Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1197
BGBl. 2015 I S. 1197 · 23.211 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen1
Vom 16.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 90n die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 5
Überwachung von Maßnahmen
zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90o Grundsatz
§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90q Unterlagen
§ 90r Bewilligungshindernisse
§ 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90t Gerichtliches Verfahren
§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90w Durchführung der Überwachung
§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen
§ 90y Abgabe der Überwachung
§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe“.
2. Nach § 90n wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses
2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung
Juli 2015
„Abschnitt 5
Überwachung von Maßnahmen
zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90o
Grundsatz
(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Voll-
streckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe
an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über
die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union – des Grundsatzes der gegen-
seitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Über-
wachungsmaßnahmen als Alternative zur Unter-
suchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20)
(Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).
(2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen
Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestim-
mungen des Ersten und Siebenten Teils dieses
Gesetzes anzuwenden. § 53 gilt entsprechend.
(3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 ge-
nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, so-
weit er abschließende Regelungen enthält.
§ 90p
Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mit-
gliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe
seines innerstaatlichen Rechts und Verfahrens
gegen eine natürliche Person zur Vermeidung der
Untersuchungshaft verhängt hat (Maßnahmen), kön-
nen in der Bundesrepublik Deutschland überwacht
werden. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn
1. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes,
– zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grund- wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden
satzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über
Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft
(ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).
Tat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung verhängt werden könnte,

2. die zu überwachende Person sich, nach Unter-
richtung über die Maßnahmen, mit einer Rück-
kehr in die Bundesrepublik Deutschland oder
einem Verbleib dort einverstanden erklärt,
3. die zu überwachende Person
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
in der Bundesrepublik Deutschland recht-
mäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b) beabsichtigt, umgehend ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
zu begründen, und die Voraussetzungen für
die Einreise in das Bundesgebiet und den Auf-
enthalt darin erfüllt und
4. eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen
überwacht werden soll beziehungsweise sollen:
a) die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde
jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen,
b) die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder
festgelegte Gebiete in der Bundesrepublik
Deutschland oder im anderen Mitgliedstaat
nicht zu betreten,
c) die Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu ei-
ner bestimmten Zeit, an einem bestimmten
Ort aufzuhalten,
d) eine Verpflichtung, mit der das Verlassen der
Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt
wird,
e) die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten
bei einer bestimmten Behörde zu melden,
f) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten
Personen zu meiden,
g) die Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten,
die mit der zur Last gelegten Straftat im Zu-
sammenhang stehen, zu enthalten,
h) die Verpflichtung, einen bestimmten angemes-
senen Geldbetrag zu hinterlegen oder eine
andere Sicherheitsleistung zu erbringen, ent-
weder in festgelegten Raten oder als Gesamt-
betrag,
i) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten
Gegenständen, die mit der zur Last gelegten
Straftat im Zusammenhang stehen, zu meiden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
ist die Überwachung von Maßnahmen in Steuer-,
Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig,
wenn das deutsche Recht keine gleichartigen
Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält
wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
(3) Die Überwachung einer Maßnahme ist unzu-
lässig, wenn
1. die zu überwachende Person im Zeitpunkt der Tat
nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig
oder nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes straf-
rechtlich nicht verantwortlich war,
2. die zu überwachende Person
a) wegen derselben Tat, die der Entscheidung
zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mit-
gliedstaat als dem, in dem gegen sie die Ent-
scheidung ergangen ist, rechtskräftig abgeur-
teilt worden ist und
b) im Falle der Verurteilung zu einer Sanktion
diese bereits vollstreckt worden ist, gerade
vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur-
teilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
kann oder
3. bei Straftaten, für die auch die deutsche Ge-
richtsbarkeit begründet ist, die Strafverfolgung
nach deutschem Recht verjährt wäre.
§ 90q
Unterlagen
(1) Die Überwachung einer Maßnahme nach Maß-
gabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsan-
ordnung ist nur zulässig, wenn durch den anderen
Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Ab-
schrift der vollstreckbaren Entscheidung über Maß-
nahmen zusammen mit einer vollständig ausgefüll-
ten Bescheinigung übermittelt wurde, für die das in
Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungs-
anordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils
gültigen Fassung zu verwenden ist.
(2) Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvoll-
ständig, ergeben sich jedoch die erforderlichen
Angaben aus der Entscheidung oder aus anderen
beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige
Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten
Bescheinigung verzichten.
§ 90r
Bewilligungshindernisse
Die Bewilligung einer nach den §§ 90p und 90q
zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur
abgelehnt werden, wenn
1. die Bescheinigung (§ 90q Absatz 1) unvollständig
ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung ent-
spricht und der andere Mitgliedstaat diese Anga-
ben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht
hat,
2. es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maß-
nahme abgelehnt werden müsste, die zu überwa-
chende Person auszuliefern,
3. im Falle einer Person, die ihren rechtmäßigen ge-
wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland hat, ein Verfahren zur Beendigung
des Aufenthaltes durchgeführt wird oder
4. im Falle des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Buchstabe b die Überwachung der zu überwa-
chenden Person im Einzelfall in einem anderen
Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann.
§ 90s
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
(1) Die nach § 51 zuständige Staatsanwaltschaft
entscheidet darüber, ob die Übernahme der Überwa-
chung bewilligt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft gibt der zu überwa-
chenden Person Gelegenheit, sich zu äußern, falls
deren Stellungnahme noch nicht vorliegt.
(3) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-
willigungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu
machen, begründet sie diese Entscheidung in dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuläs-

sigkeit der Überwachungsübernahme. Die zustän-
dige Behörde des anderen Mitgliedstaates ist bereits
vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung durch die Staatsanwaltschaft zu unterrichten
über
1. die Gründe, warum es im Falle eines Verstoßes
gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müss-
te, die zu überwachende Person auszuliefern, und
2. die Nichtgeltendmachung des Bewilligungshin-
dernisses.
(4) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Über-
nahme der Überwachung nicht, begründet sie diese
Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt der zu
überwachenden Person die Entscheidung zu. Die
zu überwachende Person kann binnen zwei Wochen
nach Zustellung der ablehnenden Bewilligungsent-
scheidung einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über
Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozess-
ordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gelten entsprechend.
§ 90t
Gerichtliches Verfahren
(1) Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der
Staatsanwaltschaft nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder
auf Antrag der zu überwachenden Person nach
§ 90s Absatz 4 Satz 3. § 51 gilt entsprechend. Die
Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.
(2) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entschei-
dung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entspre-
chend, dass der zuständigen Behörde im anderen
Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden
sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen,
wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen,
um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft
ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht
kann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist
setzen.
(3) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber
erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermes-
sen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4,
Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten ent-
sprechend. Befindet sich die verurteilte Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch
§ 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3
entsprechend.
§ 90u
Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-
dung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Be-
schluss. In der Beschlussformel sind bei einer statt-
gebenden Entscheidung die zu überwachenden
Maßnahmen genau zu bestimmen.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung durch die zu überwachende
Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet
worden, so verwirft das Gericht den Antrag als un-
zulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht ordnet die Überwachung der
Maßnahmen an, wenn diese zulässig ist und
1. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilli-
gungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu
machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilli-
gungshindernisse nach § 90r geltend zu machen,
fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermes-
sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt
jedoch eine andere Ermessensentscheidung in
Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten
zur erneuten Ermessensausübung unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
(4) Das Gericht wandelt die der zu überwachen-
den Person auferlegten Maßnahmen um, wenn
1. die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach
dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten-
den Recht nicht erfüllt sind oder
2. die auferlegten Überwachungsmaßnahmen nicht
hinreichend bestimmt sind.
Die umgewandelten Maßnahmen müssen so weit
wie möglich den vom Anordnungsstaat verhängten
Maßnahmen entsprechen. Sie dürfen nicht schwer-
wiegender sein als die vom Anordnungsstaat ver-
hängten Maßnahmen. Über die Umwandlung nach
diesem Absatz ist die zuständige Behörde des an-
deren Mitgliedstaates unverzüglich zu informieren.
(5) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kön-
nen die Staatsanwaltschaft und die zu überwa-
chende Person sofortige Beschwerde einlegen. Ab-
satz 2 Satz 2 bleibt unberührt. § 42 ist entsprechend
anwendbar.
§ 90v
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme
der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch
die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt
worden ist. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die
Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheidung. Diese Bewilligungsent-
scheidung ist unanfechtbar.
(2) Über die Bewilligung soll innerhalb von
20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichne-
ten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschie-
den werden. Wurde gegen die Entscheidung des
Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Be-
schwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur
Bewilligung um weitere 20 Werktage.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außer-
gewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen
nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unver-
züglich die zuständige Behörde des Anordnungs-
staates und gibt dabei die Gründe für die Verzöge-
rung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Ent-
scheidung benötigt wird.
§ 90w
Durchführung der Überwachung
(1) Das für die Entscheidung nach § 90u zustän-
dige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüg-

lich nach Bewilligung der Überwachungsübernahme
während des Zeitraums, den die zuständige Behörde
des anderen Mitgliedstaates angegeben hat. Das
Gericht kann die Überwachung ganz oder zum Teil
an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die zu
überwachende Person ihren Wohnsitz oder in Er-
mangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Die Abgabe ist bindend.
(2) Soweit das Gesetz die Anhörung oder Mitwir-
kung der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist diejenige
Staatsanwaltschaft zuständig, die die gerichtliche
Zulässigkeitsentscheidung vorbereitet hat. Ihre Zu-
ständigkeit bleibt von einer Abgabe nach Absatz 1
Satz 2 unberührt.
(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-
hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich
über
1. jeden Wohnsitzwechsel der zu überwachenden
Person,
2. die Tatsache, dass der Aufenthaltsort der zu über-
wachenden Person im Bundesgebiet nicht mehr
zu ermitteln ist, und
3. jeden Verstoß gegen eine Maßnahme sowie über
Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung im
Zusammenhang mit einer Entscheidung über
Maßnahmen nach sich ziehen könnten; hierzu ist
das in Anhang II des Rahmenbeschlusses Über-
wachungsanordnung wiedergegebene Formblatt
in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
(4) Das Gericht sieht von der Überwachung der
Maßnahmen ab, wenn
1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates die Bescheinigung zurücknimmt oder auf
andere geeignete Weise mitteilt, dass die Über-
wachung der Maßnahmen zu beenden ist,
2. der Aufenthaltsort der zu überwachenden Person
im Bundesgebiet nicht mehr zu ermitteln ist,
3. die zu überwachende Person nicht mehr über
einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland verfügt oder
4. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates die Maßnahmen so geändert hat, dass
nunmehr keine Maßnahme im Sinne des § 90p
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegt.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Be-
schluss.
(5) Das Gericht kann von der Überwachung der
Maßnahme absehen, wenn die zuständige Behörde
des anderen Mitgliedstaates keine weitere Entschei-
dung im Zusammenhang mit einer Entscheidung
über Maßnahmen getroffen hat, obwohl das Gericht
1. mehrfach die zuständige Behörde des anderen
Mitgliedstaates bezüglich derselben Person ge-
mäß Absatz 3 Nummer 3 unterrichtet hat und
2. eine angemessene Frist zum Erlass einer weiteren
Entscheidung im Zusammenhang mit einer Ent-
scheidung über Maßnahmen gesetzt hat.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Be-
schluss.
(6) Hat das Gericht beschlossen, die Überwa-
chung der Maßnahmen gemäß Absatz 5 einzu-
stellen, unterrichtet es die zuständige Behörde
des anderen Mitgliedstaates hiervon schriftlich mit
Gründen.
§ 90x
Erneuerte und geänderte Maßnahmen
Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch
für die Übernahme und Überwachung erneuerter
oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass
bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung
gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Ab-
satz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet.
Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen
findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß
§ 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.
§ 90y
Abgabe der Überwachung
(1) Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung
zuständige Gericht kann von einem deutschen Ge-
richt erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Ver-
meidung von Untersuchungshaft zur Überwachung
nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwa-
chungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union übertragen. Die Übertra-
gung ist nur zulässig, wenn die zu überwachende
Person
1. in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat und
2. sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat
einverstanden erklärt hat, nachdem sie über die
betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde,
oder
3. sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält.
Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 2 kann das Gericht die Überwachung von Maß-
nahmen an einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union als denjenigen übertragen, in dem
die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zu überwa-
chende Person einen entsprechenden Antrag ge-
stellt hat.
(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-
hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich
über
1. jede weitere Entscheidung im Zusammenhang
mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie
2. einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen
eingelegten Rechtsbehelf.
(4) Das Gericht kann die zuständige Behörde des
anderen Mitgliedstaates um Verlängerung der Über-
wachung der Maßnahmen ersuchen, wenn
1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates für die Zulässigkeit der Überwachung
von Maßnahmen einen bestimmten Zeitraum an-
gegeben hat,
2. der Zeitraum nach Nummer 1 abgelaufen ist und

3. es die Überwachung der Maßnahmen weiterhin
für erforderlich hält.
(5) In einem Ersuchen nach Absatz 4 sind anzu-
geben:
1. die Gründe für die Verlängerung,
2. die voraussichtlichen Folgen für die zu überwa-
chende Person, sofern die Maßnahmen nicht ver-
längert werden würden, und
3. der voraussichtliche Zeitraum der Verlängerung.
§ 90z
Rücknahme der Überwachungsabgabe
(1) Das Gericht hat die Bescheinigung zur Ab-
gabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen für den Haftbefehl entfallen sind.
Es kann die Bescheinigung zurücknehmen, wenn
1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen
entsprechend dem dort geltenden Recht ange-
passt hat,
2. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen
nur während eines begrenzten Zeitraums überwa-
chen kann, oder
3. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates mitgeteilt hat, dass sie es im Falle eines
Verstoßes gegen die Maßnahmen ablehnen
müsste, die zu überwachende Person auszu-
liefern.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Be-
ginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und
spätestens zehn Tage nach Eingang der Informatio-
nen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
(2) Das Gericht ist für die Überwachung der Maß-
nahmen wieder zuständig, wenn
1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates mitteilt, dass die zu überwachende Per-
son ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt
in einen anderen Staat als den avisierten Voll-
streckungsstaat verlegt hat,
2. das Gericht die Maßnahmen geändert und die zu-
ständige Behörde des anderen Mitgliedstaates es
abgelehnt hat, die geänderten Maßnahmen zu
überwachen,
3. der maximale Überwachungszeitraum, während
dessen die Maßnahmen im anderen Mitgliedstaat
überwacht werden dürfen, abgelaufen ist,
4. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates beschlossen hat, die Überwachung der
Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 23 des
Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung
einzustellen, und das Gericht hiervon unterrichtet
hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1197. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d99af8e13a7e5063….