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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 21

BGBl. 2015 I S. 21 · 2.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21




                         Sechste Verordnung
      zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

                              Vom 19. Januar 2015


     Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-
  same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie,
  jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des
  § 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, die zuletzt durch Arti-
  kel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geän-
  dert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

                                     Artikel 1
     Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
  S. 1627), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 19. Oktober
  2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch gleichwertige sichere
     elektronische Verfahren ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit des elektroni-
     schen Verfahrens ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
     nik festzustellen.“
  2. In § 11 werden die Absätze 3 und 4 durch die folgenden Absätze 2a bis 4
     ersetzt:
        „(2a) Selbsterstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe
     allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert
     werden.
       (3) Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte
     und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrich-
     tung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear
     abzuschreiben.
       (4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen,
     aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Soft-
     ware sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft er-
     heblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maß-
     gabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.“

                                     Artikel 2
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



     Der Bundesrat hat zugestimmt.


     Berlin, den 19. Januar 2015

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Die Bundesministerin
                          für Arbeit und Soziales
                               Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 21. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5ba0a2c439f983e4….