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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2092
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Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen
nach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung
des Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Vom 25. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Umsetzung der Verpflichtungen
nach dem Nagoya-Protokoll und zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
§1
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 ob-
liegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. April 2014 über Maß-
nahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften
des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und ge-
rechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergeben-
den Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014,
S. 59) sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf
Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und
Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
erlassen werden.
(2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie
der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses
Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsakte erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit
der Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies
im Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist,
1. Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen
oder Abschriften anzufertigen,
2. Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben
durchzuführen,
3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,
Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und
zu besichtigen.
Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauf-
tragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen
auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen
Unterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzu-
legen.
(4) Auskunftspflichtige Personen können die Aus-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
tung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
gehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straf-
tat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
(5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind ver-
traulich zu behandeln.
§2
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen
Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen
die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte.
(2) Kommt ein Nutzer einer Anordnung nach Absatz 1
nicht nach, so kann die zuständige Behörde im Einzel-
fall die unrechtmäßig genutzte genetische Ressource
beschlagnahmen oder bestimmte Nutzungstätigkeiten
untersagen. Dies kommt insbesondere dann in Be-
tracht, wenn der Nutzer nicht in der Lage ist, die nach
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
erforderlichen Informationen vorzulegen.
(3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind
aufzuheben, sofern der Nutzer den Anordnungen nach
Absatz 1 nachkommt; anderenfalls kann die beschlag-
nahmte genetische Ressource eingezogen werden. Die
Kosten, die durch die Aufbewahrung oder Unterbrin-

gung der beschlagnahmten genetischen Ressource
entstehen, sind von dem Nutzer zu tragen.
(4) Bei der Beschlagnahme von Tieren sind die all-
gemeinen Vorschriften zum Arten- und Tierschutz zu
beachten.
§3
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Voll-
zugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchfüh-
rungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5,
Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich
ist. Es kann dabei insbesondere regeln:
1. die Durchführung von Kontrollen einschließlich der
Probennahme und der Einzelheiten der Duldungs-,
Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
2. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und
3. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
§4
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 auf Verlangen eine
beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Un-
terlage oder Probe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2
Satz 1 zuwiderhandelt oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder Satz 2
Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für
die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Proto-
kolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen
Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Auftei-
lung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in
der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht
oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder
nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzer-
wechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 6 eine Information nicht
mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2
Nummer 3 dieses Gesetzes, eine Erklärung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätes-
tens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung ab-
gibt oder
4. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig liefert.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Naturschutz.
§5
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen wor-
den, so können Gegenstände, auf die sich die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§6
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes
und des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 511/2014 ist das Bundesamt für Naturschutz. Es
ist insbesondere für den Vollzug des Artikels 5 Absatz 2
und 4, der Artikel 7, 9 Absatz 1, 3, 4 und 6, der Artikel 10
und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie für den
Vollzug der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
erlassenen Durchführungsrechtsakte zuständig. Es ist
zugleich zuständige nationale Behörde im Sinne von
Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls vom 29. Ok-
tober 2010 (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483). Es ist weiter-
hin zuständig für die Verwertung der nach § 2 Absatz 3
eingezogenen genetischen Ressourcen.
(2) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Be-
zug auf genetische Ressourcen für Ernährung und
Landwirtschaft und dazugehörige Entscheidungen trifft
die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Einzelhei-
ten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens
und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenar-
beit der Behörden sind durch Verwaltungsvereinbarung
zu regeln.
(3) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Be-
zug auf Humanpathogene als genetische Ressource
und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige
Behörde im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Insti-
tut. Einzelheiten des Verfahrens zur Herstellung des
Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen
Zusammenarbeit der Behörden sind durch Verwal-
tungsvereinbarung zu regeln.
(4) Nationale Anlaufstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1
des Nagoya-Protokolls ist das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es
ist insbesondere zuständig für die Berichtspflicht nach
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

§7
Aufwendungen
Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten im Rahmen der Kontrollen, der Erklä-
rungspflichten sowie der Aufnahmeverfahren in das
Sammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 511/2014 entstehenden eigenen Aufwendungen
sind nicht zu erstatten.
Artikel 2
Änderung des
Patentgesetzes
§ 34a des Patentgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Enthält die Anmeldung Angaben zum geogra-
phischen Herkunftsort nach Absatz 1 Satz 1, teilt
das Patentamt diese Anmeldung dem Bundesamt
für Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne
von § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der
Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom
25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) nach Veröffent-
lichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5 mit.“
Artikel 3
Änderung des
Umweltauditgesetzes
§ 9 Absatz 4 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Ar-
tikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder
Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach
den von der Europäischen Kommission anerkannten
Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner
die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN
EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN
EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN
16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN EN ISO
50001:2011 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen. Die genann-
ten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Na-
tionalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert nieder-
gelegt.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2092. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 80efd7b0c129381d….