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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1371

BGBl. 2014 I S. 1371 · 59.073 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1371
                                              Dritte Verordnung
                        zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt1
                                                            Vom 13. August 2014

   Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)

– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur auf Grund des
     – § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 4b, auch in
       Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
       Absatz 3 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in
       der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
       2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 2 und 4b durch Artikel 1 Nummer 8
       Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008
       (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
       zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt
       durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom
       4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,

     – § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes in
       der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
       2002 (BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit Absatz 1
       Nummer 1, 3, 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2, der

       durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom
       8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist,
     – § 15 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
       (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 3 Nummer 2
       Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2013
       (BGBl. 2013 II S. 42) eingefügt worden ist,
     – § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
       keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
       19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Arti-
       kel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
       26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert
       worden ist,
     – § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
       (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2
       Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013
       (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-
       bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
1

    Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6, 13, Absatz 2, § 13 Absatz 3 bis 8,
    §§ 14, 15, 23 Absatz 1 Nummer 11 bis 18, Absatz 2 Nummer 26 und
    Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Än-
    derung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwe-
    felgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1).

    gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
    Finanzen,

– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund
  des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, auch in
  Verbindung mit Satz 2, sowie Absatz 2 Satz 1 Num-
  mer 2 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 9c des
  Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von
  denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 durch
  Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
  des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9
  Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und
  § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes
  vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) sowie § 9 Absatz 2
  Satz 2 durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist:

                      Artikel 1

                  Verordnung
           über das umweltgerechte
         Verhalten in der Seeschifffahrt
            (See-Umweltverhaltens-
         verordnung – SeeUmwVerhV)

                    Abschnitt 1

              Allgemeine Vorschriften

                         §1
                        Ziele
  Diese Verordnung regelt

1. Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in
   der Schifffahrt,
2. die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1
   genannten Anforderungen, insbesondere von Ver-

   stößen gegen Vorschriften des

  a) MARPOL-Übereinkommens,

  b) AFS-Übereinkommens,

  c) Ballastwasser-Übereinkommens.
BGBl. 2014, Seite 1372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1372
                           §2
                  Begriffsbestimmungen

  (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
 1. MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Über-
    einkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
    schmutzung durch Schiffe und das Protokoll von
    1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II
    S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in
    London vom Ausschuss für den Schutz der Meeres-
    umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-
    nisation (IMO) angenommenen Entschließungen
    MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in sei-
    ner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
 2. AFS-Übereinkommen: das Internationale Überein-
    kommen von 2001 über die Beschränkung des
    Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf
    Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils
    innerstaatlich geltenden Fassung,

 3. Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale
    Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Be-
    handlung von Ballastwasser und Sedimenten von
    Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in seiner jeweils
    innerstaatlich geltenden Fassung,
 4. ein Schiff:
   a) im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Arti-
      kel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens,
   b) im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach
      Artikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens,

   c) im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach

      Artikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Überein-
      kommens,

   d) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch-

      staben a bis c,

 5. Abfall-Übereinkommen: das Übereinkommen vom
    9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe
    und Annahme von Abfällen in der Rhein- und

    Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in
    seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

 6. Schwefelrichtlinie: die Richtlinie 1999/32/EG des
    Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung
    des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft-
    oder Brennstoffe und zur Änderung der Richt-
    linie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13),
    die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl.
    L 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist,

 7. TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003
    des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorga-
    nischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115
    vom 9.5.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
    nung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
    S. 109) geändert worden ist,
 8. IAFS-Zeugnis: Internationales Zeugnis über ein Be-
    wuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verord-
    nung oder nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Über-
    einkommens,

 9. IAFS-Erklärung: Erklärung über ein Bewuchsschutz-
    system nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder
    nach Anlage 4 Regel 5 des AFS-Übereinkommens,
10. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: die Binnen-
    schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember

   2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2
   der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung,
11. Wasserstraßen der Zonen 1 und 2: die in Anhang I
    der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten
    Wasserstraßen,

12. Schiffssicherheitsverordnung: die Schiffssicherheits-
    verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
    S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
    ordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geän-
    dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. Schiffskraftstoff: ölhaltiger Brennstoff nach An-
    lage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens
    und Artikel 2 Nummer 3 der Schwefelrichtlinie.
  (2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V
der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch
der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6
der Schwefelrichtlinie.

                          §3
                 Anwendungsbereich
  (1) Diese Verordnung gilt
1. für Schiffe auf den Wasserflächen nach
  a) § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
     Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
     vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I
     S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verord-
     nung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)

     geändert worden ist,

  b) § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
     Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August

     1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3

     § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
     (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden
     ist,

  in der jeweils geltenden Fassung,

2. für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der aus-
   schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
   Deutschland sowie

3. für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch see-
   wärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirt-
   schaftszone der Bundesrepublik Deutschland, so-
   weit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließ-
   lichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abwei-
   chende Regelungen gelten.

   (2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-
Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen,
ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf
den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen
entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes be-
stimmt ist.
   (3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundes-
ministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Ver-
ordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene
Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Da-
bei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser
Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfül-
lung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter
Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt er-
forderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegs-
schiffe anderer Staaten.
BGBl. 2014, Seite 1373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1373
                      Abschnitt 2

       Ergänzende Bestimmungen zu den
     Anlagen des MARPOL-Übereinkommens

                Unterabschnitt 1
                       Anlage I

                           §4
                      Öltagebuch

  (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1. in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1
   und Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkom-
   mens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vor-
   gänge unverzüglich eingetragen werden,

2. jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von
   dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen
   Schiffsoffizier unterschrieben wird.

  (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs
nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite
unverzüglich zu unterschreiben.
   (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des
MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra-
gungen unverzüglich zu unterschreiben.

   (4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz,
Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2,
Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des

MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die
Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei
der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als
erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorge-
schriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das
dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-

spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft

in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens
beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,
unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-
nommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des
elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Ab-
sätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffs-
tagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, des-
sen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und

in Übereinstimmung damit geführt wird.

  (5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und
Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun-

gen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Öl-

kontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der

Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Füh-

rung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontroll-
buch ordnungsgemäß geführt ist.

                           §5

              Umpumpvorgänge auf See
   (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem
örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über
dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder
telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des
MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben
über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.

  (2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf
Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1
bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist ver-
boten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu be-
antragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter
Bedingungen erteilt werden.

                          §6
       Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände

   (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abfall-
Übereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher
ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1
bezeichneten Wasserflächen verboten.

  (2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder öl-
haltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne
von Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34
Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die
Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

    (3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an
Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände wei-
tere Verbindungen nach außenbords als genormte Ab-
flussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOL-
Übereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare
Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine
Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2
des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Öl-
filteranlage vorhanden ist.

                Unterabschnitt 2

                      Anlage II

                          §7
                  Ladungstagebuch

  (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-

betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1. in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15
   Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in An-
   lage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüg-
   lich eingetragen werden,
2. jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich
   von dem zur Führung von Tagebüchern verantwort-
   lichen Offizier unterschrieben wird.

   (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungs-

tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betref-
fenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.

   (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-

liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des

MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra-

gungen unverzüglich zu unterschreiben.

   (4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-
mens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates
führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des
MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die
nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im
Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das
dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-
spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft
in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens
beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,
BGBl. 2014, Seite 1374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1374
unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-
nommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil
des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten
die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische
Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staa-
tes, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in
Übereinstimmung damit geführt worden ist.

  (5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und
Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun-
gen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer
Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestim-
mungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens
über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt,
wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist.

                          §8

             Einleiten und vorläufige
          Bewertung von flüssigen Stoffen
   (1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der

Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des
MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im
Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die
Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
   (2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft ist für die vorläufige Bewertung eines
für die Beförderung als Massengut noch nicht einge-
stuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Ab-
satz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie
kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes
und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfor-
dern.

                Unterabschnitt 3
                     Anlage IV

                          §9
           Einleiten von Schiffsabwasser
  (1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach
Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor
Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des
MARPOL-Übereinkommens ist verboten

1. außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeich-
   neten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von
   einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen
  a) für Schiffe auf Seewasserstraßen,

  b) für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch

     seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,
2. in der Ostsee

  a) für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL-
     Übereinkommens nicht genannten Schiffe ein-
     schließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über
     eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausge-
     rüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen,
  b) für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die
     die Bundesflagge führen, auch seewärts der Be-
     grenzung der Seewasserstraßen.
  (2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff ein-
schließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette
verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicher-
heitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalte-
anlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee

nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderli-
che Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft unbescha-
det des Satzes 1
1. das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder

2. die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen
   oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der
   Nachrüstung erlauben.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann zur Erleichterung der Durchführung wassersport-
licher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teil-
nehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien
und diese Entscheidung mit Bedingungen und – auch
nachträglich – mit Auflagen verbinden.

                Unterabschnitt 4

                      Anlage V

                          § 10

                     Mülltagebuch
   (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in
das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3
Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V
Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichne-
ten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10
Absatz 3.2 eingetragen werden.
   (2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede
Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur
Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffs-
offizier unterschrieben wird.
  (3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltage-
buchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden
Seite unverzüglich zu unterschreiben.
   (4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Ab-
satz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Überein-
kommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüg-
lich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschrei-
ben.

   (5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Über-
einkommens gilt bei
1. Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs ver-
   pflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Num-

   mer 1 bezeichneten Wasserflächen,

2. Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der
   nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-
   Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Re-
   gel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Eintragungen im
   Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das
   dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen
   entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit An-
   kunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum
   Verlassen des Anwendungsbereichs dieser Verord-
   nung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließ-
   liche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und
   wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 das Mülltage-
buch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs ge-
führt, gelten die Absätze 1 bis 4 als erfüllt, wenn das
elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen
BGBl. 2014, Seite 1375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1375
Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zu-
gelassen worden ist und in Übereinstimmung damit ge-
führt wird.

                           § 11
            Aushänge zur Müllbehandlung
   Anlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Überein-
kommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei
Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und
einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer
Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Perso-
nen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als er-
füllt, wenn

1. sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt

   des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-

   phie und von Verbänden des Wassersports über die

   umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung

   auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Ver-

   bandes befindet, das mit dem Bundesamt für See-

   schifffahrt und Hydrographie oder dem Bundes-
   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ab-
   gestimmt ist, und
2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor An-
   tritt der Fahrt informiert worden sind.

                           § 12

                       Fanggerät

   Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V
Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens
über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät
ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.
Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasser-
und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfol-
gen.

                 Unterabschnitt 5
                      Anlage VI

                           § 13
           Einhaltung der Anforderungen
       an niederschwefligen Schiffskraftstoff
   (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf
den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser-
flächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungs-
gebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den
in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Ab-
satz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung
mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3,
Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des
MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen
entspricht.
   (2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI
Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens
wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch
das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1
Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt.
   (3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerliefer-
bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach
dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen
die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine
Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen

Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist,
die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1
Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem
Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. Dies gilt nicht
in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.
   (4) Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien
können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen,
aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und
aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen
Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustel-
len, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwa-
chungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1
hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist.

Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm

DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007)

zu erfolgen. Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind

bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschie-

nen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in

München archivmäßig gesichert hinterlegt.

   (5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersat-
zes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Über-
einkommens zur Erreichung der Anforderungen an
schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft in Bezug auf schiffsbezogene technische Maß-
nahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und

Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatori-
sche Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:

1. Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung
   eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne
   des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie;
   die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die
   Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4
   der Schwefelrichtlinie erfüllt werden.
2. Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren
   nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt
   worden sind, gelten als zugelassen.
   (6) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft darf die Befreiung nach Anlage VI Re-
gel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf An-
trag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefel-
richtlinie gewähren.
   (7) Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreini-
gungssystemen auf Seewasserstraßen und in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht
nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung
keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Handelt
es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natron-
lauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien
der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeres-
umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
tion (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Ab-
gasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) ent-
spricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.
   (8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Ab-
satz 2 Satz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849),
die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, anzuwen-
den ist.
BGBl. 2014, Seite 1376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1376
                          § 14
                 Zuständige Behörde
  Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist
1. zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18,
   ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL-
   Übereinkommens,
2. Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Ab-
   satz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens.
Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1
des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom
Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite
www.bsh.de geführt.

                          § 15
                        Bunkern
   (1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für
die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet,
1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs
   während des Bunkervorgangs zu ziehen,

2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI
   Regel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkom-
   mens und der von dem Ausschuss für den Schutz
   der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiff-
   fahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen
   Richtlinien von 2009 für die Probeentnahme von öl-
   haltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung
   der revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010
   S. 336) durchzuführen,

3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervor-
   gangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOL-
   Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbe-
   scheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff
   auszustellen und eine während des Bunkervorgangs
   gezogene Probe zu übergeben,

4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung min-
   destens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzu-
   bewahren,

5. die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Be-
   diensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
   Hydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf
   deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändi-
   gen,
6. dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord
   von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der
   den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1,
   Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbin-
   dung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Ab-
   satz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3
   des MARPOL-Übereinkommens genannten Anfor-
   derungen entspricht.

Eine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen
des Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Aus-
nahme entspricht.

   (2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bord-
seitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen.
   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch
das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten
Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.

                     Abschnitt 3
      Ergänzende Bestimmungen zu dem
    AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen

                         § 16
                 Befahrensregelung
   (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die
Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens
führt und das
1. zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Be-
   wuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder
   Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken,
   oder
2. keine Deckschicht trägt, die als Barriere ein Austre-
   ten dieser Verbindungen aus dem darunter liegen-
   den, nicht den Anforderungen des AFS-Überein-
   kommens entsprechenden Bewuchsschutzsystem
   verhindert,

die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasser-
straßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
ten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasser-
straßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
ten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die
Flagge eines anderen Staates führt, der nicht Vertrags-
partei des AFS-Übereinkommens ist, und das einen
deutschen Hafen anläuft oder aus ihm ausläuft. Arti-
kel 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 1798, 1799) über die friedliche Durchfahrt bleibt un-
berührt.

   (2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu
einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu er-
neuern.

                         § 17

             Mitführen von Dokumenten

  Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der
Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument
mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der
zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
1. für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der
   Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
   AFS-Übereinkommens führen,
  a) mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr:
     das IAFS-Zeugnis,

  b) mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400
     und einer Länge von 24 Metern oder mehr:
     die IAFS-Erklärung,

2. für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates
   führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Überein-
   kommens ist, und die einen deutschen Hafen anlau-
   fen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung
   des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestäti-
   gung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG)
   Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008
   mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3
   und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des
   Europäischen Parlaments und des Rates über das
   Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen
BGBl. 2014, Seite 1377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1377
   und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156
   vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss.

                     Abschnitt 4
       Ergänzende Bestimmungen zu dem
Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage

                          § 18

             Einleiten von Ballastwasser
  (1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer ist ver-
boten, soweit nicht
1. ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Re-
   gel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-
   mens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab-
   satz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser-
   Übereinkommens stattgefunden hat,

2. eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage
   Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-
   mens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab-
   satz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkom-
   mens durchgeführt worden ist oder
3. in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Arti-
   kels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Überein-
   kommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und
   Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat.
   (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nord-
see oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen die-
sen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglich-
keit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Re-
gel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, all-
gemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulas-
sen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebie-
ten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236)
eingehalten sind.

   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-

graphie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage

Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens ertei-
len, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung
(VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind.

  (4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft und die Wasserschutzpolizeien der
Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes
genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen
von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Überein-
kommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen

der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-

Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben,

dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die

menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen

darstellt.

                          § 19

                  Zulassung des
         Ballastwasser-Behandlungsplans
   und von Ballastwasser-Behandlungssystemen
   (1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft lässt den Ballastwasser-Behandlungs-
plan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-
Übereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei

Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie.
   (2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behand-
lungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von
Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnolo-
gien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-
Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologi-

scher, ökotoxikologischer und anderer umweltbezoge-
ner Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte
Labore heranziehen.
   (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für
ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbe-
sondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber über-
tragen.

                          § 20

             Mitführen von Dokumenten
  Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines
Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-
Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Doku-
mente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten
der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
1. den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der An-
   lage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
2. das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re-
   gel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.

                          § 21
               Ballastwasser-Tagebuch

  (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1. in das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re-
   gel B-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-
   mens die in der Anlage Regel B-2 Absatz 3 und 5

   Satz 1 und Regel B-4 Absatz 5 bezeichneten Vor-

   gänge unverzüglich eingetragen werden,

2. jede Eintragung unverzüglich im Ballastwasser-
   Tagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern
   verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird,

3. das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Re-
   gel B-2 Absatz 2 und 4 vorgeschrieben aufbewahrt
   wird.
  (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballast-
wasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der
betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.

   (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-

liche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2

Absatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens

vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschrei-

ben.

   (4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Über-
einkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines
Staates führen, der nicht Vertragspartei des Ballast-
wasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach
Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffs-
tagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das
dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-
spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft
in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens
BGBl. 2014, Seite 1378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1378
beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,
unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge-
nommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch
als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt,
gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektro-

nische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des

Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen

und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.

                          § 22

          Ballastwasser-Austauschgebiete

   Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der

Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens
nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von
Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011
S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation
angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer,
das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für
Risikobewertung an.

                     Abschnitt 5

                Ordnungswidrigkeiten
                          § 23

                Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1
    Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Num-
    mer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter
    Vorgang eingetragen wird,

 2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1
    Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Num-
    mer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unter-
    schrieben wird,

 3. entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3
    oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder
    nicht rechtzeitig unterschreibt,
 4. entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4
    oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht
    rechtzeitig unterschreibt,
 5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
    Angabe mitgeteilt wird,
 6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Um-
    pumpvorgang durchführt,
 7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch ein-
    leitet,
 8. entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbin-
    dungen nach außenbords angebracht werden,

 9. entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet,

10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1
    Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt,
11. entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur
    dort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird,
12. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt,
13. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser ein-
    leitet,

14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine
    Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine
    Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

15. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Ab-

    schrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder

    nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

16. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort
    genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aus-
    händigt,

17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht

    dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraft-

    stoff geliefert wird,

18. entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unter-
    stützung nicht sorgt,
19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Doku-
    ment nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
    aushändigt,

20. entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder
21. entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür
    sorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbe-
    wahrt wird.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes
handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt ge-
ändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom
1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
    kel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1,
    Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in
    Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I
    das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an
    das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos
    meldet,
 2. entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die
    zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder
    nicht rechtzeitig benachrichtigt,
 3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Ab-
    satz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord
    behält,
 4. entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder
    Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder
    Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch
    ins Meer einleitet,

 5. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Ab-
    satz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht
    an Bord zurückbehält,
 6. entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3
    Ballastwasser oder Öl befördert,
 7. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab-
    satz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder
BGBl. 2014, Seite 1379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1379
   Regel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Not-
   fallplan nicht mitführt,
 8. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab-
    satz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder
    Regel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht rich-
    tig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
 9. entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor
    Absatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Was-
    ser einleitet,

10. als Schiffsführer oder sonst für die Führung von
    Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier ent-
    gegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort
    genannten Vorgang nicht Buch führt,

11. entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halb-

    satz einen dort genannten Stoff befördert oder ver-
    wendet,

12. entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die

    zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig be-

    nachrichtigt,

13. entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Ab-

    satz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort ge-
    nannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser
    oder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet,

14. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab-
    satz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen
    Tank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht,

15. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab-
    satz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2
    Satz 2 dort genannte Rückstände oder dort ge-
    nanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder
    nicht rechtzeitig abgibt,

16. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Ab-
    satz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstage-
    buch oder einen Notfallplan nicht mitführt,

17. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15
    Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein
    Ladungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht
    mindestens drei Jahre aufbewahrt,
18. entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor
    Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Ab-
    wasser ins Meer einleitet,

19. entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1
    Müll ins Meer einbringt oder einleitet,
20. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-
    satz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort

    genannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der
    Fahrt anbringt,

21. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-
    satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3
    einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt,
22. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab-
    satz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,

23. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
    büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
    Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung
    mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder
    nicht vollständig führt,
24. entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Ab-
    satz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt,
25. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Ab-
    satz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrens-
    beschreibung nicht mitführt,

26. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
    büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
    Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

    rechtzeitig vornimmt,

27. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Ab-

    satz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen

    dort genannten Plan nicht mitführt,

28. entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Ab-

    satz 3 einen Stoff an Bord verbrennt,

29. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
    büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
    Anlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

30. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab-
    satz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht
    richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
    oder

31. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
    Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab-
    satz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für
    die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsfüh-
rer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internatio-
nalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von
Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) ein Ballastwasser-
Tagebuch nicht mitführt.
  (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten wird

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und
   des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Ge-
   neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
2. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

übertragen.

                     Abschnitt 6

               Schlussbestimmungen

                         § 24
              Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amt-
lichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkom-
BGBl. 2014, Seite 1380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1380

mens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser-        wasser betreffen, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an
Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen.            dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bun-
                                                           desrepublik Deutschland in Kraft tritt.
                         § 25
                 Übergangsregelung                            (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
  (1) Die §§ 18, 20 und 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,        Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im
16 bis 18 und Absatz 3, soweit die Regelungen Ballast-     Bundesgesetzblatt bekannt.

                                                    Artikel 2
                                                 Änderung der
                                         Schiffssicherheitsverordnung
   Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,
3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer (17a.) eingefügt:
   „(17a.)    Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI
              Regel 6 und 8                                                                         BG-Verkehr“.
3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt:
   „(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2
              des Ballastwasser-Übereinkommens                                                      BG-Verkehr“.
                                                    Artikel 3
                                                Änderung der
                                         Anlaufbedingungsverordnung
  Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1a wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Absatz 1a“ gestrichen.
2. Nummer 9 der Anlage wird aufgehoben.

                                                    Artikel 4
                                                Änderung
                                      gebührenrechtlicher Vorschriften
  (1) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom
20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch § 65 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung „BSHGebV“ die Kurzbezeichnung „BSH-Gebüh-
   renverordnung – “ eingefügt.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Schiffsausrüstung“ die Wörter „, des schiffsbezogenen Umweltrechts“ eingefügt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt V wie folgt gefasst:
                                                    „V.

                                      Ballastwasserbehandlungssysteme

       5001    Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
               aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
               wasser-Übereinkommen)

       5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden                                                      130 310

       5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore             nach Zeitaufwand;
                                                                                                 die Kosten für
                                                                                                  anerkannte
                                                                                              Einrichtungen oder
                                                                                              akkreditierte Labore
                                                                                              werden als Auslagen
                                                                                              gesondert erhoben.

BGBl. 2014, Seite 1381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1381
       5002    Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
               totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
      5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden
      5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore

       5003    Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung“)
      84 645
 nach Zeitaufwand;
   die Kosten für
    anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
  4 100 – 10 100
       5004    Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-
               Behandlungssystem
       5005    Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach
               Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens
               500 – 8 050
der
            nach Zeitaufwand
       5006    Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem             560
       5007    Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,
               Erweiterungen, Teilprüfungen

  b) Folgender Abschnitt X wird angefügt:
                                                     „X.
                                       Schiffsbezogenes Umweltrecht
       10001 Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV
       10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV
       10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach
             § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV
10 – 90 Prozent
der Gebühr nach
 Nr. 5001 oder
   Nr. 5002“.

       535
       400

nach Zeitaufwand
       10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom
             Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV
135
       10005 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV             5 850 – 11 850“.
   (2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen“ die Wörter „, dem Inter-
   nationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser
   Schiffen“ eingefügt.
2. Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt:
     „2590     Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens
und Sedimenten von

            nach Zeitaufwand
      2591     Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver-
               fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV
nach Zeitaufwand
      2600     Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
               vor Indienststellung des Schiffes
745
      2601     Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
               für vorhandene Schiffe
515
      2602     Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand-
               lung
      2603     Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans
115
115
      2604     Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des
               Ballastwasser-Übereinkommens
nach Zeitaufwand“.
  (3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf
dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt:
     „59      Erlaubnis eines Umpumpvorganges          § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt-
                                                       verhaltensverordnung
58 bis 414“.
BGBl. 2014, Seite 1382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1382

                                                  Artikel 5
                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
          kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
          in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die
          zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) ge-
          ändert worden ist, außer Kraft.
             (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
          hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballast-
          wasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
            (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in
          Absatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.


            Berlin, den 13. August 2014

                                      Der Bundesminister
                        f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                             A. Dobrindt

                             Die Bundesministerin
              für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                              Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1371. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b455dd4e0ad2d4a1….