Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 944
BGBl. 2013 I S. 944 · 52.867 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen
gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
Vom 24. April 2013
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und
des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikalien-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 1 Num-
mer 45 Buchstabe d und Nummer 46 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. November
2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung
zur Sanktionsbewehrung gemein-
schafts- oder unionsrechtlicher Verord-
nungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
(Chemikalien-
Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004
Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf
ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kom-
missionsverordnungen
Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006
Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 689/2008
§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 689/2008
Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 1102/2008
Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008
Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2009
Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§1
Straftaten nach
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über persistente
organische Schadstoffe und zur Änderung der Richt-
linie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,
L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012
(ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist,
einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt
oder verwendet.
§2
Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine
Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt.

Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen
g e g e n d i e Ve ro r d n u n g ( E G )
N r. 8 4 2 / 2 0 0 6 u n d a u f i h r e r G r u n d l a g
erlassener Kommissionsverordnungen
§3
Straftaten nach
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über be-
stimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom
14.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän-
dert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder
eine dort genannte Zubereitung zu einem dort ge-
nannten Zweck verwendet oder
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Er-
zeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein
dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benöti-
gen, in den Verkehr bringt.
§4
Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer
Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Ver-
bindung mit
a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008
zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates – der Mindestanforderungen für die
Zertifizierung von Unternehmen und Personal in
Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase
enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanla-
gen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen
für die gegenseitige Anerkennung der diesbe-
züglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008,
S. 3) oder
b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008
zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates – der Mindestanforderungen für die
Zertifizierung von Unternehmen und Personal in
Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase
enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und
Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die ge-
genseitige Anerkennung der diesbezüglichen
Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12)
nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwen-
dung von dort genanntem zertifizierten Personal
nach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit
kontrolliert wird,
2. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterab-
satz 2 eine Anwendung nicht oder nicht rechtzeitig
auf Dichtheit kontrolliert,
e 3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 3 für Brandschutzsysteme ein Leckage-
Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig in-
stalliert,
4. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 ein Leckage-Erkennungs-
system nicht oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit
a) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. De-
zember 2007 zur Festlegung der Standardan-
forderungen an die Kontrolle auf Dichtheit
ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte
fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom
19.12.2007, S. 4) oder
b) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. De-
zember 2007 zur Festlegung der Standardanfor-
derungen an die Kontrolle auf Dichtheit von
ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von
Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treib-
hausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10)
eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder der zuständigen
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 4, in Verbindung mit
a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 303/2008,
b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 304/2008,
c) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008
zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates – der Mindestanforderungen für die
Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Rückgewinnung be-
stimmter fluorierter Treibhausgase aus Hoch-
spannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Be-
dingungen für die gegenseitige Anerkennung der
diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom
3.4.2008, S. 17) oder
d) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008
zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates – der Mindestanforderungen für die
Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluo-
rierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel
aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Be-
dingungen für die gegenseitige Anerkennung
der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom
3.4.2008, S. 21, L 280 vom 23.10.2008, S. 38)

eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter
Treibhausgase durch dort genanntes zertifiziertes
Personal nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 4 eine Vorkehrung für eine ordnungsgemäße
Rückgewinnung eines dort genannten Restgases
nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
8. entgegen Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008
oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass das dort ge-
nannte Personal ein Personalzertifikat erworben
hat,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte An-
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig zuleitet oder
10. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 842/2006 oder Artikel 2 Absatz 1, 2 oder
Absatz 3, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom
17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der
Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen
an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Ein-
richtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase
enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 332 vom 18.12.2007, S. 25), ein dort genanntes
Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die
ein dort genanntes Treibhausgas enthält, in Verkehr
bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008
nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Aus-
tausch von dort genanntem zertifizierten Personal
vorgenommen wird,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
vor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchge-
führt wird oder
3. als Betreiber entgegen Artikel 7 ein neu installiertes
System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit
kontrolliert.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008
nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Aus-
tausch von dort genanntem zertifizierten Personal
vorgenommen wird oder
2. als Betreiber entgegen Artikel 10 ein neu installiertes
System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit
kontrolliert.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7
Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifi-
kats ist.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7
Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifi-
kats ist.
Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 9 0 7 / 2 0 0 6
§5
Straftaten nach
Artikel 67 in Verbindung mit
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen
Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
hang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaf-
fung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur
Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008,
S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010,
S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011,
S. 105), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 848/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
sig
1. entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII
in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Poly-
chloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwen-
det,
2. entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII
in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlor-
ethen verwendet oder eine dort genannte Aerosol-
packung in Verkehr bringt,
3. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der
zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff
oder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder
in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr
bringt,
4. entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1
des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit
Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2,
Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-(aziridinyl)-
phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromier-
tes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes
Erzeugnis in Verkehr bringt,

5. entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII
in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der
zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Ver-
kehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spiel-
waren in Verkehr bringt,
6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII
in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zu-
gehörigen Spalte 2 Asbestfasern oder ein dort ge-
nanntes Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder
verwendet,
7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen
Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort
genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort
genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Ge-
misch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr
bringt,
8. entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten
Stoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt
oder verwendet,
9. entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1
des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1
der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Blei-
carbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Ver-
kehr bringt oder verwendet,
10. entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr
bringt oder verwendet,
11. entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Ab-
satz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes
Quecksilber oder ein dort genanntes Messinstru-
ment in Verkehr bringt,
12. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder
Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2
eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in
Verkehr bringt oder verwendet,
13. entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5
Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6
der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinn-
organische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung
oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
in Verkehr bringt,
14. entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehö-
rigen Spalte 2 Di-μ-oxo-di-n-butyIstanniohydroxy-
boran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr
bringt oder verwendet,
15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 Pentachlorphenol oder seine Salze oder
Ester in Verkehr bringt oder verwendet,
16. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit
a) Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1,
Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Un-
terabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen
Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindun-
gen in einem Gemisch, einem Erzeugnis, in
einem Bestandteil eines Erzeugnisses oder in
einem gewerblichen Erzeugnis verwendet oder
b) Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 3,
Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Un-
terabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen
Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis, einen Be-
standteil eines Erzeugnisses oder ein gewerb-
liches Erzeugnis in Verkehr bringt,
17. entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehö-
rigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenylme-
than in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort
genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
18. entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1
des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zu-
gehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in
Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort ge-
nanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
19. entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine
seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis
in Verkehr bringt,
20. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen
Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr
bringt oder verwendet,
21. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs
XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der
zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff
oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr
bringt oder verwendet,
22. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-
mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in
Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2,
einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder
verwendet,
23. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen
Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder
eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr
bringt,
24. entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder ver-
wendet,
25. entgegen Nummer 42 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 eine dort genannte Stoffgruppe in Verkehr
bringt oder verwendet,
26. entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Ab-
satz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genann-
ten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt
oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis
in Verkehr bringt,

27. entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether-
Octabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet
oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
28. entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat
in Verkehr bringt oder verwendet,
29. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zuge-
hörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges
Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt,
30. entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs
XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2
Toluol in Verkehr bringt oder verwendet,
31. entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs
XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2
Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,
32. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2
ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwen-
det oder einen dort genannten Reifen oder ein dort
genanntes Profil in Verkehr bringt,
33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der Spalte 1
des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Ab-
satz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2,
ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein
Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen
Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,
34. entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr
bringt,
35. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxy-
ethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine
dort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes
Reinigungsspray in Verkehr bringt,
36. entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halb-
satz der zugehörigen Spalte 2 Methylendiphenyl-
Diisocyanat in Verkehr bringt,
37. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erst-
malig in Verkehr bringt oder einen dort genannten
Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,
38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat
zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdün-
ger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff oder in
einem Gemisch in Verkehr bringt,
39. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterab-
satz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2
einen dort genannten Dichlormethan enthaltenden
Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder ver-
wendet,
40. entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwen-
det,
41. entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort
genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestand-
teile in den Verkehr bringt,
42. entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilber-
acetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, -octanoat
oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder
in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder
verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder
einen seiner Bestandteile in Verkehr bringt oder
43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2,
Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt
oder verwendet.
§6
Ordnungswidrigkeiten
nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-
nannte Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein
Erzeugnis herstellt oder einführt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4
Unterabsatz 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Ver-
bindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder
Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheits-
bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicher-
heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht
vollständig auf dem neuesten Stand hält,
7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Regis-
trierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung
der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisie-
rung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterbreitet,
10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Im-
porteur eine dort genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
reicht,
11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der
Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,
12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils
in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein
Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdaten-
blatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeur-
teilung übereinstimmen,
14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszena-
rio zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei-
fügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdaten-
blatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abneh-
mern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aktualisiert,
17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,
18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich weiterleitet,
19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-
tion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur
Verfügung hält,
21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachge-
schalteten Anwender einen Stoff liefert,
23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicher-
heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht voll-
ständig auf dem neuesten Stand hält,
24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
aktualisiert,
25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
lich mitteilt,
26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4,
Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Arti-
kel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mit-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder
28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen
Spalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten
Anforderungen erfüllt sind,
2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen
Spalte 2 die dort genannten Daten über Alternati-
ven nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII
in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen
Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das
dort genannte Etikett in Verkehr bringt,
4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c
der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass
behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in
Verkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort
genannten Aufschrift versehen ist,
5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterab-
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet,
dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort ge-
nanntes Erzeugnis mit der dort genannten Auf-
schrift oder dem dort genannten Piktogramm ver-
sehen ist,
6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen
Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort ge-

nannte Verpackung mit der dort genannten Auf-
schrift versehen ist,
7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a
Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht ge-
währleistet, dass eine dort genannte Verpackung
mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-
mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in
Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zuge-
hörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine
dort genannte Verpackung mit der dort genannten
Aufschrift versehen ist,
9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort
genannte Verpackung mit der dort genannten Auf-
schrift versehen ist,
10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer
dort genannten Verpackung die dort genannten In-
formationen angegeben sind,
11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort
genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift
versehen ist,
12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort ge-
nannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten
Aufschrift versehen ist oder
13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehö-
rigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten
Farbabbeizer nicht mit der dort genannten Auf-
schrift versieht.
Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 6 8 9 / 2 0 0 8
§7
Straftaten nach
der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom
31.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 71/2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 23) geändert
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
sig
1. ohne Zustimmung nach Artikel 13 Absatz 6 Unter-
absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff
oder eine dort genannte Zubereitung ausführt oder
2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine Chemikalie oder
einen Artikel ausführt.
§8
Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, je-
weils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4
Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 1, die
bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr
einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-
terrichtet,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erster, zweiter
oder dritter Gedankenstrich, jeweils in Verbindung
mit Satz 2, 3 oder Satz 4, eine Information über
einen dort genannten Stoff, eine dort genannte Zu-
bereitung oder einen dort genannten Artikel nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gibt,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4
Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einer dort genannten
Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5. entgegen Artikel 13 Absatz 10 Satz 1 eine Chemi-
kalie später als sechs Monate vor dem Verfallsda-
tum ausführt,
6. entgegen Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 bei der Aus-
fuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das
Etikett die dort genannten Informationen enthält,
7. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen Artikel 16 Absatz 2 ein Verfallsdatum oder
ein Herstellungsdatum nicht angibt,
9. als Ausführer bei der Ausfuhr entgegen Artikel 16
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung
mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
10. als Ausführer entgegen Artikel 16 Absatz 4 eine dort
genannte Information in einer oder den dort ge-
nannten Amtssprachen oder Hauptsprachen des
Bestimmungslandes nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vor der Ausfuhr ab-
fasst oder
11. entgegen Artikel 17 Absatz 2 in einer Ausfuhran-
meldung eine Kennnummer nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt.

Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 1 0 2 / 2 0 0 8
§9
Straftaten nach
der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das
Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und
bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen
und die sichere Lagerung von metallischem Quecksil-
ber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metal-
lisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-
Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes
Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer
Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Mas-
senprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder
2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Ge-
misch zum Zweck des Exports herstellt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1
oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten
der Kommission oder der zuständigen Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt.
Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 7 2 / 2 0 0 8
§ 11
Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-
ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16
vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten
Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Ein-
stufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet,
dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein
als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem In-
verkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise ge-
kennzeichnet oder verpackt wird,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr
bringt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Her-
steller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig verpackt,
6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem
nichtmenschlichen Primaten durchführt,
7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prü-
fung nicht richtig durchführt,
8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das
Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,
9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
meldet,
10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
eine dort genannte Information nicht in dem dort
genannten Format vorlegt,
11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die
Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung
eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur
meldet,
12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genann-
ten Stoff wirbt,
13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein
dort genanntes Gemisch wirbt,
14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine
dort genannte Information nicht, nicht vollständig
oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur
Verfügung hält oder
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 3
Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.

Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 0 0 5 / 2 0 0 9
§ 12
Straftaten nach
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. September 2009 über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.
L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung
(EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in
den Verkehr bringt oder verwendet,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in
einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort
genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrich-
tung in den Verkehr bringt,
5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzein-
richtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen ein-
setzt,
6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff,
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte
Einrichtung einführt,
7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff,
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte
Einrichtung ausführt,
8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff,
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte
Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt
oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder
9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort
genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den
Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.
Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein
Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzun-
gen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittel-
gesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der
Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient
und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz
zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimit-
tel nicht verfügbar ist.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3
Unterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3
Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Arti-
kel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genann-
ten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kenn-
zeichnung versieht,
2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Ab-
satz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Un-
terabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unter-
absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11
Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hin-
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für er-
gänzende Informationen auf der Kennzeichnung
aufnimmt,
3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unter-
absatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr
bringt oder weitergibt,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung
mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den ge-
schätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig meldet,
5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte
Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung
versieht,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder
Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methyl-
bromid verwendet,
8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht
sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort
genannten Methylbromids den dort genannten
Durchschnitt nicht übersteigt,
9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein
dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort
genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig
außer Betrieb nimmt,
10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14
Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genann-
ten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betrei-
ber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1
oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten
Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII
genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII
genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang
VII zugelassenen Technologie zerstört,
13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht
gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein
System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder
eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert
wird,
14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repara-

tur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig
auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,
15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde
oder der Kommission zur Verfügung stellt,
16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt oder
17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Ver-
wendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte,
aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort
genannte Menge an Produkten und Einrichtungen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
richtet.
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
§ 23 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November
2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012
(BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 41
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212,
1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien Straf- und
Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011
(BGBl. I S. 892) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. April 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 944. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 477f4e07c079d4ea….