Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2114
BGBl. 2015 I S. 2114 · 23.015 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland
(Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)
Vom 1. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative
Versorgung der Versicherten.“
2. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die häusliche Krankenpflege nach den
Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante
Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulan-
ten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begrün-
deter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5
anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche
Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung
entsprechend.“
2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen berichtet dem Bundesministerium für
Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017
und danach alle drei Jahre über die Entwicklung
der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
und die Umsetzung der dazu erlassenen Richt-
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er
bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mit-
gliedern zu übermittelnden statistischen Infor-
mationen über die geschlossenen Verträge und
die erbrachten Leistungen der spezialisierten am-
bulanten Palliativversorgung.“
3. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zu 90 vom
Hundert, bei Kinderhospizen zu 95 vom
2015
Hundert“ durch die Wörter „zu 95 Prozent“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „7 vom Hun-
dert“ durch die Angabe „9 Prozent“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Kinder-
hospizen“ die Wörter „und in Erwachsenen-
hospizen durch jeweils gesonderte Verein-
barungen nach Satz 4“ eingefügt.
dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind
bundesweit geltende Standards zum Leis-
tungsumfang und zur Qualität der zu-
schussfähigen Leistungen festzulegen. Der
besondere Verwaltungsaufwand stationärer
Hospize ist dabei zu berücksichtigen. Die
Vereinbarungen nach Satz 4 sind spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2016 und
danach mindestens alle vier Jahre zu über-
prüfen und an aktuelle Versorgungs- und
Kostenentwicklungen anzupassen. In den
Vereinbarungen ist auch zu regeln, in wel-
chen Fällen Bewohner einer stationären
Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz
wechseln können; dabei sind die berechtig-
ten Wünsche der Bewohner zu berücksich-
tigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante
Hospizdienste für Versicherte in Kranken-
häusern Sterbebegleitung im Auftrag des
jeweiligen Krankenhausträgers erbringen.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Perso-
nalkosten“ durch die Wörter „Personal- und
Sachkosten“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „11“
durch die Angabe „13“ ersetzt und wird das
Wort „Personalkosten“ durch die Wörter
„Personal- und Sachkosten“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 9 werden vor dem Wort
„ausreichend“ die Wörter „und der ambu-

lanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen
nach § 72 des Elften Buches“ eingefügt.
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfsge-
rechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und
hauptamtlichen Mitarbeitern gewährleistet
ist, und dass die Förderung zeitnah ab
dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der ambu-
lante Hospizdienst zuschussfähige Sterbe-
begleitung leistet. Die Vereinbarung ist spä-
testens zum 31. Dezember 2016 und da-
nach mindestens alle vier Jahre zu über-
prüfen und an aktuelle Versorgungs- und
Kostenentwicklungen anzupassen. Pflege-
einrichtungen nach § 72 des Elften Buches
sollen mit ambulanten Hospizdiensten zu-
sammenarbeiten.“
4. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:
„§ 39b
Hospiz- und
Palliativberatung durch die Krankenkassen
(1) Versicherte haben Anspruch auf individuelle
Beratung und Hilfestellung durch die Kranken-
kasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativ-
versorgung. Der Anspruch umfasst auch die Er-
stellung einer Übersicht der Ansprechpartner der
regional verfügbaren Beratungs- und Versor-
gungsangebote. Die Krankenkasse leistet bei
Bedarf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und
Leistungsinanspruchnahme. Die Beratung soll mit
der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches
und anderen bereits in Anspruch genommenen
Beratungsangeboten abgestimmt werden. Auf
Verlangen des Versicherten sind Angehörige und
andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu
beteiligen. Im Auftrag des Versicherten informiert
die Krankenkasse die Leistungserbringer und
Einrichtungen, die an der Versorgung des Ver-
sicherten mitwirken, über die wesentlichen Bera-
tungsinhalte und Hilfestellungen oder händigt
dem Versicherten zu diesem Zweck ein entspre-
chendes Begleitschreiben aus. Maßnahmen nach
dieser Vorschrift und die dazu erforderliche Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
gener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilli-
gung und nach vorheriger schriftlicher Information
des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann
jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Kran-
kenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vor-
schrift an andere Krankenkassen, deren Verbände
oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.
(2) Die Krankenkasse informiert ihre Versicher-
ten in allgemeiner Form über die Möglichkeiten
persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase,
insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorge-
vollmacht und Betreuungsverfügung. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen regelt erstmals
bis zum 30. Juni 2016 für seine Mitglieder das
Nähere zu Form und Inhalt der Informationen
und berücksichtigt dabei das Informationsmaterial
und die Formulierungshilfen anderer öffentlicher
Stellen.“
5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Verordnung von spezialisierter ambu-
lanter Palliativversorgung nach § 37b.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch die
Angabe „10, 11 und 14“ ersetzt.
6. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erst-
mals bis spätestens zum 30. Juni 2016 die
Voraussetzungen für eine besonders qualifi-
zierte und koordinierte palliativ-medizinische
Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind ins-
besondere zu vereinbaren:
1. Inhalte und Ziele der qualifizierten und koor-
dinierten palliativ-medizinischen Versorgung
und deren Abgrenzung zu anderen Leistun-
gen,
2. Anforderungen an die Qualifikation der ärzt-
lichen Leistungserbringer,
3. Anforderungen an die Koordination und in-
terprofessionelle Strukturierung der Versor-
gungsabläufe sowie die aktive Kooperation
mit den weiteren an der Palliativversorgung
beteiligten Leistungserbringern, Einrichtun-
gen und betreuenden Angehörigen,
4. Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungs-
qualität.
Der Bundesärztekammer und der Bundes-
psychotherapeutenkammer sowie den in § 92
Absatz 7b genannten Organisationen ist vor
Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
sind in den Entscheidungsprozess einzubezie-
hen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat
der Bewertungsausschuss den einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und inner-
halb von sechs Monaten nach dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewer-
tungsausschuss hat dem Bundesministerium
für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember
2017 und danach jährlich über die Entwicklung
der abgerechneten palliativ-medizinischen
Leistungen auch in Kombination mit anderen
vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl
und Qualifikation der ärztlichen Leistungser-
bringer, über die Versorgungsqualität sowie
über die Auswirkungen auf die Verordnung der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
zu berichten. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit kann das Nähere zum Inhalt des Be-

richts und zu den dafür erforderlichen Auswer-
tungen bestimmen.“
b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 ist mit
Wirkung zum 1. April 2016 eine Regelung zu
treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen
Kooperations- und Koordinationsleistungen in
Kooperationsverträgen, die den Anforderungen
nach § 119b Absatz 2 entsprechen, vergütet
werden.“
7. § 92 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Näheres zur Verordnung häuslicher
Krankenpflege zur ambulanten Pallia-
tivversorgung.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungser-
bringern“ die Wörter „und zu den Regelungen
gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maß-
geblichen Spitzenorganisationen der Hospiz-
arbeit und der Palliativversorgung auf Bundes-
ebene“ eingefügt.
8. § 119b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“
durch das Wort „sollen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „bis spätestens
30. September 2013“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bewertungsausschuss für ärztliche
Leistungen evaluiert die mit der Vergütungsre-
gelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Aus-
wirkungen auf das Versorgungsgeschehen im
Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ein-
schließlich der finanziellen Auswirkungen auf
die Krankenkassen und berichtet der Bundes-
regierung bis zum 31. Dezember 2017 über die
Ergebnisse. Die für die Durchführung der Eva-
luation erforderlichen Daten sind von den Kas-
senärztlichen Vereinigungen, den Krankenkas-
sen und den Pflegekassen zu erfassen und je-
weils über die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung und den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen an den Bewertungsausschuss nach
Satz 1 zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt ent-
sprechend.“
9. § 132d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsin-
halt durch eine von den Vertragspartnern zu
bestimmende unabhängige Schiedsperson
festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese
von der für die vertragschließende Kranken-
kasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragspartner zu gleichen Teilen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Krankenkassen können Verträge, die
eine ambulante Palliativversorgung und die
spezialisierte ambulante Palliativversorgung
umfassen, auch auf Grundlage der §§ 73b oder
140a abschließen. Die Qualitätsanforderungen
in den Empfehlungen nach Absatz 2 und in
den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92
Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entspre-
chend.“
10. Nach § 132f wird folgender § 132g eingefügt:
„§ 132g
Gesundheitliche
Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen
der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
können den Versicherten in den Einrichtungen eine
gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte
Lebensphase anbieten. Versicherte sollen über die
medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreu-
ung in der letzten Lebensphase beraten werden,
und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbe-
begleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen einer
Fallbesprechung soll nach den individuellen Be-
dürfnissen des Versicherten insbesondere auf me-
dizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und
während des Sterbeprozesses eingegangen, sol-
len mögliche Notfallsituationen besprochen und
geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medi-
zinischen, palliativ-pflegerischen und psychoso-
zialen Versorgung dargestellt werden. Die Fallbe-
sprechung kann bei wesentlicher Änderung des
Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach
angeboten werden.
(2) In die Fallbesprechung ist der den Versicher-
ten behandelnde Hausarzt oder sonstige Leis-
tungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Auf
Wunsch des Versicherten sind Angehörige und
weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. Für
mögliche Notfallsituationen soll die erforderliche
Übergabe des Versicherten an relevante Rettungs-
dienste und Krankenhäuser vorbereitet werden.
Auch andere regionale Betreuungs- und Versor-
gungsangebote sollen einbezogen werden, um
die umfassende medizinische, pflegerische, hos-
pizliche und seelsorgerische Begleitung nach
Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung
für die letzte Lebensphase sicherzustellen. Die
Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können das
Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit
anderen regionalen Beratungsstellen durchführen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen vereinbart mit den Vereinigungen der Träger
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen
auf Bundesebene erstmals bis zum 31. Dezember
2016 das Nähere über die Inhalte und Anforderun-
gen der Versorgungsplanung nach den Absätzen 1
und 2. Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für
die Wahrnehmung der Interessen der Hospiz-
dienste und stationären Hospize maßgeblichen

Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflege-
berufe auf Bundesebene, den maßgeblichen Orga-
nisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
derten Menschen, dem Medizinischen Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, dem
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.,
der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. § 132d Absatz 1
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Krankenkasse des Versicherten trägt die
notwendigen Kosten für die nach Maßgabe der
Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistun-
gen der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1. Die
Kosten sind für Leistungseinheiten zu tragen, die
die Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter
und die Zahl der durchgeführten Beratungen be-
rücksichtigen. Das Nähere zu den erstattungsfähi-
gen Kosten und zu der Höhe der Kostentragung ist
in der Vereinbarung nach Absatz 3 zu regeln. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt
für seine Mitglieder das Erstattungsverfahren. Die
ärztlichen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
sind unter Berücksichtigung der Vereinbarung
nach Absatz 3 aus der vertragsärztlichen Gesamt-
vergütung zu vergüten. Sofern diese ärztlichen
Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach
§ 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergü-
tung in diesen Verträgen zu vereinbaren.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und
danach alle drei Jahre über die Entwicklung der
gesundheitlichen Versorgungsplanung für die
letzte Lebensphase und die Umsetzung der Ver-
einbarung nach Absatz 3. Er legt zu diesem Zweck
die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden sta-
tistischen Informationen über die erstatteten Leis-
tungen fest.“
11. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 werden nach
dem Wort „und“ die Wörter „nach § 39b sowie“
eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 87a Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, das zu-
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch
den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur
Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbe-
sondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen
nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden,
Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Ab-
satz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen
sowie für Leistungen von besonders zu fördernden
Leistungserbringern vereinbart werden.“
Artikel 3
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein;
Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben
unberührt.“
2. In § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Inhalt der Pflegeleistungen“ die Wörter
„einschließlich der Sterbebegleitung“ eingefügt.
3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinwei-
sen:
1. auf den Abschluss und den Inhalt von Koope-
rationsverträgen oder die Einbindung der Ein-
richtung in Ärztenetze,
2. auf den Abschluss von Vereinbarungen mit
Apotheken sowie
3. ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit
mit einem Hospiz- und Palliativnetz.“
b) In Satz 7 wird nach dem Wort „Versorgung“ das
Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-
den nach dem Wort „Arzneimittelversorgung“ die
Wörter „sowie der Zusammenarbeit mit einem
Hospiz- und Palliativnetz“ eingefügt.
4. In § 115 Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort
„Arzneimittelversorgung“ die Wörter „und ab dem
1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1
zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Pallia-
tivnetz“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Semiko-
lon und werden die Wörter „unabhängig davon, ob
die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachge-
recht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder
-einheiten, die räumlich und organisatorisch abge-
grenzt sind und über mindestens fünf Betten verfü-
gen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhau-
ses ausreichend“ eingefügt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Förderung der palliativmedizinischen Versor-
gung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines
Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen
mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft
sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum
29. Februar 2016 zu entwickeln.“

Artikel 4a
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Dem § 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch
Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hier-
für ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b
Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für
Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes
krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren;
Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2114. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 62766a4f2a731e3a….