Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 932
BGBl. 2013 I S. 932 · 14.968 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften*
Vom 24. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Wider-
rufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch
an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam-
menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden.
Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn
er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag auf-
weist und eine Dienstleistung des Versicherers
oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
barung zwischen dem Dritten und dem Versiche-
rer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder verein-
bart noch verlangt werden.“
2. Dem § 192 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn
einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich
2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom
Versicherer Auskunft über den Umfang des Ver-
sicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe-
handlung verlangen. Ist die Durchführung der Heil-
behandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit
Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätes-
tens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach
vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer
vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unter-
lagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Ein-
gang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist
die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis
zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer
vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heil-
behandlung notwendig ist.“
3. § 202 wird wie folgt gefasst:
* Artikel 1 Nummer 1 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von
Artikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanz-
dienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
(ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
„§ 202
Auskunftspflicht des
Versicherers; Schadensermittlungskosten
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-
lungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner
Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medi-
zinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Aus-
kunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs-
nehmer oder die versicherte Person erhebliche
therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche
Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden,
einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft
oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von
der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetz-
lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stel-
lungnahme auf Veranlassung des Versicherers ein-
geholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten
zu erstatten.“
4. § 204 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
Satz angefügt:
„ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prä-
mien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,
in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist
ausgeschlossen;“.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich um eine Befristung nach § 196,
besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1
Nummer 1.“
5. § 205 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „innerhalb eines
Monats“ durch die Wörter „innerhalb von zwei
Monaten“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Ver-
sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten
nach der Kündigungserklärung nachweist, dass
die versicherte Person bei einem neuen Versiche-
rer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der
Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen
wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündi-
gungserklärung, muss der Nachweis bis zu die-
sem Termin erbracht werden.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Gestaltungshinweis 5 wird folgender Ge-
staltungshinweis 6 eingefügt:
„6 Wird der Versicherungsvertrag mit einem zu-
sammenhängenden Vertrag abgeschlossen,

ist am Ende des Absatzes zu „Widerrufsfol-
gen“ folgender Satz anzufügen:
„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 wirk-
sam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit
dem Versicherungsvertrag zusammenhän-
genden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein
zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn
er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
aufweist und eine Dienstleistung des Versi-
cherers oder eines Dritten auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen dem Dritten
und dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags-
strafe darf weder vereinbart noch verlangt
werden.““
b) Der Gestaltungshinweis 6 wird Gestaltungs-
hinweis 7.
Artikel 2
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1
Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom
24. April 1972 betreffend die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 1
Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung und die Kontrolle der entsprechenden Versi-
cherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“
ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1a Satz 4 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „führt der ver-
einbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen
Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungs-
nehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung
des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt ver-
langen; die Umstellung muss innerhalb von drei Mo-
naten erfolgen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates
vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüg-
lich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.
EG 1984 Nr. L 8 S. 17)“ durch die Wörter „Artikel 9
Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung und die Kontrolle der entsprechenden Versi-
cherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“
ersetzt.
2. In § 7 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3 Nr. 5“
durch die Wörter „nach § 117 Absatz 2 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
3. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG
des Rates vom 24. April 1972 betreffend die An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung und der Kontrolle der entsprechen-
den Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“
durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
2009/103/EG“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1
der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ durch
die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie
2009/103/EG“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5
Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die
Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie
2009/103/EG“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1
der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Ar-
tikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-
setzt.
4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
sen“ durch die Wörter „von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die
Wörter „Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie
72/166/EWG“ durch die Wörter „Artikels 5 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4
bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschä-
digungsfonds nach der vereinbarten Versiche-
rungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache
der gesetzlichen Mindestversicherungssumme.“
c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch
für diejenigen Ansprüche gegen den Versiche-
rungsnehmer und die mitversicherte Person, so-
weit eine Leistungspflicht des Entschädigungs-
fonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.
Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche

geltend, sind diese Ersatzansprüche gegen-
über dem Versicherungsnehmer auf insgesamt
2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Per-
sonen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro be-
schränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Ver-
hältnis der Beträge.“
d) In Absatz 7 werden die Wörter „(§ 81 Abs. 2a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ gestrichen.
6. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch
die Wörter „Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie
2009/103/EG“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Ar-
tikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch
die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie
2009/103/EG“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 6
Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter
„Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG“
ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3
der Richtlinie 72/166/EWG“ durch die Wörter „Ar-
tikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-
setzt.
7. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „Artikels 6 der
Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Artikels 24
der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.
8. In § 12c Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 1
Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch die Wörter
„Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“
ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6
gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013
entstanden sind.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die
Haftpflichtversicherung für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
ger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 925–2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und
die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120
und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes finden Anwendung.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes“ ersetzt.
2. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Pflichtversicherungsgesetzes und
anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer ver-
sicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2833), das durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2013 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 932. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 65c1eeb8e53ecb20….