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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1937

BGBl. 2014 I S. 1937 · 26.055 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 1937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1937




                                         Zehnte Verordnung
                zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

                                           Vom 28. November 2014


   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Satz 2 durch Artikel 2
Absatz 109 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 108 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, jeweils im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Energie:

                                                       Artikel 1
                     Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
   Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 86 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift von Abschnitt 3 werden die Wörter „, Verkehr mit anderen Stellen“ gestrichen.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 232“ durch die Angabe „, 232 und 251“ ersetzt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Im Klammerzusatz der Überschrift wird die Angabe „§ 2 Absatz 3,“ gestrichen.
  b) Gebührennummer 203.12 wird wie folgt gefasst:
        Gebühren-                                                               Bezogene Vorschrift   Gebühr
                                        Gebührentatbestand
         nummer                                                                      (SaatG)           (Euro)
            1                                      2                                    3               4
      „203.12       bei Sorten der Artengruppe 5                                                      260“.

  c) Gebührennummer 222.12 wird wie folgt gefasst:
        Gebühren-                                                               Bezogene Vorschrift   Gebühr
                                        Gebührentatbestand
         nummer                                                                      (SaatG)*          (Euro)
            1                                      2                                    3               4
      „222.12       bei Sorten der Artengruppe 5                                                      260“.

                                                       Artikel 2
                 Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
  Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 16
                                                Übergangsregelung
     Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 ent-
  standen ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.“

BGBl. 2014, Seite 1938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1938

2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 2
  (zu §§ 12 bis 14)

                                                    Gebührenverzeichnis

                                                        Vorbemerkungen
                        Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
                       1 Artengruppe 1
                         Getreide einschließlich Mais
                           Unterartengruppe 1.1
                           Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste,
                           Mais
                           Unterartengruppe 1.2
                           Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus
                           der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
                           Unterartengruppe 1.3
                           Sonstige Getreidearten
                       2 Artengruppe 2
                         Futterpflanzen
                           Unterartengruppe 2.1
                           Deutsches Weidelgras
                           Unterartengruppe 2.2
                           Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwin-
                           gel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenliesch-
                           gras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
                           Unterartengruppe 2.3
                           Sonstige Futterpflanzen
                       3 Artengruppe 3
                         Öl- und Faserpflanzen
                           Unterartengruppe 3.1
                           Winterraps
                           Unterartengruppe 3.2
                           Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
                           Unterartengruppe 3.3
                           Sonstige Öl- und Faserpflanzen
                       4 Artengruppe 4
                         Rüben
                           Unterartengruppe 4.1
                           Zuckerrüben
                           Unterartengruppe 4.2
                           Runkelrüben
                       5 Artengruppe 5
                         Kartoffel
                       6 Artengruppe 6
                         Reben
                       7 Artengruppe 7
                         Sonstige landwirtschaftliche Arten
                       8 Artengruppe 8
                         Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
                       9 Artengruppe 9
                         Obstarten
                      10 Artengruppe 10
                         Gehölzarten
                      11 Artengruppe 11
                         Zierpflanzenarten
                           Unterartengruppe 11.1
                           Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
                           Unterartengruppe 11.2
                           Sonstige Zierpflanzenarten

BGBl. 2014, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
    Gebühren-
                                     Gebührentatbestand
     nummer
        1                                       2

1               Sortenschutzgesetz (SortG)

100             Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes

101             Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes

102             Registerprüfung

102.1           bei Sorten der Unterartengruppe 1.1

102.2           bei Sorten der Unterartengruppe 1.2

102.3           bei Sorten der Unterartengruppe 1.3

102.4           bei Sorten der Unterartengruppe 2.1

102.5           bei Sorten der Unterartengruppe 2.2

102.6           bei Sorten der Unterartengruppe 2.3

102.7           bei Sorten der Unterartengruppe 3.1

102.8           bei Sorten der Unterartengruppe 3.2

102.9           bei Sorten der Unterartengruppe 3.3

102.10          bei Sorten der Unterartengruppe 4.1

102.11          bei Sorten der Unterartengruppe 4.2

102.12          bei Sorten der Artengruppe 5

102.13          bei Sorten der Artengruppe 6

102.14          bei Sorten der Artengruppe 7

102.15          bei Sorten der Artengruppe 8

102.16          bei Sorten der Artengruppe 9

102.17          bei Sorten der Artengruppe 10

102.18          bei Sorten der Unterartengruppe 11.1

102.19          bei Sorten der Unterartengruppe 11.2

102.20          bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
                suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig

 Bezogene Vorschrift    Gebühr

      (SortG)           (Euro)
         3                4

§ 21

§ 22                      600

§ 26 Abs. 1 bis 5

                        1 610

                        1 150

                          920

                        1 380

                        1 150

                          920

                        1 610

                        1 150

                          920

                        1 150

                          920

                        1 500

                        1 500

                          920

                        1 270

                        1 270

                        1 270

                        1 270

                          920

§ 26 Abs. 2
                          360
BGBl. 2014, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1940
   Gebühren-                                            Bezogene Vorschrift
                          Gebührentatbestand
    nummer                                                   (SortG)
          1                       2                             3

  110             Jahresgebühren                        § 33 Abs. 1

  110.1           bei Sorten, für die der Sorten-
                  schutz nicht ruht
  110.1.1         1. Schutzjahr
  110.1.2         2. Schutzjahr
  110.1.3         3. Schutzjahr
  110.1.4         4. Schutzjahr
  110.1.5         5. Schutzjahr
  110.1.6         6. Schutzjahr
  110.1.7         7. Schutzjahr
  110.1.8         8. Schutzjahr und folgende je
  110.2           bei Sorten, für die der Sorten-
                  schutz ruht und keine Sorten-
                  zulassung nach § 30 SaatG
                  besteht, für jedes Jahr des
                  Ruhens des Sortenschutzes             § 10c

   Gebühren-
                                        Gebührentatbestand
    nummer
          1                                         2

  120             Sonstige Verfahren

  121             Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes

  122             Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
                  zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person
                  eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte

  123             Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes

  124             Widerspruchsentscheidung

  124.1           gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die
                  Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten-
                  schutzes

  124.2           gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
                  nutzungsrecht

  124.3           gegen eine andere Entscheidung

  125             Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
                  anderen Stelle im Ausland

                 Gebühr

                 (Euro)
                     4
              Artengruppe
  1.1               1.2        1.3
  2.1               2.2        2.3
  3.1               3.2        3.3
  4.1               6          4.2
  5                             7
                                8
                                9
                               10
                               11.1
                               11.2

  290               170         60
  350               230        120
  460               290        170
  580               350        230
  690               400        290
  810               460        350
  920               580        350
 1 040              690        350

 170                120         60

        Bezogene Vorschrift   Gebühr

             (SortG)          (Euro)
                3               4

      § 12 Abs. 1              710

      § 28 Abs. 1 Nr. 5
      und Abs. 3
                               120

§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2                    600

§ 18 Abs. 3;
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2                    600

      § 12 Abs. 1
                               710

                               180

      § 26 Abs. 5
                               360
BGBl. 2014, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
    Gebühren-
                                     Gebührentatbestand
     nummer
        1                                       2
2               Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200             Verfahren der Sortenzulassung
201             Entscheidung über die Sortenzulassung
202             Registerprüfung
202.1           bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
202.2           bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
202.3           bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
202.4           bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
202.5           bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
202.6           bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
202.7           bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
202.8           bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
202.9           bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
202.10          bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
202.11          bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
202.12          bei Sorten der Artengruppe 5
202.13          bei Sorten der Artengruppe 6
202.13.1        für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig
202.14          bei Sorten der Artengruppe 7
202.15          bei Sorten der Artengruppe 8
202.16          bei Sorten der Artengruppe 9
202.17          bei Sorten der Artengruppe 10
202.18          bei Sorten der Unterartengruppe 11.1
202.19          bei Sorten der Unterartengruppe 11.2
202.20          bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
                suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
203             Wertprüfung
203.1           bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
203.2           bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
203.3           bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
203.4           bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
203.5           bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
203.6           bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
203.7           bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
203.8           bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
203.9           bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
203.10          bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
203.11          bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
203.12          bei Sorten der Artengruppe 5
203.13          Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengrup-
                pen 1 bis 3
204             Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
204.1           durch gesonderten Anbau

 Bezogene Vorschrift    Gebühr

      (SaatG)           (Euro)
         3                4

§ 41
§ 42                      430
§ 44 Abs. 1 bis 3
                        1 610
                        1 150
                          920
                        1 380
                        1 150
                          920
                        1 610
                        1 150
                          920
                        1 150
                          920
                        1 500
                        1 500
§ 42 Abs. 4a              170
                          920
                        1 270
                        1 270
                        1 270
                        1 270
                          920

                          360
§ 44 Abs. 1 bis 3
                        3 340
                        2 190
                        1 380
                        3 340
                        2 190
                        1 380
                        3 340
                        2 190
                        1 380
                        5 290
                        1 380
                          260

                        1 380
§ 30 Abs. 4
                        2 650
BGBl. 2014, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
   Gebühren-
                                       Gebührentatbestand
    nummer
          1                                      2
  204.2           durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung
  204.3           durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
                  unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
                  einmalig

   Gebühren-                                         Bezogene Vorschrift
                         Gebührentatbestand
    nummer                                                (SaatG)
          1                      2                           3

  210             Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2
                  Sorte oder einer weiteren Erhal-
                  tungszüchtung

  210.1           1. Zulassungsjahr
  210.2           2. Zulassungsjahr
  210.3           3. Zulassungsjahr
  210.4           4. Zulassungsjahr
  210.5           5. Zulassungsjahr
  210.6           6. Zulassungsjahr
  210.7           7. Zulassungsjahr
  210.8           8. Zulassungsjahr
                  und folgende je

   Gebühren-
                                       Gebührentatbestand
    nummer
          1                                      2
  220             Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung
  221             Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung
  222             Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
  222.1           bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
  222.2           bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
  222.3           bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
  222.4           bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
  222.5           bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
  222.6           bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
  222.7           bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
  222.8           bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
  222.9           bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
  222.10          bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
  222.11          bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
  222.12          bei Sorten der Artengruppe 5
  222.13          Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Arten-
                  gruppen 1 bis 3

       Bezogene Vorschrift   Gebühr

            (SaatG)          (Euro)
               3               4
                               330

                               540

                Gebühr

                (Euro)
                    4

             Artengruppe
 1.1               1.2        1.3

 2.1               2.2        2.3
 3.1               3.2        3.3
 4.1               6          4.2
 5                             8

                               9
 290               170         60
 350               230        120
 460               290        170
 580               350        230
 690               400        290
 810               460        350
 920               580        350

1 040              690        350

       Bezogene Vorschrift   Gebühr

            (SaatG)*         (Euro)
               3               4
     § 36 Abs. 2 und 3
                               400

                             3 340
                             2 190
                             1 380
                             3 340
                             2 190
                             1 380
                             3 340
                             2 190
                             1 380
                             5 290
                             1 380
                               260

                             1 380
BGBl. 2014, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
 Gebühren-
                                     Gebührentatbestand
  nummer
        1                                    2
230             Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters
231             Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters
232             Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1           Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
                gruppe 6
232.2           Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6
240             Sonstige Verfahren
241             Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
                Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
242             Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung

243             Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters

 Bezogene Vorschrift   Gebühr

      (SaatG)*         (Euro)
         3               4
§ 46
                         400

                         680
                         430

§ 47 Abs. 4 Satz 1
                         120
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8              400
§ 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8           400
244             Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
                lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
245             Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
230
245.1           bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver- § 14b Abs. 3
                ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen                            70
245.2           bei Sorten anderer Arten
246             Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder
                das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte
247             Widerspruchsentscheidung
247.1           gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
                Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 55 Abs. 2 Satz 1       230
§ 36 Abs. 3 und
§ 52 Abs. 6              370

§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8              400
247.2           gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
                Sortenzulassung
247.3           gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder
                den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters

247.4           gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
                bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
                Zulassung der Sorte
                         400
§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8           400
§ 3 Abs. 2

                         180
247.5           gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
                Anerkennungsfähigkeit
247.6           gegen eine andere Entscheidung
248             Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
                anderen Stelle im Ausland
249             Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
                bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
                Obst und Zierpflanzen
250             Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung

251             Nachprüfung von Saatgut
251.1           Nachprüfung von anerkanntem Saatgut
251.2           Nachprüfung von Standardsaatgut
                           180
                           180
  § 44 Abs. 5
                           360
§ 3a Abs. 2 und 3

                           180
  § 33 Abs. 8
  SaatgutV                 140

  § 16 SaatgutV            160
  § 21 Abs. 4
  SaatgutV                 160
BGBl. 2014, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
       Gebühren-
                                            Gebührentatbestand
        nummer
          1                                           2

Bezogene Vorschrift   Gebühr

     (SaatG)*         (Euro)
        3               4
   3               Ve r w a l t u n g s g e b ü h r e n i n b e s o n d e r e n F ä l l e n
   300             Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie                § 29 SortG
                   Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
                   anderen Unterlagen, je Sorte

   310             Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den
                   Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246

   320             Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
                   Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh-
                   rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246

   330             Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
               § 49 SaatG
                                        20

75 v. H. der Gebühr für die indivi-
duell zurechenbare öffentliche
Leistung; Ermäßigung bis zu
25 v. H. der Gebühr für Leistungen

oder Absehen von der Gebühren-
erhebung, wenn dies der Billigkeit
entspricht
                   Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, (§ 15 Abs. 2 VwKostG vom
                   231, 244, 245 und 246

  * Soweit nichts anderes angegeben.“

3. In Anlage 3 wird Gebührennummer 402.1 wie folgt gefasst:
       Gebühren-
                                            Gebührentatbestand
        nummer
          1                                           2
   „402.1          bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten

                                                            Artikel 3
                                                    Neubekanntmachung
                      Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
  23. Juni 1970 in der am 14. August
  2013 geltenden Fassung)

                 Bezogene Vorschrift   Gebühr

                      (SaatG)*         (Euro)
                         3               4
                                       170“.

kann den Wortlaut
                   der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der jeweils vom
                   9. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung im Bundes-
                   gesetzblatt bekannt machen.

                                                            Artikel 4
                                                          Inkrafttreten
                     Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
                   dung in Kraft. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

                      Bonn, den 28. November 2014

                                               Der Bundesminister
                                        für Ernährung und Landwirtschaft
                                                Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1937. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7d5a0d5b9a3e00ec….