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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 930

BGBl. 2013 I S. 930 · 7.106 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 930
                                      Gesetz
              über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten
           Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von
      des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen
                                                 Vom 24.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

                        Gesetz
       über konjunkturstatistische Erhebungen
      in bestimmten Dienstleistungsbereichen

                  (Dienstleistungs-
      konjunkturstatistikgesetz – DLKonjStatG)

                            §1
               Zwecke der Statistik,
           Anordnung als Bundesstatistik
   Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen
Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen
sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem
Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatis-
tik durchgeführt.

                            §2

                   Erhebungsbereiche

  Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend
genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirt-
schaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
Vorschriften
auf Seeschiffen
April 2013

    von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindes-
    tens 250 tätige Personen haben, werden durch Befra-
    gungen gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der
    einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten,
    die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des
    Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl
    gespeichert sind.

       (3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten
    werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den sta-
    tistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach
    dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt
    werden.

                              §4
              Periodizität, Erhebungsmerkmale,
             Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
       Beginnend mit der Erhebung für das erste Kalender-
    vierteljahr des Jahres 2014 werden vierteljährlich fol-
    gende Merkmale erhoben:

    1. von der Erhebungseinheit im Vierteljahr erzielte Um-
       sätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,

    2. Zahl der bei der Erhebungseinheit tätigen Personen
       am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten
       mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich
       untergliedert nach Ländern,

    3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vier-
       teljahres von der Erhebungseinheit hauptsächlich
       ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils                             §5
geltenden Fassung:
1. Abschnitt H    – Verkehr und Lagerei

2. Abschnitt J    – Information und Kommunikation

3. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,

                 wissenschaftlichen und technischen
                 Dienstleistungen – ohne die Ab-
                 teilungen 72, 75 und Gruppe 70.1

4. Abschnitt N    – Erbringung von sonstigen wirt-
                    schaftlichen Dienstleistungen –
                    ohne Abteilung 77 und ohne die
                    Gruppen 81.1. und 81.3.

                            §3
      Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
   (1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, Einrich-
tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-
gesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen
Rechts, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbe-
reichen tätig sind.
  (2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze
oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe
                    Hilfsmerkmale
  Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheiten,
2. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der Per-

   sonen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

                          §6
                   Auskunftspflicht

  (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.
   (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhabe-
rinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungs-
einheiten.

                          §7
          Übermittlung von Einzelangaben
   Das Statistische Bundesamt und die statistischen
Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und
Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln,
BGBl. 2013, Seite 931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 931
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
weisen.

                         §8
             Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-

stimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätz-
lichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der
Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich
ist, sowie den Kreis der nach § 3 Absatz 2 zu Befragen-
den einzuschränken.

                       Artikel 2
                Änderung des
           Gesetzes zur Einführung
        eines Zulassungsverfahrens für
    Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
  Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung eines
Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf

Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) wird wie
folgt gefasst:
  „(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember
2013 in Kraft.“

                             Artikel 3

                       Änderung der

                      Gewerbeordnung
   In § 159 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird
die Angabe „1. August 2013“ jeweils durch die Angabe
„1. Dezember 2013“ ersetzt.

                             Artikel 4
                           Inkrafttreten
    Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 24. April 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                 Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 930. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3058c4ab15fc3954….