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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 598
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598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014
Verordnung
zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union
über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten
ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln
und Medizinprodukten1
Vom 26. Mai 2014
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
auf Grund
– des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und
in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes,
von denen § 48 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Num-
mer 48 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Ge-
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert,
§ 48 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) geändert und § 83 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 64 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und nach Anhörung von Sachverständigen,
– des § 37 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 11
des Medizinproduktegesetzes, der zuletzt durch
Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
Nach § 2 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungs-
verordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Feb-
ruar 2013 (BGBl. I S. 312) geändert worden ist, werden
die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Den aus Deutschland stammenden ärztlichen
oder zahnärztlichen Verschreibungen sind entspre-
chende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern diese die
Angaben nach Absatz 1 aufweisen und dadurch ihre
Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu be-
rechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachwei-
sen. Die Regelungen des § 3a sowie der Betäubungs-
mittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 der
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom
4.4.2011, S. 45) sowie der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der
Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichte-
rung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestell-
ten ärztlichen Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68).
(1b) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung,
die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu wer-
den, hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum der Person, für
die das Arzneimittel bestimmt ist,
2. Datum der Ausfertigung,
3. Name, Vorname sowie eine die berufliche Qualifika-
tion erkennen lassende Berufsbezeichnung der ver-
schreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person
(verschreibende Person),
4. Anschrift der verschreibenden Person einschließlich
der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon-
oder Telefaxnummer unter Angabe der Ländervor-
wahl und ihrer E-Mail-Adresse,
5. handschriftliche oder digitale Unterschrift der ver-
schreibenden Person je nach Medium der Verschrei-
bung,
6. die nach Artikel 1 Nummer 21 der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom
27.12.2006, S. 1) geändert worden ist, gebräuch-
liche Bezeichnung des Arzneimittels (internationaler
Freiname); die Bezeichnung eines Fertigarzneimittels
darf verwendet werden, wenn
a) das verschriebene Arzneimittel ein biologisches
Arzneimittel nach Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b
des Anhangs I Teil 1 der Richtlinie 2001/83/EG ist
oder
b) die verschreibende Person es für medizinisch
erforderlich hält; in diesem Fall hat die Verschrei-
bung eine kurze Begründung für die Verwendung
der Fertigarzneimittelbezeichnung zu enthalten,
7. abzugebende Menge des verschriebenen Arznei-
mittels, seine Wirkstärke im Sinne der Richtlinie
2001/83/EG und die Darreichungsform,
8. Dosierung.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
Nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Verschrei-
bungspflicht von Medizinprodukten in der Fassung

der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3393), die durch Artikel 1a der Verordnung vom
23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist,
werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Den aus Deutschland stammenden ärztlichen
und zahnärztlichen Verschreibungen für Medizinpro-
dukte, die rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden,
sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitglied-
staaten der Europäischen Union, aus den Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern
die Verschreibungen die Angaben nach Absatz 1 auf-
weisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Aus-
stellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder
zahnärztliche Person nachweisen.
(1b) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung,
die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu wer-
den, muss enthalten:
1. Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum der Person,
für die das Medizinprodukt bestimmt ist,
2. Datum der Ausfertigung,
3. Namen, Vornamen sowie eine die berufliche Qualifi-
kation erkennen lassende Berufsbezeichnung der ver-
schreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person
(verschreibende Person),
4. Anschrift der verschreibenden Person einschließlich
der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon-
oder Telefaxnummer unter Angabe der Ländervor-
wahl und ihrer E-Mail-Adresse,
5. handschriftliche oder digitale Unterschrift der ver-
schreibenden Person je nach Medium der Verschrei-
bung,
6. gebräuchliche Bezeichnung des Medizinprodukts.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 2014
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 598. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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