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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2406

BGBl. 2014 I S. 2406 · 5.527 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406
                                          Gesetz
                      zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                                             Vom 22. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014

(BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom

22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   bis 7 ersetzt:
      „(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienen-
   bahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabe-
   verfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schie-
   nenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder
   teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Auf-
   nahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Strom-
   verbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der
   Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund
   der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen;
   die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die
   Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den
   Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den
   Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
   1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs
      die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
      das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorga-

      ben des Vergabeverfahrens und

   2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des
      Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
      Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-
      fende Kalenderjahr und der prognostizierten
      Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende
      Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der
      Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bishe-

      rigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

     (4) Abweichend von Absatz 1 können Schienen-
   bahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung
   im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienen-
   güterverkehr erbringen werden, nachweisen

  1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-
     triebs die prognostizierten Stromverbrauchsmen-
     gen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb
     aufgenommen werden wird,

  2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs
     die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für
     das folgende Kalenderjahr und

  3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des

     Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen

     Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-

     fende Kalenderjahr und der prognostizierten
     Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende
     Kalenderjahr.
  Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbe-
  halt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer
  Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.
  Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraus-
  setzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt
  nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Be-
  grenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundes-
  amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der
  Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
     (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Ab-
  satz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwider-
  leglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme
  des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
    (6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist
  entsprechend anzuwenden.

     (7) Im Sinne dieses Paragrafen ist

  1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstel-
     len für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
     des Unternehmens und

  2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver-
     brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.“
2. § 66 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können An-

  träge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64
  Absatz 4 und Anträge von Schienenbahnen nach
  § 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines
  Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt wer-
  den.“
BGBl. 2014, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407
3. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „anzu-
     wenden sind“ die Wörter „, wobei § 33c Absatz 3

     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
     31. Juli 2014 geltenden Fassung entsprechend
     anzuwenden ist“ eingefügt.
  b) In Nummer 10 Buchstabe a werden dem Wort
     „statt“ die Wörter „statt § 5 Nummer 4 ist § 18
     Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in

      der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
      entsprechend anzuwenden und“ vorangestellt.

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Au-
gust 2014 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 22. Dezember 2014
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2406. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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