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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 944

BGBl. 2013 I S. 944 · 52.867 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 944
                                           Verordnung
             zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen
            gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
                                                   Vom 24. April 2013

   Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und
des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikalien-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 1 Num-
mer 45 Buchstabe d und Nummer 46 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. November
2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, verordnet
die Bundesregierung:

                         Artikel 1

                  Verordnung
       zur Sanktionsbewehrung gemein-
    schafts- oder unionsrechtlicher Verord-
nungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
                 (Chemikalien-
   Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV)
                  Inhaltsübersicht

                        Abschnitt 1
                 Zuwiderhandlungen gegen
             die Verordnung (EG) Nr. 850/2004

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung            (EG)
    Nr. 850/2004

                        Abschnitt 2

                  Zuwiderhandlungen gegen

          die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf
   ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen

§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
    Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kom-

    missionsverordnungen

                        Abschnitt 3

                 Zuwiderhandlungen gegen
             die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII
    der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
    Nr. 1907/2006

                        Abschnitt 4

                 Zuwiderhandlungen gegen
             die Verordnung (EG) Nr. 689/2008

§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung            (EG)
    Nr. 689/2008

                        Abschnitt 5
                 Zuwiderhandlungen gegen
             die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung            (EG)
     Nr. 1102/2008

                        Abschnitt 6
                 Zuwiderhandlungen gegen
             die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
§ 11 Ordnungswidrigkeiten    nach     der   Verordnung   (EG)
     Nr. 1272/2008

                        Abschnitt 7
                 Zuwiderhandlungen gegen
             die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung            (EG)
     Nr. 1005/2009

                     Abschnitt 1

          Zuwiderhandlungen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004

                            §1
                   Straftaten nach

          der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

    Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4

des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über persistente

organische Schadstoffe und zur Änderung der Richt-

linie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,
L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28),

die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012
(ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist,
einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt
oder verwendet.

                            §2

             Ordnungswidrigkeiten nach
          der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

   Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine
Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt.
BGBl. 2013, Seite 945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 945
                     Abschnitt 2
               Zuwiderhandlungen
        g e g e n d i e Ve ro r d n u n g ( E G )
 N r. 8 4 2 / 2 0 0 6 u n d a u f i h r e r G r u n d l a g
erlassener Kommissionsverordnungen

                            §3
                   Straftaten nach
          der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
   Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über be-
stimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom
14.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän-
dert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder
   eine dort genannte Zubereitung zu einem dort ge-
   nannten Zweck verwendet oder

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Er-

   zeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein

   dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benöti-

   gen, in den Verkehr bringt.

                            §4

           Ordnungswidrigkeiten nach
  der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer
 Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Ver-
    bindung mit

   a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008
      zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
      Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
      des Rates – der Mindestanforderungen für die
      Zertifizierung von Unternehmen und Personal in
      Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase
      enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanla-
      gen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen
      für die gegenseitige Anerkennung der diesbe-
      züglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008,
      S. 3) oder
   b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008
      zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
      Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
      des Rates – der Mindestanforderungen für die
      Zertifizierung von Unternehmen und Personal in
      Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase
      enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und
      Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die ge-
      genseitige Anerkennung der diesbezüglichen
      Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12)
   nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwen-
   dung von dort genanntem zertifizierten Personal
   nach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit
   kontrolliert wird,

    2. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterab-
       satz 2 eine Anwendung nicht oder nicht rechtzeitig
       auf Dichtheit kontrolliert,
e   3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
       mit Satz 3 für Brandschutzsysteme ein Leckage-
       Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig in-
       stalliert,
    4. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in
       Verbindung mit Absatz 1 ein Leckage-Erkennungs-
       system nicht oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
    5. entgegen Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit

      a) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung
         (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. De-
         zember 2007 zur Festlegung der Standardan-
         forderungen an die Kontrolle auf Dichtheit
         ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte
         fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der
         Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen
         Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom
         19.12.2007, S. 4) oder

      b) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung

         (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. De-

         zember 2007 zur Festlegung der Standardanfor-

         derungen an die Kontrolle auf Dichtheit von

         ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von
         Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treib-

         hausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG)
         Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
         des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10)

      eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig
      oder nicht vollständig führt oder der zuständigen
      Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
      stellt,

    6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
       satz 4, in Verbindung mit

      a) Artikel 4 Absatz     1   der   Verordnung     (EG)
         Nr. 303/2008,

      b) Artikel 4 Absatz     1   der   Verordnung     (EG)
         Nr. 304/2008,
      c) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
         Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008
         zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
         Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
         des Rates – der Mindestanforderungen für die
         Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im
         Zusammenhang mit der Rückgewinnung be-
         stimmter fluorierter Treibhausgase aus Hoch-
         spannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Be-
         dingungen für die gegenseitige Anerkennung der
         diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom
         3.4.2008, S. 17) oder
      d) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
         Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008
         zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
         Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
         des Rates – der Mindestanforderungen für die
         Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluo-
         rierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel
         aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Be-
         dingungen für die gegenseitige Anerkennung
         der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom
         3.4.2008, S. 21, L 280 vom 23.10.2008, S. 38)
BGBl. 2013, Seite 946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 946
    eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter
    Treibhausgase durch dort genanntes zertifiziertes
    Personal nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

 7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-

    satz 4 eine Vorkehrung für eine ordnungsgemäße

    Rückgewinnung eines dort genannten Restgases
    nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

 8. entgegen Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit

    Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008
    oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
    Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass das dort ge-

    nannte Personal ein Personalzertifikat erworben
    hat,

 9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte An-

    gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in

    der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig zuleitet oder

10. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in

    Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung
    (EG) Nr. 842/2006 oder Artikel 2 Absatz 1, 2 oder
    Absatz 3, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Ver-
    ordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom
    17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der
    Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen
    an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Ein-
    richtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase
    enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006
    des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
    L 332 vom 18.12.2007, S. 25), ein dort genanntes
    Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die
    ein dort genanntes Treibhausgas enthält, in Verkehr
    bringt.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
   kel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008
   nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Aus-
   tausch von dort genanntem zertifizierten Personal
   vorgenommen wird,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
   vor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchge-
   führt wird oder
3. als Betreiber entgegen Artikel 7 ein neu installiertes
   System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit
   kontrolliert.

   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1

Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 verstößt,

indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
   Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008

   nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Aus-

   tausch von dort genanntem zertifizierten Personal

   vorgenommen wird oder

2. als Betreiber entgegen Artikel 10 ein neu installiertes
   System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit
   kontrolliert.

   (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7

Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifi-

kats ist.

   (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,

wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7
Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifi-

kats ist.

                     Abschnitt 3

         Zuwiderhandlungen gegen

   d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 9 0 7 / 2 0 0 6

                            §5

                 Straftaten nach
          Artikel 67 in Verbindung mit

  Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen
Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
hang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaf-
fung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur
Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008,
S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010,
S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011,
S. 105), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 848/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
sig
 1. entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII
    in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Poly-
    chloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwen-
    det,
 2. entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII
    in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlor-
    ethen verwendet oder eine dort genannte Aerosol-
    packung in Verkehr bringt,
 3. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII

    in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der

    zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff
    oder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder

    in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr
    bringt,

 4. entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1

    des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit

    Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2,

    Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-(aziridinyl)-
    phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromier-
    tes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes
    Erzeugnis in Verkehr bringt,
BGBl. 2013, Seite 947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 947
 5. entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII
    in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der
    zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Ver-
    kehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spiel-
    waren in Verkehr bringt,
 6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII
    in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zu-
    gehörigen Spalte 2 Asbestfasern oder ein dort ge-
    nanntes Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder
    verwendet,
 7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der
    Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
    mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen
    Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort
    genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort
    genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Ge-
    misch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr
    bringt,

 8. entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der
    Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
    mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten
    Stoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt
    oder verwendet,

 9. entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1

    des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1

    der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Blei-

    carbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Ver-
    kehr bringt oder verwendet,
10. entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
    Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr
    bringt oder verwendet,

11. entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Ab-
    satz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes
    Quecksilber oder ein dort genanntes Messinstru-
    ment in Verkehr bringt,
12. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder
    Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2
    eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in
    Verkehr bringt oder verwendet,
13. entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5
    Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6
    der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinn-
    organische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung
    oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
    in Verkehr bringt,

14. entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehö-
    rigen Spalte 2 Di-μ-oxo-di-n-butyIstanniohydroxy-
    boran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr
    bringt oder verwendet,

15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
    Spalte 2 Pentachlorphenol oder seine Salze oder
    Ester in Verkehr bringt oder verwendet,

16. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit
   a) Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1,
      Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Un-

      terabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen
      Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindun-
      gen in einem Gemisch, einem Erzeugnis, in
      einem Bestandteil eines Erzeugnisses oder in
      einem gewerblichen Erzeugnis verwendet oder
   b) Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 3,
      Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Un-
      terabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen
      Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis, einen Be-
      standteil eines Erzeugnisses oder ein gewerb-
      liches Erzeugnis in Verkehr bringt,
17. entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehö-
    rigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenylme-
    than in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort
    genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,

18. entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1
    des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zu-
    gehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in
    Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort ge-
    nanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,

19. entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-

    satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine

    seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis

    in Verkehr bringt,

20. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der
    Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
    mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen
    Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr
    bringt oder verwendet,

21. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs
    XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der
    zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff
    oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr
    bringt oder verwendet,
22. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-
    mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in
    Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2,
    einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder
    verwendet,
23. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
    satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen
    Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder
    eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr
    bringt,

24. entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
    Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder ver-
    wendet,

25. entgegen Nummer 42 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
    Spalte 2 eine dort genannte Stoffgruppe in Verkehr
    bringt oder verwendet,

26. entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Ab-
    satz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genann-
    ten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt
    oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis
    in Verkehr bringt,
BGBl. 2013, Seite 948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 948
27. entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
    satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether-
    Octabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet
    oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
28. entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
    Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat
    in Verkehr bringt oder verwendet,
29. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zuge-
    hörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges
    Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt,
30. entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs
    XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2
    Toluol in Verkehr bringt oder verwendet,

31. entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs
    XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2
    Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,

32. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder
    Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2
    ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwen-

    det oder einen dort genannten Reifen oder ein dort
    genanntes Profil in Verkehr bringt,

33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der Spalte 1
    des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Ab-
    satz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2,
    ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein
    Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen
    Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,
34. entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
    Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr
    bringt,
35. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
    satz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxy-

    ethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine

    dort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes
    Reinigungsspray in Verkehr bringt,

36. entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halb-
    satz der zugehörigen Spalte 2 Methylendiphenyl-
    Diisocyanat in Verkehr bringt,

37. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-

    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-

    satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erst-

    malig in Verkehr bringt oder einen dort genannten

    Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,

38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des An-

    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-

    satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat

    zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdün-
    ger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff oder in
    einem Gemisch in Verkehr bringt,
39. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterab-
    satz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2
    einen dort genannten Dichlormethan enthaltenden
    Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder ver-
    wendet,

40. entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
    Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwen-
    det,
41. entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
    Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort
    genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestand-
    teile in den Verkehr bringt,
42. entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
    satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilber-
    acetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, -octanoat
    oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder
    in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder
    verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder
    einen seiner Bestandteile in Verkehr bringt oder

43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Ver-
    bindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2,
    Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt
    oder verwendet.

                           §6

              Ordnungswidrigkeiten
      nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,
 2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-
    nannte Information nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,

 3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein

    Erzeugnis herstellt oder einführt,

 4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4
    Unterabsatz 1 zuwiderhandelt,

 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
    bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Ver-
    bindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder
    Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

    rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheits-

    bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig erstellt,

 6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicher-

    heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht voll-

    ständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht

    vollständig auf dem neuesten Stand hält,

 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-
    satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Regis-
    trierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung
    der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
 8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
    Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht
BGBl. 2013, Seite 949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 949
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
    mittelt,
 9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisie-
    rung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    unterbreitet,
10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Im-
    porteur eine dort genannte Information nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
    reicht,

11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der
    Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,

12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils

    in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein
    Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür

    sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdaten-

    blatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeur-

    teilung übereinstimmen,

14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszena-
    rio zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei-
    fügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,

15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdaten-
    blatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abneh-
    mern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
    stellt,

16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
    Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig aktualisiert,

17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
    Verfügung stellt,

18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort

    genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt
    oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    unverzüglich weiterleitet,

19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,

20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-

    tion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur

    Verfügung hält,

21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
    bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-
    tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1
    eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder

    nicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachge-
    schalteten Anwender einen Stoff liefert,
23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicher-
    heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
    dig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht voll-
    ständig auf dem neuesten Stand hält,
24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine
    dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    aktualisiert,

25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-

    lich mitteilt,

26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4,
    Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Arti-
    kel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder
    Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

    rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mit-

    teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig macht,
27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit
    Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig
    oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder

28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
    in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen
    Spalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten
    Anforderungen erfüllt sind,
 2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
    in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen
    Spalte 2 die dort genannten Daten über Alternati-

    ven nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII
    in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen
    Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das

    dort genannte Etikett in Verkehr bringt,

 4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c
    der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass
    behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in

    Verkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort
    genannten Aufschrift versehen ist,

 5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-

    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterab-

    satz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet,
    dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort ge-
    nanntes Erzeugnis mit der dort genannten Auf-
    schrift oder dem dort genannten Piktogramm ver-
    sehen ist,
 6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der
    Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
    mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen
    Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort ge-
BGBl. 2013, Seite 950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 950
   nannte Verpackung mit der dort genannten Auf-
   schrift versehen ist,

 7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a
    Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht ge-
    währleistet, dass eine dort genannte Verpackung
    mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
 8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-
    mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in
    Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zuge-
    hörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine
    dort genannte Verpackung mit der dort genannten
    Aufschrift versehen ist,
 9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-
    rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort
    genannte Verpackung mit der dort genannten Auf-
    schrift versehen ist,

10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-
    rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer
    dort genannten Verpackung die dort genannten In-
    formationen angegeben sind,
11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-

    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-

    rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort

    genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift

    versehen ist,
12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-
    rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort ge-
    nannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten
    Aufschrift versehen ist oder

13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-
    hangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehö-
    rigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten
    Farbabbeizer nicht mit der dort genannten Auf-
    schrift versieht.

                       Abschnitt 4

            Zuwiderhandlungen gegen
      d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 6 8 9 / 2 0 0 8

                              §7

                    Straftaten nach
           der Verordnung (EG) Nr. 689/2008

   Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom
31.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 71/2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 23) geändert
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
sig
1. ohne Zustimmung nach Artikel 13 Absatz 6 Unter-
   absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff
   oder eine dort genannte Zubereitung ausführt oder

2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine Chemikalie oder
   einen Artikel ausführt.

                           §8

             Ordnungswidrigkeiten nach
          der Verordnung (EG) Nr. 689/2008

  Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
    oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, je-
    weils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4
    Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 1, die
    bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr
    einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-
    terrichtet,

 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erster, zweiter
    oder dritter Gedankenstrich, jeweils in Verbindung
    mit Satz 2, 3 oder Satz 4, eine Information über
    einen dort genannten Stoff, eine dort genannte Zu-
    bereitung oder einen dort genannten Artikel nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    gibt,

 3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4

    Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

    zur Verfügung stellt,

 4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einer dort genannten
    Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 5. entgegen Artikel 13 Absatz 10 Satz 1 eine Chemi-
    kalie später als sechs Monate vor dem Verfallsda-
    tum ausführt,

 6. entgegen Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 bei der Aus-
    fuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das
    Etikett die dort genannten Informationen enthält,

 7. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine dort genannte

    Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 8. entgegen Artikel 16 Absatz 2 ein Verfallsdatum oder
    ein Herstellungsdatum nicht angibt,

 9. als Ausführer bei der Ausfuhr entgegen Artikel 16
    Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung
    mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG)
    Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig übermittelt,

10. als Ausführer entgegen Artikel 16 Absatz 4 eine dort
    genannte Information in einer oder den dort ge-
    nannten Amtssprachen oder Hauptsprachen des
    Bestimmungslandes nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig vor der Ausfuhr ab-
    fasst oder

11. entgegen Artikel 17 Absatz 2 in einer Ausfuhran-
    meldung eine Kennnummer nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt.
BGBl. 2013, Seite 951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 951
                     Abschnitt 5

         Zuwiderhandlungen gegen

   d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 1 0 2 / 2 0 0 8

                            §9

                  Straftaten nach
         der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
   Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das
Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und
bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen
und die sichere Lagerung von metallischem Quecksil-
ber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metal-

   lisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-

   Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes

   Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer
   Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Mas-

   senprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder

2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Ge-
   misch zum Zweck des Exports herstellt.

                           § 10
            Ordnungswidrigkeiten nach
         der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

   Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1
oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten
der Kommission oder der zuständigen Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt.

                     Abschnitt 6
         Zuwiderhandlungen gegen
   d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 7 2 / 2 0 0 8

                           § 11

            Ordnungswidrigkeiten nach

         der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

   Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-
ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung     der   Richtlinien    67/548/EWG      und
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16
vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
    Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten
    Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,

 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Ein-
    stufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-

    nimmt,

 3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet,
    dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein
    als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem In-
    verkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise ge-
    kennzeichnet oder verpackt wird,

 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr
    bringt,

 5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Her-
    steller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

    kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht voll-

    ständig oder nicht rechtzeitig verpackt,

 6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem

    nichtmenschlichen Primaten durchführt,

 7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prü-
    fung nicht richtig durchführt,

 8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
    nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das
    Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,

 9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
    Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort
    genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    meldet,

10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
    eine dort genannte Information nicht in dem dort
    genannten Format vorlegt,

11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die
    Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung
    eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Infor-

    mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur
    meldet,

12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genann-
    ten Stoff wirbt,

13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein
    dort genanntes Gemisch wirbt,

14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
    Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine
    dort genannte Information nicht, nicht vollständig
    oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur
    Verfügung hält oder

15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 3
    Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.
BGBl. 2013, Seite 952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 952
                     Abschnitt 7
         Zuwiderhandlungen gegen
   d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 0 0 5 / 2 0 0 9

                           § 12
                  Straftaten nach
         der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

   Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. September 2009 über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.
L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung
(EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in

   den Verkehr bringt oder verwendet,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in
   einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort
   genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrich-
   tung in den Verkehr bringt,
5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzein-
   richtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen ein-
   setzt,
6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff,
   ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte
   Einrichtung einführt,

7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff,
   ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte

   Einrichtung ausführt,

8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff,
   ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte
   Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt
   oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort
   genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den
   Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein
Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzun-
gen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittel-
gesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der
Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient
und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz
zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimit-
tel nicht verfügbar ist.

                           § 13
            Ordnungswidrigkeiten nach
         der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
  Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7
    Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3
    Unterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3

   Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Arti-
   kel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genann-
   ten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kenn-
   zeichnung versieht,
 2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Ab-
    satz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Un-
    terabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unter-
    absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11
    Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hin-
    weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für er-
    gänzende Informationen auf der Kennzeichnung
    aufnimmt,

 3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1,
    auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unter-
    absatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr

    bringt oder weitergibt,

 4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung

    mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den ge-
    schätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig meldet,
 5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte
    Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung
    versieht,
 6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder
    Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methyl-
    bromid verwendet,

 8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht

    sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort
    genannten Methylbromids den dort genannten
    Durchschnitt nicht übersteigt,

 9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein
    dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort
    genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig
    außer Betrieb nimmt,

10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14
    Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genann-
    ten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betrei-
    ber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
    übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1
    oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten
    Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII
    genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII
    genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang
    VII zugelassenen Technologie zerstört,
13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht
    gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein
    System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder
    eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert
    wird,
14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
    Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repara-
BGBl. 2013, Seite 953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 953
    tur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig
    auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,
15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte
    Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde
    oder der Kommission zur Verfügung stellt,

16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

    übermittelt oder

17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Ver-

    wendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte,
    aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort
    genannte Menge an Produkten und Einrichtungen
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-

    richtet.

                         Artikel 2

       Änderung der Gefahrstoffverordnung
  § 23 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November
2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                  Änderung der
       Chemikalien-Ozonschichtverordnung

  § 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012

(BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 41

des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212,

1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 3.

                       Artikel 4

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien Straf- und
Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011
(BGBl. I S. 892) geändert worden ist, außer Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 24. April 2013
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Der Bundesminister
                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                           Peter Altmaier
                                              Die Bundesministerin
                                             für Arbeit und Soziales
                                              Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 944. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 477f4e07c079d4ea….