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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1187
BGBl. 2015 I S. 1187 · 2.587 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 13. Juli 2015
Auf Grund
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeits-
schutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, und
– des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und des § 37
Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131),
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) wird
wie folgt geändert:
1. Dem Anhang 1 Nummer 4.4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als
Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum
Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge
trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht
ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen
durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen
Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlauf-
aufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die
Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen,
dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.“
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4.4“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Num-
mer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug durch eine andere
Person verwenden lässt,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1187. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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