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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 921

BGBl. 2013 I S. 921 · 8.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 921
                                         Gesetz
                          zur Beschleunigung der Rückholung
           radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
                                                Vom 20. April 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

            Änderung des Atomgesetzes
   § 57b des Atomgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 57b

  Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
  (1) Für den Betrieb und die Stilllegung der Schacht-
anlage Asse II gelten die für die Anlagen des Bundes
nach § 9a Absatz 3 geltenden Vorschriften nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 8.

   (2) Die Schachtanlage ist unverzüglich stillzulegen.

Für den Weiterbetrieb, einschließlich einer Rückholung

radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang ste-

hender Maßnahmen, bis zur Stilllegung bedarf es keiner

Planfeststellung nach § 9b. Die Stilllegung soll nach

Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen. Die

Rückholung ist abzubrechen, wenn deren Durchfüh-

rung für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus ra-

diologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten

Gründen nicht vertretbar ist. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn die Dosisbegrenzung nach § 5 der Strahlen-

schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714;

2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des

Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-

dert worden ist, nicht eingehalten oder die bergtech-

nische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden

kann. Sind die Rückholung sowie alle Optionen zur

Stilllegung nur unter Abweichung von gesetzlichen An-

forderungen möglich, ist die Schachtanlage Asse II mit

der nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile best-

möglichen Option stillzulegen. Vor einer Entscheidung

nach Satz 4 oder Satz 6 ist der Deutsche Bundestag

von dem für die kerntechnische Sicherheit und den

Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu un-

terrichten sowie von dem Bundesamt für Strahlen-

schutz der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben, sofern kein sofortiges Handeln erfor-
derlich ist. Die Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzver-
ordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I

S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, für die Bevölkerung und für die beruflich
strahlenexponierten Personen dürfen unbeschadet der
Regelung in Satz 6 nicht überschritten werden.

   (3) Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbe-
schlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radio-
aktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder der Strahlenschutzverord-
nung; § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine
Anwendung. Die Genehmigungsbehörde kann in einem
Genehmigungsverfahren für die Rückholung radio-
aktiver Abfälle und für damit zusammenhängende Maß-
nahmen auf Antrag zulassen, dass mit zulassungs-
bedürftigen Vorbereitungsmaßnahmen bereits vor Er-
teilung der Genehmigung begonnen wird, wenn mit
einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers ge-
rechnet werden kann und ein berechtigtes Interesse
des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht;

die vorläufige Zulassung kann jederzeit widerrufen, be-

schränkt oder mit Auflagen versehen werden. Bedürfen

die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder Ein-

richtung der Genehmigung nach diesem Gesetz, kön-

nen auf Antrag Teilgenehmigungen erteilt werden,

wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Geneh-

migungsvoraussetzungen im Hinblick auf die gesamte

jeweils beantragte Maßnahme vorliegen werden und ein

berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgeneh-

migung besteht. § 7b dieses Gesetzes und § 18 der

Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 3 finden

auf die Teilgenehmigungen entsprechende Anwen-

dung. Ist neben der Genehmigung nach diesem Gesetz

oder der Strahlenschutzverordnung eine Zulassung

nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, schließt

die Genehmigung nach diesem Gesetz oder der Strah-

lenschutzverordnung die Zulassung ein, soweit dies

beantragt wird; die Entscheidung über die Genehmi-

gung ist im Benehmen mit der nach den anderen

Rechtsvorschriften zuständigen Behörde zu treffen.

Über einen Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 oder

Satz 3 soll nach Eingang des Antrags und der vollstän-

digen Antragsunterlagen unverzüglich, spätestens in-

nerhalb einer Frist von sechs Monaten, entschieden

werden.

  (4) Soweit für mehrere Genehmigungen nach Ab-
satz 3 Satz 1 für die Rückholung und hiermit im Zusam-
menhang stehende Maßnahmen der Entsorgung eine
BGBl. 2013, Seite 922 — Originalseite als Abbildung
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Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kön-
nen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprü-
fungen zusammengefasst werden, sofern dies sach-
dienlich ist.

   (5) § 114 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012

(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, findet Anwen-

dung. Wer radioaktive Stoffe, die nicht als radioaktive

Abfälle in die Schachtanlage Asse II eingebracht wur-

den, untertage in der Schachtanlage Asse II bearbeitet,

verarbeitet, lagert oder sonst verwendet, bedarf hierfür

keiner Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder

nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, wenn

1. die Aktivität der Stoffe das Zehnfache der Freigren-
   zen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlen-
   schutzverordnung nicht überschreitet und
2. er den Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Lage-
   rung oder sonstigen Verwendung der zuständigen
   Genehmigungsbehörde vorher anzeigt.
Der Störfallplanungswert für die Planung von Rück-
holungs- und Stilllegungsmaßnahmen bei der Schacht-
anlage Asse II ist abweichend von § 117 Absatz 16 der
Strahlenschutzverordnung bis zum Inkrafttreten allge-
meiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge

nach § 50 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung von
der Genehmigungsbehörde im Einzelfall festzulegen.
  (6) Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stillle-
gung trägt der Bund.

   (7) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme
von radioaktiven Abfällen und deren Einlagerung ist un-
zulässig.

   (8) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist im Rah-

men seiner Zuständigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2

für die Schachtanlage Asse II zu Maßnahmen der Ge-

fahrenabwehr im Sinne des § 19 Absatz 3 befugt; Ge-

nehmigungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind

insoweit nicht erforderlich.

   (9) Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit
werden auf einer Internetplattform die die Schachtan-
lage Asse II betreffenden wesentlichen Unterlagen nach
§ 10 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3704) verbreitet. Die wesentlichen
Unterlagen umfassen insbesondere auch Weisungen,
Empfehlungen und Verwaltungsvorschriften.“
                       Artikel 2

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 20. April 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Der Bundesminister
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 921. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3d894fa0fb1b266a….