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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2010

BGBl. 2014 I S. 2010 · 288.921 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Verordnung
                                  zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
                                und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung*

                                                        Vom 11. Dezember

   Es verordnen auf Grund

– der §§ 4, 30, 41, 44 Absatz 1 Nummer 3 und 53 Ab-
  satz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom
  25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) die Bundes-
  regierung,

– des § 164 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes
  in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
  mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
  zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom
  15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist,
  der Bundesminister der Finanzen,

* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung
  1. der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur An-
     gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Block-
     gewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilo-
     gramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Feh-
     lergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom
     6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU
     vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung
     vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

  2. der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur
     Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
     Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom
     25.10.1971, S. 1), die durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates
     vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien
     im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens
     und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert wor-
     den ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom
     9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom
     1. Dezember 2015 aufgehoben wird,
  3. der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur An-
     gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wäge-
     stücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als
     der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die
     durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl.
     L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015
     aufgehoben wird,

  4. der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur
     Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
     Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Arti-
     kel 22 der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135
     vom 30.4.2004, S. 1) geändert worden ist und die durch Artikel 2
     der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom

     18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben

     wird,

  5. der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur An-
     gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko-
     holometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976,
     S. 143), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission
     vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert wor-
     den ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom
     9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom
     1. Dezember 2015 aufgehoben wird,
  6. der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur An-
     gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko-
     holtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch Artikel 2
     der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom
     18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben
     wird,
  7. der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur An-
     gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luft-
     druckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom
     6.6.1986, S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU
     vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung
     vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

2014

 – des § 37 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
   satz 11 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I
   S. 3146), dessen Absatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1
   Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
   Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) geän-
   dert und dessen Absatz 11 zuletzt durch Artikel 4
   Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
   S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
   Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
   vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
   Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom
   17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundes-

   8. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135
      vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1
      Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
      europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien
      89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien
      94/9/EG,     94/25/EG,     95/16/EG,     97/23/EG,     98/34/EG,
      2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Eu-
      ropäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
      Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr.
      1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
      L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch
      Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung
      der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
      von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149)
      mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,

   9. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L
      122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buch-
      stabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom
      14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45
      der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvor-
      schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbst-
      tätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)
      mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,

  10. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften
      über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L
      106 vom 28.4.2009, S. 7),

  11. der Richtlinie 2011/17/EG des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien

      71/317/EWG,      71/347/EWG,   71/349/EWG,     74/148/EWG,
      75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des
      Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1),

  12. der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvor-
      schriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nicht-
      selbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
      S. 107),
  13. der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor-
      schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mess-
      geräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).

  Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
  ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
  vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
BGBl. 2014, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
  ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Eichgesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992
  (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7
  des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58)
  geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
  des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
  gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-

  erlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013

  (BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Wirt-

  schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

– des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Atomge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), der durch Artikel 1

  Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai

  2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, die Bun-

  desregierung,

– des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-
  setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), die
  Bundesregierung,

– des Artikels 243 Satz 1 des Einführungsgesetzes
  zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
  S. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 96
  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
  vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
  ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. De-
  zember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit

  dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
  cherschutz,

– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stra-
  ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-

  passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
  S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-
  kanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

  struktur:

                      Artikel 1

                  Verordnung
          über das Inverkehrbringen
          und die Bereitstellung von
      Messgeräten auf dem Markt sowie
      über ihre Verwendung und Eichung
    (Mess- und Eichverordnung – MessEV)

                 Inhaltsübersicht
                    Abschnitt 1

            Anwendungsbereich,

      Ausnahmen, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Mess-
    geräte
§ 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte

§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrich-
    tungen
§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
§ 6 Begriffsbestimmungen

                          Abschnitt 2

         Regelungen im Zusammenhang mit
       dem Inverkehrbringen von Messgeräten
                         Unterabschnitt 1
          Wesentliche Anforderungen an Messgeräte

§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung

    der Einhaltung von Fehlergrenzen

§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen

                         Unterabschnitt 2
                Regelungen im Zusammenhang
                mit der Konformitätsbewertung

§ 9    Konformitätsbewertungsverfahren

§ 10   Technische Unterlagen

§ 11   Konformitätserklärungen

§ 12   Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle

                         Unterabschnitt 3

                 Kennzeichnung, Aufschriften
               und beizufügende Informationen
§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Auf-
     schriften von Messgeräten
§ 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
§ 15 Aufschriften auf Messgeräten
§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
§ 17 Beizufügende Informationen

                          Abschnitt 3
   EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

§ 18   Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen

§ 19   EG-Bauartzulassung
§ 20   Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung
§ 21   EG-Ersteichung

                          Abschnitt 4

                P f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e r

                         Unterabschnitt 1
              Allgemeine Pflichten der Verwender

§ 22   Verkehrsfehlergrenzen

§ 23   Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
§ 24   Vermutungswirkung

§ 25   Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
§ 26   Angabe von Gewichtswerten

                         Unterabschnitt 2
                        Pflichten der
          Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen
§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen
§ 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Mess-
     geräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

                         Unterabschnitt 3

                        Öffentliche Waage

§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses
BGBl. 2014, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
                         Abschnitt 5

              Eichung und Befundprüfung

§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
§ 34 Eichfrist
§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenver-
     fahren
§ 36 Durchführung der Eichung
§ 37 Eichtechnische Prüfung
§ 38 Kennzeichnung der Messgeräte
§ 39 Durchführung der Befundprüfung

                         Abschnitt 6

                 Softwareaktualisierung

§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in
     Messgeräten

§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software

                         Abschnitt 7
          Prüfstellen für die Eichung
       von Messgeräten für Elektrizität,
  Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
                        Unterabschnitt 1

                Staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 42 Antrag und Anerkennung

§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle

§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle

                        Unterabschnitt 2
                        Prüfstellenleitung
§ 45   Leitung und stellvertretende Leitung

§ 46   Antrag
§ 47   Sachkunde
§ 48   Öffentliche Bestellung

                        Unterabschnitt 3

           Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüf-
     stelle

§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte
     Prüfstellen

§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich an-

     erkannte Prüfstellen
§ 52 Prüfungsunterlagen

§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung

                        Unterabschnitt 4
                          Instandsetzer
§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer
§ 55 Pflichten der Instandsetzer

                         Abschnitt 8

            Meldeverfahren der Behörden

§ 56 Meldeverfahren

                         Abschnitt 9

              Bußgeldvorschriften,
       Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 58 Übergangsvorschriften
Anlage 1    Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne
            Messgeräte
Anlage 2    Anforderungen an Messgeräte

Anlage 3    Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende
            Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Mess-

            geräte
Anlage 4    Konformitätsbewertungsverfahren
Anlage 5    Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht
            europäischen Vorschriften unterliegen
Anlage 6    Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Erstei-
            chung
Anlage 7    Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte
Anlage 8    Kennzeichen

                        Abschnitt 1

                 Anwendungsbereich,

           Ausnahmen, Begriffsbestimmungen

                             §1

                  Anwendungsbereich
             für Messgeräte und Teilgeräte
   (1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und
diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden,
die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwe-
cken verwendet werden sollen, und die zumindest eine

der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

 1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Län-

    gen- oder Flächenbestimmung,

 2. Masse,
 3. Temperatur,
 4. Druck,

 5. Volumen,

 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
 7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsyste-
    men),

 8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
    tion oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
 9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-

    tration oder Volumenkonzentration von anderen

    Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgen-

    des bestimmt werden soll:
    a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,

    b) die Schüttdichte von Getreide,

    c) der Atemalkoholgehalt,
    d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
    e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlacht-
       körpern,
10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strö-
    menden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,

11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Mess-

    größen,

12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies

    folgenden Zwecken dient:
    a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen
       Verkehrs,
    b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Ta-
       xen,
    c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahr-
       zeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Weg-
       strecke berechnet wird,
BGBl. 2014, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um
    die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermitt-
    lung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt,
    der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte
    ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich
    von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der
    Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender

    Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nach-

    folgenden Grenzen liegt:

    a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert

       und 10 Sievert zur Bestimmung der Personen-

       dosis,
    b) ortsveränderliche    Ortsdosimeter  zwischen
       0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert
       durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosis-
       leistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und
       10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosie-
       vert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde
       zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und
       zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur
       Bestimmung der Ortsdosis,
    d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und
       0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und
       zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und
       10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung
       der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mi-
       krogray mal Meter zur Bestimmung des Luftker-
       ma-Längenprodukts.
  (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten
Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2

dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung,

wenn sie bestimmt sind

1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen

   Verkehr,

2. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des
   Drucks, der Temperatur, der Dichte und des Gehalts
   bei

   a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken
      auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
   b) Analysen in medizinischen und pharmazeuti-

      schen Laboratorien,

3. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der
   Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen
   der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Be-
   handlung oder

4. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahr-

   zeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes
   oder an öffentlichen Tankstellen.
Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des
Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem
Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur,
wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks
der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

   (3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messge-
räte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser

Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Mess-
geräte

1. nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli
   2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt
   durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Feb-
   ruar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der

   jeweils geltenden Fassung oder der Röntgenverord-
   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
   30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2
   der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I
   S. 2000) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
   den Fassung vorgeschrieben ist,

2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vor-

   schriften über die Beförderung gefährlicher Güter

   erfolgt oder

3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2

   genannten Verwendungen erfolgt.

Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte un-
terfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verord-
nung nicht, wenn sie
1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
   Verteidigung verwendet werden,
2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und

3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet
   ist.
   (4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung
sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des
§ 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002
(BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um
1. nichtselbsttätige Waagen oder

2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender

   Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in

   Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.

  (5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3

gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teil-
geräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verord-
nung:

1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-
   mer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung
   von Messgrößen von strömenden Gasen,

2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durch-

   flusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Ab-
   satz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler.

                          §2

              Ausnahmen vom

   Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

   Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung
sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es
im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen
nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur
Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit
anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzel-
nen benannt.

                          §3

                 Anwendungsbereich
               für sonstige Messgeräte

   Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und
dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind an-
zuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese
BGBl. 2014, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder
amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messun-
gen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

                         §4
            Vom Anwendungsbereich
       ausgenommene Zusatzeinrichtungen
   Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung
sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtun-
gen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Mess-
geräte angeschlossen werden:

1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet wer-
   den, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und
   nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess-
   und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht
   vorgeschrieben ist,
2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von
   Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand
   und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlosse-
   nem Gehäuse erkennbar sind,
3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranla-
   gen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungs-
   leistungen,
4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizi-
   tät, Gas, Wasser oder Wärme,
6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zu-
   sätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen ver-
   wendet werden, wenn das zugehörige Messgerät

   oder eine zum Messgerät gehörende andere dem
   Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unter-
   liegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Mess-
   werte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise
   unverändert abdruckt oder abspeichert und dies
   dem Käufer zugänglich ist,
7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der
   Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwen-
   det werden.

                         §5
             Vom Anwendungsbereich
          ausgenommene Verwendungen
  (1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im ge-
schäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das
Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht an-
zuwenden
 1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen
   a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur
      zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefer-
      menge auf verschiedene Geschäftspartner die-
      nen,
   b) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung er-
      forderlich sind, die zumindest für einen maxima-
      len Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde
      ausgelegt sind,
   c) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messge-
      räte zur Messung erforderlich sind, die zumin-
      dest für einen maximalen Durchfluss von 600 Ku-
      bikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
   d) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn
      Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die

     zumindest für einen maximalen Durchfluss von
     150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzu-
     stand ausgelegt sind,
  e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilo-
     wattstunden pro Kubikmeter, die unter einem
     Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder
     für Druckluft oder andere Gase außer für Brenn-
     gase und Reingase, wenn Lieferer und Empfän-
     ger die Liefermenge unabhängig voneinander
     messen oder die Messgeräte durch fachkundi-
     ges Personal von Lieferer und Empfänger ge-
     meinsam überwacht werden,

  f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zuläs-
     sigen Betriebsspannung von mindestens 123 Ki-
     lovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr
     als 5 Kiloampere,
  g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung
     Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezäh-
     lern erforderlich sind, die zumindest für eine
     Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;
  wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistun-
  gen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in
  einer Messstation ermittelt, so sind die genannten
  maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Ma-
  ximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,

2. bei der Abgabe von Beton
  a) zur Bestimmung der Dichte von Beton,
  b) zur Bestimmung des Volumens von Beton,

3. beim Ausschank von

  a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Aus-
     schank aus mehr als zwei Getränken gemischt
     werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine
     gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,
  b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengeträn-
     ken,
  c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurch-
     sichtige Ausschankmaße verwendet werden
     und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des
     Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge
     mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und
     er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hin-
     gewiesen wird,
4. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das
   Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch
   die Schiffe verdrängt wird,
5. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der
   Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel,
   wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessan-
   lagen handelt,
6. in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an
   öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volu-
   mens oder der Masse von Schmier- oder Getriebe-
   öl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen,
   Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,
7. in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifen-
   druckmessgeräte, wenn der Reifendruck durch ein
   dem Mess- und Eichgesetz entsprechendes Mess-
   gerät kontrolliert wird,
8. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der
   Menge aufgenommenen Altöls,
BGBl. 2014, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
 9. im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwen-
    det werden, die den Vorschriften des öffentlichen
    Vermessungswesens entsprechen,
10. in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland
    befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der
    Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräf-
    ten verschiedener Nationen ausgetauscht werden,

11. in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung
    von Leistungen, die der Ausübung des Vereins-
    zwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbst-
    kostenpreis abgegeben werden und ein gut sicht-
    barer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und
    Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vor-

    nahme der Leistung gegeben ist,

12. zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von
    5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten,
    soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass
    ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit
    Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entspre-
    chende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung
    gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten
    Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz
    verändern sich alle drei Jahre entsprechend
    der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische
    Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesan-
    zeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres
    die anhand der durchschnittlichen Veränderung des
    Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die
    abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Be-
    träge.
  (2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eich-
gesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,

1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Mark-

   scheidewesen,

2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungs-
   hilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eich-
   gesetzes zuständigen Behörden oder staatlich aner-
   kannten Prüfstellen,
3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkohol-
   gehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken
   verwendet werden,
4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusam-
   menhang mit Branntwein, wenn die verwendeten
   Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach
   dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröf-
   fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
   Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I
   S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
   den Fassung und seinen Ausführungsbestimmun-

   gen,

5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol
   oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,
6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuer-
   recht sowie nach dem Branntweinmonopolrecht,

7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-

   schaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schieds-

   verfahren oder für andere amtliche Zwecke,

8. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwa-
   chungsaufgaben.

Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6 bis 8 sind nur
anwendbar, wenn
1. in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichge-
   setz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass
   das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren
   Bestimmung von Messwerten führt als dies mit ei-
   nem für den Verwendungszweck geeigneten Mess-
   gerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
   erreicht wird und die metrologische Rückführung
   des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist;
   die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte
   zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Ver-
   kehrs; oder

2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in

   dem sie bei der Durchführung der amtlichen Auf-
   gabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.
   (3) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines
Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom
Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 und 2 dar-
stellt, trägt der Verwender.

                           §6

                Begriffsbestimmungen
   Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Be-
griffsbestimmungen anzuwenden:
 1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in
    ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenom-
    mene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach
    außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst
    auch die Erstattung von Gutachten für staatsan-
    waltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in
    Schiedsverfahren,
 2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante

    Produktion repräsentatives Muster des betreffen-

    den Messgeräts,
 3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die
    Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kauf-
    sache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit
    der betroffenen Parteien erfolgt,
 4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Mess-
    größe ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,
 5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung
    eines für das Inverkehrbringen bestimmten Mess-
    geräts bis zum Inverkehrbringen,
 6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht
    rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur
    ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwen-
    det werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen
    Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu
    bestimmen,

 7. Grenzwert ist der Wert, um den sich das Messer-

    gebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern
    darf,
 8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts,
    eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb
    eines Zeitintervalls durchzuführen,
 9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Mess-

    vorgang außerhalb des geschäftlichen und amt-

    lichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines

    dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung
    entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvor-
    schrift angeordnet ist,
BGBl. 2014, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die
    Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem
    Betriebszustand eines Messgeräts,
11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim
    Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson er-
    fordert,

12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Be-
    förderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu
    Land und in der Luft bereitgestellten Raum,
13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschluss-
    möglichkeit an einem Messgerät, über die Mess-
    werte eines Messgeräts nicht verfälscht werden
    können und über die keine Funktionen ausgelöst

    werden können, die einen Messwert verfälschen,

14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert inner-
    halb der von der jeweiligen Anforderung vorgege-
    benen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen
    Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt;
    die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn
    für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingun-
    gen nicht angegeben sind,
15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung
    oder des Transportgeräts eines Wägegutes,
16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene
    Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die
    von einem Vertragspartner über dauerhaft ange-
    bundene Netzzugangspunkte genutzt werden,

17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die
    die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder
    Wasser sicherstellen,
18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Mess-
    gerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf
    der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden
    Schwerkraft.

                     Abschnitt 2
         Regelungen im Zusammenhang
   mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten

               Unterabschnitt 1

               Wesentliche
       Anforderungen an Messgeräte

                         §7

              Allgemeine wesentliche

          Anforderungen und Feststellung

         der Einhaltung von Fehlergrenzen

  (1) Messgeräte müssen

1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung
   vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehler-
   grenzen einhalten, die in den gerätespezifischen An-
   forderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehler-
   grenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen
   Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem
   Stand der Technik unter Berücksichtigung der vor-
   gesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden
   Messaufgabe entspricht,
2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungs-
   zweck geeignet, zuverlässig und messbeständig
   sein,

3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen ge-
   schützt sein,
4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen
   und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
5. prüfbar sein.

Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt,
für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzel-
heiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen
von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der
Anlage 2 festgelegt.
   (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbst-
tätige Waagen.

  (3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den

Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre
Funktionalität maßgeblich sind.
   (4) Es wird vermutet, dass Messgeräte den wesent-
lichen Anforderungen nach Absatz 1 genügen, wenn sie
den Bedingungen entsprechen, die in den Anlagen 1
bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014
geltenden Fassung enthalten sind. Diese Vermutungs-
wirkung besteht nur unter der Voraussetzung, dass zur
Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 1
1. gerätespezifische Anforderungen nach § 8 nicht be-
   stimmt sind,
2. harmonisierte Normen oder normative Dokumente
   nicht bestehen und

3. Regeln, technische Spezifikationen oder Erkennt-
   nisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht
   ermittelt und veröffentlicht wurden.

                         §8
                 Gerätespezifische
             wesentliche Anforderungen

   (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nach-
folgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im
Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Har-
monisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) und im Sinne der

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
reitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) den gerätespezifi-
schen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Ta-

belle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwie-

sen wird:

 1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von

    sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind
    und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtin-
    dustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-
    Wasserzähler),
 2. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilge-
    räte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im
    Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:

   a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),
   b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung:
      EU-Gasmengenumwerter),
 3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur
    Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der
BGBl. 2014, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017
   Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung:
   EU-Elektrizitätszähler),
 4. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im
    Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind,
    einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durch-
    flusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeich-
    nung: EU-Wärmezähler),
 5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynami-
    sche Messung von Mengen von Flüssigkeiten au-
    ßer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler
    und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um
    eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die
    dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern
    (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),
 6. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:

   a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurz-
      bezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Ein-
      zelwägungen),
   b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung:
      EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),

   c) selbsttätige   Gewichtsauszeichnungswaagen

      (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige

      Gewichtsauszeichnung),

   d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurz-
      bezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Preis-
      auszeichnung),
   e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbe-
      zeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwä-
      gen),
   f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, soge-
      nannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbe-
      zeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totali-
      sieren),

   g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totali-

      sieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbst-
      tätig zum kontinuierlichen Totalisieren),

   h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung:

      EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),

 7. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),
 8. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:
   a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-
      Längenmaße),
   b) Ausschankmaße      (Kurzbezeichnung:   EU-Aus-

      schankmaße),

 9. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung
    von Längen und ihren Kombinationen:

   a) Längenmessgeräte      (Kurzbezeichnung:      EU-
      Messgerät Länge),
   b) Flächenmessgeräte     (Kurzbezeichnung:      EU-
      Messgerät Fläche),
   c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeich-
      nung: EU-Messgerät mehrdimensional),

10. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen
    Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prü-
    fung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch
    befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-
    Abgasanalysatoren),
11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-
    Waagen – nichtselbsttätig).

  (2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind
vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen
anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in
der jeweiligen Zeile verwiesen wird.
   (3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten
Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen
müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwie-
sen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genann-
ten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im
Sinne
1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 31. März 2004 über
   Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die
   zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der
   Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
   zur europäischen Normung, zur Änderung der
   Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
   sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
   97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
   2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen

   Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des

   Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-

   schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Par-
   laments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012,
   S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52
   der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April
   2016 aufgehoben wird sowie
2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 23. April 2009 über nicht-
   selbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009,
   S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der
   Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom
   14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die
   durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wir-

   kung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.

Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen

zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2

Spalte 2 verwiesen wird.

                Unterabschnitt 2
     Regelungen im Zusammenhang
     mit der Konformitätsbewertung

                          §9

         Konformitätsbewertungsverfahren

   (1) Die Konformität eines Messgeräts mit den we-
sentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vor-
behaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbe-
wertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Be-
stätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch
den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist.
Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich
des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsver-
fahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4
benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der
Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungs-
verfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will.
Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss
zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung
der messtechnischen Komplexität des Messgeräts ge-
eignet sein.
BGBl. 2014, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
   (2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewer-
tungsverfahren zur Bewertung der Konformität des
Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller
1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kom-
   bination der Module B und D oder aus der Kombina-
   tion der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt
   oder

2. ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in
   einer technischen Spezifikation oder Regel vorge-
   sehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach
   § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und
   deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bun-
   desanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
   (3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfor-
dern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit
gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Er-
gebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu
legen.

  (4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Mess-

geräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konfor-
mitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3
Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind.

                         § 10
               Technische Unterlagen
   (1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu er-
stellen, die

1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funk-
   tionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, so-
   weit diese Angaben für die Konformitätsbewertung
   erforderlich sind,

2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit

   den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7
   und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden
   Anforderungen aufzuführen und
3. eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des
   Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der we-

   sentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8

   enthalten.

Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unter-
lagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungs-
verfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.

  (2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes
enthalten:
1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale
   des Messgeräts,
2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit
   der messtechnischen Leistungen des Messgeräts,
   sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür
   vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt
   ist, sowie
3. Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergeb-
   nisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzu-
   zeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des
   Messgeräts).

   (3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen
ferner anzugeben,
1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeich-
   nungen vorgenommen wurden und
2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit
   Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.

                          § 11

              Konformitätserklärungen
  (1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 ge-
nannten Messgeräte muss

1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10
   der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII
   der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im
   Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richt-
   linie 2014/31/EU entsprechen und

2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen
   Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind,
   das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts
   auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.
   (2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformi-
tätserklärung zu versehen, die

1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht

   und

2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Kon-
   formitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das
   zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf
   Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

                          § 12

              Haftpflichtversicherung
         der Konformitätsbewertungsstelle

   (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitäts-
bewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und
Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung fol-

gender Schäden bestimmt:

1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich
   aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle
   ergeben,

2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle

   nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetz-

   buchs einzustehen hat.

   (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
unternehmen abgeschlossen sein.

   (3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung
für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverlet-
   zung des Versicherungsnehmers,

2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch
   die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.
  (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für je-
den Versicherungsfall

1. für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Mo-
   dule A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Mil-
   lion Euro,

2. für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen
   jeweils 250 000 Euro.
   (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zu-
lässig.
BGBl. 2014, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
               Unterabschnitt 3

     Kennzeichnung, Aufschriften

    und beizufügende Informationen

                        § 13

            Gemeinsame Vorschriften
              für Kennzeichnungen
        und Aufschriften von Messgeräten

   (1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut
sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät an-
gebracht sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften
müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern
verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern
dürfen zusätzlich verwendet werden.

   (2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich,
um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschrif-
ten zu tragen, müssen die Verpackung und die nach
§ 17 beizufügenden Informationen entsprechend ge-
kennzeichnet sein. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewicht-
stücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beein-
trächtigt wäre.

                        § 14
               Kennzeichnung von
        Messgeräten beim Inverkehrbringen

  (1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind
vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen

1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der

   Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über

   die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-
   überwachung im Zusammenhang mit der Vermark-
   tung von Produkten und zur Aufhebung der Verord-
   nung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
   13.8.2008, S. 30), nachfolgend
2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus
   dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten
   Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kenn-
   zeichnung angebracht wurde, beides zusammen
   eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der
   Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nach-
   folgend
3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs-
   stelle, die an der Durchführung des Konformitätsbe-
   wertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt
   war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in
   der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnum-
   mern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine
   Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist
   auch keine Kennnummer anzugeben.

   (2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messge-
räte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeich-
nen
1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend

2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs-
   stelle, die an der Durchführung des Konformitätsbe-
   wertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt

   war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in
   der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnum-

  mern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine
  Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist

  auch keine Kennnummer anzugeben,

3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer
   Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf
   die in Schwarz der Großbuchstabe „M“ aufgedruckt
   ist, und

4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des
   Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht
   wurde.

   (3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit ei-
nem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage
verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbe-
wertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine
rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge
von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf
der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuch-
stabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.

  (4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2
geregelt sind, sind zu kennzeichnen
1. mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Recht-
   eck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern
   eingerahmt ist, nachfolgend
2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des
   Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht
   wurde und

3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungs-
   stelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war

   in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewer-

   tungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kenn-

   nummer anzugeben.

  (5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammen-
arbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so
werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät an-
gebracht.

                         § 15
           Aufschriften auf Messgeräten

  (1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu
versehen:
1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrik-
   marke des Herstellers sowie einer zustellungsfähi-
   gen Anschrift des Herstellers; eine Internetadresse,
   unter der der Hersteller erreichbar ist, kann zusätz-
   lich angegeben werden; bis zum Ablauf des 19. April
   2016 darf auf die Angabe der zustellungsfähigen An-
   schrift des Herstellers verzichtet werden,
2. Angaben zur Messgenauigkeit.

    (2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden
Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1
Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespe-
zifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die
Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die
Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:
1. Einsatzbedingungen,

2. Messkapazität,

3. Messbereich,

4. Identitätskennzeichnung,
BGBl. 2014, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß
   Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Ent-
   wurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1
   Nummer 4.3,

6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzein-
   richtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern
   oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und
   dieser Verordnung genügen.
   (3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen
sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1
und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:
 1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder
    zwischen zwei durch Halbkreise miteinander ver-
    bundenen horizontalen Linien anzugeben ist,
 2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buch-
    stabenfolge „Max“ vorangestellt ist,

 3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buch-
    stabenfolge „Min“ vorangestellt ist,

 4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur
    Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert
    die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,
 5. dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wo-
    bei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt
    ist,

 6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage
    diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichen-
    folge „T = +“ vorangestellt ist,

 7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der
    Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe
    angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“
    vorangestellt ist,
 8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von
    „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge
    „dT =“ vorangestellt ist,
 9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast ab-
    weicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“
    vorangestellt ist,
10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in
    „…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz in-
    nerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt

    ist,
11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Last-
    träger, sofern es sich um mechanische Dezimal-
    waagen handelt.
Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der
Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige
angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an
einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder

anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Auf-

schriften für diese Lastträger aufweisen.
   (4) Eine Maßverkörperung, ausgenommen Gewicht-
stücke, ist mit einem Nennwert oder einer Skala und
der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer
Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer
oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren
ist. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung
angebracht werden.

  (5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben,
müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68

des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
entsprechen.

   (6) Die Darstellung des Messwerts an einem Mess-
gerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für ei-
nen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n
beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den
gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Dar-
stellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist.
Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer
Nähe des Zahlenwerts anzugeben.

                         § 16
                    Aufschriften
             auf sonstigen Messgeräten

  Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers
   und

2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchsta-
   benfolge „Max“ vorangestellt ist.

                         § 17

            Beizufügende Informationen

   (1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3
und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eich-
gesetzes beizufügenden Informationen müssen die
Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungs-
anleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon
ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanlei-
tung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen
Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und ge-
prüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in
deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist
anzuwenden.
  (2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht
verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben ent-
halten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung
des Messgeräts von Bedeutung sind:

1. die Nennbetriebsbedingungen,

2. Angaben zu den mechanischen und elektromagneti-
   schen Umgebungsbedingungen,
3. Angaben zu den oberen und unteren Temperatur-
   grenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum
   offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das
   Messgerät jeweils geeignet ist,

4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen

   und Prüfungen,

5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines
   fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen
   Einsatzbedingungen,
6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstel-
   len, Teilgeräten oder Messgeräten.

   (3) Beizufügende Informationen sind nicht erforder-
lich für

1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an dem-
   selben Einsatzort verwendet werden, sofern ein
   Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
BGBl. 2014, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistun-
   gen.
Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwen-
den.

   (4) Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des
§ 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, sind abweichend
von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ab-
leseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen
müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche
Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst
sein.

                     Abschnitt 3

    EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

                         § 18

              Verfahrensgrundsätze,

            wesentliche Anforderungen

  (1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in
Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden,
sofern für sie jeweils eine EG-Bauartzulassung und eine
EG-Ersteichung vorliegen:

 1. Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von

    Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des

    Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der

    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

    Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl.

    L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2

    der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl.

    L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. De-

    zember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung:
    EG-Schüttdichte),
 2. Kaltwasserzähler     im   Sinne     der   Richtlinie
    75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974
    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
    gliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom
    20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie
    2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom
    18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember
    2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von
    § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeich-

    nung: EG-Kaltwasserzähler),

 3. Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG
    des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alko-
    holometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262
    vom 27.9.1976, S. 143), die durch Artikel 2 der
    Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl.
    L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. De-
    zember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung:
    EG-Alkoholometer),

 4. Aräometer für Alkohol im Sinne der Richtlinie
    76/765/EWG (Kurzbezeichnung: EG-Aräometer für
    Alkohol),
 5. Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im
    Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom
    26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
    ten der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte
    für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986,

   S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU
   vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1)
   mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben
   wird (Kurzbezeichnung: EG-Reifendruckmessge-
   räte für Kraftfahrzeugreifen),

 6. Gaszähler im Sinne der Richtlinie 71/318/EWG des
    Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volu-
    mengaszähler (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 21),
    die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom
    31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit
    Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist
    (Kurzbezeichnung: EG-Gaszähler),

 7. Volumenzähler für strömende Flüssigkeiten außer
    Wasser im Sinne der Richtlinie 71/319/EWG des

    Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler
    für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 202 vom
    6.9.1971, S. 32), die durch Artikel 22 der Richt-
    linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135

    vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober

    2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Volu-
    menzähler für Flüssigkeiten),

 8. Zusatzeinrichtungen zu Zählern für strömende Flüs-
    sigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie
    71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-

    staaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für

    Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 239 vom

    25.10.1971, S. 9), die durch Artikel 22 der Richt-

    linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135

    vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober

    2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Zu-

    satzeinrichtung – Volumenzähler),

 9. verkörperte Längenmaße im Sinne der Richtlinie
    73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973
    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
    gliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl.
    L 335 vom 5.12.1973, S. 56), die durch Artikel 22
    der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.
    L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-
    tober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-
    Längenmaße),

10. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG

    des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung
    der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kalt-
    wasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die
    durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom
    31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit
    Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, so-
    weit diese von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind
    (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler – Kaltwasser),

11. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisie-
    ren im Sinne der Richtlinie 75/410/EWG des Rates
    vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechts-
    vorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige
    Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderband-
    waagen) (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 25), die
    durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom
    31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1)
    mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist
    (Kurzbezeichnung: EG-Förderbandwaagen),
BGBl. 2014, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022
12. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch im Sinne
    der Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. No-
    vember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
    ten der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl.
    L 336 vom 4.12.1976, S. 30), die durch Artikel 22
    der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.
    L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-
    tober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-
    Elektrizitätszähler),
13. Fahrpreisanzeiger im Sinne der Richtlinie 77/95/EWG
    des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung
    der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
    Taxameter (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 59), die
    durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom
    31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit
    Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist
    (Kurzbezeichnung: EG-Fahrpreisanzeiger),
14. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer
    Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des
    Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Mess-
    anlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105
    vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der
    Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.
    L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-
    tober 2006 aufgehoben ist, soweit dies nach Num-
    mer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie gefordert ist
    (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für
    Flüssigkeiten),
15. selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen im Sinne
    der Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. De-
    zember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
    ten der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontroll-
    waagen und Sortierwaagen (ABl. L 364 vom
    27.12.1978, S. 1), die durch Artikel 22 der Richt-
    linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135
    vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober
    2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Kon-
    troll- und Sortierwaagen),
16. Warmwasserzähler im Sinne der Richtlinie
    79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979
    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
    gliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. L 259
    vom 15.10.1979, S. 1), die durch Artikel 22 der
    Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl.
    L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Ok-
    tober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-
    Wasserzähler – Warmwasser).
  (2) Die nachfolgenden Messgeräte können in Ver-
kehr gebracht, dürfen aber erst in Betrieb genommen
werden, wenn eine EG-Ersteichung vorliegt:
1. Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse
   von 5 bis 50 Kilogramm im Sinne der Richtlinie
   71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur An-
   gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
   ten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzen-
   klasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische
   Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse
   von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom
   6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richt-
   linie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom
   18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015
   aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Blockge-
   wichte),

2. zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergren-
   zenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm im Sinne
   der Richtlinie 71/317/EWG (Kurzbezeichnung: zylin-
   drische EG-Gewichtstücke),
3. Wägestücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm von
   höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Ge-
   nauigkeit im Sinne der Richtlinie 74/148/EWG des
   Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wäge-
   stücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauig-
   keitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl.
   L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die durch Artikel 3 der
   Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71
   vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember
   2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Wä-
   gestücke),
4. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer
   Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Ra-
   tes vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechts-
   vorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen
   für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom
   28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richt-
   linie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135
   vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober
   2006 aufgehoben ist, soweit sie nicht durch Num-
   mer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie erfasst sind
   (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für
   Flüssigkeiten).
Die in Satz 1 genannten Messgeräte können vom Her-
steller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzei-
chen nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie
2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vor-
schriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüf-
verfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) versehen
werden.
  (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Messgeräten sind die Begriffsbestimmungen anzuwen-
den, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 2 jeweils ver-
wiesen wird.
   (4) Für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5
können EG-Bauartzulassungen oder deren Verlänge-
rungen bis einschließlich 30. November 2015 erteilt
werden. Für die in Absatz 1 Nummer 6 bis 16 genann-
ten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis zum Ab-
lauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis
einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Für die
in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Messgeräte
können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. No-
vember 2025 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Num-
mer 4 genannten Messgeräte können EG-Ersteichun-
gen bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden.
Im Übrigen können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf
der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis ein-
schließlich 30. November 2025 erteilt werden.
   (5) EG-Bauartzulassungen und EG-Ersteichungen
dürfen nur erteilt werden, wenn die Messgeräte den we-
sentlichen Anforderungen genügen, auf die in der An-
lage 6 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird. Auf EG-Erst-
eichungen ab dem 1. Dezember 2015 sind weiterhin die
Vorschriften jener europäischen Richtlinien anzuwen-
den, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 verwiesen wird, und
zwar für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5
und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in deren am 30. Novem-
BGBl. 2014, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
ber 2015 geltenden Fassung und für Messgeräte nach
Absatz 1 Nummer 6 bis 16 und Absatz 2 Nummer 4 in
deren am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.

                          § 19
                 EG-Bauartzulassung

   (1) Die EG-Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-

Technischen Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag
muss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der
Richtlinie 2009/34/EG genügen. Die beigefügten Unter-
lagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
   (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die
bezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden
ist.

   (3) Für die von der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt vorzunehmende EG-Bauartzulassungsprü-
fung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom
Hersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen

und die Bekanntmachung der Zulassung sind die Re-

gelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der
Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden. Im Verfahren der

EG-Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Be-

stimmungen

1. der Nummer V des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG
   für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasser-
   zähler,

2. bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie
   86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
   EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.

   (4) Die EG-Bauartzulassung darf mit Nebenbestim-
mungen verbunden werden. Sie ist auf zehn Jahre zu
befristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre ver-
längert werden. Die Zahl der Messgeräte, die in Über-
einstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt
werden dürfen, ist nicht beschränkt.
   (5) Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physi-
kalisch-Technische Bundesanstalt nach Anhörung der
übrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4
eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilen. Artikel 5
Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwen-
den. Eine beschränkte EG-Bauartzulassung ist auf
höchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu
drei weitere Jahre verlängert werden. Für die Kenn-

zeichnung der beschränkten EG-Bauartzulassung ist

Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzu-
wenden.
  (6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über-
mittelt die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung
dem Antragsteller.

                          § 20
                  Rücknahme und
          Widerruf der EG-Bauartzulassung

   (1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen,
wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Mess-
richtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts
nicht gewährleistet war.
   (2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrich-
tigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.

  (3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen wer-
den, wenn

1. der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Er-
   teilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale
   des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschrän-
   kungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auf-
   lagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt

   oder

2. das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauart-
   zulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht
   entspricht.

                          § 21
                    EG-Ersteichung

  (1) Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde zu beantragen. EG-Ersteichun-
gen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen
im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.

   (2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts bean-

tragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung

von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zustän-

digen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Aus-

fertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache
vorzulegen.

  (3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, ein-
schließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen
des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3
der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.

  (4) Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu
beachten die Bestimmungen

 1. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie
    75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
    EG-Kaltwasserzähler,
 2. der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie
    86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
    EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,
 3. des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Ka-
    pitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7
    des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die un-
    ter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,

 4. der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richt-
    linie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fal-

    lenden EG-Längenmaße,

 5. der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie
    75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
    EG-Wasserzähler – Kaltwasser,
 6. der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der
    Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie
    fallenden EG-Förderbandwaagen,
 7. Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG
    für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizi-
    tätszähler,

 8. Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG
    für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahr-
    preisanzeiger,
 9. Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie
    77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
    EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,
BGBl. 2014, Seite 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2024
10. Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richt-
    linie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fal-
    lenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,
11. Nummer VI des Anhangs der Richtlinie
    79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden
    EG-Wasserzähler – Warmwasser.
Bei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist
der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden
Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11
genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 gel-
tenden Fassung.

                        Abschnitt 4

                Pflichten der Verwender

                  Unterabschnitt 1

  A l l g e m e i n e P f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e

                             § 22

                 Verkehrsfehlergrenzen
   (1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen
müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze
einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten
Fehlergrenze entspricht.
   (2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der
Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem
Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfül-
lenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass
die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten
ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehler-

grenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des

Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften

des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffent-
licht ist.

                             § 23

                Aufstellung, Gebrauch
            und Wartung von Messgeräten
  (1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1
Absatz 2 und 3, muss
1. sicherstellen, dass es
  a) über die für den Verwendungszweck erforderliche
     Genauigkeit verfügt,

  b) für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen

     geeignet ist und

  c) innerhalb des zulässigen Messbereichs einge-
     setzt wird,

2. es so aufstellen, anschließen, handhaben und war-
   ten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuver-
   lässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind;
   bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß

   Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutref-

   fende Darstellung der Messergebnisse in anderer
   Form entsprechend dem Stand der Technik sicher-
   zustellen,

3. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizu-
   fügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.
   (2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfeh-
lergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.

      (3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet,
    muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer
    den Messvorgang beobachten kann.

                             § 24
                    Vermutungswirkung
       (1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten
    nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten,
    die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in
    Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnis-
    sen ermittelt und veröffentlicht wurden.
       (2) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten
    erfüllen, wenn sie die Bedingungen beachten, die in
    den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum
    31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind.

    Die Vermutungswirkung ist nur unter der Voraussetzung
    anzuwenden, dass zur Konkretisierung der Pflichten

    von Verwendern
r   1. keine harmonisierten Normen oder normativen Do-
       kumente bestehen und

    2. keine Regeln, technischen Spezifikationen oder Er-
       kenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes
       ermittelt und veröffentlicht wurden.

                             § 25
          Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
       Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwen-
    der angeben oder verwenden, auch ohne dass die an-
    gegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des
    Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermit-
    telt worden ist:

    1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwen-

       dungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichge-

       setz und dieser Verordnung nicht unterliegen,

    2. das Gewicht von genormten Flach- und Lang-
       erzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und
       Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die
       Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess-
       und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt
       und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der
       Technik aus den Werten für die Länge ermittelt wor-
       den ist,
    3. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der
       Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angelie-
       fert wird, wenn das Volumen der Milch
      a) mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und

         Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt

         und mit dem Faktor 1,020 multipliziert worden
         ist oder

      b) nach einem von der Molkerei errechneten, min-
         destens durch wöchentliches Nachwägen der
         Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet
         worden ist,

    4. die Verbrennungsenthalpie von Gas, wenn sie nach

       den anerkannten Regeln der Technik ermittelt wor-
       den ist,

    5. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie
       das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei
       der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach
       den anerkannten Regeln der Technik bestimmt
       worden sind und die im Betriebszustand mit Mess-
       geräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes ge-
BGBl. 2014, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025
  messenen Werte für Volumen oder Gewicht und
  Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben wer-
  den,

6. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und
   Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern.

                           § 26
             Angabe von Gewichtswerten

   (1) Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen

sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde

liegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Ab-

gabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das

Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder ge-

werblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen

Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Brutto-
werte angegeben werden.

   (2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte

zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen

oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die ge-

speicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Tara-
gewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung ent-
sprechen oder so bemessen sind, dass eine Benach-
teiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.
Gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge dürfen
zur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen
werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach der
Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt
wurden.

                   Unterabschnitt 2

           P f l i c h t e n d e r Ve r w e n d e r
      b e i b e s o n d e r e n Ve r w e n d u n g e n

                           § 27
          Verwenden von Ausschankmaßen

  Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Aus-
schank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgen-
den Nennvolumina zulässig:

 1.   1 Zentiliter,
 2.   2 Zentiliter,
 3.   4 Zentiliter,
 4.   5 Zentiliter,

 5.   10 Zentiliter,
 6.   0,1 Liter,
 7.   0,15 Liter,

 8.   0,2 Liter,
 9.   0,25 Liter,

10.   0,3 Liter,

11.   0,33 Liter,
12.   0,4 Liter,
13.   0,5 Liter,
14.   1 Liter,
15.   1,5 Liter,
16.   2 Liter,

17.   3 Liter,
18.   4 Liter,
19.   5 Liter.

                           § 28
         Abgabe von flüssigen Brennstoffen

   Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Ener-
giesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006
(BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekenn-
zeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes
Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im

geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das

Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszu-

stand nach den allgemein anerkannten Regeln der

Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius um-

zurechnen und das umgerechnete Volumen der Ab-

rechnung zugrunde zu legen.

                           § 29

             Besondere Vorschriften

      für das Verwenden von Messgeräten

zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

  (1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes
Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Aus-
wertung von Dosimetersonden eines Dosimeters aus-
gestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur aus-
gegeben werden, wenn
1. das Dosimeter konformitätsbewertet ist und
2. die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Do-
   simetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt
   und die dabei gestellten Anforderungen einhält.

Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 wer-
den von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen
Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach
Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die
Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass
die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.

   (2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde
für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswer-
ten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach
Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.
   (3) Elektronische Personendosimeter dürfen für
Messungen, in denen die Personendosis mit einem
Dosimeter nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3
Nummer 2 der Röntgenverordnung zu messen ist, nur
von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Fest-
stellung der Personendosis der jeweiligen Person muss
im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im
Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.

                 Unterabschnitt 3

               Öffentliche Waage

                           § 30
                 Pflichten beim
        Verwenden einer öffentlichen Waage
  Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat
1. die öffentliche Waage mit einem außen angebrach-
   ten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu
   kennzeichnen:
   „Öffentliche Waage
   Wägebereich von … kg bis … kg“;
BGBl. 2014, Seite 2026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2026
  dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der
  Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber
  beigefügt werden,
2. den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer
   öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unver-
   züglich anzuzeigen.

                         § 31
                 Pflichten bei der
        Durchführung öffentlicher Wägungen
 Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei
Wägungen sicherzustellen, dass
1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen

   werden und
2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öf-
   fentlichen Waage, das die Wägung durchführende
   Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im
   Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
   prozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem
   Wägeergebnis haben.

                         § 32
           Nachweis des Wägeergebnisses

  (1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat si-
cherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unter-
schrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst
ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Be-
scheinigung enthalten sein:
1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche
   Wägung handelt,
2. Ort und Datum der Wägung,
3. der Auftraggeber der Wägung,

4. die Art des Wägegutes,

5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
   das Kennzeichen,
6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk aus-
   gerüstet ist,
  a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffent-
     lichen Wägung sowie
  b) das ermittelte Wägeergebnis.

  (2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die
Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägun-
gen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.
                     Abschnitt 5

            Eichung und Befundprüfung

                         § 33

                     Pflichten der
       antragstellenden Person bei der Eichung
   (1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte
für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzu-
richten.
   (2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Ge-
brauchsort geeicht werden, hat die antragstellende
Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eich-
gesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der
zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur
Eichung vorzuführen.

   (3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht wer-
den, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich
sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person
Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.
   (4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der
nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu-
ständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu
veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.
   (5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der
nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu-
ständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unter-
lagen des Messgeräts vorzulegen.

                         § 34

                       Eichfrist
   (1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jah-
re, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist
1. in Anlage 7 oder

2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014
   erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Techni-
   schen Bundesanstalt.
Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des
Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn
auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messge-
rät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue
Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist.
Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nach-
weislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist
für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung
abzustellen.
  (2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich erge-
benden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese
bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst

mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch
endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem
Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14
gekennzeichnet wurde.
   (3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich erge-
benden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese
bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen,
mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist
rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Mess-
gerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde,
in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

                         § 35
             Verlängerung der Eichfrist
        auf Grund von Stichprobenverfahren

   Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist

derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind.
Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen
eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu
prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln.
Die Eichfrist wird verlängert, sofern
1. nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon
   auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der
   Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderun-
   gen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
   einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6
   Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messge-
BGBl. 2014, Seite 2027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2027
  räte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hin-
  blick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten
  lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während die-
  ses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
2. nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Mess-
   geräte baugleich sind,
3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
   zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor
   Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,

4. die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden,

   die über die erforderliche Kompetenz und Ausstat-

   tung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfun-

   gen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der be-
   troffenen Messgeräte verfügen,

5. die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, ein-
   schließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmess-
   geräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung
   der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation
   der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,

6. die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwa-
   chung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen
   entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das
   Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Be-
   stimmung der Stichprobe zu treffen, und

7. das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen
   wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendi-
   gung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern
   der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des
   Stichprobenverfahrens nicht gelingt.

Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des

zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte

auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Ver-

wendungsbedingungen angemessen zu berücksichti-

gen.

                         § 36

             Durchführung der Eichung

   Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prü-
fung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen
auf dem Messgerät (§ 38).

                         § 37

              Eichtechnische Prüfung
   (1) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts
kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder
mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung be-
stehen.

   (2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts

muss den angegebenen Messbereich unter Berück-
sichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige
Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den
Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehler-
grenzen sind.
   (3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen
des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das
Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der
Eichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf
Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzu-
nehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metro-
logischer Rückführungsnachweis nach den anerkann-

ten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese
Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden
Messgeräts anfallen.

                           § 38
          Kennzeichnung der Messgeräte
  (1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach
§ 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständi-
gen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8
Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das

Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8

Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer

gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.

   (2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen
Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach
Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datums-
zeichen zu kennzeichnen.

   (3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Si-
cherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen
ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszei-
chen kann auch das Eichkennzeichen verwendet wer-
den.

   (4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswid-
rig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen
ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist
das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwer-
tungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.

                           § 39

          Durchführung der Befundprüfung

   (1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des

Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des

§ 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei

an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen

zu berücksichtigen sind.
   (2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssitua-
tion des Messgeräts zu berücksichtigen.

  (3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann
auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne
Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.

                     Abschnitt 6

               Softwareaktualisierung

                           § 40
           Genehmigungsverfahren zur
   Aktualisierung von Software in Messgeräten

  (1) Antragsbefugt sind

1. Wirtschaftsakteure oder

2. Verwender von Messgeräten.
   (2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung ei-
nes oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde bean-
tragt werden.
   (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. das Messgerät, für das die aktualisierte Software be-
   stimmt ist,
  a) ist konkret bezeichnet,
BGBl. 2014, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028
  b) ist zur Aktualisierung von Software geeignet und
     die Eignung ist durch eine Konformitätsbeschei-
     nigung bestätigt, wobei dies insbesondere um-
     fasst, dass
       aa) die Aktualisierung der Software nach dem Be-
           ginn selbsttätig abläuft,
       bb) durch informationstechnische Verfahren ge-
           währleistet ist, dass die Software zur Aktuali-
           sierung aus einer autorisierten Quelle stammt
           und nicht verändert wurde gegenüber der in
           der Konformitätsbescheinigung genannten
           Software,
       cc) Aktualisierungen und Aktualisierungsversu-
           che der Software im Messgerät automatisch
           protokolliert werden und für einen Zeitraum
           von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist
           gespeichert werden,
2. eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die
   Übereinstimmung des mit der aktualisierten Soft-
   ware versehenen Baumusters des Messgeräts mit
   den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6
   Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
3. die zuständige Behörde hat durch Stichproben die
   Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.
   (4) Die Genehmigung zum Verwenden von Messge-
räten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des
Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu er-
teilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzun-
gen erfüllt sind:

1. die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind

   erfüllt,

2. die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5
   des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
   S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des
   Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-
   ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
   oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes
   zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstech-
   nik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare
   Stelle bestätigt hat, dass
  a) eine informationstechnische Sicherheitslücke in
     der Software des Messgeräts besteht, die den
     unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netz-
     werke ermöglicht,
  b) eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Si-
     cherheitslücke gegeben ist und
  c) die aktualisierte Software zur Behebung der si-
     cherheitstechnischen Lücke geeignet ist, an-
     schließend
3. die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physika-
   lisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige
   Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen
   Eignung der aktualisierten Software erstellt hat,
4. die zuständige Behörde durch Stichproben die Rich-
   tigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat
   und
5. das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Ab-
   satz 3 eingeleitet wurde.
Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb
von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der
genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4

des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzu-
wenden.
   (5) Die Aktualisierung der Software eines Messge-
räts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zuge-
stimmt hat.

                          § 41
              Konformitätsbewertung
             der aktualisierten Software
   Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Soft-
ware hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im
Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1
Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur
Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.

                      Abschnitt 7
               Prüfstellen für die
    Eichung von Messgeräten für Elektrizität,
   Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer

                Unterabschnitt 1
    Staatlich anerkannte Prüfstellen

                          § 42
              Antrag und Anerkennung

  (1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas,

   Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3
   des Mess- und Eichgesetzes und
2. die Befundprüfung dieser Messgeräte im Sinne des
   § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

   (2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der An-
erkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben
und Unterlagen beizufügen.
   (3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde anerkannt werden, wenn
1. die Prüfstelle die Voraussetzungen         nach    den
   §§ 43 und 44 erfüllt und
2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüf-
   stelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.
Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle
noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung
der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung
der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt wer-
den.
  (4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der
Anerkennung sind zu benennen:
1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig wer-
   den darf, und
2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und
   Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.

                          § 43
           Anforderungen an die Prüfstelle
   (1) Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die
Prüfstelle soll rechtsfähig sein. Ist die Prüfstelle nicht
selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selb-
BGBl. 2014, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
ständige Einheit so eingerichtet und unterhalten wer-
den, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und
Befundprüfung gewährleistet ist.
   (2) Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung
und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzufüh-
ren; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere
finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich
auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichun-
gen und Befundprüfungen auswirken könnte und ins-
besondere von Personen oder Personengruppen aus-
geht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und
Befundprüfungen haben. Die Unparteilichkeit der
Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist
sicherzustellen. Die Prüfstelle muss eine dementspre-
chende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung
des Trägers der Prüfstelle vorweisen. Die Vergütung
der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals
darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Ei-
chungen oder Befundprüfungen oder nach deren Er-
gebnissen richten.

   (3) Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss
die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. Die Prüf-
stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung
und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kom-
petenz beansprucht. Die Prüfstelle muss für die Ei-
chung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und
Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden
will, über Folgendes verfügen:
1. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit
   Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Er-
   fahrung, um die bei der Eichung und der Befundprü-
   fung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

2. über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die
   Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt wer-
   den, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit
   dieser Verfahren sicherzustellen,
3. über die erforderlichen Mittel zur angemessenen
   Erledigung der technischen und administrativen Auf-
   gaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten
   verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen be-
   nötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

   (4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter,
die für die Durchführung der Eichung und Befundprü-
fung zuständig sind,

1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie
   für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die
   die Prüfstelle tätig werden will,
2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte
   und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die
   entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen
   und Befundprüfungen durchzuführen,

3. angemessene Kenntnisse der einschlägigen recht-
   lichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der
   wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte
   nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der gel-
   tenden harmonisierten Normen, der geltenden nor-

   mativen Dokumente und der vom Ausschuss nach
   § 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
   ermittelten Normen und Spezifikationen,
4. Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und
   Berichte erstellen können, die als Nachweis für
   durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten die-
   nen.

   (5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Re-
geln der Technik entsprechendes Qualitätsmanage-
mentsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Um-
fang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und
das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben,
die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahr-
nimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.

                           § 44
        Haftpflichtversicherung der Prüfstelle

  (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle
nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden
bestimmt:
1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich
   aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle
   ergeben und

2. Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder
   § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen
   hat.

   (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
unternehmen genommen werden und für die gesamte
Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.
   (3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haf-
tung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschlie-
ßen:
1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverlet-
   zung des Versicherungsnehmers oder

2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch
   die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

  (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für je-
den Versicherungsfall 250 000 Euro.
  (5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der
Mindestversicherungssumme vereinbart werden.

                 Unterabschnitt 2

               Prüfstellenleitung

                           § 45

        Leitung und stellvertretende Leitung

   Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüf-
stelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Be-
hörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den
Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4
des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellver-
tretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer be-
stimmten Prüfstelle.

                           § 46

                         Antrag
   (1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende
Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tä-
tig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen
Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu be-
antragen.
BGBl. 2014, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
  (2) Die antragstellende Person hat dem Antrag bei-
zufügen:

1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren
   Träger,

2. ihren Lebenslauf,

3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen
   Sachkunde nach § 47,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des

   Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der

   Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I

   S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1
   des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I
   S. 3556) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
   den Fassung und

5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser
   mit der Bewerbung einverstanden ist.

Die Unterlagen nach Satz 1, ausgenommen Ausbil-

dungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antrag-
stellung nicht älter als drei Monate sein.

                          § 47

                       Sachkunde

  Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die
antragstellende Person

1. die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,

2. mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüf-

   stelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfah-

   rungen verfügt und

3. durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für
   Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des ge-
   setzlichen Messwesens nachgewiesen hat.

                          § 48

                Öffentliche Bestellung

   (1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der
stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch
Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die
Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.

  (2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

1. die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben
   sind,

2. die antragstellende Person oder ein Angehöriger im
   Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
   prozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht
   nur geringfügig beteiligt ist oder

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an-

   tragstellende Person die erforderliche Zuverlässig-

   keit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellver-

   tretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine
   Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in unge-
   ordneten Vermögensverhältnissen lebt.

                Unterabschnitt 3

               Betrieb der
    staatlich anerkannten Prüfstelle

                         § 49

             Bezeichnung und Anzeige
        der staatlich anerkannten Prüfstelle
   (1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Be-
zeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem

Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die

Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden

dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.

  (2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle
hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

1. die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der
   staatlich anerkannten Prüfstelle sowie
2. die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der
   Leitung und der stellvertretenden Leitung der staat-

   lich anerkannten Prüfstelle.

                         § 50

           Durchführung von Eichungen
       durch staatlich anerkannte Prüfstellen

  (1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich
anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entspre-
chend anzuwenden.
  (2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeich-
nen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzei-
chen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das

Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8

Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sicht-

baren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle
des Namens der Eichbehörde der der staatlich aner-
kannten Prüfstelle einzusetzen ist.
   (3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen
Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie
ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 auf-
bringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eich-
kennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät
für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 an-
zuwenden.

                         § 51

        Durchführung von Befundprüfungen
       durch staatlich anerkannte Prüfstellen

   (1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen
ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprü-
fungen vorzunehmen.
   (2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten
Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellver-
tretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle
oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der
beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen An-

erkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und in-

haltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfun-

gen maßgebend.

   (3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch
staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.
BGBl. 2014, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031
                         § 52
                 Prüfungsunterlagen

   Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die

von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprü-
fungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine

Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen
sind zwei Jahre aufzubewahren.

                         § 53
        Verantwortung der Prüfstellenleitung
   (1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle
oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung
ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
1. nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und
   Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,

2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und
   dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Be-
   schränkungen der staatlichen Anerkennung beach-

   tet werden,

3. Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfun-
   gen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten
   Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei

   keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen

   verwendet werden und

4. Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen
   missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert
   sind.
   (2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertre-
tende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle ver-
hindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.

                Unterabschnitt 4
                  Instandsetzer

                         § 54
         Befugniserteilung an Instandsetzer
   (1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instand-
setzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand ge-
setzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu ma-
chen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für
die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über
die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen
und über sachkundiges Personal verfügen.

   (2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unter-

lagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen verlangen.

   (3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektro-

nische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte
Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein
Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1
zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die
metrologische Überwachung zuständigen Behörden
über die Erteilung der Befugnis.

  (4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der

Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig

nach, spätestens alle fünf Jahre.

  (5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn
1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-
   rensgesetze angezeigt ist,

2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und
   diese Verordnung nicht beachtet oder
3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht

   mehr gegeben sind.

                          § 55

             Pflichten der Instandsetzer
   (1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten
Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kennt-
lich zu machen, wenn
1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1,
   2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
2. die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs
   durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche
   nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandset-
   zer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs
   zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene
   Sachkunde verfügen.

Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind

beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das
Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der
Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.

   (2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Mess-

gerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der In-

standsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszei-
chen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszei-
chen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen,
bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
   (3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde
unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung
schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat
er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Stand-
ort des Messgeräts anzugeben.
  (4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde
Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
1. die Verlagerung seines Firmensitzes,
2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen
   nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
3. die Einstellung seiner Tätigkeit.
   (5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der
Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche In-
standsetzerkennzeichen zu übergeben.

                      Abschnitt 8

           Meldeverfahren der Behörden

                          § 56

                    Meldeverfahren

   (1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des
Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommis-
sion und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden
das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit

europäische Vorschriften keinen anderen Informations-

weg vorsehen.

  (2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldun-
gen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eich-
gesetzes.
BGBl. 2014, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
                     Abschnitt 9

               Bußgeldvorschriften,

       Übergangs- und Schlussbestimmungen
                          § 57
                Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Num-
mer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze

    ausnutzt,

 2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,

 3. entgegen § 40 Absatz 5 die Software eines Mess-

    geräts aktualisiert,

 4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
    Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein
    Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    kenntlich macht,
 5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,

 6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen

    nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
 7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszei-
    chen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
    setzt,

 8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Infor-

    mation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

    gibt,

 9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzei-
    chen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.

                          § 58
               Übergangsvorschriften

  (1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:
1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den
   wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genü-

  gen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen,
  die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in

  der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung be-
  stimmt sind,
2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf
   die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzu-
   wenden und

3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der
   Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren
   Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der

   Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zu-

   gelassen worden ist.

   (2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Ver-

heizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. De-

zember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Ein-
richtungen zur Umrechnung des Volumens der abgege-
benen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik auf eine Tempe-
ratur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem
1. Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach
Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genom-
men werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwen-

den.

   (3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des
§ 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne
des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im
Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2

dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in

einer Form verwendet werden, die den Anforderungen

der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 gelten-
den Fassung entspricht.

   (4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte
Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis da-
hin geltenden Fassung anerkannt worden sind.

  (5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10
braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne
des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu
werden.
BGBl. 2014, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033

                                                                                                      Anlage 1
                                                                                                (zu § 2 Satz 2)

                         Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser
Verordnung ausgenommen:
 1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Län-
    gen- oder Flächenbestimmung:
   a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
   b) Längenmessgeräte
      aa) zur Messung von
            aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
            bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
            ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
      bb) ausgeführt als
            aaa) Fadenzähler, Messschieber, Messschrauben, Messuhren,
            bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei
                 Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
            ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
            ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,
   c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vor-
      gegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
 2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:
   keine.
 3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:
   Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
 4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:
   keine.
 5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:
   a) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
      aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet
          ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
      bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli
          1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
      cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
   b) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
      aa) für Bitumen,
      bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungs-
          verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
   c) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
      aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
      bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,
      cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungs-
          verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
   d) Gaszähler für Wasserdampf.
 6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:
   a) Elektrizitätszähler
      aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeits-
          fahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Ge-
          samtnetz verkehren,
      bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
      cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,

BGBl. 2014, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034

       dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusam-
           mengesetzt sind,
   b) Messwandler für Elektrizitätszähler
       aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeits-
           fahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Ge-
           samtnetz verkehren,
       bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
 7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
    systemen):
   keine.
 8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-
    tration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:
   a) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem opti-
      schen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für
      milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
   b) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen
      Medien (Refraktometer).
 9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzen-
    tration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:
   Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren,
   wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Unter-
   suchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.
10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
    strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:
   keine.
11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Grö-
    ßen:
   keine.
12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:
   a) mechanische Reifenprofilmessgeräte,
   b) Bremsverzögerungsmessgeräte,
   c) Bremsprüfstände,
   d) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
   e) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen,
      sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
   f) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der An-
      lage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch
      Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils
      geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
   g) Parkuhren und Parkscheinautomaten,
   h) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
       aa) für Selbstfahrer,
       bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
           Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes
           vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
       cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Ver-
           ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten
           Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden
           ist, in der jeweils geltenden Fassung,
       dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
   keine.

BGBl. 2014, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035

                                                                                                         Anlage 2
                                                                                          (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
                                        Anforderungen an Messgeräte
Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbe-
ständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anfor-
derungen sind zu beachten.
1.      Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen
1.1     Fehlergrenzen
1.1.1   Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die
        nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.
1.1.2   Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach
        § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschrei-
        ten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1
        bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das
        Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen
        Störgrößen aufweisen.
        Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden,
        müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektro-
        magnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.
1.2     Umgebungsbedingungen
        Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
        unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen,
        die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezi-
        fischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.
1.2.1   Klimatische Umgebungsbedingungen
        Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete
        obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungs-
        feuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10
        legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest,
        sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt
        an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder
        geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.
                                                        Tabelle 1
                                                                      Temperaturgrenzen
        Obere Temperaturgrenze             30 °C            40 °C              55 °C             70 °C

        Untere Temperaturgrenze            5 °C             – 10 °C            – 25 °C           – 40 °C

1.2.2   Mechanische Umgebungsbedingungen
        Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten
        mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus
        den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend
        beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:
        a) M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen
           und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruk-
           tionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von
           örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.
        b) M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwin-
           gungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen
           Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen,
           Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.
        c) M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwin-
           gungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen,
           Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.
1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu
        berücksichtigen:
        a) Schwingungen,
        b) Erschütterungen.

BGBl. 2014, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036

1.2.3   Elektromagnetische Umgebungsbedingungen
        Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten
        elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich
        aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend
        beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:
        a) E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen
           wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.
        b) E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen
           wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.
        c) E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den
           Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
           aa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungs-
               motoren verursacht werden,
           bb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor
               abgeklemmt wird.
1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden
        Einflussgrößen zu berücksichtigen:
        a) Spannungsunterbrechungen,
        b) kurzzeitige Spannungsabfälle,
        c) Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,
        d) Entladung statischer Elektrizität,
        e) elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,
        f) leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,
        g) Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.
1.2.4   Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich
        der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen
        zu berücksichtigen:
        a) Spannungsschwankungen,
        b) Schwankungen der Netzfrequenz,
        c) netzfrequente magnetische Felder,
        d) sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.
1.3     Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:
1.3.1   Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der Messabweichungen
        Die Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus
        den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist
        a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu
           überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten wer-
           den,
        b) bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik
           zu ermitteln.
        Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei
        der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht,
        bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.
1.3.2   Umgebungsfeuchte
        In Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für
        die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder
        a) bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder
        b) bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).
        Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich
        der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch
        Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter

BGBl. 2014, Seite 2037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2037

      Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder
      das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es
      auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Tempe-
      ratur gewählt werden.
2.    Reproduzierbarkeit der Messergebnisse
      Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten und durch unterschied-
      liche Benutzer – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – müssen aufeinander folgende Messergeb-
      nisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des
      Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
3.    Wiederholbarkeit der Messergebnisse
      Bei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen auf-
      einander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung
      der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
4.    Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts
      Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine
      ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.
5.    Messbeständigkeit
      Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des
      Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der
      Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der
      Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungs-
      dauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.
6.    Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse
      Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis
      führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.
7.    Eignung des Messgeräts
7.1   Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern.
      Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.
7.2   Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte
      Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um
      ein korrektes Messergebnis zu erhalten.
7.3   Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Mess-
      geräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.
7.4   Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss
      das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen der Messgröße unempfindlich sein oder angemessen
      reagieren.
7.5   Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten
      Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.
7.6   Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Mess-
      gerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine
      spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Mess-
      gerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.
7.7   Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen
      erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf
      durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
8.    Schutz gegen Verfälschungen
8.1   Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur
      möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale
      eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des ange-
      schlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunika-
      tionsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
8.2   Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor
      Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungs-
      maßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.
8.3   Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und
      zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventu-
      elle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und
      Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.

BGBl. 2014, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038

8.4    Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtech-
       nisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehent-
       liche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.
8.5    Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10
       genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die
       Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung
       dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.
9.     Anzeige des Messergebnisses
9.1    Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um
       keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine
       Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts,
       wenn
       a) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an
          anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,
       b) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der
          Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des
          Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,
       c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im
          Messgerät dauerhaft aufgezeichnet werden und
       d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt,
          mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche
          Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt werden können.
9.2    Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen
       und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter
       normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses ge-
       währleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung
       unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
9.3    Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeich-
       nung gut lesbar und unauslöschlich sein.
9.4    Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis
       bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direkt-
       verkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise
       gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und
       Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis
       auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichge-
       setzes und dieser Verordnung enthalten.
9.5    Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versor-
       gungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden
       Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann
       anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist
       als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.
10.    Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs
10.1   Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Ge-
       schäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn
       a) die Messung nicht wiederholbar ist und
       b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.
       Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur
       Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.
10.2   Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen
       dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung
       eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden
       für Maßverkörperungen.
11.    Konformitätsbewertung
       Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anfor-
       derungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.

BGBl. 2014, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
                                  Anlage 3
(zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4)
                                  Gerätespezifische Anforderungen
               und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte

                                                     Tabelle

1
                    Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU

                      Spalte 1              Spalte 2
  Num-

 merierung
                 Kurzbezeichnung     Begriffsbestimmung nach
 nach § 8

 Absatz 1
Nummer 1       EU-Wasserzähler      Anhang III der
                                    Richtlinie 2014/32/EU
Nummer 2    EU-Gaszähler            Anhang IV der
Buchstabe a                         Richtlinie 2014/32/EU
Nummer 2    EU-Gasmengen-           Anhang IV der
Buchstabe b umwerter                Richtlinie 2014/32/EU
Nummer 3       EU-Elektrizitäts-    Anhang V der
               zähler               Richtlinie 2014/32/EU
Nummer 4       EU-Wärmezähler       Anhang VI der
                                    Richtlinie 2014/32/EU
Nummer 5       EU-Flüssigkeits-     Anhang VII der
               messanlagen          Richtlinie 2014/32/EU
Nummer 6    EU-Waagen –             Anhang VIII der
Buchstabe a selbsttätig             Richtlinie 2014/32/EU
            für Einzelwägungen

Nummer 6    EU-Waagen –             Anhang VIII der
Buchstabe b selbsttätige            Richtlinie 2014/32/EU
            Kontrollwaagen

Nummer 6    EU-Waagen –             Anhang VIII der
Buchstabe c selbsttätige            Richtlinie 2014/32/EU
            Gewichtsaus-
            zeichnung

Nummer 6    EU-Waagen –             Anhang VIII der
Buchstabe d selbsttätige            Richtlinie 2014/32/EU
            Preisauszeichnung

        Spalte 3                     Spalte 4
                             Konformitätsbewertungs-
spezifische Anforderungen
                               verfahren im Sinne des
im Sinne des § 8 Absatz 1
                                § 9 Absatz 1 Satz 2
        geregelt in
                              (Module nach Anlage 4)
Anhang III der              B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H1
Teil I Anhang IV der        B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H1
Teil II Anhang IV der       B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H1
Anhang V der                B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H1
Anhang VI der               B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H1
Anhang VII der              B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H1 oder G
Kapitel I, Kapitel II       B und D oder B und F
Anhang VIII der             oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            B und E
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            D1 oder F1
Kapitel I, Kapitel II       B und D oder B und F
Anhang VIII der             oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            B und E
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            D1 oder F1
Kapitel I, Kapitel II       B und D oder B und F
Anhang VIII der             oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            B und E
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            D1 oder F1
Kapitel I, Kapitel II       B und D oder B und F
Anhang VIII der             oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            B und E
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            D1 oder F1
BGBl. 2014, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
                      Spalte 1               Spalte 2
   Num-

  merierung
                  Kurzbezeichnung     Begriffsbestimmung nach
  nach § 8

  Absatz 1
Nummer 6    EU-Waagen –              Anhang VIII der
Buchstabe e selbsttätig              Richtlinie 2014/32/EU
            zum Abwägen

Nummer 6    EU-Waagen –              Anhang VIII der
Buchstabe f selbsttätig              Richtlinie 2014/32/EU
            zum Totalisieren

Nummer 6    EU-Waagen –          Anhang VIII der
Buchstabe g selbsttätig          Richtlinie 2014/32/EU
            zum kontinuierlichen
            Totalisieren

Nummer 6    EU-Waagen –              Anhang VIII der
Buchstabe h selbsttätige             Richtlinie 2014/32/EU
            Gleiswaagen

Nummer 7        EU-Taxameter         Anhang IX der
                                     Richtlinie 2014/32/EU
Nummer 8    EU-Längenmaße            Kapitel I Anhang X der
Buchstabe a                          Richtlinie 2014/32/EU
Nummer 8    EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang X der
Buchstabe b                  Richtlinie 2014/32/EU

Nummer 9    EU-Messgerät             Anhang XI der
Buchstabe a Länge                    Richtlinie 2014/32/EU

Nummer 9    EU-Messgerät             Anhang XI der
Buchstabe b Fläche                   Richtlinie 2014/32/EU

         Spalte 3                    Spalte 4
                             Konformitätsbewertungs-
spezifische Anforderungen
                               verfahren im Sinne des
im Sinne des § 8 Absatz 1
                                § 9 Absatz 1 Satz 2
        geregelt in
                              (Module nach Anlage 4)
Kapitel I, Kapitel III      B und D oder B und F
Anhang VIII der             oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            B und E
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            D1 oder F1
Kapitel I, Kapitel IV       B und D oder B und F
Anhang VIII der             oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            B und E
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            D1 oder F1
Kapitel I, Kapitel V        B und D oder B und F
Anhang VIII der             oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            B und E
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            D1 oder F1
Kapitel I, Kapitel VI       B und D oder B und F
Anhang VIII der             oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            B und E
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            D1 oder F1
Anhang IX der               B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H1
Kapitel I Anhang X der      F1 oder D1 oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H oder G
Kapitel II Anhang X der     A2 oder F1 oder D1 oder
Richtlinie 2014/32/EU       E1 oder B und D oder B
                            und E oder H
Kapitel I, Kapitel II       B und F oder B und D
Anhang XI der               oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            F1 oder E1 oder D1
                            oder B und E oder H
Kapitel I, Kapitel III      B und F oder B und D
Anhang XI der               oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU       für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            F1 oder E1 oder D1
                            oder B und E oder H
BGBl. 2014, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
                      Spalte 1               Spalte 2
  Num-

 merierung
                 Kurzbezeichnung     Begriffsbestimmung nach
 nach § 8

 Absatz 1
Nummer 9    EU-Messgerät            Anhang XI der
Buchstabe c mehrdimensional         Richtlinie 2014/32/EU

Nummer 10      EU-Abgasanaly-       Anhang XII der
               satoren              Richtlinie 2014/32/EU

        Spalte 3                     Spalte 4
                             Konformitätsbewertungs-
spezifische Anforderungen
                               verfahren im Sinne des
im Sinne des § 8 Absatz 1
                                § 9 Absatz 1 Satz 2
        geregelt in
                              (Module nach Anlage 4)
Kapitel I, Kapitel IV       B und F oder B und D
Anhang XI der               oder H1 oder G
Richtlinie 2014/32/EU
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            F1 oder E1 oder D1
                            oder B und E oder H
Anhang XII der              B und F oder B und D
Richtlinie 2014/32/EU       oder H1
Nummer 11      EU-Waagen –          Artikel 2 Nummer 1 und 2 Anhang I der                     B und F oder B und D
               nichtselbsttätig     der Richtlinie 2014/31/EU Richtlinie 2014/31/EU           oder G

                                                  Tabelle 2
                     nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum
                  anzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien

                      Spalte 1               Spalte 2

  Num-

 merierung                             Begriffsbestimmung im
                 Kurzbezeichnung
 nach § 8                           Sinne des § 8 Absatz 3 nach

 Absatz 1

Nummer 1       EU-Wasserzähler      Anhang MI-001 der
                                    Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 2    EU-Gaszähler            Anhang MI-002 der
Buchstabe a                         Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 2    EU-Gasmengen-           Anhang MI-002 der
Buchstabe b umwerter                Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 3       EU-Elektrizitäts-    Anhang MI-003 der
               zähler               Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 4       EU-Wärmezähler       Anhang MI-004 der
                                    Richtlinie 2004/22/EG
                              für nichtselbsttätige
                              Waagen, in denen keine
                              elektronische Einrichtung
                              benutzt wird und deren
                              Auswägeeinrichtung
                              keine Feder zum Aus-
                              gleich der aufgebrachten
                              Last benutzt zusätzlich:
                              F1 oder D1
                              Zusätzlich sind die be-
                              sonderen Vorgaben für
                              nichtselbsttätige Waagen
                              gemäß Anlage 4 Teil A
                              Nummer 4 zu beachten

Ablauf des 19. April 2016
2004/22/EG und 2009/23/EG

          Spalte 3                     Spalte 4
                               Konformitätsbewertungs-
                                verfahren im Sinne des
  spezifische Anforderungen
                                      § 9 Absatz 4
  im Sinne des § 8 Absatz 3
                                     (Anhänge nach
          geregelt in
                              Richtlinie 2004/22/EG oder
                                Richtlinie 2009/23/EG)
  Anhang MI-001 der           Anhänge B und F oder B
  Richtlinie 2004/22/EG       und D oder H1 der
                              Richtlinie 2004/22/EG

  Teil I Anhang MI-002 der Anhänge B und F oder B
  Richtlinie 2004/22/EG    und D oder H1 der
                           Richtlinie 2004/22/EG

  Teil II Anhang MI-002 der Anhänge B und F oder B
  Richtlinie 2004/22/EG     und D oder H1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG

  Anhang MI-003 der           Anhänge B und F oder B
  Richtlinie 2004/22/EG       und D oder H1 der
                              Richtlinie 2004/22/EG

  Anhang MI-004 der           Anhänge B und F oder B
  Richtlinie 2004/22/EG       und D oder H1 der
                              Richtlinie 2004/22/EG
BGBl. 2014, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
                      Spalte 1                Spalte 2

   Num-

  merierung                             Begriffsbestimmung im
                  Kurzbezeichnung
  nach § 8                           Sinne des § 8 Absatz 3 nach

  Absatz 1

Nummer 5        EU-Flüssigkeits-     Anhang MI-005 der
                messanlagen          Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6    EU-Waagen –              Anhang MI-006 der
Buchstabe a selbsttätig              Richtlinie 2004/22/EG
            für Einzelwägungen

Nummer 6    EU-Waagen –              Anhang MI-006 der
Buchstabe b selbsttätige             Richtlinie 2004/22/EG
            Kontrollwaagen

Nummer 6    EU-Waagen –              Anhang MI-006 der
Buchstabe c selbsttätige             Richtlinie 2004/22/EG
            Gewichtsaus-
            zeichnung

Nummer 6    EU-Waagen –              Anhang MI-006 der
Buchstabe d selbsttätige             Richtlinie 2004/22/EG
            Preisauszeichnung

        Spalte 3                    Spalte 4
                             Konformitätsbewertungs-
                              verfahren im Sinne des
spezifische Anforderungen
                                    § 9 Absatz 4
im Sinne des § 8 Absatz 3
                                   (Anhänge nach
        geregelt in
                            Richtlinie 2004/22/EG oder
                              Richtlinie 2009/23/EG)

Anhang MI-005 der           Anhänge B und F oder B
Richtlinie 2004/22/EG       und D oder H1 oder G der
                            Richtlinie 2004/22/EG

Kapitel I, Kapitel II       Anhänge B und D oder B
Anhang MI-006 der           und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge B und E der
                            Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            Anhänge D1 oder F1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG

Kapitel I, Kapitel II       Anhänge B und D oder B
Anhang MI-006 der           und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge B und E der
                            Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            Anhänge D1 oder F1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG

Kapitel I, Kapitel II       Anhänge B und D oder B
Anhang MI-006 der           und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge B und E der
                            Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            Anhänge D1 oder F1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG

Kapitel I, Kapitel II       Anhänge B und D oder B
Anhang MI-006 der           und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge B und E der
                            Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            Anhänge D1 oder F1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG
BGBl. 2014, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
                     Spalte 1                Spalte 2

  Num-

 merierung                             Begriffsbestimmung im
                 Kurzbezeichnung
 nach § 8                           Sinne des § 8 Absatz 3 nach

 Absatz 1

Nummer 6    EU-Waagen –             Anhang MI-006 der
Buchstabe e selbsttätig             Richtlinie 2004/22/EG
            zum Abwägen

Nummer 6    EU-Waagen –             Anhang MI-006 der
Buchstabe f selbsttätig             Richtlinie 2004/22/EG
            zum Totalisieren

Nummer 6    EU-Waagen –          Anhang MI-006 der
Buchstabe g selbsttätig          Richtlinie 2004/22/EG
            zum kontinuierlichen
            Totalisieren

Nummer 6    EU-Waagen –             Anhang MI-006 der
Buchstabe h selbsttätige            Richtlinie 2004/22/EG
            Gleiswaagen

Nummer 7       EU-Taxameter         Anhang MI-007 der
                                    Richtlinie 2004/22/EG

         Spalte 3                   Spalte 4
                             Konformitätsbewertungs-
                              verfahren im Sinne des
spezifische Anforderungen
                                    § 9 Absatz 4
im Sinne des § 8 Absatz 3
                                   (Anhänge nach
        geregelt in
                            Richtlinie 2004/22/EG oder
                              Richtlinie 2009/23/EG)
Kapitel I, Kapitel III      Anhänge B und D oder B
Anhang MI-006 der           und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge B und E der
                            Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            Anhänge D1 oder F1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG
Kapitel I, Kapitel IV       Anhänge B und D oder B
Anhang MI-006 der           und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge B und E der
                            Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            Anhänge D1 oder F1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG
Kapitel I, Kapitel V        Anhänge B und D oder B
Anhang MI-006 der           und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG

                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge B und E der
                            Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            Anhänge D1 oder F1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG
Kapitel I, Kapitel VI       Anhänge B und D oder B
Anhang MI-006 der           und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge B und E der
                            Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische Geräte
                            zusätzlich:
                            Anhänge D1 oder F1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG
Anhang MI-007 der           Anhänge B und F oder B
Richtlinie 2004/22/EG       und D oder H1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8    EU-Längenmaße           Kapitel I Anhang MI-008 Kapitel I Anhang MI-008 Anhänge F1 oder D1
Buchstabe a                         der Richtlinie 2004/22/EG der Richtlinie 2004/22/EG oder B und D oder H
oder G der Richtlinie
2004/22/EG
BGBl. 2014, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
                       Spalte 1               Spalte 2

   Num-

  merierung                             Begriffsbestimmung im
                  Kurzbezeichnung
  nach § 8                           Sinne des § 8 Absatz 3 nach

  Absatz 1

Nummer 8    EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang MI-008 Kapitel II

           Spalte 3                    Spalte 4
                               Konformitätsbewertungs-
                                verfahren im Sinne des
  spezifische Anforderungen
                                      § 9 Absatz 4
  im Sinne des § 8 Absatz 3
                                     (Anhänge nach
          geregelt in
                              Richtlinie 2004/22/EG oder
                                Richtlinie 2009/23/EG)
Anhang MI-008 Anhänge A1 oder F1 oder
Buchstabe b                  der Richtlinie 2004/22/EG der Richtlinie 2004/22/EG D1 oder E1 oder B und D

Nummer 9    EU-Messgerät             Anhang MI-009 der
Buchstabe a Länge                    Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 9    EU-Messgerät             Anhang MI-009 der
Buchstabe b Fläche                   Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 9    EU-Messgerät             Anhang MI-009 der
Buchstabe c mehrdimensional          Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 10       EU-Abgasanaly-       Anhang MI-010 der
                satoren              Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 11       EU-Waagen –          Artikel 2 Nummer 1
                nichtselbsttätig     und 2 der
                                     Richtlinie 2009/23/EG
              oder B und E oder H der
              Richtlinie 2004/22/EG
Kapitel I, Kapitel II       Anhänge B und F oder B
Anhang MI-009 der           und D oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG       Richtlinie 2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge F1 oder E1
                            oder D1 oder B und E
                            oder H der Richtlinie
                            2004/22/EG
Kapitel I, Kapitel III      Anhänge B und F
Anhang MI-009 der           oder B und D oder H1
Richtlinie 2004/22/EG       oder G der Richtlinie
                            2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge F1 oder E1
                            oder D1 oder B und E
                            oder H der Richtlinie
                            2004/22/EG
Kapitel I, Kapitel IV       Anhänge B und F
Anhang MI-009 der           oder B und D oder H1
Richtlinie 2004/22/EG       oder G der Richtlinie
                            2004/22/EG
                            für mechanische und
                            elektromechanische
                            Geräte zusätzlich:
                            Anhänge F1 oder E1
                            oder D1 oder B und E
                            oder H der Richtlinie
                            2004/22/EG
Anhang MI-010 der           Anhänge B und F oder B
Richtlinie 2004/22/EG       und D oder H1 der
                            Richtlinie 2004/22/EG
Anhang I der                Anhänge II 1. und II 3.
Richtlinie 2009/23/EG       und II 5. oder Anhänge II 1.
                            und II 2. und II 5.
                            oder Anhänge II 4.
                            und II 5.
                            der Richtlinie 2009/23/EG
                            Nichtselbsttätige Waagen,
                            in denen keine elektroni-
                            sche Einrichtung benutzt
                            wird und deren Auswäge-
                            einrichtung keine Feder
                            zum Ausgleich der aufge-
                            brachten Last benutzt,
                            brauchen nicht der EG-
                            Baumusterprüfung nach
                            Anhang II 1. der Richtlinie
                            2009/23/EG unterzogen
                            zu werden
BGBl. 2014, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045

                                                                                                        Anlage 4
                                                                                         (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
                                      Konformitätsbewertungsverfahren

                                                       Te i l A
                                       A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
1.      Technische Unterlagen
        Der Hersteller hat für ein Messgerät jeweils die nachfolgenden technischen Unterlagen zu erstellen, sofern
        diese in dem vom Hersteller nach Teil B jeweils gewählten Modul gefordert werden:
1.1     eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts,
1.2     Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen
        Elementen,
1.3     Beschreibungen der Fertigungsverfahren,
1.4     Beschreibungen der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und
        allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und Funktionsweise,
1.5     Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der
        Funktionsweise des Messgeräts erforderlich sind,
1.6     eine Aufstellung der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des
        Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen, die voll-
        ständig oder in Teilen angewandt wurden,
1.7     eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes
        und dieser Verordnung genügt wurde, soweit harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom
        Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder
        Feststellungen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Regelwerken
        sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben,
1.8     die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und sonstigen Untersuchungen,
1.9     eine Risikoanalyse und -bewertung,
1.10    Prüfberichte, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, dass das Messgerät oder das Baumuster
        den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 entspricht und
1.11    Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen der Messgeräte, deren Bauteile in dem zu bewertenden
        Messgerät verwendet werden.
2.      Konformitätsbewertungsstelle
2.1     Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anerkennende Stelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des
        Mess- und Eichgesetzes über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für
        Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie
        im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt
        der anerkennenden Stelle auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu,
        die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
2.2     Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Bau-
        musterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Ent-
        wurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E,
        E1, H und H1 verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt
        ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Ergänzungen
        dazu mit.
3.      Konformitätserklärung
        Der Hersteller fügt ein Exemplar der Konformitätserklärung jedem Messgerät bei, das in Verkehr gebracht
        wird. Werden mehrere Messgeräte an ein und denselben Verwender geliefert, reicht die Bereitstellung einer
        Konformitätserklärung für die Sendung aus, sofern es sich um Messgeräte des gleichen Modells handelt.
        Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Der Hersteller
        hat die Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des
        Messgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein Exemplar der Konformitäts-
        erklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4.      Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen
4.1     Die Konformitätsbewertung für nichtselbsttätige Waagen gemäß der Module D, D1, F, F1 oder G darf nur
        dann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die
        nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
4.1.1   die Beförderung der nichtselbsttätigen Waage zum Verwendungsort, ihre Zerlegung und die In-
        betriebnahme am Verwendungsort erfordern keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische

BGBl. 2014, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046

        Arbeiten, durch die die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage beeinträchtigt werden könnte,
        und
4.1.2   die nichtselbsttätige Waage ist im Rahmen der Fertigung so ausgelegt und justiert, dass die am Ort der
        Inbetriebnahme vorliegende Fallbeschleunigung bereits berücksichtigt ist oder die Anzeigegenauigkeit der
        nichtselbsttätigen Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird.
        In allen anderen Fällen hat die Konformitätsbewertung am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage
        zu erfolgen.
4.2     Wird die Messgenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beein-
        flusst, darf die Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei
        Stufen durchgeführt werden. Die zweite Stufe muss alle Untersuchungen und Prüfungen umfassen, bei
        denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt. Die erste Stufe muss alle übrigen Untersuchun-
        gen und Prüfungen umfassen. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage
        durchzuführen.
4.2.1   Wählt der Hersteller die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module
        D, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Konformitätsbewer-
        tungsstellen durchgeführt, muss eine nichtselbsttätige Waage, die die erste Stufe des betreffenden Ver-
        fahrens durchlaufen hat, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle tragen, die an der ersten
        Stufe beteiligt war.
4.2.2   Die Partei, die die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne nichtselbsttätige
        Waage eine Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer
        Spezifizierung der durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen.
4.2.3   Die Partei, die die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Untersuchungen und Prüfungen vor,
        die noch nicht durchgeführt worden sind.
4.2.4   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen der Konformitätsbewertungsstelle die von
        Konformitätsbewertungsstellen in anderen Stufen des Verfahrens erteilten Konformitätsbescheinigungen
        vorlegen.
4.2.5   Der Hersteller, der in der ersten Stufe das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil B Modul D oder D1
        gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder das Verfahren nach Teil
        B Modul F oder F1 wählen.
4.2.6   Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind nach Beendigung der zweiten
        Stufe zusammen mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die bei der zweiten Stufe betei-
        ligt war, an der nichtselbsttätigen Waage anzubringen.
4.3     Konformitätserklärungen für nichtselbsttätige Waagen sind vom Hersteller für jedes Gerätemodell zu er-
        stellen und zehn Jahre aufzubewahren. Sie müssen nicht jedem Messgerät beigefügt sein, das in Verkehr
        gebracht wird.

                                                     Te i l B
                    Einzelheiten der Konformitätsbewertungsverfahren

                                                     Modul A
                                          Interne Fertigungskontrolle
1.      Begriffsbestimmung
        Die interne Fertigungskontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den
        Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen hat und auf seine alleinige Verantwortung zu
        erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
        gesetzes und dieser Verordnung genügen.
2.      Technische Unterlagen
        Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
3.      Herstellung von Messgeräten
        Der Hersteller hat die für den Fertigungsprozess und seine Überwachung sowie für die Übereinstimmung
        der Messgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für die Messgeräte geltenden Anforderungen
        des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
4.      Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
4.1     Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
        gesetzes und dieser Verordnung genügt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
4.2     Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verord-
        nung auszustellen.

BGBl. 2014, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047

5.      Bevollmächtigter
        Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen unter seiner Verantwortung von seinem
        Bevollmächtigten erfüllt werden, wenn dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.

                                                   Modul A1
                       Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

Bei der internen Fertigungskontrolle samt überwachten Produktprüfungen sind über das Modul A hinaus an jedem
einzelnen hergestellten Messgerät vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder
mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden
Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Es ist dem Hersteller freige-
stellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm
gewählten Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.
Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen
durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

                                                   Modul A2
                                Interne Fertigungskontrolle mit überwachten
                              Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

Bei der internen Fertigungskontrolle mit in unregelmäßigen Abständen erfolgenden überwachten Produktprüfun-
gen sind über die Vorgaben des Moduls A hinaus folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte
   Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregel-
   mäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der in-
   ternen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei die Prüfung unter anderem der technischen Komplexität der
   Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die akkreditierte interne
   Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte zu entnehmen
   und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisier-
   ten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten
   Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die
   Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verord-
   nung zu prüfen. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach
   § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor,
   hat die interne akkreditierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfun-
   gen durchzuführen sind.
2. Mit dem Stichprobenverfahren ist zu ermitteln, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb
   annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Entspricht eine erhebliche
   Zahl der als Probe entnommenen Geräte nicht einem annehmbaren Qualitätsniveau, trifft die akkreditierte
   interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Maßnahmen.
3. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen
   durch, bringt der Hersteller nach erfolgreichem Stichprobenverfahren unter ihrer Verantwortung während des
   Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

                                                    Modul B
                                               Baumusterprüfung

1.      Begriffsbestimmung
        Die Baumusterprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitäts-
        bewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes den technischen Entwurf
        eines Messgeräts zu untersuchen und zu prüfen hat und bescheinigt, dass er die für das Messgerät
        geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.
2.      Arten der Baumusterprüfung
        Eine Baumusterprüfung darf auf jede der folgenden drei Arten durchgeführt werden:
2.1     Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Messgeräts (Bau-
        muster),
2.2     Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der technischen
        Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen
        Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Messgeräts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster),

BGBl. 2014, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048

2.3     Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der in
        Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise ohne Prüfung eines Musters
        (Entwurfsmuster).

2.4     Die Konformitätsbewertungsstelle darf eine vom Hersteller gewünschte Form der Baumusterprüfung oder
        ein vorgelegtes Muster ablehnen, wenn dadurch die Konformität des Messgeräts mit den gesetzlichen
        Anforderungen nicht hinreichend nachgewiesen werden kann.

3.      Antrag auf Baumusterprüfung

3.1     Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller nur bei einer einzigen Konformitätsbewertungs-
        stelle seiner Wahl einzureichen.

3.2     Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

3.2.1   Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch
        dessen Name und Anschrift,

3.2.2   eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-
        formitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,

3.2.3   die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1,

3.2.4   für die betreffende Produktion repräsentative Muster; die Konformitätsbewertungsstelle kann zusätzliche
        Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist,

3.2.5   einen zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; in diesem
        zusätzlichen Nachweis müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegan-
        gen wurde, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss
        nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellun-
        gen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; der zusätzliche Nachweis umfasst erforderlichenfalls
        die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen
        Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.      Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle

        Die Konformitätsbewertungsstelle hat folgende Aufgaben:

4.1     Bezogen auf das Messgerät:

        Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische
        Entwurf des Messgeräts angemessen ist.

4.2     Bezogen auf das Muster:

4.2.1   Prüfung, ob das Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und Fest-
        stellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen, norma-
        tiven Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, tech-
        nischen Spezifikationen oder Feststellungen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der
        einschlägigen Vorschriften dieser technischen Regelwerke entworfen wurden,

4.2.2   Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die
        Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss
        nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststel-
        lungen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat,

4.2.3   Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die
        vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
        dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen technischen Regelwerken im
        Sinne der Nummer 4.2.1 nicht angewandt hat,

4.2.4   Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.

4.3     Bezogen auf die Teile des Messgeräts, die nicht Bestandteil des Musters sind:

        Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische
        Entwurf dieser Teile des Messgeräts angemessen ist.

5.      Prüfungsbericht der Konformitätsbewertungsstelle

        Die Konformitätsbewertungsstelle hat einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten
        Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse zu erstellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegen-
        über der anerkennenden Behörde aus § 20 des Mess- und Eichgesetzes veröffentlicht die Konformitäts-

BGBl. 2014, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049

        bewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
6.      Baumusterprüfbescheinigung
6.1     Entspricht das Baumuster den für das betreffende Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und
        Eichgesetzes und dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Bau-
        musterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers,
        die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die
        Identifizierung der anerkannten Bauart.
6.2     Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre An-
        hänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten
        Messgeräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbe-
        triebnahme durchführen lässt. Dazu ist insbesondere Folgendes anzugeben:
6.2.1   die messtechnischen Merkmale des Baumusters des Gerätes,
6.2.2   die zur Sicherstellung der Unversehrtheit des Gerätes notwendigen Maßnahmen, nämlich beispielsweise
        Verplombung oder Identifizierung der Software,
6.2.3   sonstige Angaben, die zur Identifizierung des Gerätes und zur Sichtkontrolle in Bezug auf seine äußere
        Übereinstimmung mit dem Baumuster erforderlich sind,
6.2.4   gegebenenfalls sonstige spezifische Angaben, die zur Überprüfung der Merkmale der hergestellten Geräte
        erforderlich sind,
6.2.5   im Falle eines Teilgeräts alle erforderlichen Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen
        Teilgeräten oder Messgeräten.
6.3     Die Baumusterprüfbescheinigung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab ihrem Ausstellungsdatum
        auszustellen und darf danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. Bei grundlegenden Ände-
        rungen der Konstruktion, insbesondere auf Grund des Einsatzes neuer Techniken, darf die Gültigkeit der
        Baumusterprüfbescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre verlängert werden. Satz 2 ist
        nicht für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 anzuwenden. Eine Baumusterprüfbe-
        scheinigung darf ferner in der Gültigkeit begrenzt werden, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baumuster-
        prüfbescheinigung Art und Umfang einer Änderung von Anforderungen an das Messgerät nach dem Mess-
        und Eichgesetz oder dieser Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt bereits feststeht.
6.4     Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser
        Verordnung, hat die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung zu
        verweigern. Die Verweigerung ist mit Gründen versehen dem Antragsteller zu eröffnen.
7.      Änderungen des Stands der Technik oder des Baumusters
7.1     Die Konformitätsbewertungsstelle hat Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik zu ver-
        folgen. Bei Änderungen, die darauf hindeuten, dass das anerkannte Baumuster nicht mehr den geltenden
        Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, hat die Konformitätsbe-
        wertungsstelle zu prüfen, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen erfordern. Ist dies der Fall,
        setzt die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller davon in Kenntnis.
7.2     Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüf-
        bescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem anerkannten Baumuster zu unterrichten, die des-
        sen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen oder den Bedingungen für die Gültigkeit der
        Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzbewertung in Form
        einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
8.      Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an Dritte
        Die Konformitätsbewertungsstelle übersendet auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitglied-
        staaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigun-
        gen und ihrer Ergänzungen, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn sie
        dies verlangen, erhalten die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der techni-
        schen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prü-
        fungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exem-
        plar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers
        einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Be-
        scheinigung endet.
9.      Aufbewahrungspflichten für Baumusterprüfbescheinigungen
        Der Hersteller hat ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusam-
        men mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die
        nationalen Behörden bereitzuhalten.

BGBl. 2014, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050

10.    Bevollmächtigter
       Der Bevollmächtigte des Herstellers darf bei entsprechender Beauftragung den in Nummer 3 genannten
       Antrag einreichen und die in den Nummern 7.2 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen.

                                                   Modul C
            Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
1.     Begriffsbestimmung
       Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines
       Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Ver-
       pflichtungen zu erfüllen und zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüf-
       bescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess-
       und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2.     Herstellung
       Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-
       wachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung
       beschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
       gesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
3.     Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
3.1    Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung be-
       schriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
       dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
3.2    Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verord-
       nung auszustellen.
4.     Bevollmächtigter
       Die in Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in sei-
       nem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

                                                   Modul C1
                            Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer
                     internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
1.     Begriffsbestimmung
       Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
       Produktprüfungen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller über die
       Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene
       Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung
       beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes
       und dieser Verordnung genügen.
2.     Produktprüfungen
2.1    An jedem einzelnen hergestellten Messgerät sind vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere
       Prüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstim-
       mung mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu
       überprüfen. Es ist dem Hersteller freigestellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle
       durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13
       oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.
2.2    Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, hat der Hersteller unter ihrer Verantwortung
       während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer anzubringen.

                                                   Modul C2
                     Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen
         Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
1.     Begriffsbestimmung
       Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
       Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens,
       bei dem der Hersteller über die Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Pflichten
       zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der
       Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderun-
       gen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.

BGBl. 2014, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051

2.      Produktprüfungen
2.1     Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine von ihm gewählte
        Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr
        festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
        um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen
        Komplexität der Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die
        akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der
        für den Endnutzer bestimmten Messgeräte zu entnehmen und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen
        entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder
        der vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, techni-
        schen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Konfor-
        mität des Messgeräts auf der Grundlage der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
        mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen.
2.2     Das Stichprobenverfahren dient der Feststellung, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb
        annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Weist die Stich-
        probe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnah-
        men, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten.
2.3     Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwor-
        tung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

                                                   Modul D
                               Konformität mit der Bauart auf der Grundlage
                       einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
1.      Begriffsbestimmung
        Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktions-
        prozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2
        und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die
        betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und
        den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2.      Herstellung
        Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
        die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
3.      Qualitätssicherungssystem
3.1     Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
        Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Mess-
        geräte zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
3.1.1   Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch
        dessen Name und Anschrift,
3.1.2   eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-
        formitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
3.1.3   alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Messgeräteart,
3.1.4   die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
3.1.5   die technischen Unterlagen über die anerkannte Bauart und eine Abschrift der Baumusterprüf-
        bescheinigung.
3.2     Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit
        der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderun-
        gen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
3.3     Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und
        ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese
        Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen so beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass
        die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie
        müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3.1   Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in
        Bezug auf die Produktqualität,
3.3.2   entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfah-
        ren und vorgesehene systematische Maßnahmen,
3.3.3   vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer
        Häufigkeit,

BGBl. 2014, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052

3.3.4   qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifi-
        kation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssiche-
        rungssystems erforderliche Berichte und
3.3.5   Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des
        Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.4     Die Konformitätsbewertungsstelle hat das Qualitätssicherungssystem darauf zu bewerten, ob es die in
        den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt. Bei denjenen Bestandteilen des Qualitäts-
        sicherungssystems ist eine Konformität mit den Anforderungen zu vermuten, die die entsprechenden
        Spezifikationen einer einschlägigen harmonisierten Norm, eines normativen Dokuments oder einer vom
        Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder Fest-
        stellung erfüllen.
3.5     Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen hat mindestens ein Mitglied des Auditteams,
        das ein Audit im Sinne der Nummer 4.3 durchführt, über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägi-
        gen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anfor-
        derungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu verfügen. Das Audit hat auch einen
        Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers zu umfassen. Das Auditteam hat die in Num-
        mer 3.1.5 genannten technischen Unterlagen darauf zu überprüfen, ob der Hersteller in der Lage ist, die
        einschlägigen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu erkennen und die
        erforderlichen Prüfungen so durchzuführen, dass die Übereinstimmung des Messgeräts mit diesen Anfor-
        derungen gewährleistet ist.
3.6     Das Ergebnis der Bewertung ist dem Hersteller auf schriftlichem oder elektronischem Weg mitzuteilen. Die
        Mitteilung muss das Ergebnis des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.
3.7     Der Hersteller hat sich zu verpflichten, die mit dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten
        Qualitätssicherungssystem verbundenen Vorgaben zu erfüllen, und dafür zu sorgen, dass das System
        stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.
3.8     Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat,
        über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten. Die Konformitätsbewer-
        tungsstelle hat zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in den Nummern
        3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Die Bestim-
        mung der Nummer 3.6 ist entsprechend anzuwenden.
4.      Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
4.1     Die Überwachung ist so auszurichten, dass sie geeignet ist zu gewährleisten, dass der Hersteller die
        Verpflichtungen aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem
        vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2     Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Ab-
        nahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
        stellen, insbesondere:
4.2.1   Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
4.2.2   die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in
        diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems
        erforderliche Berichte.
4.3     Die Konformitätsbewertungsstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Her-
        steller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Sie hat ihm anschließend einen ent-
        sprechenden Prüfbericht zu übergeben.
4.4     Darüber hinaus darf die Konformitätsbewertungsstelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen
        durchführen. Während dieser Besuche darf die Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls Produkt-
        prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qua-
        litätssicherungssystems zu vergewissern. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Hersteller einen Be-
        richt über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zu übergeben.
5.      Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
5.1     Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung be-
        schriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
        dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung
        der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
5.2     Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 auszustellen.
6.      Aufbewahrung von Unterlagen
        Der Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Mess-
        geräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:
6.1     die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,
6.2     die Änderung gemäß Nummer 3.8 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form,

BGBl. 2014, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053

6.3   die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.8, 4.3
      und 4.4.
7.    Bevollmächtigter
      Die in den Nummern 3.1, 3.8, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem
      Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag
      festgelegt sind.

                                                 Modul D1
                         Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

1.    Begriffsbestimmung
      Die Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist das Konformitätsbewertungsverfahren,
      bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene
      Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des
      Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2.    Herstellung
      Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
      die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
3.    Qualitätssicherungssystem
3.1   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt
      der Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der
      Konformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.
3.2   Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit
      den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet
      ist.
3.3   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 und 3.4 sind entsprechend anzuwenden.
3.4   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
      dass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.
3.5   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe,
      dass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anfor-
      derungen zu prüfen hat.
4.    Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
      Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Her-
      steller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfü-
      gung zu stellen.
5.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
5.1   Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
      gesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der
      Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubrin-
      gen.
5.2   Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Ver-
      ordnung auszustellen.
6.    Aufbewahrung von Unterlagen
      Der Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Mess-
      geräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:
6.1   die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,
6.2   die Unterlagen zu Änderungen nach Nummer 3.5 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkann-
      ten Form,
6.3   die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.5 und 4.
7.    Bevollmächtigter
      Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem
      Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser dazu
      ausdrücklich ermächtigt ist.

BGBl. 2014, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054

                                                    Modul E
                                Konformität mit der Bauart auf der Grundlage
                              einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt
1.      Begriffsbestimmung
        Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der
        Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 fest-
        gelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden
        Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie
        geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2.      Herstellung
        Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
        die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
3.      Qualitätssicherungssystem
        Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Pflicht gemäß
        Modul D Nummer 3.3.2 entfällt und die Pflicht aus Modul D Nummer 3.3.3 sich nur auf Untersuchungen
        und Prüfungen nach der Herstellung bezieht.
4.      Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
        Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 entsprechend anzuwenden.
5.      Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
        Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
6.      Aufbewahrung von Unterlagen
        Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.
7.      Bevollmächtigter
        Die in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des
        Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt
        werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

                                                    Modul E1
                      Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte
1.      Begriffsbestimmung
        Die Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte ist das Konformitätsbewertungsver-
        fahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf
        eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforde-
        rungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2.      Herstellung
        Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
        die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
3.      Qualitätssicherungssystem
3.1     Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt
        der Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der
        Konformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.
3.2     Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit
        den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet
        ist.
3.3     Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die
        Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender
        Punkte zu enthalten haben:
3.3.1   Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in
        Bezug auf die Produktqualität,
3.3.2   nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen,
3.3.3   Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem
        Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erfor-
        derliche Berichte und
3.3.4   Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
3.4     Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 sind entsprechend anzuwenden.

BGBl. 2014, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055

3.5   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
      dass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.
3.6   Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe,
      dass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anfor-
      derungen zu prüfen hat.
4.    Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
      Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Her-
      steller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfü-
      gung zu stellen.
5.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
      Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
6.    Aufbewahrung von Unterlagen
      Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.
7.    Bevollmächtigter
      Die in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des
      Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt
      werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

                                                  Modul F
                    Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung
1.    Begriffsbestimmung
      Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konfor-
      mitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Ver-
      pflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von
      Nummer 3 unterworfenen betroffenen Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
      Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser
      Verordnung genügen.
2.    Herstellung
      Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-
      wachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung
      beschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichge-
      setzes und dieser Verordnung gewährleisten.
3.    Überprüfung
3.1   Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
      Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich
      sind, um die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
      anerkannten Bauart und den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser
      Verordnung zu prüfen.
3.2   Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Messgeräte mit den entsprechenden
      Anforderungen sind je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes
      einzelnen Messgeräts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Mess-
      geräte gemäß Nummer 5 durchzuführen.
4.    Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts
4.1   Alle Messgeräte sind einzeln zu untersuchen. Es sind geeignete Prüfungen gemäß den einschlägigen
      harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichge-
      setzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen durchzuführen, um die Kon-
      formität der Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und
      den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Liegen
      einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und
      Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konfor-
      mitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
4.2   Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-
      formitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-
      zubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
4.3   Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über die Prüfung und Erprobung jedes einzelnen
      Messgeräts zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die Behörden zur Einsicht-
      nahme bereitzuhalten.

BGBl. 2014, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2056

5.      Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
5.1     Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Über-
        wachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten, und seine Messgeräte in einheitlichen
        Losen zur Überprüfung vorzulegen.
5.2     Jedem Los ist gemäß den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung eine belie-
        bige Probe zu entnehmen. Jedes Messgerät aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen. Es sind
        entsprechende Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten
        oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifika-
        tionen oder Feststellungen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der Baumusterprüfbescheini-
        gung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichge-
        setzes und dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abge-
        lehnt wird. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach
        § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht
        vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
5.3     Bei dem statistischen Verfahren hat die statistische Kontrolle auf der Grundlage von Funktionsmerkmalen
        zu erfolgen. Der Stichprobenplan muss Folgendes gewährleisten:
5.3.1   ein normales Qualitätsniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 95 Prozent und einer
        Nichtübereinstimmungsquote von weniger als 1 Prozent und
5.3.2   ein Qualitätsgrenzniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 5 Prozent und einer Nicht-
        übereinstimmungsquote von weniger als 7 Prozent.
5.4     Wird ein Los angenommen, so sind alle Messgeräte des Loses positiv bewertet und anerkannt – außer der
        Stichprobe entstammende Messgeräte mit negativem Prüfergebnis.
5.5     Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-
        formitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-
        zubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
5.6     Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über das mit statistischen Mitteln geführte Konformi-
        tätsbewertungsverfahren zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die zuständigen
        Behörden bereitzuhalten.
5.7     Wird ein Los abgelehnt, so hat die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
        zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen darf die Kon-
        formitätsbewertungsstelle die statistische Kontrolle darüber hinaus aussetzen.
5.8     Die Bestimmungen der Nummer 5 sind nicht auf nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
6.      Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
6.1     Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
6.2     Stimmt die Konformitätsbewertungsstelle zu, darf der Hersteller unter der Verantwortung dieser Stelle
        deren Kennnummer bereits während des Fertigungsprozesses auf den Messgeräten anbringen.
7.      Bevollmächtigter
        Die Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
        seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser ausdrücklich dazu beauftragt ist. Ein Bevollmächtigter
        darf nicht die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers erfüllen.
                                               Modul F1
                       Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte
1.      Begriffsbestimmung
        Die Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konformitätsbewertungs-
        verfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 6.1 und 7 festgelegten Verpflichtungen zu
        erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von Nummer 4 unter-
        worfenen betroffenen Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
        dieser Verordnung genügen.
2.      Technische Unterlagen
        Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
3.      Herstellung
        Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine
        Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess-
        und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
4.      Überprüfung
4.1     Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
        Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen,
        die erforderlich sind, um die Konformität der Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und
        Eichgesetzes und dieser Verordnung feststellen zu können.

BGBl. 2014, Seite 2057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2057

4.2   Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität mit diesen Anforderungen sind nach
      Wahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts gemäß Num-
      mer 5 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Messgeräte gemäß Nummer 6 durch-
      zuführen.
5.    Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts
      Die Bestimmungen von Modul F Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die
      Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verord-
      nung zu überprüfen ist.
6.    Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
      Die nachfolgenden Vorschriften zur Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln sind nicht auf
      nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
6.1   Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlich-
      keit aller produzierten Lose gewährleistet. Der Hersteller hat seine Messgeräte in einheitlichen Losen zur
      Überprüfung vorzulegen.
6.2   Die Bestimmungen von Modul F Nummer 5.2 bis 5.7 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
      dass die Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und
      dieser Verordnung zu überprüfen ist.
7.    Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
7.1   Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
      gesetzes und dieser Verordnung entspricht, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der
      Verantwortung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubrin-
      gen.
7.2   Die Bestimmungen von Modul F Nummer 6.2. sind entsprechend anzuwenden.
8.    Bevollmächtigter
      Die Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
      seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Die in den Nummern 2, 3 und 6.1
      festgelegten Verpflichtungen darf ein Bevollmächtigter nicht erfüllen.

                                                  Modul G
                           Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
1.    Begriffsbestimmung
      Die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem
      der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Ver-
      antwortung zu erklären hat, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterzogene Messgerät den
      hierfür geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt.
2.    Technische Unterlagen
      Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Teil A Nummer 1 zu erstellen und sie der nach
      Nummer 4 ausgewählten Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung zu stellen.
3.    Herstellung
      Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine
      Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess-
      und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
4.    Überprüfung
4.1   Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
      Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat nach den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Doku-
      menten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen
      Spezifikationen oder Feststellungen oder mittels gleichwertiger Prüfungen zu untersuchen oder untersu-
      chen zu lassen, ob die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und
      Eichgesetzes und dieser Verordnung gegeben ist. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative
      Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische
      Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden,
      welche Prüfungen durchzuführen sind.
4.2   Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Kon-
      formitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer an-
      zubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
4.3   Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen einschließlich der Konformitätsbescheinigung für einen
      Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts auf.

BGBl. 2014, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058

5.      Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
5.1     Der Hersteller hat an jedem Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes
        und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwor-
        tung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
5.2     Der Hersteller stellt für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser
        Verordnung aus.
6.      Bevollmächtigter
        Die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmäch-
        tigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in der Beauftragung
        ausdrücklich festgelegt ist.

                                                   Modul H
                   Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung
1.      Begriffsbestimmung
        Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung ist das Konformitätsbewer-
        tungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen
        und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden
        Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2.      Herstellung
        Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für
        Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3 zu
        unterhalten.
3.      Qualitätssicherungssystem
3.1     Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und
        Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Mess-
        geräte zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
3.1.1   Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch
        dessen Name und Anschrift,
3.1.2   die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 jeweils für ein Modell jedes herzustellenden Messgerä-
        tetyps,
3.1.3   die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und
3.1.4   eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Kon-
        formitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.
3.2     Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit
        den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet
        ist.
3.3     Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und
        ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese
        Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssiche-
        rungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen. Sie müssen insbesondere eine ange-
        messene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3.1   Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in
        Bezug auf die Entwurfs- und Produktqualität,
3.3.2   technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die ein-
        schlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess-
        und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen nicht vollständig
        angewendet werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Messgeräte gel-
        tenden wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden,
3.3.3   Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und sys-
        tematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden
        Messgeräte angewandt werden,
3.3.4   entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfah-
        ren und vorgesehene systematische Maßnahmen,
3.3.5   vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer
        Häufigkeit,
3.3.6   qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifi-
        kation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssiche-
        rungssystems erforderliche Berichte,

BGBl. 2014, Seite 2059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2059

3.3.7   Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame
        Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
3.4     Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4. bis 3.8. sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
        dass nur die Anforderungen der hiesigen Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sein müssen.
4.      Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
        Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Zusätzlich sind der Konfor-
        mitätsbewertungsstelle die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen
        qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie beispielsweise Ergebnisse von Analysen, Berechnungen oder
        Tests, zur Verfügung zu stellen.
5.      Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
        Die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 sind entsprechend anzuwenden.
6.      Aufbewahrung von Unterlagen
        Die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-
        stelle der Unterlagen nach der dortigen Nummer 3.1 die technischen Unterlagen und die Unterlagen über
        das Qualitätssicherungssystem nach der hiesigen Nummer 3.1 aufzubewahren sind.
7.      Bevollmächtigter
        Die in den Nummern 3.1, 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.8 genannten Verpflichtungen des
        Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in
        der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.

                                                   Modul H1
                                  Konformität auf der Grundlage einer
                           umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung
1.      Begriffsbestimmung
        Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung ist das
        Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 6 genannten Ver-
        pflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte
        den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2.      Herstellung
        Der Hersteller betreibt ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssys-
        tem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3.
        Die Eignung des technischen Entwurfs der Messgeräte muss gemäß Nummer 4 geprüft worden sein.
3.      Qualitätssicherungssystem
3.1     Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
        dortige Nummer 3.1.5 nicht zur Anwendung kommt.
3.2     Die Bestimmungen von Modul H Nummer 3.2 und 3.3 sind entsprechend anzuwenden.
3.3     Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 bis 3.8 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
        dass die Anforderungen der hiesigen Nummer 3.2 erfüllt sein müssen.
4.      Entwurfsprüfung
4.1     Der Hersteller hat bei der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung des Ent-
        wurfs zu beantragen.
4.2     Der Antrag hat Aufschluss über Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Messgeräts zu geben
        und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes
        und dieser Verordnung zu ermöglichen. Er muss Folgendes enthalten:
4.2.1   Name und Anschrift des Herstellers,
4.2.2   eine schriftliche oder elektronisch übersandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konfor-
        mitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
4.2.3   die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 und
4.2.4   den zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; der zusätzliche
        Nachweis hat einen Verweis auf sämtliche Dokumente zu enthalten, die zugrunde gelegt wurden, insbe-
        sondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht vollstän-
        dig angewandt wurden; der zusätzliche Nachweis muss erforderliche Ergebnisse von Prüfungen einschlie-
        ßen, die in einem geeigneten Labor des Herstellers oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
        in einem anderen Prüflabor durchgeführt worden sind.
4.3     Die Konformitätsbewertungsstelle hat den Antrag zu prüfen und dem Hersteller eine Entwurfsprüfbeschei-
        nigung auszustellen, wenn der Entwurf die für das Messgerät geltenden Anforderungen dieser Verordnung
        erfüllt. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
4.3.1   den Namen und die Anschrift des Herstellers,

BGBl. 2014, Seite 2060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2060

4.3.2   die Ergebnisse der Prüfungen sowie etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit,
4.3.3   die erforderlichen Daten für die Identifizierung des von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten
        Entwurfs und
4.3.4   alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit
        dem geprüften Entwurf beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchfüh-
        ren lässt. Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
4.4     Die Bestimmungen von Modul B Nummer 6.2 bis 6.4 und 7 bis 9 sind entsprechend anzuwenden, wobei
        Baumuster durch Entwurf und Baumusterprüfbescheinigung durch Entwurfsprüfbescheinigung zu erset-
        zen sind.
5.      Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
5.1     Die Überwachung ist so auszugestalten, dass sie gewährleistet, dass der Hersteller die Verpflichtungen
        aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig
        erfüllt.
5.2     Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-,
        Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterla-
        gen zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
5.2.1   die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,
5.2.2   die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Auf-
        zeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen und Tests und
5.2.3   die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeich-
        nungen wie Prüfberichte, Inspektionsberichte, Testdaten, Kalibrierdaten und Berichte über die Qualifika-
        tion der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.
5.3     Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4.3 und 4.4 sind entsprechend anzuwenden.
6.      Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
6.1     Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eich-
        gesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der
        Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
6.2     Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Ver-
        ordnung auszustellen.
7.      Aufbewahrung von Unterlagen
        Der Hersteller hat die Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen
        des Messgeräts aufzubewahren. Darunter fallen:
7.1     die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1,
7.2     die Unterlagen über Änderungen des Qualitätssicherungssystems in ihrer von der Konformitätsbewer-
        tungsstelle anerkannten Form und
7.3     die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach diesem Modul.
8.      Bevollmächtigter
        Der in den Nummern 4.1 und 4.2 genannte Antrag darf vom Bevollmächtigten eingereicht und die in den
        Nummern 3.1, 6 und 7 genannten Verpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Unterrichtung der Konfor-
        mitätsbewertungsstelle über Änderungen dürfen vom Bevollmächtigten unter der Verantwortung des Her-
        stellers erfüllt werden, falls dies in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.

BGBl. 2014, Seite 2061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2061

                                                                                                      Anlage 5
                                                                                             (zu § 11 Absatz 2)
                                           Konformitätserklärung
                       für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
 1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte
    Hersteller oder Einführer:
 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie
    möglich):
 5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz
    und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente die zugrunde gelegt wurden:
 7. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des
    Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:
 8. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:
 9. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung
    und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.
10. Zusatzangaben:


Unterzeichnet für und im Namen von ……………….


(Ort, Datum der Ausstellung)


(Name, Funktion, Unterschrift)

BGBl. 2014, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2062
Anlage 6
(zu § 18 Absatz 3 und 5)
                            Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

                                                       Tabelle 1
                                     Spalte 1                      Spalte 2
 Nummerie-    Nummerie-
 rung nach    rung nach

  § 18 Ab-     § 18 Ab-          Kurzbezeichnung           Begriffsbestimmung nach

   satz 1       satz 2
  Nummer       Nummer
       1                   EG-Schüttdichte             Artikel 2 der Richtlinie
                                                       71/347/EWG, geändert
                                                       durch Richtlinie 2006/96/EG
       2                   EG-Kaltwasserzähler         Artikel 1 in Verbindung
                                                       mit Abschnitt I Nummer 1.0
                                                       des Anhangs der Richtlinie
                                                       75/33/EWG
       3                   EG-Alkoholometer            Nummer 1.1 des Anhangs
                                                       der Richtlinie 76/765/EWG,
                                                       geändert durch Richtlinie
                                                       82/624/EWG
       4                   EG-Aräometer für            Nummer 1.1 des Anhangs
                           Alkohol                     der Richtlinie 76/765/EWG,
                                                       geändert durch Richtlinie
                                                       82/624/EWG
       5                   EG-Reifendruckmess-         Nummer 1 des Anhangs
                           geräte für Kraftfahrzeug-   der Richtlinie 86/217/EWG
                           reifen
       6                   EG-Gaszähler                Artikel 1 der Richtlinie
                                                       71/318/EWG

       7                   EG-Volumenzähler für        Artikel 1 der Richtlinie
                           Flüssigkeiten               71/319/EWG
       8                   EG-Zusatzeinrichtung –      Nummern 1.1, 2.1, 3.1, 4.1,
                           Volumenzähler               5.1, 6.1 des Anhangs der
                                                       Richtlinie 71/348/EWG
       9                   EG-Längenmaße               Artikel 1 in Verbindung mit
                                                       Nummer 1.1 des Anhangs
                                                       der Richtlinie 73/362/EWG
    10                     EG-Wasserzähler –           Artikel 1 in Verbindung mit
                           Kaltwasser                  Abschnitt I Nummer 1.0 des
                                                       Anhangs der Richtlinie
                                                       75/33/EWG
    11                     EG-Förderbandwaagen         Artikel 1 in Verbindung mit
                                                       Kapitel I Nummer 2 des
                                                       Anhangs der Richtlinie
                                                       75/410/EWG
    12                     EG-Elektrizitätszähler      Artikel 1 der Richtlinie
                                                       76/891/EWG
    13                     EG-Fahrpreisanzeiger        Artikel 1 in Verbindung mit

              Spalte 3

     spezifische Anforderungen

             geregelt in

  Anhang II der Richtlinie
  71/347/EWG, geändert
  durch Richtlinie 2006/96/EG
  Abschnitte II bis IV des
  Anhangs der Richtlinie
  75/33/EWG

  Nummern 2 bis 10 des
  Anhangs der Richtlinie
  76/765/EWG, geändert
  durch Richtlinie 82/624/EWG
  Nummern 2 bis 10 des
  Anhangs der Richtlinie
  76/765/EWG, geändert
  durch Richtlinie 82/624/EWG
  Nummern 2 bis 4 des
  Anhangs der Richtlinie
  86/217/EWG
  Abschnitt B der Kapitel I, II
  und III des Anhangs der
  Richtlinie 71/318/EWG
  Kapitel I und II des Anhangs
  der Richtlinie 71/319/EWG
  Anhang der Richtlinie
  71/348/EWG

  Nummern 2 bis 9 des
  Anhangs der Richtlinie
  73/362/EWG
  Abschnitte II bis IV des
  Anhangs der Richtlinie
  75/33/EWG

  Kapitel II, III und V des
  Anhangs der Richtlinie
  75/410/EWG

  Kapitel II und III des Anhangs
  der Richtlinie 76/891/EWG
Nummer 2 bis 6 des Anhangs
                                                       Nummer 1.1 des Anhangs der der Richtlinie 77/95/EWG
                                                       Richtlinie 77/95/EWG
    14                     EG-Volumenmessanlagen       Artikel 1 in Verbindung mit
                           für Flüssigkeiten           Nummer 1.1.1 des Anhangs
                                                       der Richtlinie 77/313/EWG
    15                     EG-Kontroll- und            Kapitel I Nummer 1 des
                           Sortierwaagen               Anhangs der Richtlinie
                                                       78/1031/EWG

Nummer 1.2 bis 1.17, 2 und 4
des Anhangs der Richtlinie
77/313/EWG
Kapitel II und III des Anhangs
der Richtlinie 78/1031/EWG
BGBl. 2014, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
                                 Spalte 1
Nummerie-    Nummerie-
rung nach    rung nach

 § 18 Ab-     § 18 Ab-        Kurzbezeichnung

  satz 1       satz 2
 Nummer       Nummer
   16                    EG-Wasserzähler –
                         Warmwasser

            1            EG-Blockgewichte

            2            zylindrische
                         EG-Gewichtstücke
            3            EG-Wägestücke

            4            EG-Volumenmessanlagen
                         für Flüssigkeiten

            Spalte 2                     Spalte 3

                                 spezifische Anforderungen
    Begriffsbestimmung nach
                                         geregelt in

Artikel 1 in Verbindung mit   Abschnitte II bis IV des
Abschnitt I Nummer 1.0 des    Anhangs der Richtlinie
Anhangs der Richtlinie        79/830/EWG
79/830/EWG
Artikel 1 der Richtlinie      Anhang I und II der
71/317/EWG                    Richtlinie 71/317/EWG
Artikel 1 der Richtlinie      Anhang III und IV der
71/317/EWG                    Richtlinie 71/317/EWG
Artikel 1 in Verbindung mit   Nummern 2 bis 11 des
Nummer 1 des Anhangs der      Anhangs der Richtlinie
Richtlinie 74/148/EWG         74/148/EWG
Artikel 1 in Verbindung mit   Nummer 1.2 bis 1.17
Nummer 1.1.1 des Anhangs      und 2.3 des Anhangs der
der Richtlinie 77/313/EWG     Richtlinie 77/313/EWG
BGBl. 2014, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2064
Anlage 7
(zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)

                                        Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*

                                                                  Tabelle 1

 Ordnungs-
                                                            Messgeräteart
  nummer

 1.             Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur
                Längen- oder Flächenbestimmung
 1.1            mechanische Längenmessgeräte
 1.2            Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während
                einer Vorschubbewegung bestimmen
 1.3            Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern
                anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)
 2.             Messgeräte zur Bestimmung der Masse
 2.1            Gewichtstücke
 2.1.1          Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Num-
                mer 2.2.7 gehören
 2.2            Nichtselbsttätige Waagen
 2.2.1          nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit
                Ausnahme der Baustoffwaagen
 2.2.2          nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen
                nach Nummer 2.2.7 gehören
 2.2.3          nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als
                350 Kilogramm
 2.2.4          Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der
                Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen
                und Waagen nach Nummer 2.2.5
 2.2.5          Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufge-
                stellt sind
 2.2.6          Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druck-
                gasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird
 2.2.7          nichtselbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichge-
                setzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als ge-
                eichte Kontrollmessgeräte verwendet werden
 2.2.8          Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben
 2.3            Selbsttätige Waagen
 2.3.1          selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen
 2.3.2          selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
                ungleicher Füllmenge verwendet werden
 2.3.3          selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr
 2.3.4          selbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes
                erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte
                Kontrollmessgeräte verwendet werden
 3.             Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
 3.1            Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2
 3.2            Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide
                oder Ölfrüchten

Eichfrist in Jahren,

   sofern nicht

anders angegeben

  nicht befristet
  nicht befristet

         1

         4

         3

         4

         4

         4

  nicht befristet

         4

         1

         4

         1
         1

         3
         1

         15
  nicht befristet
* Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatz-
  einrichtung.
BGBl. 2014, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2065
Ordnungs-
                                               Messgeräteart
 nummer

Eichfrist in Jahren,

   sofern nicht

anders angegeben
3.3         Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen                6
            mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und
            die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in
            zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden
4.          Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
4.1         Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind,               1
            der Klassen 0,1 bis 0,6
5.          Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
5.1         Hohlmaße für flüssige Messgüter
5.1.1       Flüssigkeitsmaße
5.1.2       Ausschankmaße
5.1.3       Transport-Messbehälter
5.1.4       Holzfässer und Kunststofffässer
5.1.5       Metallfässer

nicht befristet
nicht befristet
        9
        5
        8
5.1.6       Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe          nicht befristet
            Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoff-
            ummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aus-
            halten
5.2         Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter
5.2.1       Messbehälter
5.3         Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
5.3.1       Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den
            Nummern 5.3.2 und 5.3.3

nicht befristet

        3
5.3.2       Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum          nicht befristet
            und die Maßraumeinstellung einsehbar sind
5.3.3       Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind            nicht befristet
5.3.4       Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Num-             12
            mer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören
5.3.5       Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmono-
            polrecht

nicht befristet
5.3.6       Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollstän-     nicht befristet
            dige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach
            einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit
            voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist
5.3.7       Volumenmessgeräte für Laborzwecke
5.4         Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
5.4.1       Messgeräte für verflüssigte Gase
5.4.2       Messgeräte für Milch

nicht befristet

        1
        1
5.4.3       Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand                4
5.4.4       Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen
5.5         Messgeräte für strömendes Wasser
nicht befristet
5.5.1       Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Aus-               6
            nahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5
5.5.2       Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4

5
5.5.3       elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern            8
            diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der
            Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
            Verletzung von Kennzeichen möglich ist
BGBl. 2014, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066


                                                                                                  Eichfrist in Jahren,
 Ordnungs-
                                               Messgeräteart                                         sofern nicht
  nummer
                                                                                                  anders angegeben
5.5.4        Kondensatwasserzähler                                                                         8
5.5.5        Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwert-        nicht befristet
             geber an Wasserzählern
5.6          Messgeräte für strömende Gase
5.6.1        Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2               5
             bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist
5.6.2        Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie                 8
             Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne
             Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durch-
             fluss von mindestens 1 600 m3/h
5.6.3        Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner                  12
             25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
             Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler
5.6.4        Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis               16
             1 600 m³/h
5.6.5        Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss               16
             von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h
5.6.6        Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie          nicht befristet
             Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
             von 16 000 m3/h und größer
5.6.7        Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas-        nicht befristet
             zähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
             maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn
             ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
             werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
             schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgas-
             zähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter
             der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und
             nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine
             Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen
             gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen
5.6.8        Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruck-              4
             messung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Fil-
             ter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer
             staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder
             Verschmutzungen aufweisen
5.6.9        Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase                                     5
5.6.10       mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Geber-                     5
             geräte und der Schalteinrichtungen
5.6.11       elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben               8
             sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
             für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kenn-
             zeichen möglich ist
5.6.12       Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen                       nicht befristet
5.6.13       Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler                                     nicht befristet
6.           Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizi-
             tät
6.1          Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-                 16
             stromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Aus-
             nahme der Zähler nach Nummer 6.2
6.2          Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-                 12
             stromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische
             Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzein-
             richtungen für Elektrizitätszähler

BGBl. 2014, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067
Ordnungs-
                                                  Messgeräteart
 nummer

Eichfrist in Jahren,

   sofern nicht

anders angegeben
6.3         Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-                     8
            stromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss
            an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatz-
            einrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und
bei batte-
            riebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeit-
            raum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich
            ist
6.4         Elektrizitätszähler für Gleichstrom
6.5         Messwandler für Elektrizitätszähler
7.          Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
            systemen)
7.1         Wärmezähler und Kältezähler
7.2         Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme
7.3         elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese

                      4
              nicht befristet

                      5
                      5
netz-                 8
            betrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie
            mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung
            von Kennzeichen möglich ist
8.          Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkon-
            zentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
8.1         Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus             nicht befristet
            Glas hergestellt sind
8.2         hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Senkwaagen aus Metall
8.3         Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen,
            denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind
9.          Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
            Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als
            Flüssigkeiten
9.1         Getreideprober

                      4
bei           nicht befristet

                      4
9.2         Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei                    1
            denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik er-
            folgt
9.3         Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts
9.4         Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen
            messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind

                 6 Monate
die           nicht befristet
9.5         Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkör-                      1
            pern (Choirometer)
10.         Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
            strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
10.1        Brennwertmessgeräte für Gase
10.2        Brennwert-Mengenumwerter für Gase

1
5
10.3        Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauig-              nicht befristet
            keitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genau-
            igkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehöri-
            gen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekenn-
            zeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden
11.         Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen
12.         Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
12.1        Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
            des öffentlichen Verkehrs

1
BGBl. 2014, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2068


                                                                                                Eichfrist in Jahren,
 Ordnungs-
                                               Messgeräteart                                       sofern nicht
  nummer
                                                                                                anders angegeben
12.2         Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche                   1
             Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.3         mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs               1
12.4         Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen                          1
13.          Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
13.1         Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer               6
             radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (De-
             tektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine
             von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbe-
             scheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend
             der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindes-
             tens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs
             Jahre aufbewahrt
13.2         Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer       nicht befristet
             Dosimetriestelle verwendet werden

BGBl. 2014, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069

                                                                                                      Anlage 8
                                     (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)

                                                Kennzeichen


0.    Vorgaben für alle Kennzeichen
0.1   Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz.
      Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.
0.2   Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.
1.    Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)
1.1   Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben „D“. Ober-
      halb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein
      sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes
      verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen
      gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eich-
      frist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm.
      Beispiel:




      Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfol-
      gen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, ent-
      sprechend der nachfolgenden Darstellung.
      Beispiel:




1.2   Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit
      den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der
      Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination
      der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.
      Beispiel:




1.3   Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.
      Beispiel:

BGBl. 2014, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070

1.4    Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hinter-
       grundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
       Beispiel:




1.5    Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung.
       Beispiel:




2.     Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)
2.1    Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Mess-
       geräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für
       Wasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der
       zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahres-
       angabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen
       kann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht
       werden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entspre-
       chend der nachfolgenden Darstellung.
       Beispiel:




                    Erläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E),
                    zuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnum-
                    mer „3“, Jahr der Eichung 2015.
2.2    Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzei-
       chens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die
       Hintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.
       Beispiel:




3.     Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)
3.1    Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm.
       Das Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem
       Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des
       Datums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung
       vorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Dar-
       stellung.
       Beispiel:




3.2    Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge
       von mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem
       Firmenzeichen versehen sein.

BGBl. 2014, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
     Das Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandset-
     zer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die
     sprechend der nachfolgenden Darstellung.
     Beispiel:

4.   Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden:

                                                 Tabelle 1
                                  Land
     Baden-Württemberg
     Bayern
     Berlin/Brandenburg
     Bremen
     Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern
     Hessen
     Niedersachsen
     Nordrhein-Westfalen
     Rheinland-Pfalz
     Saarland
     Sachsen
     Sachsen-Anhalt
     Thüringen
Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, ent-

                        Kennung
                          BW
                          BY
                          BB
                          HB
                          NO
                          HE
                           NI
                          NW
                          RP
                          SL
                          SN
                          ST
                          TH
BGBl. 2014, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
                       Artikel 2

                  Änderung der
           Branntweinsteuerverordnung

  § 4 Absatz 2 Satz 2 der Branntweinsteuerverordnung
vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2013

(BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

„Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenom-
men werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen in Verbindung mit § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 und 5 der Mess- und Eichverordnung
vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der
jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.“

                       Artikel 3
                Änderung der
     Medizinprodukte-Betreiberverordnung
   In Anlage 2 Nummer 1.6 der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2014
(BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung“ durch die

Wörter „nach § 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung
dem Mess- und Eichgesetz“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung der
            Fertigpackungsverordnung

   Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451,

1307), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird gestrichen.

2. In Anlage 7 Nummer 1.1 Satz 2 wird das Wort „eich-
   fähiger“ durch die Wörter „dem Mess- und Eichge-

   setz entsprechender“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung der
             Strahlenschutzverordnung
   § 67 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Messgeräte für Photonenstrahlung der in § 1
   Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung
   bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichge-
   setz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwe-
   cke verwendet werden:
   1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mit-
      tels Messung

       a) der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Satz 1,
          Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 5 Satz 1 oder

     b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach
        § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder

  2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlen-
     schutzbereichen oder zur Festlegung von Aufent-
     haltszeiten von Personen in Strahlenschutzberei-
     chen.

  Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der

  Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination,

  der Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Frei-
  messung nach § 29 Absatz 3 aufgrund der Vorschrif-
  ten dieser Verordnung sind, sofern nicht nach Satz 1
  Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eich-
  gesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete
  Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür
  zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach
  den Sätzen 1 und 2
  1. den Anforderungen des Messzwecks genügen,
  2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und
  3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft
     und gewartet werden.“
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
   Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
   Nummer 3“ ersetzt.

                      Artikel 6

                  Änderung der
                Röntgenverordnung
  § 34 der Röntgenverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Messgeräte für Röntgenstrahlung der in § 1
  Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung
  bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichge-

  setz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwe-
  cke verwendet werden:

  1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mit-

     tels Messung

     a) der Personendosis nach § 35 Absatz 4 Satz 1,
        Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 8 Nummer 3 oder
     b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach
        § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 8 Num-
        mer 1,
  2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlen-
     schutzbereichen oder zur Festlegung von Aufent-
     haltszeiten von Personen in Strahlenschutzberei-
     chen oder
  3. für Messungen nach den §§ 3, 4 und 16 Absatz 2.
  Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und
  der Ortsdosisleistung sind, sofern nicht nach Satz 1
  Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eich-
  gesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete
  Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür
  zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach
  den Sätzen 1 und 2

  1. den Anforderungen des Messzwecks genügen,
  2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und
BGBl. 2014, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
  3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft
     und gewartet werden.“

2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
   Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3
   Nummer 3“ ersetzt.

                      Artikel 7

                Änderung der
       Niederdruckanschlussverordnung
   § 13 Absatz 2 der Niederdruckanschlussverordnung
vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Septem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden die Wörter „entsprechend § 49 des
   Energiewirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
2. In Satz 6 werden die Wörter „, insbesondere das
   DVGW-Zeichen“ gestrichen.

                      Artikel 8

               Änderung der

        Verordnung über Allgemeine
 Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
   Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 wird den Wörtern „anerkannten
     Regeln der Technik“ das Wort „allgemein“ voran-
     gestellt.

   b) Absatz 4 wird gestrichen.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32
   Absatz 2 der Eichordnung“ durch die Wörter „§ 39
   des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 9

                 Änderung der
      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   In § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober
2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird das
Wort „eichfähigen“ durch die Wörter „nach dem Mess-
und Eichgesetz in Verkehr gebrachten“ ersetzt.

                      Artikel 10

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

  (2) Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
    (3) Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I
S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist,
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  (4) In Artikel 1 treten § 7 Absatz 4 und § 24 Absatz 2
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 sowie Abschnitt 3
und Anlage 6 mit Ablauf des 30. November 2025 außer
Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                   Berlin, den 11. Dezember 2014
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Sigmar Gabriel

                                    Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7094684ea3a3ac0c….