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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 921
BGBl. 2013 I S. 921 · 8.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung der Rückholung
radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
§ 57b des Atomgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 57b
Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
(1) Für den Betrieb und die Stilllegung der Schacht-
anlage Asse II gelten die für die Anlagen des Bundes
nach § 9a Absatz 3 geltenden Vorschriften nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 8.
(2) Die Schachtanlage ist unverzüglich stillzulegen.
Für den Weiterbetrieb, einschließlich einer Rückholung
radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang ste-
hender Maßnahmen, bis zur Stilllegung bedarf es keiner
Planfeststellung nach § 9b. Die Stilllegung soll nach
Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen. Die
Rückholung ist abzubrechen, wenn deren Durchfüh-
rung für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus ra-
diologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten
Gründen nicht vertretbar ist. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Dosisbegrenzung nach § 5 der Strahlen-
schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714;
2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-
dert worden ist, nicht eingehalten oder die bergtech-
nische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden
kann. Sind die Rückholung sowie alle Optionen zur
Stilllegung nur unter Abweichung von gesetzlichen An-
forderungen möglich, ist die Schachtanlage Asse II mit
der nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile best-
möglichen Option stillzulegen. Vor einer Entscheidung
nach Satz 4 oder Satz 6 ist der Deutsche Bundestag
von dem für die kerntechnische Sicherheit und den
Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu un-
terrichten sowie von dem Bundesamt für Strahlen-
schutz der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben, sofern kein sofortiges Handeln erfor-
derlich ist. Die Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzver-
ordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I
S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, für die Bevölkerung und für die beruflich
strahlenexponierten Personen dürfen unbeschadet der
Regelung in Satz 6 nicht überschritten werden.
(3) Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbe-
schlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radio-
aktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder der Strahlenschutzverord-
nung; § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine
Anwendung. Die Genehmigungsbehörde kann in einem
Genehmigungsverfahren für die Rückholung radio-
aktiver Abfälle und für damit zusammenhängende Maß-
nahmen auf Antrag zulassen, dass mit zulassungs-
bedürftigen Vorbereitungsmaßnahmen bereits vor Er-
teilung der Genehmigung begonnen wird, wenn mit
einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers ge-
rechnet werden kann und ein berechtigtes Interesse
des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht;
die vorläufige Zulassung kann jederzeit widerrufen, be-
schränkt oder mit Auflagen versehen werden. Bedürfen
die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder Ein-
richtung der Genehmigung nach diesem Gesetz, kön-
nen auf Antrag Teilgenehmigungen erteilt werden,
wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Geneh-
migungsvoraussetzungen im Hinblick auf die gesamte
jeweils beantragte Maßnahme vorliegen werden und ein
berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgeneh-
migung besteht. § 7b dieses Gesetzes und § 18 der
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 3 finden
auf die Teilgenehmigungen entsprechende Anwen-
dung. Ist neben der Genehmigung nach diesem Gesetz
oder der Strahlenschutzverordnung eine Zulassung
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, schließt
die Genehmigung nach diesem Gesetz oder der Strah-
lenschutzverordnung die Zulassung ein, soweit dies
beantragt wird; die Entscheidung über die Genehmi-
gung ist im Benehmen mit der nach den anderen
Rechtsvorschriften zuständigen Behörde zu treffen.
Über einen Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 oder
Satz 3 soll nach Eingang des Antrags und der vollstän-
digen Antragsunterlagen unverzüglich, spätestens in-
nerhalb einer Frist von sechs Monaten, entschieden
werden.
(4) Soweit für mehrere Genehmigungen nach Ab-
satz 3 Satz 1 für die Rückholung und hiermit im Zusam-
menhang stehende Maßnahmen der Entsorgung eine

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kön-
nen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprü-
fungen zusammengefasst werden, sofern dies sach-
dienlich ist.
(5) § 114 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, findet Anwen-
dung. Wer radioaktive Stoffe, die nicht als radioaktive
Abfälle in die Schachtanlage Asse II eingebracht wur-
den, untertage in der Schachtanlage Asse II bearbeitet,
verarbeitet, lagert oder sonst verwendet, bedarf hierfür
keiner Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, wenn
1. die Aktivität der Stoffe das Zehnfache der Freigren-
zen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlen-
schutzverordnung nicht überschreitet und
2. er den Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Lage-
rung oder sonstigen Verwendung der zuständigen
Genehmigungsbehörde vorher anzeigt.
Der Störfallplanungswert für die Planung von Rück-
holungs- und Stilllegungsmaßnahmen bei der Schacht-
anlage Asse II ist abweichend von § 117 Absatz 16 der
Strahlenschutzverordnung bis zum Inkrafttreten allge-
meiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge
nach § 50 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung von
der Genehmigungsbehörde im Einzelfall festzulegen.
(6) Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stillle-
gung trägt der Bund.
(7) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme
von radioaktiven Abfällen und deren Einlagerung ist un-
zulässig.
(8) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist im Rah-
men seiner Zuständigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2
für die Schachtanlage Asse II zu Maßnahmen der Ge-
fahrenabwehr im Sinne des § 19 Absatz 3 befugt; Ge-
nehmigungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
insoweit nicht erforderlich.
(9) Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit
werden auf einer Internetplattform die die Schachtan-
lage Asse II betreffenden wesentlichen Unterlagen nach
§ 10 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3704) verbreitet. Die wesentlichen
Unterlagen umfassen insbesondere auch Weisungen,
Empfehlungen und Verwaltungsvorschriften.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 921. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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