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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 90
BGBl. 2014 I S. 90 · 9.594 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung von Ausbildungsordnungen
Vom 27. Januar 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerks-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung
zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
§ 6 Absatz 9 der Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
vom 15. Mai 2013 (BGBl. I S. 1369) wird wie folgt ge-
fasst:
„(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche Kellerwirtschaft oder Wirtschafts-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis von 2:1 zu gewichten.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die
Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmecha-
troniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
§ 9 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraft-
fahrzeugmechatronikerin vom 14. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1578) wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhal-
tungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und
Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis von 2:1 zu gewichten.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung
zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin vom 25. Juni
2013 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
nem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-
schaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
ben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
nem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigen-
schaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
ben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
3. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in
einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse,
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder
Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
ben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“

4. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
nem der Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Bean-
spruchung technischer Systeme oder Wirtschafts-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-
hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis von 2:1 zu gewichten.“
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die
Berufsausbildung zum Fluggerät-
mechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Flug-
gerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1890) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
nem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik,
Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-
hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis von 2:1 zu gewichten.“
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
nem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instand-
haltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
ben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis von 2:1 zu gewichten.“
3. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-
nem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instand-
haltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-
ben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis von 2:1 zu gewichten.“
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über die
Berufsausbildung zum Fluggerät-
elektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
§ 8 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelek-
tronikerin vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) wird wie
folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsana-
lyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis von 2:1 zu gewichten.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 90. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4f639ca7c35b4387….