Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1187

BGBl. 2015 I S. 1187 · 2.587 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 1187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1187

                          Erste Verordnung
            zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

                                Vom 13. Juli 2015


    Auf Grund
  – des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeits-
    schutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227
    Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
    worden ist, und
  – des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und des § 37
    Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
    S. 2178, 2179; 2012 I S. 131),
 verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                                    Artikel 1
                                 Änderung der
                         Betriebssicherheitsverordnung
   Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) wird
 wie folgt geändert:
 1. Dem Anhang 1 Nummer 4.4 werden die folgenden Sätze angefügt:
    „Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als
    Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum
    Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge
    trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht
    ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen
    durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen
    Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlauf-
    aufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die
    Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen,
    dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.“
 2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4.4“ die Angabe „Satz 1“
       eingefügt.
    b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
       „5a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Num-
            mer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug durch eine andere
            Person verwenden lässt,“.

                                    Artikel 2
                                  Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Berlin, den 13. Juli 2015

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Die Bundesministerin
                          für Arbeit und Soziales
                               Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1187. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 269ffab1fd4acf0d….