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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1821

BGBl. 2014 I S. 1821 · 2.936 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1821

                             Gesetz
           zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
                               Vom 29. November 2014


      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                        Artikel 1
                     Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
       Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918)
    wird wie folgt geändert:
    1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Ver-
       tragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspar-
       tei gewährt werden.“
    2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
          nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des
          Europäischen Stabilitätsmechanismus“ die Wörter „und im Falle der Ge-
          währung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der An-
          nahme einer institutsspezifischen Vereinbarung“ eingefügt.
       b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird
          folgende Nummer 4 angefügt:
          „4. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
              über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimm-
              tes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.“
    3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Finanzhilfefazilitäten“ durch
       die Wörter „dem Europäischen Stabilitätsmechanismus“ ersetzt und werden
       nach der ersten Nennung des Wortes „Stabilitätsmechanismus“ die Wörter
       „sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung
       des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanz-
       hilfeinstrumente“ eingefügt.

                                        Artikel 2
                                     Inkrafttreten
       (1) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des ESM-Gouver-
    neursrats zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags
    vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach seiner Verkündung.
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
    Bundesgesetzblatt bekannt.



      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
    blatt zu verkünden.


      Berlin, den 29. November 2014

                              Der Bundespräsident
                                 Joachim Gauck

                              Die Bundeskanzlerin
                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                     Der Bundesminister der Finanzen
                               Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1821. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3d3577ace7168d38….