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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1054
BGBl. 2014 I S. 1054 · 18.768 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung kosmetikrechtlicher
und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr.
Vorschriften
1223/2009 über kosmetische Mittel
Vom 16. Juli 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf
Grund
– des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32
Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 Nummer 3, des
§ 28 Absatz 3 Nummer 3, des § 29 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, des § 35 Nummer 1, jeweils in Verbin-
dung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie,
– des § 53 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2
Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und
– des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und
des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):
Artikel 1
Verordnung
über kosmetische Mittel
(Kosmetik-Verordnung)
§1
Ziel
Diese Verordnung dient der Überwachung des Ver-
kehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom
10.4.2014, S. 5) geändert worden ist.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem
Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g
der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
2. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009.
§3
Anzeigepflichten
Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der
für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem
Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen.
Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union
eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor
deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische
Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verord-
nung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwa-
chung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflich-
tungen nach den Sätzen 1 und 2 können auf einen
Beauftragten übertragen werden. Für Änderungen des
angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§4
Sprache
Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereit-
gestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Ab-
satz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in
Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 in deutscher Sprache angegeben sind.
§5
Kennzeichnung
nicht vorverpackter kosmetischer Mittel
(1) Zusätzlich zu der Anforderung des § 4 dürfen
nicht vorverpackte kosmetische Mittel und kosme-
tische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch
des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren
sofortigen Verkauf vorverpackt sind, nur auf dem Markt
bereitgestellt werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Anga-
ben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten
oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen, Anhän-
ger oder Kärtchen aufgeführt sind.
(2) Ist bei Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buch-
stabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Kenn-
zeichnung nach Absatz 1 aus praktischen Gründen,
insbesondere wegen der geringen Größe oder der Form
des kosmetischen Mittels, nicht möglich, sind diese auf
einem Schild in unmittelbarer Nähe des kosmetischen
Mittels oder des Behältnisses, in dem das kosmetische
Mittel zum Verkauf angeboten wird, anzubringen.
§6
Informations- und
Behandlungszentren für Vergiftungen
Die Informations- und Behandlungszentren für Ver-
giftungen berichten dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit auf Anfrage über
die Erkenntnisse, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit ge-

wonnen haben und die für die Beratung bei und die
Behandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Be-
einträchtigungen durch kosmetische Mittel von allge-
meiner Bedeutung sind.
§7
Ausnahmen für die Einfuhr
Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 18
Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote
des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der
Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.
§8
Straftaten
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
kel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buch-
stabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107 vom
10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, nicht dafür sorgt,
dass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches
Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist.
(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass
ein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufge-
führten Stoff nicht enthält,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass
in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III auf-
geführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß
gegen die in Anhang III Spalte f oder Spalte h fest-
gelegten Einschränkungen verwendet wird,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer
als in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthal-
ten ist,
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
hang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der
unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte g oder
Spalte i genannten Verwendungsbedingungen ver-
wendet wird,
5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer
als in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff
nicht enthalten ist,
6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
hang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht ent-
halten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V
Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbe-
dingungen verwendet wird,
7. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer
als in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthal-
ten ist,
8. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
hang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der
unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte f oder
Spalte h genannten Verwendungsbedingungen ver-
wendet wird, oder
9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Unterabsatz 1 einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A,
1B oder 2 eingestuften Stoff verwendet.
(3) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ent-
gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Wa-
renzeichen, eine Abbildung oder ein anderes dort ge-
nanntes Zeichen verwendet.
(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass
in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III auf-
geführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß
gegen die in Anhang III Spalte g festgelegten Ein-
schränkungen verwendet wird,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
hang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der
unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte h ge-
nannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
hang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht ent-
halten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V
Spalte g genannten Verwendungsbedingungen ver-
wendet wird,
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
hang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der
unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte g ge-
nannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
oder
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht
sicherstellt, dass
a) ein kosmetisches Mittel eine dort genannte Si-
cherheitsbewertung durchlaufen hat, oder

b) ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel
gemäß Anhang I erstellt worden ist.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. entgegen § 4 oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches
Mittel auf dem Markt bereitstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische
Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107
vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 11 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort ge-
nannten Daten und Angaben aktualisiert werden,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 11 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Pro-
duktinformationsdatei in der dort genannten Weise
zugänglich gemacht wird,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 erster oder dritter Spie-
gelstrich eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 eine Produktinformationsdatei nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 eine Produkt-
informationsdatei nicht oder nicht mindestens zehn
Jahre aufbewahrt,
6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1
eine Notifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
7. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
vor der Bereitstellung auf dem Markt zugänglich
macht,
8. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt macht,
9. entgegen Artikel 13 Absatz 7 nicht dafür sorgt, dass
eine Aktualisierung unverzüglich vorgenommen
wird,
10. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ein kos-
metisches Mittel in Verkehr bringt, dessen endgül-
tige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestim-
mungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder
Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden
ist,
11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b ein kos-
metisches Mittel in Verkehr bringt, dessen Bestand-
teile oder Kombinationen von Bestandteilen zur
Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1
Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierver-
suche bestimmt worden sind,
12. entgegen
a) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, c, e oder Buch-
stabe f oder
b) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d oder Buch-
stabe g, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,
ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt,
13. entgegen Artikel 21 Satz 1 nicht gewährleistet, dass
eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit
leicht zugänglich gemacht wird, oder
14. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
Artikel 2
Änderung der
BVL-Übertragungsverordnung
§ 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009
(BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) des Informationsaustausches nach Artikel 34
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. November 2009 über kosmetische
Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59) in
der jeweils geltenden Fassung,“.
b) In Buchstabe i werden
aa) nach der Angabe „(ABl. EG 2002 Nr. L 11
S. 4),“ die Wörter „auch in Verbindung mit
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.
L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung,“ eingefügt und
bb) die Wörter „kosmetische Mittel im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren ein-
schließlich vergleichbarer Stoffe und Zuberei-
tungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
zur Beeinflussung des Aussehens in oder un-
ter die menschliche Haut eingebracht zu wer-
den und dort, auch vorübergehend, zu ver-
bleiben“ ersetzt.
c) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j) des Informationsaustausches der Mitglied-
staaten nach Artikel 42 Absatz 2 und 4 der
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 18. Juni 2009
über die Sicherheit von Spielzeug (ABl.
L 170 vom 30.6.2009, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung,“.
2. Der Nummer 2 werden folgende Buchstaben c, d
und e angefügt:
„c) des Informationsaustausches nach Artikel 25
Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009,
d) des Informationsaustausches nach Artikel 27
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
e) der Zusammenarbeit nach Artikel 29 der Verord-
nung (EG) Nr. 1223/2009,“.
3. In Nummer 3 wird der Buchstabe c wie folgt gefasst:
„c) des Informationsaustausches nach Artikel 23
Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009,“.
Artikel 3
Änderung der
Tätowiermittel-Verordnung
§ 1 Satz 2 Nummer 1 der Tätowiermittel-Verordnung
vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215) wird wie folgt
gefasst:
„1. Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014
(ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden
ist,
a) in Anhang II aufgeführt sind oder
b) in Anhang IV aufgeführt sind und nach Anhang IV
Spalte g nur in auszuspülenden oder abzuspü-
lenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleim-
häute aufgetragen werden, oder nicht in Augen-
mitteln verwendet werden dürfen,“.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosmetik-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 2)
geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1054. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 763f4f7fd5f5e9dc….