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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1197

BGBl. 2015 I S. 1197 · 23.211 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 1197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1197
                                 Drittes Gesetz
    zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen1
                                                            Vom 16.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
               Änderung des Gesetzes über
       die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

   § 90n die folgenden Angaben eingefügt:

                              „Abschnitt 5
                 Überwachung von Maßnahmen
             zur Vermeidung von Untersuchungshaft

     § 90o Grundsatz

     § 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
     § 90q Unterlagen
     § 90r    Bewilligungshindernisse

     § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
     § 90t    Gerichtliches Verfahren

     § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung

     § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

     § 90w Durchführung der Überwachung
     § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen

     § 90y Abgabe der Überwachung
     § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe“.

2. Nach § 90n wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses
    2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung
Juli 2015

                        „Abschnitt 5
                Überwachung von Maßnahmen
            zur Vermeidung von Untersuchungshaft

                           § 90o
                         Grundsatz
        (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Voll-
     streckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe
     an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
     2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über
     die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der
     Europäischen Union – des Grundsatzes der gegen-

     seitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Über-
     wachungsmaßnahmen als Alternative zur Unter-
     suchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20)
     (Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).

       (2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen
     Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestim-
     mungen des Ersten und Siebenten Teils dieses
     Gesetzes anzuwenden. § 53 gilt entsprechend.
       (3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 ge-
     nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, so-
     weit er abschließende Regelungen enthält.

                           § 90p

              Voraussetzungen der Zulässigkeit

        (1) Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mit-
     gliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe
     seines innerstaatlichen Rechts und Verfahrens
     gegen eine natürliche Person zur Vermeidung der
     Untersuchungshaft verhängt hat (Maßnahmen), kön-
     nen in der Bundesrepublik Deutschland überwacht
     werden. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn

     1. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-

        ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
        bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes,
    – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grund-      wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden
    satzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über
    Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft
    (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).

Tat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung verhängt werden könnte,
BGBl. 2015, Seite 1198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1198
  2. die zu überwachende Person sich, nach Unter-
     richtung über die Maßnahmen, mit einer Rück-
     kehr in die Bundesrepublik Deutschland oder
     einem Verbleib dort einverstanden erklärt,
  3. die zu überwachende Person

       a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
          in der Bundesrepublik Deutschland recht-
          mäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

       b) beabsichtigt, umgehend ihren gewöhnlichen
          Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

          zu begründen, und die Voraussetzungen für
          die Einreise in das Bundesgebiet und den Auf-
          enthalt darin erfüllt und

  4. eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen

     überwacht werden soll beziehungsweise sollen:

       a) die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde
          jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen,
       b) die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder
          festgelegte Gebiete in der Bundesrepublik
          Deutschland oder im anderen Mitgliedstaat
          nicht zu betreten,
       c) die Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu ei-
          ner bestimmten Zeit, an einem bestimmten
          Ort aufzuhalten,

       d) eine Verpflichtung, mit der das Verlassen der
          Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt
          wird,

       e) die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten
          bei einer bestimmten Behörde zu melden,

       f) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten
          Personen zu meiden,
       g) die Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten,
          die mit der zur Last gelegten Straftat im Zu-
          sammenhang stehen, zu enthalten,
       h) die Verpflichtung, einen bestimmten angemes-
          senen Geldbetrag zu hinterlegen oder eine
          andere Sicherheitsleistung zu erbringen, ent-
          weder in festgelegten Raten oder als Gesamt-
          betrag,
       i) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten
          Gegenständen, die mit der zur Last gelegten
          Straftat im Zusammenhang stehen, zu meiden.
     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
  ist die Überwachung von Maßnahmen in Steuer-,
  Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig,
  wenn das deutsche Recht keine gleichartigen
  Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält
  wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
     (3) Die Überwachung einer Maßnahme ist unzu-
  lässig, wenn
  1. die zu überwachende Person im Zeitpunkt der Tat
     nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig
     oder nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes straf-
     rechtlich nicht verantwortlich war,
  2. die zu überwachende Person
       a) wegen derselben Tat, die der Entscheidung
          zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mit-
          gliedstaat als dem, in dem gegen sie die Ent-
          scheidung ergangen ist, rechtskräftig abgeur-
          teilt worden ist und

   b) im Falle der Verurteilung zu einer Sanktion
      diese bereits vollstreckt worden ist, gerade
      vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur-
      teilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
      kann oder

3. bei Straftaten, für die auch die deutsche Ge-
   richtsbarkeit begründet ist, die Strafverfolgung
   nach deutschem Recht verjährt wäre.

                        § 90q

                     Unterlagen

   (1) Die Überwachung einer Maßnahme nach Maß-
gabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsan-
ordnung ist nur zulässig, wenn durch den anderen

Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Ab-

schrift der vollstreckbaren Entscheidung über Maß-
nahmen zusammen mit einer vollständig ausgefüll-
ten Bescheinigung übermittelt wurde, für die das in
Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungs-
anordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils
gültigen Fassung zu verwenden ist.
   (2) Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvoll-
ständig, ergeben sich jedoch die erforderlichen
Angaben aus der Entscheidung oder aus anderen
beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige
Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten
Bescheinigung verzichten.

                        § 90r
              Bewilligungshindernisse

  Die Bewilligung einer nach den §§ 90p und 90q
zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur
abgelehnt werden, wenn
1. die Bescheinigung (§ 90q Absatz 1) unvollständig
   ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung ent-
   spricht und der andere Mitgliedstaat diese Anga-
   ben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht
   hat,
2. es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maß-
   nahme abgelehnt werden müsste, die zu überwa-
   chende Person auszuliefern,
3. im Falle einer Person, die ihren rechtmäßigen ge-
   wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
   Deutschland hat, ein Verfahren zur Beendigung
   des Aufenthaltes durchgeführt wird oder
4. im Falle des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
   Buchstabe b die Überwachung der zu überwa-
   chenden Person im Einzelfall in einem anderen
   Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann.

                        § 90s
        Vorläufige Bewilligungsentscheidung
  (1) Die nach § 51 zuständige Staatsanwaltschaft
entscheidet darüber, ob die Übernahme der Überwa-
chung bewilligt wird.
  (2) Die Staatsanwaltschaft gibt der zu überwa-
chenden Person Gelegenheit, sich zu äußern, falls
deren Stellungnahme noch nicht vorliegt.
   (3) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-
willigungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu
machen, begründet sie diese Entscheidung in dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuläs-
BGBl. 2015, Seite 1199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1199
sigkeit der Überwachungsübernahme. Die zustän-
dige Behörde des anderen Mitgliedstaates ist bereits
vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung durch die Staatsanwaltschaft zu unterrichten
über
1. die Gründe, warum es im Falle eines Verstoßes
   gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müss-
   te, die zu überwachende Person auszuliefern, und
2. die Nichtgeltendmachung des Bewilligungshin-
   dernisses.
  (4) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Über-
nahme der Überwachung nicht, begründet sie diese
Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt der zu
überwachenden Person die Entscheidung zu. Die
zu überwachende Person kann binnen zwei Wochen
nach Zustellung der ablehnenden Bewilligungsent-
scheidung einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über
Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozess-
ordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gelten entsprechend.

                        § 90t
               Gerichtliches Verfahren

  (1) Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der
Staatsanwaltschaft nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder
auf Antrag der zu überwachenden Person nach
§ 90s Absatz 4 Satz 3. § 51 gilt entsprechend. Die
Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.

   (2) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entschei-
dung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entspre-
chend, dass der zuständigen Behörde im anderen
Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden
sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen,
wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen,
um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft
ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht
kann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist
setzen.
   (3) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber
erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermes-
sen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4,
Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten ent-
sprechend. Befindet sich die verurteilte Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch
§ 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3
entsprechend.

                        § 90u
      Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
  (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-
dung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Be-
schluss. In der Beschlussformel sind bei einer statt-
gebenden Entscheidung die zu überwachenden
Maßnahmen genau zu bestimmen.
   (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung durch die zu überwachende
Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet
worden, so verwirft das Gericht den Antrag als un-
zulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

  (3) Das Gericht ordnet die Überwachung der
Maßnahmen an, wenn diese zulässig ist und
1. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilli-
   gungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu
   machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilli-
   gungshindernisse nach § 90r geltend zu machen,
   fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermes-
   sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt
   jedoch eine andere Ermessensentscheidung in
   Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der
   Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten
   zur erneuten Ermessensausübung unter Beach-
   tung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
  (4) Das Gericht wandelt die der zu überwachen-
den Person auferlegten Maßnahmen um, wenn
1. die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach
   dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten-
   den Recht nicht erfüllt sind oder

2. die auferlegten Überwachungsmaßnahmen nicht
   hinreichend bestimmt sind.
Die umgewandelten Maßnahmen müssen so weit
wie möglich den vom Anordnungsstaat verhängten
Maßnahmen entsprechen. Sie dürfen nicht schwer-
wiegender sein als die vom Anordnungsstaat ver-
hängten Maßnahmen. Über die Umwandlung nach
diesem Absatz ist die zuständige Behörde des an-
deren Mitgliedstaates unverzüglich zu informieren.

  (5) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kön-
nen die Staatsanwaltschaft und die zu überwa-
chende Person sofortige Beschwerde einlegen. Ab-
satz 2 Satz 2 bleibt unberührt. § 42 ist entsprechend
anwendbar.

                        § 90v

    Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
   (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme
der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch
die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt
worden ist. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die
Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheidung. Diese Bewilligungsent-
scheidung ist unanfechtbar.
   (2) Über die Bewilligung soll innerhalb von
20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichne-
ten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschie-
den werden. Wurde gegen die Entscheidung des
Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Be-
schwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur
Bewilligung um weitere 20 Werktage.
   (3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außer-
gewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen
nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unver-
züglich die zuständige Behörde des Anordnungs-
staates und gibt dabei die Gründe für die Verzöge-
rung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Ent-
scheidung benötigt wird.
                        § 90w

          Durchführung der Überwachung
   (1) Das für die Entscheidung nach § 90u zustän-
dige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüg-
BGBl. 2015, Seite 1200 — Originalseite als Abbildung
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  lich nach Bewilligung der Überwachungsübernahme
  während des Zeitraums, den die zuständige Behörde
  des anderen Mitgliedstaates angegeben hat. Das
  Gericht kann die Überwachung ganz oder zum Teil
  an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die zu
  überwachende Person ihren Wohnsitz oder in Er-
  mangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen
  Aufenthalt hat. Die Abgabe ist bindend.
     (2) Soweit das Gesetz die Anhörung oder Mitwir-
  kung der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist diejenige
  Staatsanwaltschaft zuständig, die die gerichtliche
  Zulässigkeitsentscheidung vorbereitet hat. Ihre Zu-
  ständigkeit bleibt von einer Abgabe nach Absatz 1
  Satz 2 unberührt.
    (3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-
  hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich
  über

  1. jeden Wohnsitzwechsel der zu überwachenden
     Person,

  2. die Tatsache, dass der Aufenthaltsort der zu über-

     wachenden Person im Bundesgebiet nicht mehr

     zu ermitteln ist, und

  3. jeden Verstoß gegen eine Maßnahme sowie über
     Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung im
     Zusammenhang mit einer Entscheidung über
     Maßnahmen nach sich ziehen könnten; hierzu ist
     das in Anhang II des Rahmenbeschlusses Über-
     wachungsanordnung wiedergegebene Formblatt
     in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
    (4) Das Gericht sieht von der Überwachung der
  Maßnahmen ab, wenn
  1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
     staates die Bescheinigung zurücknimmt oder auf
     andere geeignete Weise mitteilt, dass die Über-
     wachung der Maßnahmen zu beenden ist,
  2. der Aufenthaltsort der zu überwachenden Person
     im Bundesgebiet nicht mehr zu ermitteln ist,
  3. die zu überwachende Person nicht mehr über
     einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im
     Inland verfügt oder

  4. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
     staates die Maßnahmen so geändert hat, dass
     nunmehr keine Maßnahme im Sinne des § 90p
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegt.
  Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Be-
  schluss.
    (5) Das Gericht kann von der Überwachung der
  Maßnahme absehen, wenn die zuständige Behörde
  des anderen Mitgliedstaates keine weitere Entschei-
  dung im Zusammenhang mit einer Entscheidung
  über Maßnahmen getroffen hat, obwohl das Gericht
  1. mehrfach die zuständige Behörde des anderen
     Mitgliedstaates bezüglich derselben Person ge-
     mäß Absatz 3 Nummer 3 unterrichtet hat und
  2. eine angemessene Frist zum Erlass einer weiteren
     Entscheidung im Zusammenhang mit einer Ent-
     scheidung über Maßnahmen gesetzt hat.
  Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Be-
  schluss.

   (6) Hat das Gericht beschlossen, die Überwa-
chung der Maßnahmen gemäß Absatz 5 einzu-
stellen, unterrichtet es die zuständige Behörde
des anderen Mitgliedstaates hiervon schriftlich mit
Gründen.

                        § 90x
       Erneuerte und geänderte Maßnahmen
   Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch
für die Übernahme und Überwachung erneuerter
oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass
bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung
gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Ab-
satz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet.
Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen
findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß
§ 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.

                        § 90y

             Abgabe der Überwachung

   (1) Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung

zuständige Gericht kann von einem deutschen Ge-

richt erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Ver-
meidung von Untersuchungshaft zur Überwachung
nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwa-
chungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union übertragen. Die Übertra-
gung ist nur zulässig, wenn die zu überwachende
Person
1. in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen ge-
   wöhnlichen Aufenthalt hat und
2. sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat
   einverstanden erklärt hat, nachdem sie über die
   betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde,
   oder
3. sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält.
Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme.
   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 2 kann das Gericht die Überwachung von Maß-
nahmen an einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union als denjenigen übertragen, in dem
die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zu überwa-
chende Person einen entsprechenden Antrag ge-
stellt hat.
  (3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-
hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich
über
1. jede weitere Entscheidung im Zusammenhang
   mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie
2. einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen
   eingelegten Rechtsbehelf.
  (4) Das Gericht kann die zuständige Behörde des
anderen Mitgliedstaates um Verlängerung der Über-
wachung der Maßnahmen ersuchen, wenn
1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
   staates für die Zulässigkeit der Überwachung
   von Maßnahmen einen bestimmten Zeitraum an-
   gegeben hat,
2. der Zeitraum nach Nummer 1 abgelaufen ist und
BGBl. 2015, Seite 1201 — Originalseite als Abbildung
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3. es die Überwachung der Maßnahmen weiterhin
   für erforderlich hält.
  (5) In einem Ersuchen nach Absatz 4 sind anzu-
geben:
1. die Gründe für die Verlängerung,

2. die voraussichtlichen Folgen für die zu überwa-
   chende Person, sofern die Maßnahmen nicht ver-
   längert werden würden, und

3. der voraussichtliche Zeitraum der Verlängerung.

                       § 90z
      Rücknahme der Überwachungsabgabe

  (1) Das Gericht hat die Bescheinigung zur Ab-
gabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen für den Haftbefehl entfallen sind.
Es kann die Bescheinigung zurücknehmen, wenn

1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
   staates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen
   entsprechend dem dort geltenden Recht ange-
   passt hat,

2. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-

   staates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen

   nur während eines begrenzten Zeitraums überwa-

   chen kann, oder
3. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
   staates mitgeteilt hat, dass sie es im Falle eines
   Verstoßes gegen die Maßnahmen ablehnen
   müsste, die zu überwachende Person auszu-
   liefern.

                             Die verfassungsmäßigen Rechte
                          sind gewahrt.

        In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Be-
        ginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und
        spätestens zehn Tage nach Eingang der Informatio-
        nen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
          (2) Das Gericht ist für die Überwachung der Maß-
        nahmen wieder zuständig, wenn

        1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
           staates mitteilt, dass die zu überwachende Per-
           son ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt

           in einen anderen Staat als den avisierten Voll-
           streckungsstaat verlegt hat,

        2. das Gericht die Maßnahmen geändert und die zu-
           ständige Behörde des anderen Mitgliedstaates es
           abgelehnt hat, die geänderten Maßnahmen zu
           überwachen,

        3. der maximale Überwachungszeitraum, während
           dessen die Maßnahmen im anderen Mitgliedstaat
           überwacht werden dürfen, abgelaufen ist,

        4. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
           staates beschlossen hat, die Überwachung der
           Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 23 des

           Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung

           einzustellen, und das Gericht hiervon unterrichtet

           hat.“

                                 Artikel 2

                               Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
     Kraft.

des Bundesrates
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. Juli 2015
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü
                                                     Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1197. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d99af8e13a7e5063….