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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1703

BGBl. 2014 I S. 1703 · 18.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
                                    Einundzwanzigste Verordnung
                           zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
                                            Vom 3. November 2014

   Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli

1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7

des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft:

                       Artikel 1

  Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 6. Juni 2012 (BGBl. I S. 1286) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.

     L 165 vom 24.6.2011, S. 1)“ werden durch die
     Wörter „Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. L 78
     vom 20.3.2013, S. 1)“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 15 werden folgende neue Num-
     mern 16, 17 und 18 eingefügt:
     „16. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quoten-
          gebundene Art zurückwirft,
     17. als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1
         einen anderen Fanggrund nicht oder nicht
         rechtzeitig ansteuert,
     18. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer
         dort genannten Art aussetzt,“.
  c) Die bisherigen Nummern 16 bis 33 werden die
     neuen Nummern 19 bis 36.
2. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „(ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1)
         verstößt, indem er als Kapitän“ werden durch
         ein Komma getrennt und die Wörter „die
         durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl.
         L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden

         ist, verstößt, indem er“ eingefügt.

     bb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgeho-
         ben.

     cc) In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das
         Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

     dd) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ei-
         nen Punkt ersetzt.

     ee) Nummer 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b einge-
   fügt:

                      „§ 15a

             Durchsetzung bestimmter

  Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-
satz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereige-
setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit
technischen Maßnahmen für die Fischerei im Be-
reich des Übereinkommens über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97
vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

 1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3
    Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei
    ausübt,
 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der
    Fischerei auf dort genannten Arten ein dort ge-

    nanntes Netz einsetzt,

 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung
    verwendet,
 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1
    zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt
    freilässt,
 5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
    Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpa-
    ckungsgurt verwendet,
 6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster
    Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbe-
    wahrt,
 7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3
    einen nicht aufgetauten Köder verwendet,
 8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Lang-
    leine ausbringt,

 9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1
    Fischabfälle über Bord wirft,
10. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort
    genannte Scheuvorrichtung schleppt,

11. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel

    verwendet,

12. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über
    Bord wirft,

13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder
    Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen
    anderen Fangplatz begibt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2
    erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,
15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus
    gunnari während des dort genannten Zeitraums
    in dem dort genannten Gebiet fischt,
BGBl. 2014, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
  16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1
      ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort ge-
      nannten Fangplatz begibt,
  17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine
      Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig ein-
      stellt,
  18. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in
      dem dort genannten Umfang Hols zu For-
      schungszwecken ausführt oder
  19. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3
      eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigeset-
  zes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
  Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder
  fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verar-
  beiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise
  einfriert.

                          § 15b
                  Durchsetzung bestimmter
       Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
  handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004
  des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von
  Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungs-
  bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der
  lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Auf-
  hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG)

  Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom

  1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung
  (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1)
  geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
  oder fahrlässig
  1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine
     dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort
     genannten Bestand befischt oder einen Fang an
     Bord behält, umlädt oder anlandet,
  2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spe-
     zielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie
     nicht mitführt,

  3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei
     ausübt,

  4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfische-
     rei ausübt,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen
     dort genannten Stoff ins Meer einbringt,
  6. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflü-
     gel oder einen lebenden Vogel in die dort genann-
     ten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes
     geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort ge-
     nannten Gebieten entfernt,
  7. entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus
     spp. in den dort genannten Gebieten fischt,

  8. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buch-
     stabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus
     ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder
  9. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buch-
     stabe d einen wieder gefangenen markierten
     Fisch freilässt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
  handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort
     genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster
     Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1,
     Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1
     die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten
     oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
     tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
     mittelt,

  3. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1
     einer dort genannten Person das Übersetzen an
     Bord nicht gestattet oder
  4. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1
     die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht recht-
     zeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig abgibt.“

4. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 10 wird aufgehoben.

     bb) Die bisherigen Nummern 11, 12 und 13 wer-
         den die neuen Nummern 10, 11 und 12.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird am Ende der Vorschrift das

         Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
         gefügt:
         „3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Mel-
             dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
             oder nicht rechtzeitig macht oder“.
     cc) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
         mer 4.
5. § 24b wird durch folgenden § 24b ersetzt:

                         „§ 24b

                Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
  handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009
  des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjähri-
  gen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ost-
  atlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der
  Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom
  15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
  (EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7)
  geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
  oder fahrlässig

    1. entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahr-
       zeug chartert,
    2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4
       oder Absatz 5 Roten Thun fängt,
    3. entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hub-
       schrauber einsetzt,
BGBl. 2014, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
   4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr
      als 5 % Roten Thun an Bord behält,
   5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen
      Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder
      anlandet,
   6. entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Ab-
      satz 2 Roten Thun vermarktet,
   7. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem
      dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an
      Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, ver-
      arbeitet oder anlandet,
   8. entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genann-
      ten Tonnar einsetzt,
   9. entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlan-
      det oder umlädt oder
  10. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1
      Satz 1 Roten Thun fängt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
  handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder

     Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22

     Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6
     eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine
     ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Um-
     landeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     übermittelt,
  2. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Ar-
     tikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich-
     tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  3. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
     tig macht,
  4. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1
     eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  5. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten
     Thun in den dort genannten Gebieten umlädt,

  6. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine
     Umladung vornimmt oder
  7. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unter-
     absatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die
     vorgeschriebene Dauer übermittelt.“
6. Nach § 24d werden folgende §§ 24e und 24f einge-
   fügt:

                          „§ 24e

                Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-
  satz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereige-
  setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
  Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010
  mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung
  (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Ge-
  nehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischerei-
  fahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der
  Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Dritt-

  landschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61
  vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich
  oder fahrlässig
  1. als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem
     dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit
     ausübt oder
  2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
     Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1
     eine Fangreise beginnt.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
  handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig
     oder nicht vollständig führt,
  2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
     Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2
     ein dort genanntes Fischereiüberwachungszen-
     trum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig unterrichtet,

  3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
     Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne

     Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontroll-

     gebiet die EU-Gewässer verlässt,

  4. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
     Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1
     eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
     dig oder nicht rechtzeitig macht oder
  5. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
     Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das
     Kontrollgebiet verlässt.

                           § 24f

                Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
  handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentati-
  onsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und
  zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
  des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt,
  indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
  kel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte
  Handlung vornimmt.
     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
  Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigeset-
  zes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
  Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder

  fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein
     dort genanntes Fangdokument nicht, nicht rich-
     tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
     nen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder

  2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzei-
     tig dessen Validierung beantragt.“
7. Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g
   und 24h.
BGBl. 2014, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
8. § 24h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 16 wird aufgehoben.
  b) Die bisherigen Nummern 17, 18 und 19 werden
     die Nummern 16, 17 und 18.
9. Die bisherigen §§ 24g bis 24i werden durch die fol-
   genden §§ 24i und 24j ersetzt:
                          „§ 24i
                Durchsetzung bestimmter
     Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013
    Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
  mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes han-
  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
  kel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates
  vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fang-
  möglichkeiten für bestimmte Fischbestände und
  Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014
  (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4) einen Fang an
  Bord behält oder anlandet.

                          § 24j
                 Durchsetzung bestimmter
       Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

     Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
  mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes han-
  delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des
  Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der

  Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände
  und Bestandsgruppen in Unionsgewässern sowie
  für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unions-

  gewässern (2014) (ABl. L 34 vom 28.1.2014, S. 1)
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 7 einen Fang an Bord behält
     oder anlandet,
  2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
     nannte Art fängt oder an Bord behält,
  3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch
     in Verbindung mit Unterabsatz 2, auf Sandaal
     kommerziell fischt,
  4. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte
     Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

  5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort
     genannten Exemplar Leid zufügt oder
  6. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort
     genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig frei-
     setzt.“

                      Artikel 2

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                      Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Bonn, den 3. November 2014
                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1703. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e5f384c47a934eb1….