenz zwischen der verminderten Arbeits-
zeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei
Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte
Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für
die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemes-
sen und zweckmäßig ist.
Arbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Le-
bensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der
regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gut-
geschrieben werden.
(2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1
der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene
Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Frei-
stellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubau-
en. In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis
zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung
vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung voll-
ständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Er-
holungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist
eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand
nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum

vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben ab-
zugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung
sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeits-
vergütungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der
Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Frei-
stellungsphasen sowie zur Abgeltung der Zeitgut-
haben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG.
Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die
für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer gelten.“
3. Der bisherige § 9 wird § 10.
Artikel 3
Änderung der
Postleistungsentgeltverordnung
In § 13 Absatz 6 der Postleistungsentgeltverordnung
vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Sep-
tember 2013 (BGBl. I S. 3737) geändert worden ist, wird
die Angabe „2017“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2204. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6a7c509b51a4c489….