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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2325
BGBl. 2014 I S. 2325 · 26.087 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus
und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Vom 18. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein An-
spruch auf Elterngeld.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ durch die
Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Absat-
zes 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
2. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das
Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in
denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne
des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in
Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des
§ 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu
berechnen.“
3. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
ter „ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des
Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2“ durch die
Wörter „im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
4. § 2c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Lohnsteuerabzugsverfahren“ die Wörter „nach
den lohnsteuerlichen Vorgaben“ eingefügt und
werden die Wörter „behandelt werden“ durch
die Wörter „zu behandeln sind“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbeschei-
nigungen wird vermutet.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

5. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Mutterschaftsleistungen
a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach
dem Zweiten Gesetz über die Krankenver-
sicherung der Landwirte mit Ausnahme des
Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des
Mutterschutzgesetzes oder
b) in Form des Zuschusses zum Mutterschafts-
geld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,
die der berechtigten Person für die Zeit ab
dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,“.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Art und Dauer des Bezugs“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld
Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Le-
bensmonat bezogen werden, solange es ab
dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgen-
den Lebensmonaten von zumindest einem
Elternteil in Anspruch genommen wird.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und werden die
Wörter „für die Dauer von bis zu 14 Mona-
ten,“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3
ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Eltern-
geld nach Absatz 3 in Anspruch genommen
wird. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
entfallen ist.“
d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann
die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang
ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3
und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2
und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). Das Eltern-
geld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte
des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der
berechtigten Person zustünde, wenn sie wäh-
rend des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im
Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für
die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren
sich:
1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2
Absatz 4 Satz 1,
2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Ab-
satz 1 Satz 1,
3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4
sowie
4. die von der Anrechnung freigestellten Eltern-
geldbeträge nach § 3 Absatz 2.
(4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf
zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des
Absatzes 2 Satz 2. Erfolgt für zwei Monate eine
Minderung des Einkommens aus Erwerbstätig-
keit, können sie für zwei weitere Monate Eltern-
geld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspru-
chen (Partnermonate). Wenn beide Elternteile in
vier aufeinander folgenden Lebensmonaten
gleichzeitig
1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als
30 Wochenstunden im Durchschnitt des Mo-
nats erwerbstätig sind und
2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch
auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus
(Partnerschaftsbonus).
(5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Mo-
natsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2
Satz 2 zuzüglich der vier nach Absatz 4 Satz 3
zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus
beziehen. Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn
er es mindestens für zwei Monate in Anspruch
nimmt. Lebensmonate des Kindes, in denen
einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zuste-
hen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil
Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 be-
zieht.
(6) Ein Elternteil kann abweichend von Ab-
satz 5 Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Mo-
natsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2
beziehen, wenn für zwei Monate eine Minderung
des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt
und wenn
1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlas-
tungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b
Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-
zes vorliegen und der andere Elternteil weder
mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung
lebt,
2. mit der Betreuung durch den anderen Eltern-
teil eine Gefährdung des Kindeswohls im
Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder
3. die Betreuung durch den anderen Elternteil
unmöglich ist, insbesondere weil er wegen
einer schweren Krankheit oder Schwerbehin-
derung sein Kind nicht betreuen kann; für die
Feststellung der Unmöglichkeit der Betreu-
ung bleiben wirtschaftliche Gründe und
Gründe einer Verhinderung wegen anderwei-
tiger Tätigkeiten außer Betracht.
Ist ein Elternteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
bis 3 in vier aufeinander folgenden Lebensmona-
ten nicht weniger als 25 und nicht mehr als
30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats
erwerbstätig, kann er für diese Monate abwei-
chend von Absatz 5 Satz 1 vier weitere Monats-
beträge Elterngeld Plus beziehen.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
und 3“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 6“
und die Angabe „§ 1 Abs. 3 und 4“ durch
die Wörter „§ 1 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2
und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
7. In § 4d Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 4
Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4
Satz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
8. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zustehenden zwölf
oder 14“ durch die Wörter „nach § 4 Absatz 4
oder nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4
Absatz 7 zustehenden“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Elterngeld oder
Betreuungsgeld für mehr als die Hälfte der Mo-
nate“ durch die Wörter „mehr als die Hälfte der
Monatsbeträge Elterngeld oder Betreuungsgeld“
ersetzt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ver-
längerungsmöglichkeit“ gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungs-
geld ist anzugeben, für welche Monate Eltern-
geld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, für wel-
che Monate Elterngeld Plus oder für welche
Monate Betreuungsgeld beantragt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann
für einen Monat, in dem bereits Elterngeld
Plus bezogen wurde, nachträglich Elterngeld
nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3
Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
satz 6“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die andere berechtigte Person kann gleich-
zeitig einen Antrag auf das von ihr bean-
spruchte Elterngeld oder Betreuungsgeld
stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele
Monatsbeträge sie für die jeweilige Leistung
beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die
Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 4 über-
schritten würden. Liegt der Behörde weder
ein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungs-
geld noch eine Anzeige der anderen berech-
tigten Person nach Satz 2 vor, erhält der
Antragsteller oder die Antragstellerin die
Monatsbeträge der jeweiligen Leistung aus-
gezahlt; die andere berechtigte Person kann
bei einem späteren Antrag abweichend von
§ 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung
von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 Satz 3
verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen
Leistung erhalten.“
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort
„sind“ ersetzt und werden vor dem Wort „nach-
zuweisen“ die Wörter „und die Arbeitszeit“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
1. im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die
andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8
Satz 2 und
2. im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4
Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Ab-
satz 7 Satz 1 für beide Personen, die den
Partnerschaftsbonus beantragt haben.
§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis
der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig un-
ter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten
Angaben gezahlt, wenn
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuer-
bescheid für den letzten abgeschlossenen
Veranlagungszeitraum vor der Geburt des
Kindes nicht vorliegt und noch nicht angege-
ben werden kann, ob die Beträge nach § 1
Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten
werden,
2. das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der
Geburt nicht ermittelt werden kann,
3. die berechtigte Person nach den Angaben im
Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum vor-
aussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit
hat oder
4. die berechtigte Person weitere Monatsbe-
träge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3
oder nach § 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend bei der Be-
antragung von Betreuungsgeld.“
12. In § 9 Satz 1 wird nach dem Wort „bescheinigen“
ein Semikolon eingefügt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Bei Ausübung
der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2“ durch
die Wörter „Soweit die berechtigte Person El-
terngeld Plus bezieht,“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „In den
Fällen des § 6 Satz 2“ durch die Wörter „Soweit
die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht,“
ersetzt.
14. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen des
§ 6 Satz 2“ durch die Wörter „Soweit die berech-
tigte Person Elterngeld Plus bezieht,“ ersetzt.
15. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbringt,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 2 bis 5.
c) In den neuen Nummern 3 bis 5 wird jeweils die
Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.“ durch die Wör-
ter „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer“ ersetzt.
d) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1a
Satz 1“ ersetzt.
e) In den neuen Nummern 4 und 5 werden nach
dem Wort „Sozialgesetzbuch“ jeweils ein
Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1a Satz 1,“ eingefügt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-
nen“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im letzten
oder vorletzten Jahr“ durch das Wort „in“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwi-
schen dem dritten Geburtstag und dem voll-
endeten achten Lebensjahr des Kindes in
Anspruch genommen werden.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§ 6 Abs. 1“ wird durch die
Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
bbb) Nach dem Wort „wird“ werden die Wör-
ter „für die Elternzeit der Mutter“ einge-
fügt.
ccc) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die
Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „von
Satz 1“ durch die Wörter „der Sätze 1 und 2“
ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
ee) In Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 2
und 4“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Ausgestal-
tung“ durch das Wort „Verteilung“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „zwi-
schen 15 und 30 Wochenstunden“
durch die Wörter „von nicht weniger
als 15 und nicht mehr als 30 Wochen-
stunden im Durchschnitt des Monats“
ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Anspruch auf Teilzeit wurde
dem Arbeitgeber
a) für den Zeitraum bis zum vollen-
deten dritten Lebensjahr des
Kindes sieben Wochen und
b) für den Zeitraum zwischen dem
dritten Geburtstag und dem voll-
endeten achten Lebensjahr des
Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit
schriftlich mitgeteilt.“
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verringe-
rung“ die Wörter „oder Verteilung“ eingefügt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Ar-
beitszeit
1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt
und dem vollendeten dritten Lebensjahr
des Kindes nicht spätestens vier Wochen
nach Zugang des Antrags oder
2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten
Geburtstag und dem vollendeten achten
Lebensjahr des Kindes nicht spätestens
acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als
erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit
entsprechend den Wünschen der Arbeitneh-
merin oder des Arbeitnehmers als festge-
legt.“
dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer über die Verteilung der
Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5
Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht
innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die
gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt,
gilt die Verteilung der Arbeitszeit entspre-
chend den Wünschen der Arbeitnehmerin
oder des Arbeitnehmers als festgelegt.“
ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz
angefügt:
„Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Ver-
ringerung oder Verteilung der Arbeitszeit
rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Ge-
richt für Arbeitssachen erheben.“
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten drit-
ten Lebensjahr des Kindes spätestens
sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten
Geburtstag und dem vollendeten achten
Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wo-
chen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Ar-
beitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitneh-

merin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach
Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleich-
zeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb
von zwei Jahren Elternzeit genommen wer-
den soll.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Die
Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte ver-
teilt werden“ durch die Wörter „Jeder Eltern-
teil kann seine Elternzeit auf drei Zeitab-
schnitte verteilen“ ersetzt.
ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt:
„Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme
eines dritten Abschnitts einer Elternzeit in-
nerhalb von acht Wochen nach Zugang des
Antrags aus dringenden betrieblichen Grün-
den ablehnen, wenn dieser Abschnitt im
Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag
und dem vollendeten achten Lebensjahr
des Kindes liegen soll.“
ff) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der
Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des
neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des
früheren Arbeitgebers über bereits genom-
mene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin
oder den Arbeitnehmer vorzulegen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Arbeitneh-
mer“ gestrichen und wird die Angabe „§ 6
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „höchstens je-
doch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,
und während der Elternzeit“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer
Elternzeit bis zum vollendeten dritten Le-
bensjahr des Kindes und
2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer
Elternzeit zwischen dem dritten Geburts-
tag und dem vollendeten achten Lebens-
jahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sat-
zes 2“ durch die Angabe „Satzes 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Be-
zugszeitraums nach § 4 Abs. 1“ durch die Wörter
„Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3“ er-
setzt.
19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „erstmalig zum 31. März 2013“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder § 2d“
durch die Wörter „, die §§ 2d, 2e oder § 2f“
ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Höhe und Art des zustehenden Monats-
betrags (§ 4 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1) ohne die Berücksichtigung
der Einnahmen nach § 3,“.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Inanspruchnahme der als Partner-
schaftsbonus gewährten Monatsbeträge
nach § 4 Absatz 4 Satz 3 und der weite-
ren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach
§ 4 Absatz 6 Satz 2,“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 2, 3
und 6“ durch die Wörter „Nummern 2, 3, 5 und 6“
ersetzt.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2017 legt sie einen Be-
richt über die Auswirkungen der Regelungen
zum Elterngeld Plus und zum Partnerschafts-
bonus sowie zur Elternzeit vor.“
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Er darf“
durch die Wörter „Die Berichte dürfen“ ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die vor dem 1. Januar 2015 gebore-
nen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-
menen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezem-
ber 2014 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den. Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen
oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. De-
zember 2014 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2
und § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 1b wird Absatz 1a.
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 25 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter
„grundsätzlich für jedes Kind“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
§ 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9
Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
2. Absatz 2 wird aufgehoben. Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis Artikel 5
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen Inkrafttreten
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2325. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a4b25a36914a7f15….