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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1928
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Verordnung
über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
Vom 6. November 2015
Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3 und des § 3a
Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes, von denen § 3k Absatz 1 und 3 durch Artikel 6
Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 zuletzt
durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Verordnung
über die Erstattung und Umlage von Kosten
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Kostenverordnung – FMSAKostV)
Abschnitt 1
Kostenerstattung
§1
Kostenschuldner
(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten
verpflichtet ist,
1. wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch
Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
hat, oder
2. für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung ge-
setzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für
die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstat-
tung gesetzlich haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.
§2
Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung
(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Be-
endigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind.
Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder
sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren
Beendigung. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht
zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und
sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussicht-
lich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken,
jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn,
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt)
legt einen anderen Zeitpunkt fest.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur
Kostenerstattung,
1. im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rück-
nahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags
oder
2. wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene
zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin er-
bracht werden kann oder abgebrochen werden
muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leis-
tung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des
Abbruchs der Leistung.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht
die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflich-
tungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach
Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses
Vertrages. Soweit die Verpflichtungserklärung oder der
Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht
der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1
und 2.
§3
Umfang der zu
erstattenden Kosten; Kostenpauschale
(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch
solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der
Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendi-
gung entstehen.
(2) Die zu erstattenden Kosten können in Form von
Kostenpauschalen berechnet werden. Zur Festlegung
der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpau-
schalen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen,
die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
zen bedürfen. Bei der Festlegung der Höhe der Kosten-
pauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder
Tätigkeiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe
der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen
Leistungen abhängig gemacht werden.
(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen
nach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss
den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen
abweichend von § 2 festlegen.
§4
Fälligkeit
(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage
nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kosten-
schuldner fällig, es sei denn, die Anstalt legt einen an-
deren Zeitpunkt fest.
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch
Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser
Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
§5
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
(1) Die Anstalt kann von einem Kostenschuldner
nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leis-
tung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich

zu erstattenden Kosten verlangen. Bei Maßnahmen, die
sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können
auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen
verlangt werden.
(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung
des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu
setzen.
(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch
Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen
worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines
Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach
dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Abschnitt 2
Umlage
§6
Ermittlung und Verteilung der
umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten
(1) Zur Berechnung der Umlage nach § 3f Absatz 1
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind die
Kosten für die folgenden Aufgabenbereiche getrennt
zu ermitteln:
1. Aufgaben der Anstalt nach dem Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsge-
setz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und
eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung
von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapier-
firmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungs-
mechanismus und eines einheitlichen Abwicklungs-
fonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1,
L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden
Fassung (Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde)
und
2. Aufgaben der Anstalt nach dem Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetz, die nicht in den Aufgabenbe-
reich Abwicklungsbehörde fallen (Aufgabenbereich
Finanzmarktstabilisierungsfonds).
(2) Die übrigen Kosten, die keinem der beiden Auf-
gabenbereiche nach Absatz 1 unmittelbar zugeordnet
werden können (Gemeinkosten), sind auf beide Aufga-
benbereiche aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt anhand
sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen
Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder
Sachaufwand anknüpfen.
(3) Einnahmen sind von den Kosten des Aufgaben-
bereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzu-
ordnen sind. Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich
unmittelbar zugeordnet werden können, sind anhand
sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen
Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder
Sachaufwand anknüpfen, auf beide Aufgabenbereiche
aufzuteilen.
(4) Für die Aufteilung der Gemeinkosten und der Ein-
nahmen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen,
die der Zustimmung des Bundesministeriums der Fi-
nanzen bedürfen.
§7
Fehlbeträge, nicht eingegangene
Beträge und Überschüsse der Vorjahre
(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für
das Umlagejahr nach Maßgabe des § 6 sind die zu be-
rücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen
Beträge und Überschüsse, die dem jeweiligen Umlage-
jahr zuzuordnen sind, dem Aufgabenbereich Abwick-
lungsbehörde zuzuordnen.
(2) Den Kosten des Aufgabenbereichs Abwicklungs-
behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind die entspre-
chend Absatz 1 zuzuordnenden Fehlbeträge und nicht
eingegangenen Beträge hinzuzurechnen; Überschüsse
sind von diesen Kosten abzuziehen.
(3) Für Fehlbeträge und Überschüsse, die dem Auf-
gabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzu-
ordnen sind, gilt § 8.
(4) Stichtag für die Berücksichtigung der in Absatz 1
genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni
des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kos-
ten ermittelt wurden, es sei denn, die Anstalt legt einen
anderen Zeitpunkt fest. Nach diesem Stichtag anfal-
lende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegan-
gene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung
der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren be-
rücksichtigt.
Abschnitt 3
Zuweisung des Bundes
§8
Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund
(1) Soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht
ausreichen, um die Kosten der Anstalt, die dem Aufga-
benbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuord-
nen sind, zu decken, erhält sie nach Maßgabe des
Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages
eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt.
(2) Überschüsse, die sich am Ende des Jahres aus
den Einnahmen der Anstalt, die dem Aufgabenbereich
Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, er-
geben, sind an den Bundeshaushalt abzuführen.
Abschnitt 4
Ve r j ä h r u n g u n d S ä u m n i s z u s c h l a g
§9
Festsetzungsverjährung
(1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen und
Umlagen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht
mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen
ist (Festsetzungsverjährung).
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
(3) Die Festsetzungsfrist beginnt
1. für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjah-
res, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß
§ 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist, und
2. für Umlagen mit Ablauf des Umlagejahres im Sinne
des § 3f Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes.

(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die
Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letz-
ten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen
kann.
(5) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Fest-
setzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt
ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist.
Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf
der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der
Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten An-
spruchs gehemmt. Für vor dem Ablauf der Festset-
zungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Ände-
rung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.
§ 10
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten
Kostenerstattungen und Umlagen verjährt nach fünf
Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist be-
ginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange
der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letz-
ten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt
werden kann.
§ 11
Unterbrechung der Zahlungsverjährung
(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
2. Zahlungsaufschub,
3. Stundung,
4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
5. Aussetzung der Vollziehung,
6. Sicherheitsleistung,
7. Vollstreckungsaufschub,
8. eine Vollstreckungsmaßnahme,
9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-
richtlichen Schuldenbereinigungsplan,
11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-
befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder
12. Ermittlungen der Anstalt nach dem Wohnsitz oder
dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.
(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch
eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort,
bis
1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschie-
bende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder
der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,
Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-
recht auf Befriedigung das entsprechende Recht er-
loschen ist,
3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-
reinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
6. die Ermittlung der Anstalt nach dem Wohnsitz oder
dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen beendet ist.
(3) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Be-
trags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-
handlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue
Verjährungsfrist.
(4) Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung
oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungs-
ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten,
nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist
oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.
Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbre-
chende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen wer-
den.
§ 12
Säumniszuschlag
(1) Werden Kostenerstattungsbeträge, Umlagebe-
träge oder Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis
zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für je-
den angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszu-
schlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen
Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur
erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro über-
steigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist
der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
(3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag,
Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt
als entrichtet
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmit-
teln am Tag des Eingangs bei der für die Anstalt zu-
ständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige
Kasse) oder
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der
zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag
der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säum-
niszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-
schuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumnis-
zuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn
die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetre-
ten wäre.
§ 13
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter
Kostenerstattungen und Umlagen richten sich nach
§ 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 14
Erstattung überzahlter oder zu Unrecht
erhobener Kostenerstattungen oder Umlagen
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten-
erstattungen oder Umlagebeträge, die nicht auf der
Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach
Kenntniserlangung durch die Anstalt zu erstatten, zu
Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagen

jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar
ist.
(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung
im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungsein-
gang bei der Anstalt.
(3) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt
durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des
dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf
die Entstehung des Anspruchs folgt. Die Verjährung be-
ginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.
Abschnitt 5
Übergangsregelungen und Inkrafttreten
§ 15
Übergangsregelungen
(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine
Stabilisierungsmaßnahme nach dem Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor
dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflich-
tungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von
Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflich-
tungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. No-
vember 2015 wirksam. Verpflichtungserklärungen und
Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärun-
gen und Verträge im Sinne dieser Verordnung.
(2) Soweit der Leitungsausschuss vor dem 10. No-
vember 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und
sonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7
Absatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011
(BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden
Fassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem
10. November 2015 wirksam. Sie gelten als Regelun-
gen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2.
(3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch
auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungs-
verfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die
Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Satzung
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom
21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sonder-
fonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) – Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung –“ durch
die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS)
– Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung –“ er-
setzt.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Nummer 1 abschließende Wort „sowie“ wird
gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§§ 11 und 12“ wird durch die
Angabe „§§ 11 bis 12j“ ersetzt.
bb) Die Wörter „, soweit über diese nicht der Len-
kungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2
des Restrukturierungsfondsgesetzes oder
das Bundesministerium der Finanzen ent-
scheiden.“ werden gestrichen.
cc) Das Wort „sowie“ wird vor Nummer 3 ange-
fügt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„ 3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbe-
hörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes, insbesondere die
Erstellung und Aktualisierung von Abwick-
lungsplänen, die Beseitigung von Abwick-
lungshindernissen und die Durchführung von
Abwicklungsmaßnahmen betreffend Institute
im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufga-
ben nach dem Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher
Vorschriften und eines einheitlichen Verfah-
rens für die Abwicklung von Kreditinstituten
und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen
eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
und eines einheitlichen Abwicklungsfonds so-
wie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014,
S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der je-
weils geltenden Fassung.“
3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Sitzungen sind“ die Wörter „mit angemessener
Frist“ eingefügt.
4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird Absatz 2.
b) Im neuen Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.
c) Im bisherigen Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter
„Weitere nach“ durch das Wort „Nach“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA,
führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen
nach den geltenden Gesetzen, insbesondere
nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungs-
fondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-
Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restruktu-
rierungsfonds, des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes, und nach dieser Satzung.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
6. § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
7. § 10 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 11 wird § 10 und Absatz 3a wird wie
folgt gefasst:
„(3a) Die FMSA weist die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Finanzmarktstabilisierungs-
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1928. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4201786f3159c518….