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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1703
BGBl. 2014 I S. 1703 · 18.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 3. November 2014
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli
1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft:
Artikel 1
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 6. Juni 2012 (BGBl. I S. 1286) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.
L 165 vom 24.6.2011, S. 1)“ werden durch die
Wörter „Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. L 78
vom 20.3.2013, S. 1)“ ersetzt.
b) Nach Nummer 15 werden folgende neue Num-
mern 16, 17 und 18 eingefügt:
„16. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quoten-
gebundene Art zurückwirft,
17. als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1
einen anderen Fanggrund nicht oder nicht
rechtzeitig ansteuert,
18. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer
dort genannten Art aussetzt,“.
c) Die bisherigen Nummern 16 bis 33 werden die
neuen Nummern 19 bis 36.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „(ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1)
verstößt, indem er als Kapitän“ werden durch
ein Komma getrennt und die Wörter „die
durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl.
L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden
ist, verstößt, indem er“ eingefügt.
bb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgeho-
ben.
cc) In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
ee) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b einge-
fügt:
„§ 15a
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-
satz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereige-
setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit
technischen Maßnahmen für die Fischerei im Be-
reich des Übereinkommens über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97
vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3
Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei
ausübt,
2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der
Fischerei auf dort genannten Arten ein dort ge-
nanntes Netz einsetzt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung
verwendet,
4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt
freilässt,
5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpa-
ckungsgurt verwendet,
6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster
Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbe-
wahrt,
7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3
einen nicht aufgetauten Köder verwendet,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Lang-
leine ausbringt,
9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1
Fischabfälle über Bord wirft,
10. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort
genannte Scheuvorrichtung schleppt,
11. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel
verwendet,
12. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über
Bord wirft,
13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder
Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen
anderen Fangplatz begibt,
14. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2
erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,
15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus
gunnari während des dort genannten Zeitraums
in dem dort genannten Gebiet fischt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1
ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort ge-
nannten Fangplatz begibt,
17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine
Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig ein-
stellt,
18. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in
dem dort genannten Umfang Hols zu For-
schungszwecken ausführt oder
19. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3
eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigeset-
zes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verar-
beiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise
einfriert.
§ 15b
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004
des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von
Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungs-
bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG)
Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom
1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine
dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort
genannten Bestand befischt oder einen Fang an
Bord behält, umlädt oder anlandet,
2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spe-
zielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie
nicht mitführt,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei
ausübt,
4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfische-
rei ausübt,
5. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen
dort genannten Stoff ins Meer einbringt,
6. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflü-
gel oder einen lebenden Vogel in die dort genann-
ten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes
geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort ge-
nannten Gebieten entfernt,
7. entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus
spp. in den dort genannten Gebieten fischt,
8. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buch-
stabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus
ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder
9. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buch-
stabe d einen wieder gefangenen markierten
Fisch freilässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort
genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster
Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1,
Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1
die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten
oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
3. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1
einer dort genannten Person das Übersetzen an
Bord nicht gestattet oder
4. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1
die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht recht-
zeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig abgibt.“
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 11, 12 und 13 wer-
den die neuen Nummern 10, 11 und 12.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende der Vorschrift das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht oder“.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
mer 4.
5. § 24b wird durch folgenden § 24b ersetzt:
„§ 24b
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009
des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjähri-
gen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ost-
atlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom
15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahr-
zeug chartert,
2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4
oder Absatz 5 Roten Thun fängt,
3. entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hub-
schrauber einsetzt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr
als 5 % Roten Thun an Bord behält,
5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen
Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder
anlandet,
6. entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Ab-
satz 2 Roten Thun vermarktet,
7. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem
dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an
Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, ver-
arbeitet oder anlandet,
8. entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genann-
ten Tonnar einsetzt,
9. entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlan-
det oder umlädt oder
10. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1
Satz 1 Roten Thun fängt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder
Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22
Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6
eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine
ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Um-
landeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
2. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Ar-
tikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig macht,
4. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1
eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten
Thun in den dort genannten Gebieten umlädt,
6. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine
Umladung vornimmt oder
7. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unter-
absatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer übermittelt.“
6. Nach § 24d werden folgende §§ 24e und 24f einge-
fügt:
„§ 24e
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-
satz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereige-
setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010
mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung
(EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Ge-
nehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischerei-
fahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der
Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Dritt-
landschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61
vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem
dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit
ausübt oder
2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1
eine Fangreise beginnt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2
ein dort genanntes Fischereiüberwachungszen-
trum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne
Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontroll-
gebiet die EU-Gewässer verlässt,
4. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht oder
5. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das
Kontrollgebiet verlässt.
§ 24f
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentati-
onsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
kel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte
Handlung vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigeset-
zes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein
dort genanntes Fangdokument nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzei-
tig dessen Validierung beantragt.“
7. Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g
und 24h.

8. § 24h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 16 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 17, 18 und 19 werden
die Nummern 16, 17 und 18.
9. Die bisherigen §§ 24g bis 24i werden durch die fol-
genden §§ 24i und 24j ersetzt:
„§ 24i
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
kel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates
vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fang-
möglichkeiten für bestimmte Fischbestände und
Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014
(ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4) einen Fang an
Bord behält oder anlandet.
§ 24j
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes han-
delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des
Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der
Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände
und Bestandsgruppen in Unionsgewässern sowie
für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unions-
gewässern (2014) (ABl. L 34 vom 28.1.2014, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 einen Fang an Bord behält
oder anlandet,
2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
nannte Art fängt oder an Bord behält,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch
in Verbindung mit Unterabsatz 2, auf Sandaal
kommerziell fischt,
4. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte
Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort
genannten Exemplar Leid zufügt oder
6. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort
genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig frei-
setzt.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 3. November 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1703. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e5f384c47a934eb1….