Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1371
BGBl. 2014 I S. 1371 · 59.073 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt1
Vom 13. August 2014
Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur auf Grund des
– § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 4b, auch in
Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
Absatz 3 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 4b durch Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008
(BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,
– § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
2002 (BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2, der
durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom
8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist,
– § 15 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 3 Nummer 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2013
(BGBl. 2013 II S. 42) eingefügt worden ist,
– § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Arti-
kel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert
worden ist,
– § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2
Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
1
Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6, 13, Absatz 2, § 13 Absatz 3 bis 8,
§§ 14, 15, 23 Absatz 1 Nummer 11 bis 18, Absatz 2 Nummer 26 und
Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Än-
derung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwe-
felgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1).
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen,
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, auch in
Verbindung mit Satz 2, sowie Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 9c des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von
denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 durch
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9
Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und
§ 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes
vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) sowie § 9 Absatz 2
Satz 2 durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist:
Artikel 1
Verordnung
über das umweltgerechte
Verhalten in der Seeschifffahrt
(See-Umweltverhaltens-
verordnung – SeeUmwVerhV)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Ziele
Diese Verordnung regelt
1. Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in
der Schifffahrt,
2. die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1
genannten Anforderungen, insbesondere von Ver-
stößen gegen Vorschriften des
a) MARPOL-Übereinkommens,
b) AFS-Übereinkommens,
c) Ballastwasser-Übereinkommens.

§2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Über-
einkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe und das Protokoll von
1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II
S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in
London vom Ausschuss für den Schutz der Meeres-
umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-
nisation (IMO) angenommenen Entschließungen
MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in sei-
ner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
2. AFS-Übereinkommen: das Internationale Überein-
kommen von 2001 über die Beschränkung des
Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf
Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils
innerstaatlich geltenden Fassung,
3. Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale
Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Be-
handlung von Ballastwasser und Sedimenten von
Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in seiner jeweils
innerstaatlich geltenden Fassung,
4. ein Schiff:
a) im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Arti-
kel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens,
b) im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach
Artikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens,
c) im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach
Artikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Überein-
kommens,
d) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch-
staben a bis c,
5. Abfall-Übereinkommen: das Übereinkommen vom
9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe
und Annahme von Abfällen in der Rhein- und
Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in
seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
6. Schwefelrichtlinie: die Richtlinie 1999/32/EG des
Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung
des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft-
oder Brennstoffe und zur Änderung der Richt-
linie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13),
die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl.
L 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist,
7. TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorga-
nischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115
vom 9.5.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
S. 109) geändert worden ist,
8. IAFS-Zeugnis: Internationales Zeugnis über ein Be-
wuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verord-
nung oder nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Über-
einkommens,
9. IAFS-Erklärung: Erklärung über ein Bewuchsschutz-
system nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder
nach Anlage 4 Regel 5 des AFS-Übereinkommens,
10. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: die Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung,
11. Wasserstraßen der Zonen 1 und 2: die in Anhang I
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten
Wasserstraßen,
12. Schiffssicherheitsverordnung: die Schiffssicherheits-
verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. Schiffskraftstoff: ölhaltiger Brennstoff nach An-
lage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens
und Artikel 2 Nummer 3 der Schwefelrichtlinie.
(2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V
der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch
der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6
der Schwefelrichtlinie.
§3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
1. für Schiffe auf den Wasserflächen nach
a) § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I
S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verord-
nung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)
geändert worden ist,
b) § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August
1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3
§ 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden
ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
2. für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland sowie
3. für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch see-
wärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirt-
schaftszone der Bundesrepublik Deutschland, so-
weit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließ-
lichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abwei-
chende Regelungen gelten.
(2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-
Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen,
ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf
den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen
entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes be-
stimmt ist.
(3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundes-
ministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Ver-
ordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene
Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Da-
bei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser
Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfül-
lung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter
Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt er-
forderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegs-
schiffe anderer Staaten.

Abschnitt 2
Ergänzende Bestimmungen zu den
Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
Unterabschnitt 1
Anlage I
§4
Öltagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1. in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1
und Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkom-
mens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vor-
gänge unverzüglich eingetragen werden,
2. jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von
dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen
Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs
nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite
unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des
MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra-
gungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz,
Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2,
Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des
MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die
Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei
der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als
erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorge-
schriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das
dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-
spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft
in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens
beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,
unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-
nommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des
elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Ab-
sätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffs-
tagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, des-
sen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und
in Übereinstimmung damit geführt wird.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und
Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun-
gen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Öl-
kontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der
Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Füh-
rung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontroll-
buch ordnungsgemäß geführt ist.
§5
Umpumpvorgänge auf See
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem
örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über
dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder
telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des
MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben
über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf
Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1
bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist ver-
boten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu be-
antragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter
Bedingungen erteilt werden.
§6
Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abfall-
Übereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher
ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1
bezeichneten Wasserflächen verboten.
(2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder öl-
haltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne
von Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34
Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die
Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an
Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände wei-
tere Verbindungen nach außenbords als genormte Ab-
flussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOL-
Übereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare
Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine
Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2
des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Öl-
filteranlage vorhanden ist.
Unterabschnitt 2
Anlage II
§7
Ladungstagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1. in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15
Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in An-
lage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüg-
lich eingetragen werden,
2. jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich
von dem zur Führung von Tagebüchern verantwort-
lichen Offizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungs-
tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betref-
fenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des
MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra-
gungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-
mens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates
führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des
MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die
nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im
Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das
dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-
spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft
in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens
beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,

unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-
nommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil
des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten
die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische
Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staa-
tes, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in
Übereinstimmung damit geführt worden ist.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und
Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun-
gen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer
Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestim-
mungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens
über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt,
wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist.
§8
Einleiten und vorläufige
Bewertung von flüssigen Stoffen
(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der
Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des
MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im
Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die
Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft ist für die vorläufige Bewertung eines
für die Beförderung als Massengut noch nicht einge-
stuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Ab-
satz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie
kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes
und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfor-
dern.
Unterabschnitt 3
Anlage IV
§9
Einleiten von Schiffsabwasser
(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach
Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor
Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des
MARPOL-Übereinkommens ist verboten
1. außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeich-
neten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von
einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen
a) für Schiffe auf Seewasserstraßen,
b) für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch
seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,
2. in der Ostsee
a) für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL-
Übereinkommens nicht genannten Schiffe ein-
schließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über
eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausge-
rüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen,
b) für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die
die Bundesflagge führen, auch seewärts der Be-
grenzung der Seewasserstraßen.
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff ein-
schließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette
verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicher-
heitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalte-
anlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee
nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderli-
che Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft unbescha-
det des Satzes 1
1. das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder
2. die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen
oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der
Nachrüstung erlauben.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann zur Erleichterung der Durchführung wassersport-
licher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teil-
nehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien
und diese Entscheidung mit Bedingungen und – auch
nachträglich – mit Auflagen verbinden.
Unterabschnitt 4
Anlage V
§ 10
Mülltagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in
das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3
Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V
Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichne-
ten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10
Absatz 3.2 eingetragen werden.
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede
Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur
Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffs-
offizier unterschrieben wird.
(3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltage-
buchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden
Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Ab-
satz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Überein-
kommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüg-
lich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschrei-
ben.
(5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Über-
einkommens gilt bei
1. Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs ver-
pflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Num-
mer 1 bezeichneten Wasserflächen,
2. Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der
nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-
Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Re-
gel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Eintragungen im
Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das
dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen
entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit An-
kunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum
Verlassen des Anwendungsbereichs dieser Verord-
nung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließ-
liche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und
wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 das Mülltage-
buch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs ge-
führt, gelten die Absätze 1 bis 4 als erfüllt, wenn das
elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen

Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zu-
gelassen worden ist und in Übereinstimmung damit ge-
führt wird.
§ 11
Aushänge zur Müllbehandlung
Anlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Überein-
kommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei
Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und
einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer
Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Perso-
nen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als er-
füllt, wenn
1. sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie und von Verbänden des Wassersports über die
umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung
auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Ver-
bandes befindet, das mit dem Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie oder dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ab-
gestimmt ist, und
2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor An-
tritt der Fahrt informiert worden sind.
§ 12
Fanggerät
Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V
Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens
über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät
ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.
Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasser-
und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfol-
gen.
Unterabschnitt 5
Anlage VI
§ 13
Einhaltung der Anforderungen
an niederschwefligen Schiffskraftstoff
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf
den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser-
flächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungs-
gebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den
in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Ab-
satz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung
mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3,
Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des
MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen
entspricht.
(2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI
Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens
wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch
das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1
Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt.
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerliefer-
bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach
dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen
die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine
Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen
Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist,
die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1
Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem
Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. Dies gilt nicht
in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.
(4) Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien
können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen,
aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und
aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen
Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustel-
len, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwa-
chungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1
hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist.
Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm
DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007)
zu erfolgen. Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind
bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschie-
nen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in
München archivmäßig gesichert hinterlegt.
(5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersat-
zes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Über-
einkommens zur Erreichung der Anforderungen an
schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft in Bezug auf schiffsbezogene technische Maß-
nahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatori-
sche Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:
1. Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung
eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne
des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie;
die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die
Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4
der Schwefelrichtlinie erfüllt werden.
2. Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren
nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt
worden sind, gelten als zugelassen.
(6) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft darf die Befreiung nach Anlage VI Re-
gel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf An-
trag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefel-
richtlinie gewähren.
(7) Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreini-
gungssystemen auf Seewasserstraßen und in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht
nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung
keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Handelt
es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natron-
lauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien
der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeres-
umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
tion (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Ab-
gasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) ent-
spricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.
(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Ab-
satz 2 Satz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849),
die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, anzuwen-
den ist.

§ 14
Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist
1. zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18,
ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL-
Übereinkommens,
2. Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Ab-
satz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens.
Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1
des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom
Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite
www.bsh.de geführt.
§ 15
Bunkern
(1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für
die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet,
1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs
während des Bunkervorgangs zu ziehen,
2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI
Regel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkom-
mens und der von dem Ausschuss für den Schutz
der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen
Richtlinien von 2009 für die Probeentnahme von öl-
haltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung
der revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010
S. 336) durchzuführen,
3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervor-
gangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOL-
Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbe-
scheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff
auszustellen und eine während des Bunkervorgangs
gezogene Probe zu übergeben,
4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung min-
destens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzu-
bewahren,
5. die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Be-
diensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf
deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändi-
gen,
6. dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord
von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der
den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1,
Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbin-
dung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Ab-
satz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3
des MARPOL-Übereinkommens genannten Anfor-
derungen entspricht.
Eine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen
des Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Aus-
nahme entspricht.
(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bord-
seitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch
das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten
Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.
Abschnitt 3
Ergänzende Bestimmungen zu dem
AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen
§ 16
Befahrensregelung
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die
Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens
führt und das
1. zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Be-
wuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder
Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken,
oder
2. keine Deckschicht trägt, die als Barriere ein Austre-
ten dieser Verbindungen aus dem darunter liegen-
den, nicht den Anforderungen des AFS-Überein-
kommens entsprechenden Bewuchsschutzsystem
verhindert,
die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasser-
straßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
ten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasser-
straßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
ten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die
Flagge eines anderen Staates führt, der nicht Vertrags-
partei des AFS-Übereinkommens ist, und das einen
deutschen Hafen anläuft oder aus ihm ausläuft. Arti-
kel 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 1798, 1799) über die friedliche Durchfahrt bleibt un-
berührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu
einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu er-
neuern.
§ 17
Mitführen von Dokumenten
Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der
Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument
mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der
zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
1. für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
AFS-Übereinkommens führen,
a) mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr:
das IAFS-Zeugnis,
b) mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400
und einer Länge von 24 Metern oder mehr:
die IAFS-Erklärung,
2. für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates
führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Überein-
kommens ist, und die einen deutschen Hafen anlau-
fen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung
des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestäti-
gung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008
mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3
und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates über das
Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen

und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156
vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss.
Abschnitt 4
Ergänzende Bestimmungen zu dem
Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage
§ 18
Einleiten von Ballastwasser
(1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer ist ver-
boten, soweit nicht
1. ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Re-
gel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-
mens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab-
satz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser-
Übereinkommens stattgefunden hat,
2. eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage
Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-
mens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab-
satz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkom-
mens durchgeführt worden ist oder
3. in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Arti-
kels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Überein-
kommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nord-
see oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen die-
sen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglich-
keit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Re-
gel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, all-
gemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulas-
sen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebie-
ten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236)
eingehalten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage
Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens ertei-
len, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung
(VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind.
(4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft und die Wasserschutzpolizeien der
Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes
genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen
von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Überein-
kommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen
der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-
Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben,
dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die
menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen
darstellt.
§ 19
Zulassung des
Ballastwasser-Behandlungsplans
und von Ballastwasser-Behandlungssystemen
(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft lässt den Ballastwasser-Behandlungs-
plan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-
Übereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei
Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie.
(2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behand-
lungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von
Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnolo-
gien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-
Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologi-
scher, ökotoxikologischer und anderer umweltbezoge-
ner Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte
Labore heranziehen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für
ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbe-
sondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber über-
tragen.
§ 20
Mitführen von Dokumenten
Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines
Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-
Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Doku-
mente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten
der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
1. den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der An-
lage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
2. das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re-
gel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.
§ 21
Ballastwasser-Tagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1. in das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re-
gel B-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-
mens die in der Anlage Regel B-2 Absatz 3 und 5
Satz 1 und Regel B-4 Absatz 5 bezeichneten Vor-
gänge unverzüglich eingetragen werden,
2. jede Eintragung unverzüglich im Ballastwasser-
Tagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern
verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird,
3. das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Re-
gel B-2 Absatz 2 und 4 vorgeschrieben aufbewahrt
wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballast-
wasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der
betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
liche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2
Absatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens
vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschrei-
ben.
(4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Über-
einkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines
Staates führen, der nicht Vertragspartei des Ballast-
wasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach
Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffs-
tagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das
dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-
spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft
in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens

beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,
unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-
nommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch
als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt,
gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektro-
nische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des
Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen
und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.
§ 22
Ballastwasser-Austauschgebiete
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der
Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens
nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von
Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011
S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation
angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer,
das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für
Risikobewertung an.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1
Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Num-
mer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter
Vorgang eingetragen wird,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1
Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Num-
mer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unter-
schrieben wird,
3. entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3
oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder
nicht rechtzeitig unterschreibt,
4. entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4
oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht
rechtzeitig unterschreibt,
5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
Angabe mitgeteilt wird,
6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Um-
pumpvorgang durchführt,
7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch ein-
leitet,
8. entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbin-
dungen nach außenbords angebracht werden,
9. entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet,
10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1
Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt,
11. entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur
dort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird,
12. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt,
13. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser ein-
leitet,
14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine
Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine
Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
15. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Ab-
schrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder
nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
16. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort
genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aus-
händigt,
17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht
dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraft-
stoff geliefert wird,
18. entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unter-
stützung nicht sorgt,
19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Doku-
ment nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
20. entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder
21. entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür
sorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbe-
wahrt wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes
handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt ge-
ändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom
1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1,
Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in
Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I
das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an
das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos
meldet,
2. entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die
zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder
nicht rechtzeitig benachrichtigt,
3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Ab-
satz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord
behält,
4. entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder
Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder
Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch
ins Meer einleitet,
5. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Ab-
satz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht
an Bord zurückbehält,
6. entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3
Ballastwasser oder Öl befördert,
7. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab-
satz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder

Regel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Not-
fallplan nicht mitführt,
8. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab-
satz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder
Regel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht rich-
tig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
9. entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor
Absatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Was-
ser einleitet,
10. als Schiffsführer oder sonst für die Führung von
Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier ent-
gegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort
genannten Vorgang nicht Buch führt,
11. entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halb-
satz einen dort genannten Stoff befördert oder ver-
wendet,
12. entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die
zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig be-
nachrichtigt,
13. entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Ab-
satz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort ge-
nannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser
oder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet,
14. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab-
satz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen
Tank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht,
15. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab-
satz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2
Satz 2 dort genannte Rückstände oder dort ge-
nanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig abgibt,
16. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Ab-
satz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstage-
buch oder einen Notfallplan nicht mitführt,
17. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15
Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein
Ladungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht
mindestens drei Jahre aufbewahrt,
18. entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor
Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Ab-
wasser ins Meer einleitet,
19. entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1
Müll ins Meer einbringt oder einleitet,
20. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-
satz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort
genannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der
Fahrt anbringt,
21. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3
einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt,
22. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-
satz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
23. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt,
24. entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Ab-
satz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt,
25. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Ab-
satz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrens-
beschreibung nicht mitführt,
26. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
27. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Ab-
satz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen
dort genannten Plan nicht mitführt,
28. entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Ab-
satz 3 einen Stoff an Bord verbrennt,
29. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
Anlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
30. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab-
satz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht
richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
oder
31. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab-
satz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsfüh-
rer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internatio-
nalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von
Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) ein Ballastwasser-
Tagebuch nicht mitführt.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten wird
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und
des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
2. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
übertragen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 24
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amt-
lichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkom-

mens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser- wasser betreffen, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an
Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen. dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt.
§ 25
Übergangsregelung (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
(1) Die §§ 18, 20 und 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im
16 bis 18 und Absatz 3, soweit die Regelungen Ballast- Bundesgesetzblatt bekannt.
Artikel 2
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung
Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,
3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer (17a.) eingefügt:
„(17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI
Regel 6 und 8 BG-Verkehr“.
3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt:
„(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2
des Ballastwasser-Übereinkommens BG-Verkehr“.
Artikel 3
Änderung der
Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Absatz 1a“ gestrichen.
2. Nummer 9 der Anlage wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung
gebührenrechtlicher Vorschriften
(1) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom
20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch § 65 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung „BSHGebV“ die Kurzbezeichnung „BSH-Gebüh-
renverordnung – “ eingefügt.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Schiffsausrüstung“ die Wörter „, des schiffsbezogenen Umweltrechts“ eingefügt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt V wie folgt gefasst:
„V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen)
5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden 130 310
5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.

5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden
5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore
5003 Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung“)
84 645
nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
4 100 – 10 100
5004 Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystem
5005 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach
Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens
500 – 8 050
der
nach Zeitaufwand
5006 Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 560
5007 Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,
Erweiterungen, Teilprüfungen
b) Folgender Abschnitt X wird angefügt:
„X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
10001 Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV
10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV
10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach
§ 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV
10 – 90 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder
Nr. 5002“.
535
400
nach Zeitaufwand
10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom
Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV
135
10005 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV 5 850 – 11 850“.
(2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen“ die Wörter „, dem Inter-
nationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser
Schiffen“ eingefügt.
2. Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt:
„2590 Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens
und Sedimenten von
nach Zeitaufwand
2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver-
fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV
nach Zeitaufwand
2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
vor Indienststellung des Schiffes
745
2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
für vorhandene Schiffe
515
2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand-
lung
2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans
115
115
2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des
Ballastwasser-Übereinkommens
nach Zeitaufwand“.
(3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf
dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt:
„59 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt-
verhaltensverordnung
58 bis 414“.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballast-
wasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in
Absatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Berlin, den 13. August 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1371. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b455dd4e0ad2d4a1….