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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2114

BGBl. 2015 I S. 2114 · 23.015 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 2114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2114
                                     Gesetz
       zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland
                       (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)
                                           Vom 1. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:

    „Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative

    Versorgung der Versicherten.“

 2. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
       „(2a) Die häusliche Krankenpflege nach den
    Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante
    Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulan-
    ten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begrün-
    deter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5
    anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche
    Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung
    entsprechend.“

 2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
    kassen berichtet dem Bundesministerium für
    Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017

    und danach alle drei Jahre über die Entwicklung

    der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

    und die Umsetzung der dazu erlassenen Richt-

    linien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er
    bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mit-
    gliedern zu übermittelnden statistischen Infor-
    mationen über die geschlossenen Verträge und
    die erbrachten Leistungen der spezialisierten am-
    bulanten Palliativversorgung.“

 3. § 39a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „zu 90 vom
           Hundert, bei Kinderhospizen zu 95 vom

2015

        Hundert“ durch die Wörter „zu 95 Prozent“
        ersetzt.
    bb) In Satz 3 werden die Wörter „7 vom Hun-

        dert“ durch die Angabe „9 Prozent“ ersetzt.

    cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Kinder-
        hospizen“ die Wörter „und in Erwachsenen-
        hospizen durch jeweils gesonderte Verein-
        barungen nach Satz 4“ eingefügt.

    dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
        eingefügt:
        „In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind
        bundesweit geltende Standards zum Leis-
        tungsumfang und zur Qualität der zu-
        schussfähigen Leistungen festzulegen. Der

        besondere Verwaltungsaufwand stationärer

        Hospize ist dabei zu berücksichtigen. Die
        Vereinbarungen nach Satz 4 sind spätes-
        tens bis zum 31. Dezember 2016 und
        danach mindestens alle vier Jahre zu über-
        prüfen und an aktuelle Versorgungs- und
        Kostenentwicklungen anzupassen. In den
        Vereinbarungen ist auch zu regeln, in wel-
        chen Fällen Bewohner einer stationären
        Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz
        wechseln können; dabei sind die berechtig-
        ten Wünsche der Bewohner zu berücksich-
        tigen.“

 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante

        Hospizdienste für Versicherte in Kranken-

        häusern Sterbebegleitung im Auftrag des

        jeweiligen Krankenhausträgers erbringen.“

    bb) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Perso-
        nalkosten“ durch die Wörter „Personal- und
        Sachkosten“ ersetzt.

    cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „11“
        durch die Angabe „13“ ersetzt und wird das
        Wort „Personalkosten“ durch die Wörter
        „Personal- und Sachkosten“ ersetzt.
    dd) In dem neuen Satz 9 werden vor dem Wort
        „ausreichend“ die Wörter „und der ambu-
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         lanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen
         nach § 72 des Elften Buches“ eingefügt.

      ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfsge-
         rechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und
         hauptamtlichen Mitarbeitern gewährleistet
         ist, und dass die Förderung zeitnah ab
         dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der ambu-
         lante Hospizdienst zuschussfähige Sterbe-
         begleitung leistet. Die Vereinbarung ist spä-
         testens zum 31. Dezember 2016 und da-
         nach mindestens alle vier Jahre zu über-
         prüfen und an aktuelle Versorgungs- und
         Kostenentwicklungen anzupassen. Pflege-
         einrichtungen nach § 72 des Elften Buches
         sollen mit ambulanten Hospizdiensten zu-
         sammenarbeiten.“

4. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:
                        „§ 39b

                      Hospiz- und
      Palliativberatung durch die Krankenkassen

      (1) Versicherte haben Anspruch auf individuelle
   Beratung und Hilfestellung durch die Kranken-
   kasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativ-
   versorgung. Der Anspruch umfasst auch die Er-
   stellung einer Übersicht der Ansprechpartner der
   regional verfügbaren Beratungs- und Versor-
   gungsangebote. Die Krankenkasse leistet bei
   Bedarf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und
   Leistungsinanspruchnahme. Die Beratung soll mit
   der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches
   und anderen bereits in Anspruch genommenen
   Beratungsangeboten abgestimmt werden. Auf
   Verlangen des Versicherten sind Angehörige und
   andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu
   beteiligen. Im Auftrag des Versicherten informiert
   die Krankenkasse die Leistungserbringer und
   Einrichtungen, die an der Versorgung des Ver-
   sicherten mitwirken, über die wesentlichen Bera-
   tungsinhalte und Hilfestellungen oder händigt
   dem Versicherten zu diesem Zweck ein entspre-
   chendes Begleitschreiben aus. Maßnahmen nach
   dieser Vorschrift und die dazu erforderliche Erhe-
   bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
   gener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilli-
   gung und nach vorheriger schriftlicher Information
   des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann
   jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Kran-
   kenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vor-
   schrift an andere Krankenkassen, deren Verbände
   oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.

      (2) Die Krankenkasse informiert ihre Versicher-
   ten in allgemeiner Form über die Möglichkeiten
   persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase,
   insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorge-
   vollmacht und Betreuungsverfügung. Der Spitzen-
   verband Bund der Krankenkassen regelt erstmals
   bis zum 30. Juni 2016 für seine Mitglieder das
   Nähere zu Form und Inhalt der Informationen
   und berücksichtigt dabei das Informationsmaterial
   und die Formulierungshilfen anderer öffentlicher
   Stellen.“

5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
          „14. Verordnung von spezialisierter ambu-
               lanter Palliativversorgung nach § 37b.“

   b) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch die
      Angabe „10, 11 und 14“ ersetzt.

6. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
      gefügt:

         „(1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
      und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erst-
      mals bis spätestens zum 30. Juni 2016 die
      Voraussetzungen für eine besonders qualifi-
      zierte und koordinierte palliativ-medizinische
      Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind ins-
      besondere zu vereinbaren:

      1. Inhalte und Ziele der qualifizierten und koor-
         dinierten palliativ-medizinischen Versorgung
         und deren Abgrenzung zu anderen Leistun-
         gen,

      2. Anforderungen an die Qualifikation der ärzt-
         lichen Leistungserbringer,
      3. Anforderungen an die Koordination und in-
         terprofessionelle Strukturierung der Versor-
         gungsabläufe sowie die aktive Kooperation
         mit den weiteren an der Palliativversorgung
         beteiligten Leistungserbringern, Einrichtun-
         gen und betreuenden Angehörigen,

      4. Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungs-
         qualität.

      Der Bundesärztekammer und der Bundes-
      psychotherapeutenkammer sowie den in § 92
      Absatz 7b genannten Organisationen ist vor
      Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur
      Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
      sind in den Entscheidungsprozess einzubezie-
      hen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat
      der Bewertungsausschuss den einheitlichen
      Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
      nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und inner-
      halb von sechs Monaten nach dem in Satz 1
      genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewer-
      tungsausschuss hat dem Bundesministerium
      für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember
      2017 und danach jährlich über die Entwicklung
      der abgerechneten        palliativ-medizinischen
      Leistungen auch in Kombination mit anderen
      vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl
      und Qualifikation der ärztlichen Leistungser-
      bringer, über die Versorgungsqualität sowie
      über die Auswirkungen auf die Verordnung der
      spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
      zu berichten. Das Bundesministerium für Ge-
      sundheit kann das Nähere zum Inhalt des Be-
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       richts und zu den dafür erforderlichen Auswer-
       tungen bestimmen.“

   b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

       „Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 ist mit

       Wirkung zum 1. April 2016 eine Regelung zu

       treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen

       Kooperations- und Koordinationsleistungen in

       Kooperationsverträgen, die den Anforderungen

       nach § 119b Absatz 2 entsprechen, vergütet

       werden.“
7. § 92 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. Näheres zur Verordnung häuslicher
              Krankenpflege zur ambulanten Pallia-
              tivversorgung.“
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungser-
      bringern“ die Wörter „und zu den Regelungen
      gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maß-
      geblichen Spitzenorganisationen der Hospiz-
      arbeit und der Palliativversorgung auf Bundes-
      ebene“ eingefügt.

8. § 119b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“
      durch das Wort „sollen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „bis spätestens
      30. September 2013“ gestrichen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Der Bewertungsausschuss für ärztliche
       Leistungen evaluiert die mit der Vergütungsre-
       gelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Aus-
       wirkungen auf das Versorgungsgeschehen im
       Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ein-
       schließlich der finanziellen Auswirkungen auf
       die Krankenkassen und berichtet der Bundes-
       regierung bis zum 31. Dezember 2017 über die
       Ergebnisse. Die für die Durchführung der Eva-
       luation erforderlichen Daten sind von den Kas-
       senärztlichen Vereinigungen, den Krankenkas-
       sen und den Pflegekassen zu erfassen und je-
       weils über die Kassenärztliche Bundesvereini-
       gung und den Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen an den Bewertungsausschuss nach
       Satz 1 zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt ent-
       sprechend.“

9. § 132d wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

       „Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsin-
       halt durch eine von den Vertragspartnern zu
       bestimmende unabhängige Schiedsperson
       festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
       nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese
       von der für die vertragschließende Kranken-
       kasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
       Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
       Vertragspartner zu gleichen Teilen.“

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Krankenkassen können Verträge, die
       eine ambulante Palliativversorgung und die
       spezialisierte ambulante Palliativversorgung

       umfassen, auch auf Grundlage der §§ 73b oder

       140a abschließen. Die Qualitätsanforderungen

       in den Empfehlungen nach Absatz 2 und in

       den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92

       Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entspre-

       chend.“

10. Nach § 132f wird folgender § 132g eingefügt:

                         „§ 132g

                   Gesundheitliche
     Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

       (1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne
    des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen
    der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
    können den Versicherten in den Einrichtungen eine
    gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte
    Lebensphase anbieten. Versicherte sollen über die
    medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreu-
    ung in der letzten Lebensphase beraten werden,
    und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbe-
    begleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen einer
    Fallbesprechung soll nach den individuellen Be-
    dürfnissen des Versicherten insbesondere auf me-
    dizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und
    während des Sterbeprozesses eingegangen, sol-
    len mögliche Notfallsituationen besprochen und
    geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medi-
    zinischen, palliativ-pflegerischen und psychoso-
    zialen Versorgung dargestellt werden. Die Fallbe-
    sprechung kann bei wesentlicher Änderung des
    Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach
    angeboten werden.

       (2) In die Fallbesprechung ist der den Versicher-
    ten behandelnde Hausarzt oder sonstige Leis-
    tungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung
    nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Auf
    Wunsch des Versicherten sind Angehörige und
    weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. Für
    mögliche Notfallsituationen soll die erforderliche
    Übergabe des Versicherten an relevante Rettungs-
    dienste und Krankenhäuser vorbereitet werden.
    Auch andere regionale Betreuungs- und Versor-
    gungsangebote sollen einbezogen werden, um
    die umfassende medizinische, pflegerische, hos-
    pizliche und seelsorgerische Begleitung nach
    Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung
    für die letzte Lebensphase sicherzustellen. Die
    Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können das

    Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit
    anderen regionalen Beratungsstellen durchführen.

       (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen vereinbart mit den Vereinigungen der Träger
    der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen
    auf Bundesebene erstmals bis zum 31. Dezember
    2016 das Nähere über die Inhalte und Anforderun-
    gen der Versorgungsplanung nach den Absätzen 1
    und 2. Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
    der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für
    die Wahrnehmung der Interessen der Hospiz-
    dienste und stationären Hospize maßgeblichen
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    Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflege-
    berufe auf Bundesebene, den maßgeblichen Orga-
    nisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
    der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
    derten Menschen, dem Medizinischen Dienst des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, dem
    Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.,
    der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
    Träger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereinigung
    der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit
    zur Stellungnahme zu geben. § 132d Absatz 1
    Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

       (4) Die Krankenkasse des Versicherten trägt die
    notwendigen Kosten für die nach Maßgabe der
    Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistun-
    gen der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1. Die
    Kosten sind für Leistungseinheiten zu tragen, die
    die Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter
    und die Zahl der durchgeführten Beratungen be-
    rücksichtigen. Das Nähere zu den erstattungsfähi-
    gen Kosten und zu der Höhe der Kostentragung ist
    in der Vereinbarung nach Absatz 3 zu regeln. Der
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt
    für seine Mitglieder das Erstattungsverfahren. Die
    ärztlichen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
    sind unter Berücksichtigung der Vereinbarung
    nach Absatz 3 aus der vertragsärztlichen Gesamt-
    vergütung zu vergüten. Sofern diese ärztlichen
    Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach
    § 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergü-
    tung in diesen Verträgen zu vereinbaren.
       (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-

    sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
    heit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und
    danach alle drei Jahre über die Entwicklung der
    gesundheitlichen Versorgungsplanung für die
    letzte Lebensphase und die Umsetzung der Ver-
    einbarung nach Absatz 3. Er legt zu diesem Zweck
    die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden sta-
    tistischen Informationen über die erstatteten Leis-
    tungen fest.“

11. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 werden nach

    dem Wort „und“ die Wörter „nach § 39b sowie“
    eingefügt.

                      Artikel 2

               Weitere Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 87a Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, das zu-
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch
den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur
Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbe-
sondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen
nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden,
Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Ab-
satz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen
sowie für Leistungen von besonders zu fördernden
Leistungserbringern vereinbart werden.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein;
   Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben
   unberührt.“

2. In § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
   Wörtern „Inhalt der Pflegeleistungen“ die Wörter
   „einschließlich der Sterbebegleitung“ eingefügt.
3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
      „Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinwei-
      sen:
      1. auf den Abschluss und den Inhalt von Koope-
         rationsverträgen oder die Einbindung der Ein-
         richtung in Ärztenetze,

      2. auf den Abschluss von Vereinbarungen mit
         Apotheken sowie
      3. ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit
         mit einem Hospiz- und Palliativnetz.“
   b) In Satz 7 wird nach dem Wort „Versorgung“ das
      Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-
      den nach dem Wort „Arzneimittelversorgung“ die
      Wörter „sowie der Zusammenarbeit mit einem

      Hospiz- und Palliativnetz“ eingefügt.
4. In § 115 Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort
   „Arzneimittelversorgung“ die Wörter „und ab dem
   1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1
   zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Pallia-
   tivnetz“ eingefügt.

                       Artikel 4
                  Änderung des

         Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Semiko-
   lon und werden die Wörter „unabhängig davon, ob
   die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachge-
   recht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder
   -einheiten, die räumlich und organisatorisch abge-
   grenzt sind und über mindestens fünf Betten verfü-
   gen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhau-
   ses ausreichend“ eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:
   „Zur Förderung der palliativmedizinischen Versor-
   gung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines
   Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen
   mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft
   sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum
   29. Februar 2016 zu entwickeln.“
BGBl. 2015, Seite 2118 — Originalseite als Abbildung
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                      Artikel 4a
                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

   Dem § 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch
Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hier-

für ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b
Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für
Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes
krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren;
Satz 2 gilt entsprechend.“

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt am 1. April 2016 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 1. Dezember 2015
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2114. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 62766a4f2a731e3a….