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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2177

BGBl. 2015 I S. 2177 · 2.101 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 2177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2177




                              Gesetz
zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
                                 Vom 3. Dezember 2015


       Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                          Artikel 1
                                      Änderung des
                                    Strafgesetzbuchs
       Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
     ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. No-
     vember 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
     1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst:
        „§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“.
     2. § 217 wird wie folgt gefasst:
                                            „§ 217
                       Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
           (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem
        hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt,
        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
          (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt
        und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder die-
        sem nahesteht.“

                                          Artikel 2
                                        Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
     blatt zu verkünden.


       Berlin, den 3. Dezember 2015

                               Der Bundespräsident
                                  Joachim Gauck

                               Die Bundeskanzlerin
                                 Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister
                   der Justiz und für Verbraucherschutz
                                Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2177. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 87632fa1031a5228….