Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2177
BGBl. 2015 I S. 2177 · 2.101 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Vom 3. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst:
„§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“.
2. § 217 wird wie folgt gefasst:
„§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem
hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt
und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder die-
sem nahesteht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2177. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 87632fa1031a5228….