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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 21
BGBl. 2015 I S. 21 · 2.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 19. Januar 2015
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie,
jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des
§ 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, die zuletzt durch Arti-
kel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geän-
dert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1627), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch gleichwertige sichere
elektronische Verfahren ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit des elektroni-
schen Verfahrens ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik festzustellen.“
2. In § 11 werden die Absätze 3 und 4 durch die folgenden Absätze 2a bis 4
ersetzt:
„(2a) Selbsterstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe
allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert
werden.
(3) Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte
und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrich-
tung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear
abzuschreiben.
(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen,
aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Soft-
ware sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft er-
heblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maß-
gabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Januar 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 21. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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