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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 932

BGBl. 2013 I S. 932 · 14.968 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 932
                                              Gesetz
                         zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften*
                                                          Vom 24. April 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                     Änderung des

             Versicherungsvertragsgesetzes

   Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Wider-

       rufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch

       an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam-

       menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden.
       Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn
       er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag auf-
       weist und eine Dienstleistung des Versicherers
       oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
       barung zwischen dem Dritten und dem Versiche-
       rer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder verein-
       bart noch verlangt werden.“

2. Dem § 192 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn
   einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich
   2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom
   Versicherer Auskunft über den Umfang des Ver-
   sicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe-
   handlung verlangen. Ist die Durchführung der Heil-
   behandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit
   Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätes-
   tens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach
   vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer
   vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unter-
   lagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Ein-
   gang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist
   die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis
   zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer
   vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heil-
   behandlung notwendig ist.“
3. § 202 wird wie folgt gefasst:

* Artikel 1 Nummer 1 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von
  Artikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanz-
  dienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
  90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
  (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

                         „§ 202
                  Auskunftspflicht des
        Versicherers; Schadensermittlungskosten
     Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
  Versicherungsnehmers oder der versicherten Person

  Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-

  lungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner
  Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medi-
  zinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Aus-
  kunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs-
  nehmer oder die versicherte Person erhebliche
  therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche
  Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden,
  einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft
  oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von
  der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetz-
  lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
  Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stel-

  lungnahme auf Veranlassung des Versicherers ein-

  geholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten

  zu erstatten.“

4. § 204 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
     Satz angefügt:

     „ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prä-
     mien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,
     in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist
     ausgeschlossen;“.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Handelt es sich um eine Befristung nach § 196,
     besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1
     Nummer 1.“
5. § 205 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 werden die Wörter „innerhalb eines
     Monats“ durch die Wörter „innerhalb von zwei
     Monaten“ ersetzt.
  b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Ver-
     sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten
     nach der Kündigungserklärung nachweist, dass
     die versicherte Person bei einem neuen Versiche-
     rer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der
     Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen
     wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündi-
     gungserklärung, muss der Nachweis bis zu die-
     sem Termin erbracht werden.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  a) Nach Gestaltungshinweis 5 wird folgender Ge-
     staltungshinweis 6 eingefügt:

     „6   Wird der Versicherungsvertrag mit einem zu-
          sammenhängenden Vertrag abgeschlossen,
BGBl. 2013, Seite 933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 933
          ist am Ende des Absatzes zu „Widerrufsfol-
          gen“ folgender Satz anzufügen:
          „Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 wirk-
          sam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit
          dem Versicherungsvertrag zusammenhän-
          genden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein
          zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn

          er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
          aufweist und eine Dienstleistung des Versi-
          cherers oder eines Dritten auf der Grundlage
          einer Vereinbarung zwischen dem Dritten
          und dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags-
          strafe darf weder vereinbart noch verlangt
          werden.““
   b) Der Gestaltungshinweis 6 wird Gestaltungs-
      hinweis 7.

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1
   Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom
   24. April 1972 betreffend die Angleichung der
   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich
   der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der
   Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
   (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 1
   Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
   ber 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rung und die Kontrolle der entsprechenden Versi-
   cherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“
   ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1a Satz 4 werden vor dem Punkt am
   Ende ein Semikolon und die Wörter „führt der ver-
   einbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen
   Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungs-
   nehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung
   des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt ver-
   langen; die Umstellung muss innerhalb von drei Mo-
   naten erfolgen“ eingefügt.

                       Artikel 3

                    Änderung des
            Pflichtversicherungsgesetzes

  Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965

(BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter

   „Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates
   vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung
   der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüg-
   lich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.
   EG 1984 Nr. L 8 S. 17)“ durch die Wörter „Artikel 9
   Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
   ber 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-

  rung und die Kontrolle der entsprechenden Versi-
  cherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“
  ersetzt.
2. In § 7 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3 Nr. 5“
   durch die Wörter „nach § 117 Absatz 2 des Versi-
   cherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.

3. § 8a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
     „Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG
     des Rates vom 24. April 1972 betreffend die An-
     gleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
     staaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
     versicherung und der Kontrolle der entsprechen-
     den Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“
     durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
     2009/103/EG“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1
         der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000
         zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
         Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haft-
         pflichtversicherung und zur Änderung der
         Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
         des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ durch
         die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie
         2009/103/EG“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5
         Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die
         Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie
         2009/103/EG“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1
     der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Ar-
     tikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-
     setzt.

4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
   „vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
   sen“ durch die Wörter „von der Bundesanstalt für
   Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die
     Wörter „Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie
     72/166/EWG“ durch die Wörter „Artikels 5 Ab-
     satz 2 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4
     bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschä-

     digungsfonds nach der vereinbarten Versiche-

     rungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache

     der gesetzlichen Mindestversicherungssumme.“

  c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-

     fügt:

     „Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in
     den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch
     für diejenigen Ansprüche gegen den Versiche-
     rungsnehmer und die mitversicherte Person, so-
     weit eine Leistungspflicht des Entschädigungs-
     fonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.
     Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche
BGBl. 2013, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934
      geltend, sind diese Ersatzansprüche gegen-
      über dem Versicherungsnehmer auf insgesamt
      2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Per-
      sonen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro be-
      schränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Ver-
      hältnis der Beträge.“

  d) In Absatz 7 werden die Wörter „(§ 81 Abs. 2a des
     Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ gestrichen.

6. § 12a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch

     die Wörter „Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie
     2009/103/EG“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Ar-
     tikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch
     die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie
     2009/103/EG“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 6
     Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter
     „Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG“
     ersetzt.
  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3
     der Richtlinie 72/166/EWG“ durch die Wörter „Ar-
     tikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-
     setzt.

7. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „Artikels 6 der
   Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Artikels 24
   der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.

8. In § 12c Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 1

   Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch die Wörter
   „Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“
   ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 16

     § 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6
  gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013
  entstanden sind.“

                               Artikel 4
                     Änderung des
                   Gesetzes über die
       Haftpflichtversicherung für ausländische
      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

   Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
ger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 925–2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und
        die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120
        und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsver-
        tragsgesetzes finden Anwendung.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 des
       Pflichtversicherungsgesetzes“ durch die Wörter
       „§ 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsver-
       tragsgesetzes“ ersetzt.
2. § 10 wird aufgehoben.
                               Artikel 5

                   Änderung des
          Zweiten Gesetzes zur Änderung
       des Pflichtversicherungsgesetzes und
    anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
   Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer ver-
sicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember

2007 (BGBl. I S. 2833), das durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                               Artikel 6
                             Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2013 in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 24. April 2013
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 932. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 65c1eeb8e53ecb20….