Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1937
BGBl. 2014 I S. 1937 · 26.055 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 28. November 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Satz 2 durch Artikel 2
Absatz 109 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 108 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, jeweils im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 86 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift von Abschnitt 3 werden die Wörter „, Verkehr mit anderen Stellen“ gestrichen.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 232“ durch die Angabe „, 232 und 251“ ersetzt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerzusatz der Überschrift wird die Angabe „§ 2 Absatz 3,“ gestrichen.
b) Gebührennummer 203.12 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (Euro)
1 2 3 4
„203.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260“.
c) Gebührennummer 222.12 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)* (Euro)
1 2 3 4
„222.12 bei Sorten der Artengruppe 5 260“.
Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 ent-
standen ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.“

2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkungen
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste,
Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus
der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwin-
gel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenliesch-
gras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
5 Artengruppe 5
Kartoffel
6 Artengruppe 6
Reben
7 Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9
Obstarten
10 Artengruppe 10
Gehölzarten
11 Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
1 Sortenschutzgesetz (SortG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101 Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes
102 Registerprüfung
102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
102.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
102.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
102.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
102.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
102.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
102.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
102.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
102.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
102.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
102.12 bei Sorten der Artengruppe 5
102.13 bei Sorten der Artengruppe 6
102.14 bei Sorten der Artengruppe 7
102.15 bei Sorten der Artengruppe 8
102.16 bei Sorten der Artengruppe 9
102.17 bei Sorten der Artengruppe 10
102.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1
102.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2
102.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SortG) (Euro)
3 4
§ 21
§ 22 600
§ 26 Abs. 1 bis 5
1 610
1 150
920
1 380
1 150
920
1 610
1 150
920
1 150
920
1 500
1 500
920
1 270
1 270
1 270
1 270
920
§ 26 Abs. 2
360

Gebühren- Bezogene Vorschrift
Gebührentatbestand
nummer (SortG)
1 2 3
110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1
110.1 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr
110.1.2 2. Schutzjahr
110.1.3 3. Schutzjahr
110.1.4 4. Schutzjahr
110.1.5 5. Schutzjahr
110.1.6 6. Schutzjahr
110.1.7 7. Schutzjahr
110.1.8 8. Schutzjahr und folgende je
110.2 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sorten-
zulassung nach § 30 SaatG
besteht, für jedes Jahr des
Ruhens des Sortenschutzes § 10c
Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person
eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes
124 Widerspruchsentscheidung
124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten-
schutzes
124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
nutzungsrecht
124.3 gegen eine andere Entscheidung
125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
Gebühr
(Euro)
4
Artengruppe
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 7
8
9
10
11.1
11.2
290 170 60
350 230 120
460 290 170
580 350 230
690 400 290
810 460 350
920 580 350
1 040 690 350
170 120 60
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SortG) (Euro)
3 4
§ 12 Abs. 1 710
§ 28 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3
120
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 600
§ 18 Abs. 3;
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 600
§ 12 Abs. 1
710
180
§ 26 Abs. 5
360

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200 Verfahren der Sortenzulassung
201 Entscheidung über die Sortenzulassung
202 Registerprüfung
202.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
202.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
202.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
202.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
202.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
202.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
202.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
202.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
202.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
202.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
202.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
202.12 bei Sorten der Artengruppe 5
202.13 bei Sorten der Artengruppe 6
202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig
202.14 bei Sorten der Artengruppe 7
202.15 bei Sorten der Artengruppe 8
202.16 bei Sorten der Artengruppe 9
202.17 bei Sorten der Artengruppe 10
202.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1
202.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2
202.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
203 Wertprüfung
203.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
203.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
203.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
203.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
203.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
203.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
203.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
203.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
203.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
203.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
203.12 bei Sorten der Artengruppe 5
203.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengrup-
pen 1 bis 3
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
204.1 durch gesonderten Anbau
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG) (Euro)
3 4
§ 41
§ 42 430
§ 44 Abs. 1 bis 3
1 610
1 150
920
1 380
1 150
920
1 610
1 150
920
1 150
920
1 500
1 500
§ 42 Abs. 4a 170
920
1 270
1 270
1 270
1 270
920
360
§ 44 Abs. 1 bis 3
3 340
2 190
1 380
3 340
2 190
1 380
3 340
2 190
1 380
5 290
1 380
260
1 380
§ 30 Abs. 4
2 650

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig
Gebühren- Bezogene Vorschrift
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)
1 2 3
210 Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung
210.1 1. Zulassungsjahr
210.2 2. Zulassungsjahr
210.3 3. Zulassungsjahr
210.4 4. Zulassungsjahr
210.5 5. Zulassungsjahr
210.6 6. Zulassungsjahr
210.7 7. Zulassungsjahr
210.8 8. Zulassungsjahr
und folgende je
Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung
221 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
222.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
222.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
222.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
222.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
222.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
222.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
222.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
222.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
222.12 bei Sorten der Artengruppe 5
222.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Arten-
gruppen 1 bis 3
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG) (Euro)
3 4
330
540
Gebühr
(Euro)
4
Artengruppe
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 8
9
290 170 60
350 230 120
460 290 170
580 350 230
690 400 290
810 460 350
920 580 350
1 040 690 350
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG)* (Euro)
3 4
§ 36 Abs. 2 und 3
400
3 340
2 190
1 380
3 340
2 190
1 380
3 340
2 190
1 380
5 290
1 380
260
1 380

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters
231 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6
232.2 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung
243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG)* (Euro)
3 4
§ 46
400
680
430
§ 47 Abs. 4 Satz 1
120
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 400
§ 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 400
244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
245 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
230
245.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver- § 14b Abs. 3
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen 70
245.2 bei Sorten anderer Arten
246 Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder
das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte
247 Widerspruchsentscheidung
247.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 55 Abs. 2 Satz 1 230
§ 36 Abs. 3 und
§ 52 Abs. 6 370
§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 400
247.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
Sortenzulassung
247.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
247.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte
400
§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 400
§ 3 Abs. 2
180
247.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
Anerkennungsfähigkeit
247.6 gegen eine andere Entscheidung
248 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
249 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen
250 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung
251 Nachprüfung von Saatgut
251.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut
251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut
180
180
§ 44 Abs. 5
360
§ 3a Abs. 2 und 3
180
§ 33 Abs. 8
SaatgutV 140
§ 16 SaatgutV 160
§ 21 Abs. 4
SaatgutV 160

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG)* (Euro)
3 4
3 Ve r w a l t u n g s g e b ü h r e n i n b e s o n d e r e n F ä l l e n
300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie § 29 SortG
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
anderen Unterlagen, je Sorte
310 Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den
Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246
320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh-
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
§ 49 SaatG
20
75 v. H. der Gebühr für die indivi-
duell zurechenbare öffentliche
Leistung; Ermäßigung bis zu
25 v. H. der Gebühr für Leistungen
oder Absehen von der Gebühren-
erhebung, wenn dies der Billigkeit
entspricht
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, (§ 15 Abs. 2 VwKostG vom
231, 244, 245 und 246
* Soweit nichts anderes angegeben.“
3. In Anlage 3 wird Gebührennummer 402.1 wie folgt gefasst:
Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
„402.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
23. Juni 1970 in der am 14. August
2013 geltenden Fassung)
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG)* (Euro)
3 4
170“.
kann den Wortlaut
der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der jeweils vom
9. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bonn, den 28. November 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1937. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7d5a0d5b9a3e00ec….