Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2406
BGBl. 2014 I S. 2406 · 5.527 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 7 ersetzt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienen-
bahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabe-
verfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schie-
nenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder
teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Auf-
nahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Strom-
verbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der
Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund
der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen;
die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die
Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den
Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den
Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs
die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorga-
ben des Vergabeverfahrens und
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
fende Kalenderjahr und der prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende
Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der
Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bishe-
rigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienen-
bahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung
im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienen-
güterverkehr erbringen werden, nachweisen
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-
triebs die prognostizierten Stromverbrauchsmen-
gen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb
aufgenommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs
die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
das folgende Kalenderjahr und
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
fende Kalenderjahr und der prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende
Kalenderjahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbe-
halt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer
Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.
Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraus-
setzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt
nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Be-
grenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der
Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Ab-
satz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwider-
leglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme
des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstel-
len für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
des Unternehmens und
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver-
brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.“
2. § 66 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können An-
träge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64
Absatz 4 und Anträge von Schienenbahnen nach
§ 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines
Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt wer-
den.“

3. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „anzu-
wenden sind“ die Wörter „, wobei § 33c Absatz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden ist“ eingefügt.
b) In Nummer 10 Buchstabe a werden dem Wort
„statt“ die Wörter „statt § 5 Nummer 4 ist § 18
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden und“ vorangestellt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Au-
gust 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2406. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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